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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.02.2020 – 1 Ws 4/20

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0203.1WS4.20.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 22. Oktober 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass es richtig heißen muss, dass die mit „Urteil vom 6. August 2008“ (nicht: 17. November 2007) angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung fortdauert.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 22. Oktober 2019, mit dem die Fortdauer der durch das Landgericht Berlin mit Urteil vom 6. August 2008 (506 - 70 Js 525/06 Kls - 30/07) erkannten Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet wurde.

Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:

1. Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Berlin hat mit Urteil vom 17. November 2006 (501 - 70 Js 525/06 Kls - 19/06) den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Daneben hat die Strafkammer die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer am Abend des ... April 2006 in Berlin die 17-jährige N… H… zunächst in der U-Bahn und anschließend auf ihrem Weg nach Hause bis ins Treppenhaus vor die Aufzugstür des Wohnhauses verfolgt hatte. Nachdem der Beschwerdeführer die Jugendliche angesprochen und vergeblich versucht hatte, sie zu küssen, beschloss er, die Jugendliche auch gegen ihren Willen zu geschlechtlichen Handlungen zu zwingen. Unvermittelt hielt der Beschwerdeführer seine rechte Hand vor den Mund der H..., zog sie, dabei ihren Kopf in den Nacken drückend, rückwärts die Kellertreppe hinunter und drohte ihr mehrmals, sie „abzustechen“, wenn sie seinen Wünschen nicht nachkomme oder schreie. In einem zwischen hölzernen Kellerverschlägen befindlichen Gang zwang der Beschwerdeführer die 17-jährige, sich zu entkleiden und anschließend zum mehrfachen Oralverkehr, wobei er auch einen Finger in ihre Scheide einführte.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 26. September 2007 (5 StR 208/07) den Ausspruch über die Sicherungsverwahrung aufgehoben, die weitergehende Revision hingegen als offensichtlich unbegründet verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

In der neuen Hauptverhandlung hat die 6. große Strafkammer des Landgerichts Berlin am 6. August 2008 (506 - 70 Js 525/06 Kls - 30/07) erneut die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Kammer ist dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. L… gefolgt, dass der damalige Angeklagte unter „einer stark narzisstisch geprägten Persönlichkeit“ leide, wobei der Persönlichkeitsprägung kein Krankheitswert zukomme. Die Kammer hat des Weiteren dargelegt, dass die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB vorliegen und ist auch insoweit der Sachverständigen gefolgt, dass der damalige Angeklagte infolge eines Hanges zur Begehung von erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, für die Allgemeinheit gefährlich sei (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.). Die Sachverständige Dr. L.. hatte in ihrem schriftlichen Gutachten vom 9. September 2006 die Auffassung vertreten, dass die von dem Beschwerdeführer begangenen Straftaten „einer an die Persönlichkeit gebundenen Bereitschaft [...] kriminell zu werden“ entspringe.

Die gegen dieses Urteil von dem Angeklagten eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11. Februar 2009 (5 StR 616/08) als offensichtlich unbegründet verworfen.

2. Bereits vor der vorgenannten Verurteilung war der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung getreten:

(1.) Am 13. Februar 1997, rechtskräftig seit dem 21. Februar 1997, verurteilte das Landgericht Cottbus (22 KLs 66 Js 74/96) den Beschwerdeführer wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (ohne Handeltreiben), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Bei den Betäubungsmitteln handelte es sich um Cannabispflanzen, Haschischplatten und Ecstasytabletten. Der damals 21jährige Angeklagte hatte in Am…in größeren Mengen Betäubungsmittel (Marihuana/Haschisch) gekauft und diese in seinem Wohnumfeld im Osten Br… verkauft. Hinzu kam ein Handel mit Ecstasy-Tabletten. Ein Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt; die Bewährung musste jedoch widerrufen werden.

(2.) Das Amtsgericht Cottbus erkannte gegen den Beschwerdeführer am 8. März 2000, rechtskräftig seit demselben Tag (70 Js 600/00), wegen Kennzeichenmissbrauchs in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz auf eine Geldstrafte von 40 Tagessätzen zu je 80,00 DM. Die Geldstrafe wurde durch Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe getilgt.

(3.) Am 3. November 2000, rechtskräftig seit dem 15. Juni 2001, verurteilte das Landgericht Berlin (521 KLs 46/00) den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Das Landgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass der ehemalige Angeklagte am .... Juni 2000 am Bahnhof in Be… die damals 14 Jahre alte Zeugin J… W..., die zur Finanzierung ihres Drogenkonsums „nicht abgeneigt war“ mit Männern „sexuelle Handlungen gegen Entgelt“ auszuführen, und die der Angeklagte für eine Prostituierte hielt, ansprach und anschließend mit ihr in seine Wohnung gegangen war. Als W… die Wohnung nach einiger Zeit wieder verlassen wollte, entschloss sich der Angeklagte, sie gewaltsam in seiner Wohnung festzuhalten und sie gegen ihren Willen sexuell zu missbrauchen, dabei auch gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Zu diesem Zeitpunkt lag auf dem Fernsehapparat für die Jugendliche W... deutlich sichtbar eine 9mm Gasdruckpistole, die wie eine echte Schusswaffe aussah. Der Angeklagte packte zur Umsetzung seiner Absichten die Zeugin am Ärmel ihrer Jacke, zog sie in das Schlafzimmer und äußerte, dass sie vor dem Verlassen der Wohnung „erst etwas sexuelles machen müsse“. Als sich die Zeugin auf den Boden warf und zu schreien begann, bedrohte der Angeklagte sie mit den Worten: „Halt’s Maul, sonst knalle ich dich ab!“ Als die Zeugin zunächst den von dem Angeklagten geforderte Oralverkehr ablehnte, fragte er, ob er sie „gleich abknallen soll“. Die Zeugin W..., die zuvor die Waffe auf dem Fernseher gesehen hatte, gab ihren Widerstand auf und Vollzog mit dem Angeklagten den Oralverkehr, später auch den ungeschützten Vaginalverkehr bis zum Samenerguss, wobei der Angeklagte die W... immer wieder bedrohte, sie im Weigerungsfalle „abzuknallen“. Anschließend gestattete der Angeklagte der Zeugin, sich anzuziehen und die Wohnung zu verlassen, drohte ihr jedoch dabei, dass er sie „abknallen lassen werde“, wenn sie ihn bei den „Bullen“ anzeigen würde.

Die erkannte Strafe wurde vollständig bis zum 18. März 2004 vollstreckt; die sich anschließende Führungsaufsicht dauerte bis zum 10. März 2009.

(4.) Mit der dem Beschwerdeführer am 29. September 2005 zugestellten Anklageschrift wurde ihm eine weitere Vergewaltigung an der damals 20-jährigen, infolge von Magersucht auf 25 kg abgemagerten, P… D... vorgeworfen. Das Landgericht Berlin (539 - 70 Js 1300/05 - 88/05) hat das Verfahren, das infolge der durch Magersucht der Hauptbelastungszeugin entstandenen Vernehmungsunfähigkeit zuletzt nicht hatte gefördert werden können, im Hinblick auf das Strafverfahren der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin 501 - 70 Js 525/06 KLs - 19/06, das – wie oben erwähnt – durch Urteil vom 17. November 2006 mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten endete, gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

3. a) In dem Anlassverfahren wurde der Beschwerdeführer am 8. Mai 2006 festgenommen und in Untersuchungshaft in die Justizvollzugsanstalt Y… überführt. Nach Rechtskraft der Anlassverurteilung wurde er in die Justizvollzugsanstalt Z… verlegt. Die erkannte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten war am 5. Januar 2012 vollständig verbüßt.

Am 21. November 2011 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin (587 StVK 9/11) die Vollziehung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung gemäß dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. August 2008 angeordnet und eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung abgelehnt, da nicht erwartet werden könne, dass der Verurteilte in Freiheit keine erheblichen rechtswidrige Taten mehr begehen werde (§ 67c Abs. 1 Satz 1 StGB a.F.).

