Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.10.2019 – 11 U 147/18
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:1021.11U147.18.00
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 15+ zitierte Normen
Tenor§
I. Die Berufung der Kläger gegen das am 04.07.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 4 O 8/18 - i.d.F. der Berichtigungsbeschlüsse vom 14. 09.2018 (GA II 283 f.) und 17.04.2019 (GA II 387 f.) wird
1. gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, soweit damit Auskunftsansprüche betreffend die Belastung des Zeitwertes und des Auszahlungsbetrages der in Rede stehenden Kapitallebensversicherungen mit Abschlusskosten und Abzügen verlangt wird, und
2. im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.
III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des landgerichtlichen Urteils und dieses Beschlusses gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz wird auf bis zu € 16.000,00 festgesetzt.
Gründe§
I.
Die klagenden Eheleute nehmen die Beklagte, eine Assekuranz, auf Rückabwicklung von zwei kapitalbildenden Lebensversicherungen in Anspruch. Mit formularmäßigem Antrag vom 16.02.1991 (Kopie Anl. BLD1/GA I 114 f. und BLD 12/GA I 131 f.), dem ein mit „Zusatzvereinbarung“ überschriebener und am selben Tage von den Berufungsführern unterzeichneter Vordruck (Kopien BLD 2/GA I 116 und BLD 13/GA I 133) beigefügt war, begehrte – jeder Ehegatte für sich – den Abschluss eines solchen Versicherungsgeschäfts. Die Anspruchsgegnerin policierte den Vertrag mit der Klägerin zu 1) per Versicherungsschein Nr. X (Kopie in Anl. K3/GA I 29 ff.) für die Zeit vom 01.04.1991 bis zum 31.03.2021 und den Vertrag mit dem Kläger zu 2) per Versicherungsschein Nr. Y (Kopie in Anl. K3/GA I 33 ff.) für die Zeit vom 01.04.1991 bis zum 31.03.2016. Zugrunde lagen beiden Geschäften die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (Kopie in Anl. K2/GA I 15 ff.). Ihre monatlich fällig werdenden Beiträge haben die Rechtsmittelführer jeweils bis 31.10.2009 entrichtet. Beide ließen sich während der Vertragsdauer Teile der Ansparsumme auszahlen, und zwar im April 2003 und im April 2007, außerdem die Klägerin zu 1) im April 2011 und der Kläger zu 2) im Januar 2011. Mit (separaten) Schreiben vom 23.04.2014 (Kopie in Anl. K1/GA I 11 f. und 12 f.) erklärten die Anspruchsteller den Widerspruch, rügten nicht ordnungsgemäße Belehrung über dieses Recht bei Vertragsabschluss und verlangten unter Fristsetzung die Rückgewähr sämtlicher Prämien zuzüglich Zinsen, was die Rechtsmittelgegnerin mit ihren Schreiben vom 02.05.2014 (Kopie Anl. BLD 7/GA I 122 und BLD 17/ GA I 138) ablehnte. Auf durch vorgerichtliche Anwaltsschreiben vom 27.05.2014 (Kopie Anl. BLD 8/GA I 123 ff.) „äußerst vorsorglich und hilfsweise“ erklärte Kündigungen zahlte die Beklagte am 14.08.2014 der Klägerin zu 1) € 5.288,81 (vgl. dazu Anl. BLD 18/GA I 138 f.) und dem Kläger zu 2) € 5.688,00 (vgl. dazu Anl. BLD 9/GA I 125 f.) als jeweiligen Rückkaufswert (inklusive Überschussbeteiligung und Beteiligung an den Bewertungsreserven). Eine weitere vorgerichtliche Zahlungsaufforderung seitens der Berufungsführer mit anwaltlichem Schreiben vom 25.08.2016 (Kopie Anl. K5/GA I 52 f. = BLD 10/GA I 127 f.), womit im Kern die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der entrichteten Beiträge plus gezogene Nutzungen und minus ausgekehrte Rückkaufswerte geltend gemacht wurde, ist von der Beklagten zurückgewiesen worden (vgl. Anl. BLD 11/GA I 129 f.). Zur näheren Darstellung des Sachverhalts und der bisherigen Prozessgeschichte wird nach § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (LGU 2 ff.) i.d.F. der Berichtigungsbeschlüsse vom 14.09.2018 (GA II 283 f.) und 17.04.2019 (GA II 387 f.) Bezug genommen.
Beim Landgericht Potsdam, das in der Eingangsinstanz erkannt hat, ist die Klage erfolglos geblieben. Zur Begründung hat die Zivilkammer im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob – wofür vieles spreche – die Rechtsmittelführer vor mehr als 23 Jahren ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Da sie ein anderes Gestaltungsrecht in Anspruch genommen hätten, nachdem ihre Widerspruchserklärungen zurückgewiesen worden seien, nämlich die Versicherungsgeschäfte rechtswirksam und unwiderrufen gekündigt, was die Beklagte akzeptiert und woraufhin diese die Rückkaufswerte ausgezahlt habe, seien die Schuldverhältnisse erloschen und Ansprüche infolge zwei Jahre früher erklärter Widersprüche könnten jetzt nicht mehr geltend gemacht werden. Ein erneutes Wahlrecht stehe den Klägern – ebenso wie anerkanntermaßen in den Fällen der Sachmängelhaftung – nicht zu. Zudem wäre es treuwidrig, rund zwei Jahre nach der Kündigungserklärung auf den Widerruf zurückzukommen; die Anspruchsgegnerin habe unter den gegebenen Umständen davon ausgehen dürfen, dass klägerseits ihrer verlautbarten Rechtsauffassung nicht mehr entgegengetreten werde. Im Übrigen sei es den Anspruchstellern nicht gelungen, detailliert darzulegen, woraus sich ihre Rückforderungssumme ergebe. Ein Auskunftsanspruch sei ungeeignet, die erforderliche Substanziierung zu ermöglichen; die Rechtsmittelführer hätten darzulegen, welche Zahlungen von ihnen insgesamt geleistet worden seien und welche sie selbst erhalten hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen (LGU 5 f.).
Letzteres ist den Klägern – zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten – laut deren Empfangsbekenntnis am 27.07.2018 (GA II 275) zugestellt worden. Sie haben am 21.08.2018 (GA II 289) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 20.09.2018 (vorab per Telekopie) bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA II 300 ff.).
Die Kläger fechten das landgerichtliche Urteil – unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Darlegungen – in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu tragen sie insbesondere Folgendes vor, wobei wegen der Einzelheiten auf die Berufungsbegründung vom 20.09.2018 (GA II 312 ff.) und ihren Anwaltsschriftsatz vom 14.02.2019 (GA II 376 ff.) Bezug genommen wird:
Die Eingangsinstanz hätte nicht offenlassen dürfen, ob eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt sei. Ihnen – den Berufungsführern – die Geltendmachung der Rechte aus einem wirksamen Widerruf zu verwehren, nur weil sie nachfolgend hilfsweise die Kündigung der beiden Lebensversicherungsverträge erklärt hätten, widerspreche der ständigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Judikatur und sei rechtsfehlerhaft. Ein Wechsel hinsichtlich des ausgeübten Gestaltungsrechtes habe nicht stattgefunden; ihr – der Kläger – primäres Ziel sei immer der für sie günstigere Widerruf beider Rechtsgeschäfte gewesen und geblieben. Im Übrigen könne, wie sich aus zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ergebe, bei unzutreffender Belehrung der Versicherungsnehmer wie hier sogar noch sehr viele Jahre nach Ausspruch der Kündigung, die ohnehin lediglich für die Zukunft wirke, ein wirksamer Widerspruch (mit Rückwirkung) erfolgen. Selbst nichtige Verträge seien aus Gründen des effektiven Verbraucherschutzes widerruflich. Eine (individuell ausgehandelte) Zusatzvereinbarung der Parteien im Rechtssinne gebe es nicht; der so überschriebene Antragsvordruck beinhalte in Wirklichkeit – aufsichtsrechtlich nicht genehmigte – Zusatz-AGB, die ohnedies bereits den förmlichen Belehrungsanforderungen nicht genügten und sich angesichts der Widerrufsbelehrung im Hauptformular als widersprüchlich erwiesen. Für eine Verwirkung, wie sie das Landgericht angenommen habe, fehle bei unzulänglicher Belehrung über das einseitige Lösungsrecht in aller Regel zumindest das sogenannte Umstandsmoment; besonders gravierende Umstände, die ganz ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, lägen im Streitfall nicht vor. Soweit die Zivilkammer hinreichend substanziiertes Vorbringen zur Anspruchshöhe vermisse, habe sie offenbar das Klagevorbringen nicht vollumfänglich zur Kenntnis genommen, insbesondere nicht die nachvollziehbare Forderungsberechnung im Anlagenkonvolut K13 (GA I 229 ff.). Seien Zahlen zur Nettoverzinsung der Kapitalanlagen des konkreten Versicherers – wie hier für die Jahre 1991 bis 1995 – der Klägerseite nicht zugänglich, genüge es, die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichen Werte in Ansatz zu bringen; die Beklagte müsse dann darlegen und nachweisen, dass ihre Verzinsung geringer gewesen sei respektive darüber Auskunft erteilen. Schließlich habe das Landgericht – unter Verstoß gegen den § 308 Abs. 1 ZPO – die erstinstanzliche Klageermäßigung unberücksichtigt gelassen.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung, die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, ihnen
1. € 11.360,92 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 16.09.2016 zu zahlen;
2. hilfsweise
a) in prüfbarer und – soweit für die Prüfung erforderlich – nachweisbarer Form Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten sie den Zeitwert und welchem Abzug sie den Auszahlungsbetrag der mit den Klägerin zu 1) abgeschlossenen Kapitalversicherung Nr. X nach deren Beendigung zum 01.07.2014 und der mit dem Kläger zu 2) weiter abgeschlossenen Lebensversicherung mit der Nr. Y nach deren Beendigung zum 01.07.2014 belastet hat sowie in welcher Höhe Ratenzahlungszuschläge und Risikokosten jeweils monatlich auf den jeweiligen Vertrag angefallen sind;
b) einen weiteren Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen, der nach Erteilung der Auskunft gemäß Nr. 2 lit. a) beziffert wird;
3. weitere € 1.711,70 außergerichtliche Anwaltskosten nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt – ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – die ihr günstige Entscheidung des Landgerichts. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor, wobei wegen der Details auf die Berufungserwiderung vom 11.01.2019 (GA II 351 ff.) Bezug genommen wird:
Die Berufung sei, soweit mit ihr die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und die Hilfsanträge weiterverfolgt würden, mangels hinreichender Angriffe bereits unzulässig. In der Sache selbst müsse das Rechtsmittel erfolglos bleiben, weil bei der Antragstellung im Rahmen der jeweiligen Zusatzvereinbarung eine ordnungsgemäße Belehrung beider Kläger über ihr Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. stattgefunden habe; im Jahre 2014 sei die Ausübung dieses Rechts deshalb verfristet gewesen. Zudem erweise es sich aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalles, speziell der Inanspruchnahme von jeweils drei Teilauszahlungen in nicht unerheblicher Höhe, der Akzeptanz sämtlicher dynamischen Beitragserhöhungen, der Beitragsfreistellung ab November 2009 sowie der Entgegennahme der Rückkaufswerte nach Zurückweisung der Widerrufserklärungen und des Verstreichenlassens von nahezu drei Jahren bis zur Klageerhebung, als gerechtfertigt, mit dem Landgericht Verwirkung zu bejahen. Jedenfalls sei den Anspruchstellern kein schlüssiger Vortrag zur Forderungshöhe gelungen. Rechtsvorschriften zur Unternehmenspublizität wie § 325 HGB habe es schon vor den hier in Rede stehenden Zeiträumen gegeben; ob es die klagende Partei tatsächlich vermöge, sich die entsprechenden Informationen zu beschaffen, sei unmaßgeblich, solange dazu die Gelegenheit an sich bestanden habe.
