Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 09.01.2020 – 7 U 61/19
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0109.7U61.19.00
Tenor§
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26. März 2019 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung wegen der Kosten darf der Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 350 Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Parteien streiten - soweit der Rechtsstreit in das Berufungsverfahren gelangt ist - um die Einsicht des Klägers in die Geschäftsbücher einer gemeinsamen Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
I.
Der Kläger hat gemeint, der Beklagte habe ihm widerrechtlich jegliche Einsicht in die Bücher einer gemeinsam betriebenen Gesellschaft verweigert. Er sei auf die Einsichtnahme angewiesen, um die zutreffende Versteuerung der ihm zugewiesenen Gewinne prüfen zu können. Der Kläger hat sich außerdem gegen den von dem Beklagten ihm gegenüber erklärten Ausschluss aus der Gesellschaft gewandt.
Der Kläger hat schließlich beantragt,
festzustellen, dass der vom Beklagten ihm gegenüber mit Schreiben vom 20.07.2014 ausgesprochene Ausschluss des Klägers aus der GbR W... unwirksam ist,
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Einsicht in die Bücher und Geschäftsunterlagen der GbR W... mit Sitz in G... für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 bei gleichzeitiger Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters durch den Kläger zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat gemeint, der Kläger habe eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene Schiedsabrede nicht beachtet, die entgegen dessen Ansicht wirksam sei. Zur Gewährung von Einsicht in die Bücher sei er bereit, aber nicht unter Hinzuziehung weiterer Personen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Anspruch auf Gewährung von Einsicht in die Bücher zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Einsichtsrecht des Klägers habe der Beklagte anerkannt. Nach Treu und Glauben sei der Kläger berechtigt, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen.
Mit seiner Berufung wendet der Beklagte wiederum die Schiedsabrede ein. Im Übrigen fehle der Klage überwiegend ein Rechtsschutzbedürfnis, weil er dem Kläger die Einsichtnahme in die vor dem Ausschluss des Klägers geführten Bücher nicht grundsätzlich verweigere.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26.03.2019 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf deren Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung ist unzulässig.
Dazu wiederholt der Senat wörtlich seine Ausführungen, mit denen er darauf hingewiesen hat, dass der Wert der Beschwer des Beklagten (§ 511 II Nr. 1 ZPO) nicht ausreiche (Beschluss vom 14. November 2019). Der Beklagte hat diesen Hinweisen nichts entgegengehalten.
Im Falle einer Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes grundsätzlich nach dem Interesse des Berufungsklägers, die Einsicht nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Einsichtsgewährung erfordert und ob die verurteilte Partei ausnahmsweise ein besonderes schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGHZ 128, 85; BGH, Beschluss v. 21.05.2019 - II ZB 17/18, zit. nach juris; Beschluss v. 19.04.2016 - II ZB 29/14, zit. nach juris). Nach diesem Maßstab wird der Beschwerdewert von mehr als 600 € nicht erreicht.
1) Soweit es um die Einsicht betreffend die Geschäftsjahre 2011 bis 2014 geht, macht der Beklagte mit der Berufung geltend, dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Er habe dem Kläger wiederholt mitgeteilt, dass die Geschäftsunterlagen zur jederzeitigen Einsicht des Klägers bei der Steuerberaterin S... bereit lägen. Der Kläger habe bereits Einsicht genommen. Die Einsichtnahme sei für den Kläger persönlich auch weiterhin möglich. Dieser habe vorab mit der Steuerberaterin zu klären, wie mit den durch die Einsichtnahme entstehenden Kosten verfahren werde. Hinsichtlich des Geschäftsjahres 2015 wendet der Beklagte gegen seine Verurteilung insbesondere ein, der Kläger sei im Jahr 2014 aus der Gesellschaft ausgeschieden, und zwar durch Ausschluss bzw. Kündigung vom 20.07.2014, jedenfalls aber infolge einer Pfändung des Gesellschaftsanteils aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12.09.2014. Die Bücher und Geschäftsunterlagen befinden sich nach Darstellung des Beklagten ebenfalls bei der Steuerberaterin.
2) Die Einsichtsgewährung erfordert für den Beklagten nicht einen Aufwand, der den Betrag von 600 € übersteigt. Dem Beklagten ist es unschwer möglich, die Unterlagen von der Steuerberaterin abzuholen und dem Kläger Einsicht in den Geschäftsräumen der GbR zu gewähren. Soweit einzelne Unterlagen bereits archiviert und digital gespeichert sind, kann der Beklagte dem Kläger einen Datenträger zur Verfügung stellen. Der erforderliche Aufwand ist insgesamt mit allenfalls 350 € zu bemessen. Der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen kann nach den Regelungen für Zeugen im JVEG bewertet werden, woraus sich höchstens 21 € je Stunde (§ 22 JEVG) ergeben (vgl. BGH, Beschluss v. 10.03.2010 - IV ZR 225/08, zit. nach juris). Der Gesamtaufwand des Beklagten ist mit maximal 12 Stunden anzusetzen, was einem Gesamtbetrag von 252 € entspricht. Auch unter Berücksichtigung der Herstellung eines Datenträgers liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes deshalb bei maximal 350 €.
3) Soweit der Beklagte geltend macht, er sehe sich nicht in der Lage, die notwendigen Unterlagen ohne Unterstützung durch die Steuerberaterin aufzuarbeiten und vorzulegen, insbesondere benötige er Hilfe bei der Frage, welche Unterlagen konkret vorzulegen seien, rechtfertigt dies den Ansatz eines besonderen Aufwandes nicht. Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der zur Auskunft bzw. Gewährung der Einsichtnahme Verpflichtete zu einer sachgerechten Erfüllung des Anspruchs allein nicht in der Lage ist (vgl. Beschluss v. 19.04.2016 a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall, der Beklagte hat die Bücher und Geschäftsunterlagen so vorzulegen, wie sie angelegt und aufbewahrt werden, eine Aufbereitung oder Auswahl einzelner Unterlagen ist nicht zu treffen. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse ist bei der Bemessung des Beschwerdewertes nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte beruft sich insoweit darauf, der Kläger sei nicht mehr Gesellschafter der GbR und deshalb betriebsfremd. Dieser Umstand betrifft die Frage, ob ein Einsichtsrecht besteht, ein besonderes Geheimhaltungsinteresse ergibt sich daraus nicht.
4) Etwaige Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters des Klägers bleiben außer Betracht, weil diese Kosten der Kläger selbst zu tragen hat.
5) Im Streitfall besteht kein Anlass für den Senat, eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu treffen. Nach der Rechtsprechung des BGH hat das Berufungsgericht eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt (vgl. BGH, Beschluss v. 07.03.2012 - IV ZR 227/10; Beschluss v. 15.06.2011 - II ZB 20/10, zit. jeweils nach juris m.w.N.).
Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Das Landgericht hat den Streitwert nicht festgesetzt. Dabei mag der Einzelrichter bei Abfassung des angefochtenen Urteils von einem Wert der Auskunftsklage - wie vom Kläger in der Klageschrift angegeben - in Höhe von 10.000,- € ausgegangen sein. Dies versagt allerdings als Anknüpfungspunkt für die Annahme, das erstinstanzliche Gericht sei deswegen von einer entsprechenden Beschwer der Beklagten und mithin vom Vorliegen der Voraussetzung des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen.
Bei der Auskunfts- und Einsichtsklage fallen der Streitwert der Klage und die Beschwer des verurteilten Beklagten in aller Regel auseinander. Der Streitwert der Klage richtet sich nach dem Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft oder der Einsicht. Dieses ist nach einem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll. Demgegenüber richtet sich die Beschwer des zur Erteilung der Auskunft bzw. zur Gestattung der Einsicht verurteilten Beklagten nach den oben dargestellten, hiervon verschiedenen Kriterien. Dementsprechend kann der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für eine Auskunfts- oder Einsichtsklage nichts zur Bemessung der Beschwer des unterlegenen Beklagten entnommen werden (vgl. BGH, Beschluss v. 15.06.2011 a.a.O.).
Auch der Umstand, dass das Landgericht die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 € gemäß § 709 ZPO angeordnet hat, lässt nicht den Schluss zu, es sei von einer über 600 € hinausgehenden Beschwer ausgegangen (vgl. BGH, Beschluss v. 07.03.2012 a.a.O.).
Im Übrigen spricht die Tatsache, dass der Einzelrichter den Rechtsstreit entschieden und nicht nach § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt hat, für eine (konkludente) Entscheidung über die (Nicht-)Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss v. 15.06.2011 a.a.O.).
Schließlich besteht auch kein Grund gemäß § 511 Abs. 4 ZPO, die Berufung zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Wertfestsetzung auf den §§ 63 II, 47 I 1, 48 I 1 GKG, 3 ZPO), der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO. Eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses bedarf es nicht (vgl. MüKo-ZPO-Götz, 5. Aufl. 2016, § 708 Rdnr. 17 a.E.).