Die Strafvollstreckungskammer führte hierzu aus, dass der bisherige mehrjährige Vollzugsverlauf keine Tatsachen ergeben hätte, die es erlauben würden, dem Verurteilten eine günstige Legalprognose zu stellen. In der Haftanstalt habe der Verurteilte wiederholt Probleme mit Mitinhaftierten gehabt und sich von diesen gemobbt gefühlt. Seitens der Bediensteten der Justizvollzugsanstalt werde er als nicht teamfähig erlebt, da er sich von Mitinhaftierten nichts sagen lasse, auch wenn diese schon länger dort tätig seien. Zugleich werde er als arrogant erlebt und vermeide jedes Zeichen von Schwäche seinen Mitinhaftierten gegenüber. Die Anlasstat bestreite der Verurteilte vehement, ebenso die Tat aus der vorangegangenen Verurteilung wegen Vergewaltigung. Zu einer therapiegestützten Straftatauseinandersetzung sei es deshalb auch nicht ansatzweise gekommen.

Die Strafvollstreckungskammer hatte zur Frage der fortdauernden Gefährlichkeit des Verurteilten ein Prognosegutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … von der C… eingeholt. Dieser kommt in seinem ausführlichen psychiatrisch-prognostischen Gutachten vom 31. August 2011 zu dem Ergebnis, dass bei dem Verurteilten eine Störung der Impulskontrolle für sexuelles Verhalten (ICD-10 F63.8) sowie eine Störung der sexuellen Präferenz in Form einer Hebephilie gegeben sei.Er sei ausschließlich ansprechbar für den weiblichen jugendlichen Körper sowie für jugendliche, peripubertäre Körperschema. Überdies erfülle der Verurteilte die Kriterien sowohl für eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) als auch die für eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.4), wobei diese psychischen Störungen, auch in Verbindung mit der sexuellen Präferenzstruktur, nicht die Schwere der gemäß §§ 20, 21 StGB geforderten Eingangsmerkmale erreichen. Der Verurteilte sei selbstbezogen, sehr empfindlich gegenüber den Einschätzungen durch andere, habe einen Mangel an Einfühlungsvermögen, eine fehlende Empathie, soziales Unbehagen und Angst vor Kritik. Zu einer Auseinandersetzung mit seiner Persönlichkeitsstruktur und mit seiner sexuellen Präferenzstruktur sei es bislang nicht gekommen. Die den Taten zu Grunde liegende besondere Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten, durch die diese Taten zwanglos erklärt werden könnten, und die die Taten„hoch begünstigt“ hätten, sei bislang gänzlich unaufgearbeitet. Mangels Aufarbeitung der Persönlichkeitsprobleme bei dem Verurteilten bestehe eine ganz erhebliche Gefahr, dass er im Falle seiner Entlassung erneut ähnliche schwere Sexualstraftaten begehen werde. Denn der Verurteilte sei weiterhin auf jugendliche, weibliche Körper sexuell ausgerichtet, und er vertrage es aufgrund seiner kombinierten Persönlichkeitsstörungen nicht, von jungen Frauen, die er attraktiv finde und die er auch anspreche, zurückgewiesen zu werden. In diesem naheliegenden Fall sei zu erwarten, dass der Verurteilte erneut Gewalt anwende, um zu seinem Ziel zu kommen.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin hat mit dem vorgenannten Beschluss vom 21. November 2011 den Beschwerdeführer nach § 67a Abs. 2 Satz 1 iVm. § 67 a Abs. 1 StGB a.F. ab Eintritt der Sicherungsverwahrung in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB zu überweisen. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. … hatte hierzu ausgeführt, dass der Verurteilte unbedingt therapeutisch behandelt werden müsse. Seine Unterbringung im Maßregelvollzug nach § 63 StGB sei eindeutig besser als ein Verbleiben in der Sicherungsverwahrung. Im Krankenhaus des Maßregelvollzuges könne seine bisher nicht bestehende Therapiemotivation bearbeitet und möglicherweise hergestellt werden. Es könne dort ein geschlossenes Therapiesetting hergestellt werden, in das auch die Eltern einbezogen werden könnten und müssten, da die Eltern bisher sein Selbstkonzept, dass zu den verfahrensgegenständlichen Taten geführt habe, wesentlich unterstützt hätten. Eine Behandlung in der Sozialtherapeutischen Anstalt sei demgegenüber nicht geeignet, da für deren Beginn ein Tateingeständnis erforderlich sei, an dem es gänzlich fehle.

Nach Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte bzw. Beschwerdeführer entsprechend dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 21. November 2011 in das psychiatrische Krankhaus des Maßregelvollzuges in … überführt.

Am 25. November 2013 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Z… angeordnet, da die fast zweijährige Behandlung in dem psychiatrischen Krankenhaus keine Fortschritte habe erkennen lassen. Im Verlauf der therapeutischen Maßnahmen habe sich gezeigt, dass eine bessere Rehabilitation des Sicherungsverwahrten im Rahmen des psychiatrischen Maßregelvollzuges nicht erreichbar sei. Es lasse sich keine auch nur ansatzweise Akzeptanz des Sicherungsverwahrten für die von ihm ausgehende Problematik erkennen. Er leugne das Anlassdelikt in seinen wesentlichen Aspekten, desgleichen die Vorstrafen, die als Sexualdelikte einzuordnen seien. Das der Problematik des Sicherungsverwahrten zugrunde liegende Dominanzmuster werde von ihm nicht reflektiert und er sei einer therapeutischen Behandlung nicht zugänglich. Versuche, ihn in seinem Bewegungsspielraum, in Bezug auf bestehende Regeln oder auf ihn zugeschnittene Veränderungen im Tagesablauf einzugrenzen, würden mit zunehmender Aggressivität und einer Häufung von Beschwerden beantwortet. Im Alltag zeige sich ein praktisch nicht zu beeinflussendes, in verbaler Hinsicht hoch aggressives und stark entwertendes, Verhalten gegenüber anderen Untergebrachten. Es habe sich keine Veränderung ergeben, die auch nur eine Bereitschaft des Sicherungsverwahrten erkennen lasse, auf die vielfältigen therapeutischen Interventionen einzugehen. Er sei auch nicht bereit, eine ihm mehrfach angebotene unterstützende medikamentöse Behandlung seiner Persönlichkeitsproblematik zu akzeptieren. Die durchgehende Leugnung der Anlasstat und seine extrem abwertenden Äußerungen im Umgang mit anderen Sexualstraftätern hätte die Teilnahme an einem gruppentherapeutischen Programm für Sexualstraftäter von vorneherein aussichtslos gemacht. Es fehle bei ihm an der Bereitschaft, sich im Rahmen von Therapiesitzungen mit seiner Problematik auseinanderzusetzen.

c) Nach Rechtskraft der vorgenannten Entscheidung wurde der Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 in die Einrichtung Sicherungsverwahrung bei der Justizvollzugsanstalt Z… verlegt.

Unter dem Datum des 24. Oktober 2015 hat der externe Sachverständige K…, Facharzt für Psychiatrie und forensische Psychiatrie, die bereits von Vorgutachtern aufgestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen und dissozialen Zügen (ICD-10: F 61.0) bestätigt. Auch leugne der Beschwerdeführer „unverändert“ die Anlasstaten. Aufgrund der virulenten Symptomatik der Persönlichkeitsstörung, der unbehandelten Sexualpathologie, der fehlenden Problemeinsicht, der starken Leugnungs- und Bagatellisierungstendenzen bei geringer Erreichbarkeit des Verurteilten bestehe eine ungünstige Legalprognose. Die Überprüfung der Rückfallwahrscheinlichkeit mittels standardisierter statistischer Prognoseinstrumente habe im Verfahren SORAG (Sex Offender Risk Appraisal Guide) eine „sehr hohe Rückfallwahrscheinlichkeit“ ergeben, nach der „Psychopathy-Cheklist“ (PCL-R) nach HARE sei die Zugehörigkeit des Verurteilten zu der „Hochrisikogruppe von Gewalttätern“ festgestellt worden.