Das Landgericht hat den Tatbestand seines Urteils durch Beschlüsse vom 14.09.2018 (GA II 283 f.) und 17.04.2019 (GA II 387 f.), auf die verwiesen wird, berichtigt. Mit Beschluss vom 23.08.2019 (GA II 394 ff.) sind die Parteien gemäß § 522 ZPO durch den Senat darauf hingewiesen worden, dass er beabsichtigt, die klägerische Berufung aus den dort in den Abschn. I A und B dargelegten Erwägungen teilweise als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen. Die Rechtsmittelführer haben sich dazu mit ihrem anwaltlichen Schriftsatz vom 18.09.2019 (GA II 410 ff.) geäußert, worauf Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Prozessgeschichte verweist der Senat ergänzend auf die anwaltlichen Schriftsätze beider Seiten nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt.
II.
A. Die Berufung der klagenden Eheleute ist zwar an sich statthaft, aber hinsichtlich des Hilfsbegehrens mangels form- und fristgerechter Begründung in dem in Nr. I 2 des Tenors genannten Umfange bereits unzulässig. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird insoweit – analog § 522 Abs. 2 Satz 3 2. Halbs. ZPO – auf die Ausführungen im Abschn. I A 2 des Beschlusses vom 23.08.2019 (GA II 394 ff.) Bezug genommen, wozu sich die Rechtsmittelführer nicht geäußert haben und woran der Senat nach nochmaliger Prüfung festhält.
B. Der Senat ist weiterhin einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung im Übrigen, soweit sie nicht nur an sich statthaft, sondern auch sonst zulässig ist, in der Sache selbst offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher – über den Streitfall hinausgehender – Bedeutung fehlt, weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung durch das Berufungsgericht erforderlich ist und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 2. Halbs. ZPO insoweit zunächst auf die Ausführungen im Abschn. I B des Beschlusses vom 23.08.2019 (GA II 394 ff.) verwiesen. Hieran hält der Senat – nach erneuter Prüfung – auch unter Berücksichtigung des Anwaltsschriftsatzes der Kläger vom 18.09.2019 (GA II 410 ff.) fest, dessen Inhalt er zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen oder weiterer Erörterung bedürfen, werden darin nicht aufgezeigt. Zu ergänzen ist lediglich Folgendes:
1. Dass die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils in wesentlichen Punkten von Rechtsirrtum beeinflusst sind, hilft den Klägern für sich genommen nicht weiter. Laut Gesetz kann eine Berufung nur dann Erfolg haben, wenn (zumindest) einer der beiden in § 513 Abs. 1 ZPO genannten Gründe vorliegt. Hieraus folgt zum einen, dass das Rechtsmittel – anders als früher unter Geltung des § 529 ZPO a.F., der bestimmte, dass die Sache vor dem Berufungsgericht in den durch die Anträge bestimmten Grenzen von neuem verhandelt wird – keine umfassende zweite Tatsacheninstanz mehr eröffnet (arg. § 529 Abs. 1 ZPO; vgl. BeckOK-ZPO/Wulf, 34. Ed., § 513 Rdn. 1; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 513 Rdn. 1, m.w.N.). Zum anderen ergibt sich daraus, dass sich ein Rechtsfehler der Vorinstanz oder eine zulässige Änderung der Tatsachengrundlage, die allein als Berufungsgründe in Betracht kommen, in einer für den jeweiligen Rechtsmittelführer erheblichen Weise auf die Entscheidung ausgewirkt haben muss (vgl. Saenger/Wöstmann, ZPO, 8. Aufl., § 513 Rdn. 2; Zöller/Heßler aaO Rdn. 5). Trifft dies nicht zu, etwa weil sich das angefochtene Urteil selbst aus anderen Gründen als (objektiv) richtig darstellt, ist die Berufung zurückzuweisen (arg. § 561 ZPO; vgl. dazu MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 513 Rdn. 6). So verhält es sich im Streitfall.
2. Zu Unrecht meinen die Kläger, der Senat berücksichtige nicht „das Transparenzgebot des Bundesgerichtshofes“ (GA II 410, 411) und entstelle in unvertretbarer Weise praktisch § 15a VVG a.F. nach dessen Wortlaut und Sinn, wenn er die Widerrufsbelehrungen in den beiden mit „Zusatzvereinbarung“ überschriebenen Vordrucken (Kopie Anl. BLD 2/GA I 116 und BLD 13/GA I 133) gutheiße, weil er bereits dogmatikwidrig den Rechtsbegriff der Vereinbarung, den ein Student der Rechtswissenschaften im Studium nahezu als erstes lerne, völlig verkenne (GA II 410, 411 f.). Dabei übersieht die Berufung, dass es im Abschn. I B 2 a.E. des Hinweisbeschlusses vom 23.08.2019 (GA II 394 ff.) explizit heißt, eine nach § 15a VVG zulässige Vereinbarung (zum Vorteil des Versicherungsnehmers) habe keiner „Individualabrede im Sinne des § 4 AGB-Gesetz (inzwischen § 305b BGB)“ bedurft, woran der Senat mit der ganz herrschenden Meinung, die in solchen Konstellationen eine sogenannte Doppelkontrolle – also eine AGB-rechtliche Zusatzkontrolle – für geboten erachtet (vgl. dazu u.a. Brömmelmeyer in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl., § 18 Rdn. 6, m.w.N.), festhält und woraus sich – entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführer (GA II 410, 411 f.) – keineswegs folgern lässt, das Berufungsgericht lasse unberücksichtigt, dass zum Zustandekommen von rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen stets zwei (individuelle) übereinstimmende (empfangsbedürftige) Willenserklärungen erforderlich seien.
An diesen mangelt es im Streitfalle keineswegs. Denn das mit „Zusatzvereinbarung“ überschriebene und von beiden Ehegatten gesondert unterzeichnete Formular war – neben dem ausgefüllten und unterschriebenen Hauptvordruck – Bestandteil eines (im Rechtssinne) einheitlichen Antrages jedes Klägers auf Abschluss seiner Kapital-Lebensversicherung. Bei Massengeschäften, die – wie hier geschehen – im sogenannten Antragsmodell geschlossen werden, nutzen Verbraucher üblicherweise Formulare, die ihnen dazu vom Unternehmer zur Verfügung gestellt werden, was für sich genommen keinerlei Bedenken begegnet. Wer als Antragsteller nach dem Verständnis von § 145 BGB anzusehen ist, hängt – anders als möglicherweise die Berufung meint (GA II 410, 412) – nicht davon ab, wer den Inhalt der entsprechenden Willenserklärung konzipiert oder ausformuliert hat. Für die Einbeziehung der durch die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen galten seinerzeit – bei Vertragsabschluss – die Erleichterungen des § 23 Abs. 3 AGB-Gesetz i.d.F. vom 08.06.1989. Eines – nach klägerischer Ansicht fehlenden (GA II 410, 412) – Hinweises auf Abweichungen im Versicherungsschein gegenüber dem Antrag (im Rechtssinne) bedurfte es zu dessen wirksamer Annahme schon deshalb nicht, weil der Antragsinhalt gerade bei einem Verstoß des Versicherers gegen den § 5 Abs. 2 VVG a.F. verbindlich geworden ist (§ 5 Abs. 3 VVG a.F.).
Doch selbst wenn man den Abschluss des jeweiligen Versicherungsgeschäftes und der entsprechenden Zusatzvereinbarung separat betrachten würde, was nicht zutreffend wäre, käme man zu keinem für die Anspruchsteller günstigeren Ergebnis. Gehen beide Anträge, die dasselbe Datum tragen, zusammen beim Versicherer ein und werden sie durch einen Versicherungsschein bestätigt, der den Inhalt beider berücksichtigt, fehlt es bereits an einer Abweichung im Rechtssinne; die Bestimmungen des § 5 VVG (a.F.) dienen dazu, das Zustandekommen von Versicherungsverträgen als Massengeschäft zu vereinfachen, und setzen voraus, dass die Police einen Inhalt aufweist, dem der Versicherungsnehmer bislang nicht zugestimmt hat, wovon in Konstellationen der vorliegenden Art keine Rede sein kann. Davon unabhängig vertritt die ganz herrschende Meinung, der sich der Senat anschließt, aus (überzeugenden) teleologischen Erwägungen die Ansicht, dass vorteilhafte Abweichungen – also solche zugunsten des Versicherungsnehmers – sogar ohne einen Hinweis nach Ablauf der Widerspruchsfrist des § 5 Abs. 1 VVG (rückwirkend [arg. § 184 Abs. 1 BGB]) Vertragsbestandteil werden (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.1976 - IV ZR 123/74, LS 2 und 3 sowie Rdn. 40 f., juris = BeckRS 1976, 30382982; BeckOK-VVG/Hanisch, 5. Ed., § 5 Rdn. 21 und 33; Knops in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 5 Rdn. 8; jeweils m.w.N.). Zur Wahrung der Widerrufsfrist des § 8 Abs. 4 VVG a.F. das Datum des Poststempels genügen zu lassen und nicht auf das des Eingangs der Erklärung beim Versicherer abzustellen, ist eine solche vorteilhafte Regelung.
In konsequenter Fortführung dessen hat es die höchstrichterliche und obergerichtlicher Rechtsprechung, der der Senat beitritt, generell als unschädlich und unerheblich angesehen, wenn Belehrungen über einseitige Lösungsrechte des Versicherungsnehmers allein zu dessen Gunsten von den gesetzlichen Vorgaben abweichen (vgl. BGH, Urt. v. 29.07.2015 - IV ZR 415/13, Rdn. 11, juris = BeckRS 2015, 14060; Urt. v. 14.10.2015 - IV ZR 155/14, Rdn. 12, juris = BeckRS 2015, 18255; OLG Dresden, Beschl. v. 15.11.2018 - 4 U 1386/18, LS 2 und Rdn. 7, m.w.N., juris = BeckRS 2018, 38213, m.w.N.). Dass Widerrufsbelehrungen in einem mit „Zusatzvereinbarung“ überschriebenen Formular in Konstellationen der vorliegenden Art weder formell noch inhaltlich zu beanstanden sind, ist nicht nur vom Senat bereits wiederholt bejaht worden (vgl. u.a. OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 01.03.2019 - 11 U 123/18, Rdn. 9, juris = BeckRS 2019, 6001), sondern auch von anderen Oberlandesgerichten (vgl. etwa OLG Dresden aaO Rdn. 5 ff.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.12.2017 - 12 U 145/17, LS 1 f. und Rdn. 27 ff., juris = BeckRS 2017, 137013); der Streitfall gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Auf eventuelle Fehlvorstellungen der Kläger, wonach gemäß § 15a VVG zulässige Vereinbarungen der Vertragspartner stets individuell ausgehandelt werden müssen und nur schriftlich abgeschlossen werden können, wenn die Willenserklärung einer Seite bereits schriftlich fixiert wurde (GA II 410, 412), kommt es nicht an.
