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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 21.01.2020 – 2 U 105/18

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0121.2U105.18.00

Tenor§

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 17.09.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 13 O 299/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.533,37 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes nach dem als Landesrecht fortgeltenden Staatshaftungsgesetz der DDR und Amtshaftungsgrundsätzen vom beklagten Zweckverband die Erstattung der von ihm gezahlten Anschlussbeiträge.

Das Landgericht hat die Klage unter Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils mit dem am 17.09.2018 verkündeten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Bezug genommen auf die Senatsentscheidung vom 17.04.2018 zum Az.: 2 U 21/17. Danach komme ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht, da der Sachverhalt nicht § 1 StHG/DDR unterfalle und es für einen Amtshaftungsanspruch bereits am Verschulden der Beamten fehle. Auf das Urteil wird wegen der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen Bezug genommen.

Gegen dieses, seinen Prozessbevollmächtigten am 24.09.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.10.2018 Berufung eingelegt und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 27.12.2018 begründet. Unter Vertiefung der rechtlichen Ausführungen ist er der Ansicht, das landgerichtliche Urteil sei fehlerhaft, da hier kein Fall legislativen Unrechts vorliege, sondern vielmehr die Anwendung der Vorschrift objektiv rechtswidrig erfolgt sei. Die vom Senat in der zitierten Entscheidung geäußerte Rechtsauffassung treffe aus näher dargelegten Gründen nicht zu. Vielmehr hätte der Beklagte bereits auf der Grundlage der Satzung aus dem Jahr 1992 einen Herstellungsbeitrag erheben können und sei nach Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist von 4 Jahren an der Festsetzung gehindert.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.09.2018, Az. 13 O 299/17, das Versäumnisurteil vom 05.03.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen,an ihn 6.533,37 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 09.06.2015 bis 19.01.2018 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2018 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt und vertieft den erstinstanzlichen Vortrag unter Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.06.2019, Az.: III ZR 93/18. Danach fehle es vorliegend an der Rechtswidrigkeit des Bescheides, sodass ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht komme. Zudem verweist er auf die erhobene Einrede der Verjährung und die von ihm bereits erstinstanzlich dargestellte Satzungslage.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 6.533,37 € aus der Inanspruchnahme auf Zahlung eines Herstellungsbeitrages mit Bescheid vom 17.05.2011 aus § 1 Abs. 1 StHG oder § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.

Ob, worauf das Landgericht und der Senat in seiner Entscheidung vom 17.04.2018 (Az. 2 U 21/17) abgestellt haben, der Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes überhaupt eröffnet ist, oder – wie der Senat in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt hat – § 79 Abs. 2 BVerfGG sowie ein fehlendes Verschulden der Bediensteten des Beklagten im Rahmen des § 839 BGB einem Anspruch entgegensteht, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Senat folgt den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in dem im Wesentlichen gleich gelagerten Fall im Urteil vom 27.06.2019 (Az. III ZR 93/18). Danach war auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.11.2015 (Az. 1 BvR 2961/14; 1 BvR 3051/14) bei Erlass des Herstellungsbescheides weder gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG Bbg i.V.m. §§ 169, 170 AO Festsetzungsverjährung eingetreten, noch standen allgemeine Vertrauensschutzgesichtspunkte der Beitragserhebung entgegen. Der Bescheid ist mithin nicht rechtswidrig und vermag einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen.

Nach den grundlegenden Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der vorgenannten Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist nicht auf die erste Satzung des Beklagten vom 14.10.1992 abzustellen. Denn diese Satzung war, wie der Beklagte unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zutreffend dargelegt hat, unwirksam. Ebenso wie die weiteren Satzungsversuche bis zum Jahr 2005 werden sie den formalen und inhaltlichen Anforderungen nicht gerecht. Nicht nur, dass keine Regelung für Altanschließer enthalten war, blieb auch der Beitragsmaßstab mit Blick auf die Anzahl der zu berücksichtigenden Vollgeschosse bzw. der Tiefenbegrenzung unzureichend (vgl. nur VG Frankfurt (Oder), Urteile vom 02. November 2007 - 5 K 12/03 - und vom 29. Februar 2008 - 5 K 2069/04 -; Urteil vom 20. Oktober 2011 – 5 K 891/08 –, Rn. 23; Urteil vom 15. April 2015 – 5 K 1213/11 –, Rn. 21, juris). Bereits in erster Instanz hat der Beklagte hierzu unter Verweis auf die Satzungshistorie entsprechend und letztlich vom Kläger unwidersprochen vorgetragen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass vor dem Jahr 2005 eine wirksame Beitragssatzung vorlag.

Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid vom 17.05.2011 ist mithin die Beitragssatzung des Beklagten vom 02.12.2009. Dabei kann dahinstehen, ob erst die beitragsrechtlichen Bestimmungen dieser Satzung die erste rechtswirksame Schmutzwasserbeitragssatzung verkörpern oder ob bereits Bestimmungen der vorhergehenden Schmutzwasserbeitragssatzung vom 19.10.2005 rechtswirksam waren. Denn danach ergibt sich für das an die Anlage des Beklagten angeschlossene klägerische Grundstück als frühester Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht das Datum des Inkrafttretens am 01.01.2006. Daran anknüpfend begann die Festsetzungsverjährung frühestens mit Ablauf des 31.12.2006 und lief gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG Bbg i.V.m. §§ 169, 170 AO zunächst bis zum 31.12.2010 (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 – OVG 9 B 64.11 –, Rn. 63; Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16 –, Rn. 13, juris). Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 12 Abs. 3a KAG Bbg i.d.F.v. 02.10.2008 bei Erlass des Bescheides die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten war, konnte die Festsetzungsfrist erst am 31.12.2011 ablaufen. Bereits zuvor wurde der Bescheid erlassen.

Zu den weiter diskutierten Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes und des § 19 KAG Bbg., sowie zum Umfang der Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, der Divergenz zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Vertrauensschutzes hat der Senat in nunmehr bereits ständiger Rechtsprechung wiederholt ausgeführt, dass die klägerischen Argumente nicht geeignet sind, einen Schadensersatzanspruch zu begründen (vgl. nur Senat, Urteil vom 24.09.2019 – 2 U 40/18 –; Hinweisbeschluss vom 17.10.2019 – 2 U 45/18 –, jeweils juris; Urteil vom 03.12.2019 - 2 U 26/18 -; Urteile vom 17.12.2019 - 2 U 66/17 und 2 U 33/18 -; Urteil vom 19.12.2019 - 2 U 42/18 -). Die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in den genannten Entscheidungen, auf die der Senat Bezug nimmt, sind den Parteien bekannt und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen (vgl. zur Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe in einem anderen Rechtsstreit: BGH, Urteil vom 18. April 1988 – II ZR 251/87 –, Rn. 16, juris). Von einer wiederholten Darstellung wird daher abgesehen. Der vorliegende Rechtsstreit gibt keinen Anlass, von diesen Erwägungen abzuweichen.

Weitere Mängel des Beitragsbescheides werden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht offenbar. Insbesondere ist ein Fehler der Beitragskalkulation weder mit Blick auf eine Doppelbelastung noch hinsichtlich der Vorschrift des § 18 KAG Bbg in irgendeiner Weise dargetan.

Da nach allem ein Schadensersatzanspruch nicht besteht, bedarf es weder der Beurteilung der Frage, ob das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) (Az. 5 K 2003/17), mit der der Kläger die Rücknahme des Bescheides begehrt, einer Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit entgegensteht, noch eine Klärung der Rechtsfrage, welche Wirkung die Ablehnung des Schadensersatzbegehrens auf den Lauf der Verjährungsfrist hat.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat zwar Bedeutung für eine Vielzahl von Verfahren. Allerdings hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 27.06.2019 (Az. III ZR 93/18) die klärungsbedürftigen Fragen entschieden. Der Senat legt die rechtlichen Ausführungen seiner Entscheidung zugrunde, sodass es keiner erneuten Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf.