Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.01.2020 – 13 UF 13/17
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0120.13UF13.17.00
Tenor§
Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 15. Dezember 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Absätze 3 und 6 in Ziffer II. des Beschlusses wie folgt neu gefasst werden:
(Absatz 3) Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, Zusatzversorgungskasse, (Versicherungsnummer A… (VA)), wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 34,87 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Teilungsordnung gemäß § 44 der Satzung des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg, Zusatzversorgungskasse, in der seit November 2018 gültigen Fassung, bezogen auf den 31. Mai 2016, übertragen.
(Absatz 6) Zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, Zusatzversorgungskasse, (Versicherungsnummer B…), wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 40,55 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Teilungsordnung gemäß § 44 der Satzung des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg, Zusatzversorgungskasse, in der seit November 2018 gültigen Fassung, bezogen auf den 31. Mai 2016, übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.600 Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich als Träger der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, bei dem beide Ehegatten Anrechte erworben haben, gegen den Ausgleich der in der Differenz geringfügigen Anrechte.
Die am 15. August 1998 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht auf den am 9. Juni 2016 zugestellten Scheidungsantrag durch den angefochtenen Beschluss geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich geregelt.
Nach den eingeholten Auskünften, gegen die keiner der Beteiligten Einwendungen erhoben hat, haben die Eheleute während der Ehezeit (1. August 1998 bis 31. Mai 2016) neben Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei dem … Lebensversicherungsverein a. G. folgende Anrechte erworben:
der Antragsteller:
bei dem Beschwerdeführer, dem Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, Zusatzversorgungskasse, ein Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit einem Ehezeitanteil von 76,35 Versorgungspunkten. Der Ausgleichswert beträgt nach Abzug der hälftigen Teilungskosten 34,87 Versorgungspunkte. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt nach Abzug der hälftigen Teilungskosten von 146,78 € 18.562,64 €,
die Antragsgegnerin (Bl. 108):
bei dem Beschwerdeführer, dem Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, Zusatzversorgungskasse, ein Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit einem Ehezeitanteil von 75,22 Versorgungspunkten. Der Ausgleichswert beträgt nach Abzug der hälftigen Teilungskosten 40,55 Versorgungspunkte. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt nach Abzug der hälftigen Teilungskosten von 150,05 € 19.868,70 €.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es die Anrechte der geschiedenen Eheleute bei der gesetzlichen Rentenversicherung und bei dem Beschwerdeführer intern geteilt und hinsichtlich der von den Eheleuten bei der weiteren Beteiligten zu 4. erworbenen Anrechte angeordnet hat, dass ein Ausgleich dieser Anrechte nicht stattfindet.
Mit seiner Beschwerde beantragt der weitere Beteiligte zu 1., das durch § 18 VersAusglG eingeräumte Ermessen dahin auszuüben, die bei ihm bestehenden Anrechte der Eheleute, deren Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte der Ausgleichswerte unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 18 VersAusglG i. V. m. § 18 Abs. 1 SGB IV von 3.486 € liege, nicht auszugleichen.
Der Senat hat das Verfahren ausgesetzt, weil der Auskunft über das Anrecht der Ehefrau bei dem Beschwerdeführer eine unwirksame Startgutschrift zugrunde gelegen hatte. Der Beschwerdeführer hat am 18. Oktober 2019 eine neue Auskunft über das Anrecht der Ehefrau und am 11. September 2019 über das Anrecht des Ehemanns erteilt (Bl. 108, 115).
Der Senat entscheidet, seiner Ankündigung (Bl. 63) folgend, ohne mündliche Erörterung (§§ 68 III 2 FamFG). Die Beteiligten hatten Gelegenheit, ihre Standpunkte in Schriftsätzen darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem weiteren Erkenntnisfortschritt eine mündliche Verhandlung führen könnte.
II.
1. Die nach §§ 58 ff, 228 FamFG statthafte, auf die bei dem Beschwerdeführer bestehenden Anrechte wirksam beschränkte Beschwerde ist nicht begründet.
Die beschwerdegegenständlichen Anrechte sind trotz Geringfügigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte auszugleichen, § 18 Abs. 1 VersAusglG.
Das Ermessen nach dieser Bestimmung ist eröffnet. Die Differenz der Ausgleichswerte der gleichartigen Anrechte (vgl. Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 18 VersAusglG, Rn. 51) liegt mit 1.306,06 € (19.868,70 € - 18.562,64 €) unter der bei Ehezeitende gültigen Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.486 € (vgl. Schürmann/Fischer, Tabellen zum Familienrecht, 40. A., S. 31).
Das in § 18 Abs. 1 VersAusglG eröffnete Ermessen übt der Senat dahin aus, dass die beschwerdegegenständlichen Anrechte auszugleichen sind. Dem Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) ist Geltung zu verschaffen. Die ihn einschränkende Ausnahmevorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG dient vornehmlich dem Schutz des Versorgungsträgers vor dem Verwaltungsaufwand, der mit dem Begründen und Fortführen eines Anrechts für einen neuen, ihm bislang unbekannten Berechtigten verbunden ist und der zu dem geringen Wert des Anrechts in keinem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis steht; zudem soll § 18 VersAusglG auch die Entstehung von unwirtschaftlichen Kleinstanrechten auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten vermeiden (vgl. Wick, in: Weinreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 5. Aufl., § 18 VersAusglG, Rn. 15b m.w.N.).
Keiner dieser Schutzzwecke greift ein. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH FamRZ 2017, 195; 2012, 192, Rn. ) gebührt dem Halbteilungsgrundsatz regelmäßig der Vorrang, wenn die Durchführung der Teilung auf den Versicherungskonten beider Ehegatten keinen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursacht.
So liegt der Fall hier. Die Umbuchung der Ausgleichswerte der in Versorgungspunkten bestehenden Anrechte der Eheleute verursacht keinen besonders hohen Aufwand. Der Beschwerdeführer, ein öffentlich-rechtlicher, behördengleicher Versorgungsträger, dessen Hauptzweck in der Verwaltung von Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer seiner Mitglieder besteht, führt sowohl für die Ausgleichspflichtige als auch für den Ausgleichsberechtigten bereits Konten. Neue Konten für bislang unbekannte Arbeitnehmer müssen deshalb nicht eingerichtet werden, sondern es sind lediglich Umbuchungen vorzunehmen (vgl. BGH, NJW 2012, 312, Abs. 42, 48, OLG Brandenburg, Senat, FamRZ 2015, 1033).
Splitterversorgungen werden nicht entstehen, da die Teilung der Anrechte zu jeweils einheitlichen Zahlungen aus durch Umbuchungen veränderten Anrechten führen wird.
Der Wert des Anrechts ist mit einem monatlichen Rentenbetrag von 20,56 € (Messbetrag von 4 €, vgl. www.kvbbg.de) auch nicht wirtschaftlich völlig bedeutungslos (vgl. BGH a. a. O., Rn. 14), so dass das Amtsgericht dem Halbteilungsgrundsatz zu Recht den Vorrang eingeräumt hat.
2. Die Aussprüche zur internen Teilung der bei dem Beschwerdeführer bestehenden Anrechte sind, gegen die keiner der Beteiligten Einwände erhoben hat, gleichwohl neu zu fassen.
Die Absätze 3 und 6 der Entscheidung zu Ziffer II. sind hinsichtlich der Benennung der Teilungsordnung, nach der die interne Teilung durchzuführen ist, sowie auf der Grundlage der aktuellen Auskünfte des Beschwerdeführers vom 11. September 2019 und vom 18. Oktober 2019 neu zu fassen.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.