Warum „das Transparenzgebot des Bundesgerichtshofes“ (GA II 410, 411), auf das sich die Berufungsführer bei ihrer Argumentation stützen, selbst dann nicht verletzt ist, wenn sich ein Antragsteller sowohl das Hauptformular als auch den mit „Zusatzvereinbarung“ überschrieben Vordruck in allen Details eingehend durchliest und hierbei auf die – formell unzulängliche – Widerrufsbelehrung in Ersterem (weit über der Unterschriftszeile) stößt, ergibt sich aus den Erörterungen des Senats im Abschn. I B 2 b) des Hinweisbeschlusses vom 23.08.2019 (GA II 394 ff.), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Dort ist auch die insoweit einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Versicherungsrecht zitiert, der der Senat folgt und die er bei seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt hat. Auf höchstrichterliche Judikatur zu Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherdarlehensverträgen zurückzugreifen, auf die die Berufung „beispielhaft“ (GA II 410, 411) Bezug nimmt, ohne einzelne Entscheidungen zu zitieren, besteht keinerlei Veranlassung. Die Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen als das Berufungsgericht oder der Prozessgegner, bleibt den Anspruchstellern selbstverständlich unbenommen; dies allein vermag ihrem Rechtsmittel aber nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn maßgeblich ist insoweit allein, ob Berufungsgründe im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO vorliegen, was nach den obigen und den in Bezug genommenen Ausführungen des Senats nicht zutrifft.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach fallen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels im Streitfall den beiden Klägern zur Last, weil sie es eingelegt haben. Inwieweit jeder von ihnen der Gegenseite für die Kostenerstattung haftet, ergibt sich – auch für die Berufungsinstanz – unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf deshalb keiner Tenorierung durch das Gericht (§ 100 Abs. 1 ZPO, vgl. hierzu BeckOK-ZPO/Jaspersen, 34. Ed., § 100 Rdn. 5; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 100 Rdn. 7 f.). Entsprechendes gilt für die Kostenhaftung gegenüber der Staatskasse (§ 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 29 Nr. 1 GKG; vgl. dazu BDZ/Dörndorfer, GKG/FamGKG/JVEG, 4. Aufl., GKG § 32 Rdn. 1 f., m.w.N.).
D. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2 sowie § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist durch den Senat nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt worden. Deren Art ergibt sich – soweit die Prozessparteien nichts anderes vereinbart haben oder noch vereinbaren werden – ebenfalls direkt aus dem Gesetz (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 239 Abs. 2 BGB; vgl. dazu BeckOK-ZPO/Jaspersen, 34. Ed., § 108 Rdn. 5 und 9 ff.; ferner MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 108 Rdn. 5). Da der vorliegende Beschluss gemäß § 794 Nr. 3 ZPO – hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens – ohne Weiteres vollstreckbar ist, erübrigt sich insoweit nach inzwischen wohl herrschender Meinung, die der Senat teilt, eine entsprechende Tenorierung (vgl. dazu BeckOK-ZPO/Ulrici aaO, § 708 Rdn. 24.3; MüKoZPO/Götz aaO, § 708 Rdn. 18; jeweils m.w.N.).
E. Die Revision wird durch den Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zugelassen. Die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die gleichen Fragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Die Grundprobleme der Anwendung des § 8 Abs. 4 VVG a.F. sind – wie sich aus den obigen und den in Bezug genommenen Ausführungen ergibt – bereits höchstrichterlich geklärt. Ob sich einzelne Belehrungen über das Lösungsrecht des betreffenden Versicherungsnehmers als ordnungsgemäß erweisen, speziell ob sie den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen, hat – unabhängig von der Häufigkeit ihrer Verwendung durch den jeweiligen Versicherer – allein der Tatrichter im konkreten Einzelfalle zu beurteilen; eine Beantwortung dieser Frage durch den Bundesgerichtshof ist weder geboten noch überhaupt zur Rechtsfortbildung oder zwecks Sicherung einer einheitlichen Judikatur generell möglich (so zu § 8 Abs. 5 VVG a.F. vgl. BGH, Beschl. v. 17.05.2017 - IV ZR 501/15, Rdn. 10 und 12, juris = BeckRS 2017, 118049). Somit beruht der Beschluss des erkennenden Senats im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder zu Judikaten anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalls betreffen, sind nicht ersichtlich.
F. Zur Begründung der Gebührenstreitwertfestsetzung wird auf die Ausführungen im Abschn. II der Gründe des Senatsbeschlusses vom 23.08.2019 Bezug genommen (GA II 394 ff.).