Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 18.12.2019 – 11 U 33/19
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:1218.11U33.19.00
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 5 zitierte Normen
Tenor§
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.12.2018 verkündete Teilurteil des Landgerichts Cottbus – Az.: 6 O 324/14 – und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten noch vermeintlich ausstehenden Restwerklohn aufgrund eines Bauvertrages über die Errichtung eines bezugsfertigen Einfamilienhauses, während die Beklagten im Wege der vom Landgericht noch nicht entschiedenen Widerklage die Teilrückzahlung des von ihnen entrichteten Werklohns wegen behaupteter Überzahlung gegenüber der Klägerin geltend machen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat im Wege eines Teilurteils nur die aus seiner Sicht entscheidungsreife Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Klägerin gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von restlichem Werklohn zustehe. Im Vertrag sei entgegen des bei der Abrechnung von der Klägerin zugrunde gelegten Preises von 167.000 € ein Pauschalpreis von 160.000 € vereinbart worden. Der Vertrag sei unstreitig gekündigt worden. Demgemäß hätte nach den Grundsätzen für einen gekündigten Pauschalpreisvertrag abgerechnet werden müssen. Unabhängig davon, dass eine solche Abrechnung von der Klägerin nicht erstellt worden sei, bestehe selbst für den Fall, dass man der von der Klägerin erstellten Abrechnung folge, kein Anspruch auf restlichen Werklohn. Vom vereinbarten Werklohn seien nämlich für nicht erbrachte Leistungen 7800 €, für von den Beklagten übernommene Eigenleistungen 9680 € sowie gezahlter Werklohn von 116.236,06 € und die an die K… GmbH geleistete Zahlung i.H.v. 7000 € abzusetzen. Der noch verbleibende Anspruch i.H.v. 19.283,94 € könne jedoch wegen erfolgter Abtretung an die K… GmbH nicht mehr geltend gemacht werden. Gleiches gelte auch für behauptete Zusatzaufträge i.H.v. 7893,56 €. Hinsichtlich der Widerklage sei der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 11.02.2019 zugestellte Urteil des Landgerichts Cottbus am 11.03.2019 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz am 11.04.2019 begründet.
Die Klägerin ficht das Teilurteil des Landgerichts an und führt zur Begründung aus, eine wirksame Abtretung der Restwerklohnforderung an die K… GmbH sei nicht erfolgt. Diese habe das Angebot auf Abtretung der Restwerklohnforderung nicht angenommen. Der Werklohn sei mit 167.000 € vereinbart worden. Eine Reduzierung des Preises auf 160.000 € wäre nur dann erfolgt, wenn das Bauvorhaben als Musterhaus zur Verfügung gestellt worden wäre, was aber nicht erfolgt sei. Die Absetzung von 7800 € für nicht erbrachte restliche Werkleistungen sei schon in der Klageschrift erfolgt. Ein nochmaliger Abzug sei nicht gerechtfertigt. Die Eigenleistungen der Beklagten i.H.v. 9680 € seien nicht abzusetzen, da diese von der Klägerin gemäß Bauvertrag nicht geschuldet gewesen seien. Der Betrag von 7000 € sei von ihr ebenfalls berücksichtigt worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Beklagten zur Zahlung i.H.v. 35.963,94 € nebst anteiliger Zinsen und zur Erteilung einer Eintragungsbewilligung für eine Sicherungshypothek in gleicher Höhe im Grundbuch von Kö…, Z…, Bl. 7…, zu verurteilen sowie den Annahmeverzug der Beklagten festzustellen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die landgerichtliche Entscheidung und führen weiter aus, die Klägerin sei in nicht nachvollziehbarer Weise zu einer Restwerklohnforderung i.H.v. 33.926,62 € gekommen. Statt der von der Klägerin eingeräumten Summe i.H.v. 116.236,06 € hätten die Beklagten einen Betrag i.H.v. 160.390,59 € gezahlt und diesen auch entsprechend dargestellt. Die Beklagten sind der Ansicht, dass weiter von einer wirksamen Abtretung der Forderungen der Klägerin gegenüber der K… GmbH auszugehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie hinreichend begründet worden.
In der Sache hat sie den aus dem Tenor ersichtlichen vorläufigen Erfolg.
Gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, weil es sich um ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassenes Teilurteil handelt. Dadurch beruht das erstinstanzliche Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
Grundsätzlich darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widersprechende Entscheidungen, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (BGH, NJW 2004, 1452). Hängen Klage und Widerklage von denselben Vorfragen ab und kann über die Widerklage ein Endurteil nicht ergehen, so kommt auch hinsichtlich der Klage ein Teilurteil nicht in Betracht ( vergleiche nur BGH, NJW-RR 2005, 22). Dabei darf ein Teilurteil nach § 301 ZPO schon dann nicht ergehen, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit im Instanzenzug zu widersprechenden Entscheidungen kommt (OLG Brandenburg, Urteil vom 01.10.2008, Az.: 4 O 10/08, juris). Widersprüchlichkeit meint keinen Rechtskraftkonflikt, sondern umfasst bereits Fälle der Präjudizialität, d.h. die Entscheidung des verbleibenden Rechtsstreites darf keine Vorfragen des entscheidungsreifen Teilurteils umfassen (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2009, Az.: 14 U 30/09, juris). Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht schon dann, wenn das Teilurteil eine Frage entschieden hat, die sich dem Gericht in dem weiteren Verfahren über die anderen noch nicht durch Teilurteil beschiedenen Ansprüche noch einmal stellen kann (OLG Köln, Urteil vom 17.10.2018, Az.: 16 U 3/18, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2018, Az.: 22 U 34/18, juris). Gemessen an diesen Grundsätzen ist das vom Landgericht erlassene Teilurteil unzulässig, weil das Landgericht hinsichtlich der Klage über Vorfragen entschieden hat, über die im Rahmen der Entscheidung zur Widerklage erneut zu entscheiden ist. Die materiell-rechtliche Verzahnung der wechselseitig geltend gemachten Ansprüche liegt auf der Hand. Mit der Klage macht die Klägerin Restwerklohnansprüche aus einem Bauvertrag über der Errichtung eines Einfamilienhauses in Z… geltend, wobei schon die Höhe des vereinbarten Werklohns zwischen den Parteien sowie ihre Aktivlegitimation aufgrund einer behaupteten Abtretung ihrer Werklohnforderungen streitig sind und die Klägerin weitere Zusatzaufträge behauptet, während demgegenüber die Beklagte im Wege der Widerklage Rückforderungsansprüche wegen vermeintlich überzahlter Beträge geltend macht. Die wechselseitig gemachten Forderungen befinden sich in einem untrennbaren Zusammenhang, zumal auch eine vom Landgericht nicht weiter erörterte Vertragskündigung im Raum steht. Die Höhe der Rückforderungen ist zudem davon abhängig, welche Werklohnforderungen der Klägerin unbeschadet der weiteren Frage der Wirksamkeit der Abtretung zustehen. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass das Landgericht von seiner im Teilurteil zugrunde gelegten Rechtsauffassung nicht abweichen wird und eine widersprüchliche Entscheidung dadurch vermieden werden kann, dass es bei der Entscheidung über die noch zu entscheidende Widerklage denselben Rechtsstandpunkt einnimmt. Da insoweit über die Widerklage noch nicht entschieden ist, wäre ein Widerspruch vermeidbar. Hierauf kommt es jedoch nicht an, denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der Senat teilt, darf ein Teilurteil bereits nicht ergehen, wenn dasselbe Gericht oder das Rechtsmittelgericht durch eine andere Rechtsauffassung bei der Entscheidung über die Widerklage theoretisch eine abweichende Entscheidung treffen könnte, die im Widerspruch zu dem bereits ergangenen Teilurteil in demselben Rechtsstreit steht. Diese mögliche Gefahr einer widersprechenden Entscheidung besteht hier, weil über den Grund und Höhe der Widerklage noch nicht entschieden worden ist und die Entscheidung über die Widerklage in Widerspruch zu dem Teilurteil über die Klage geraten könnte. Das Landgericht durfte deshalb durch Teilurteil über die Klage nicht entscheiden, ohne zugleich eine Entscheidung über die Widerklage zu erlassen. Zwar ist in Ausnahmefällen auch eine Entscheidung durch Teilurteil möglich, wenn Widerklage erhoben worden ist. Dies gilt dann, wenn die Erhebung der Widerklage rechtsmissbräuchlich ist (vergleiche nur OLG Köln, Urteil vom 17.10.2018, Az.: 16 U 3/18, juris) oder das erkennende Gericht der dem Erlass eines Teilurteils entgegenstehenden Gefahr der Widersprüchlichkeit dadurch begegnet, dass über die Vorfragen ein Zwischenfeststellungsurteil ergeht (vergleiche nur BGH, MDR 2012, 992). Derartiges ist hier indes nicht ersichtlich.
Das Urteil ist deshalb gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, wozu es nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 ZPO keines Antrags der Parteien bedarf. Unerheblich ist, dass keine Partei die Unzulässigkeit des Teilurteils gerügt hat, weil die sachlichen Voraussetzungen über den Erlass eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen sind.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.