Zuletzt hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin am 15. Oktober 2018, rechtskräftig seit dem 3. Januar 2019 (590 StVK 184/18), die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung beschlossen.

d) Im gegenwärtigen Überprüfungsverfahren hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt Z… – Einrichtung Sicherungsverwahrung – mit Stellungnahme vom 23. Juli 2019 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Ende Oktober 2018 den Kontrakt zum sozialen Dienst wegen Unzufriedenheit mit den letzten beiden Vollzugsplanfortschreibungen weitgehend abgebrochen habe. In den letzten Gesprächen mit der Sozialarbeiterin im Oktober 2018 sei der Untergebrachte mit der Äußerung „fuck you“ konkret beleidigend gewesen. Darauf angesprochen habe er das Geschehen heruntergespielt und sich über die „übertriebene Reaktion“ lustig gemacht. Nach einer schriftlichen Ermahnung habe er den Kontakt gänzlich abgebrochen. Anfang 2019 habe der Beschwerdeführer den Kontakt zum psychologischen Dienst aufgenommen, was allerdings nur bis zum April 2019 andauert habe, ehe es zu einem erneuten vollständigen Kontaktabbruch gekommen sei. In den zuvor stattgefundenen Gesprächen habe der Untergebrachte immer gereizter und angespannter gewirkt, bis er jeglichen Kontakt eingestellt habe. Versuche, ihn zum klärenden Gespräch zu bewegen, um dort Ziele, Möglichkeiten, Hindernisse und Vorurteile bezüglich der Zusammenarbeit mit den Fachdiensten der Einrichtung Sicherungsverwahrung zu thematisieren, seien erfolglos geblieben.

Der Untergebrachte habe über seinen Anwalt am 21. Dezember 2018 einen Antrag auf Abweichung vom Vollstreckungsplan gem. § 26 StrVollstrO zur Verlegung in die Einrichtung Sicherungsverwahrung bei der Justizvollzugsanstalt X… gestellt, was seitens der Justizvollzugsanstalt Z… befürwortet werde, da zum einen die familiären Bindungen nach X… besser gepflegt werden könnten und zum anderen ein behandlerischer Neubeginn in einer kleineren Einrichtung vorstellbar sei. Seit etwa April 2019 habe sich der Untergebrachte zur Gänze in sein Zimmer zurückgezogen und dieses in Vorbereitung auf den von ihm gewünschten Wechsel der Einrichtung bereits leer räumen lassen. Da der Beschwerdeführer keinerlei Gespräche mehr angenommen habe, sei er in unregelmäßigen Abständen durch Mitarbeiter der Fachdienste in seinem Zimmer aufgesucht worden. Hierbei habe er teils besonders ablehnend reagiert. Einmal habe er angegeben, kein Vertrauen zu dem Mitarbeiter zu haben; auf Nachfrage, ob er sich einen anderen Ansprechpartner wünsche, habe er lediglich die zuvor getätigte Aussage wiederholt. Er habe das Gespräch so schnell wie möglich beendet, indem er die Zimmertür abgeschlossen habe. Ein anderes Mal habe er entgegnet, dass es nichts mehr zu sagen gäbe. Des Weiteren habe er angegeben, er würde „Essstörungen“ bekommen, wenn er die „Fratzen“ der Mitarbeiter sehe. Er warte lediglich auf die Verlegung nach X...

Zusammenfassend ist in der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Z… aufgeführt, dass es im Bereich der Tatauseinandersetzung aktuell keinerlei Verbesserungen gebe. Zur Verbesserung des Behandlungsstandes sei es notwendig, dass der Untergebrachte zulasse, dass seine Einstellungen und sein Verhalten hinterfragt werden und er dabei kritische Einschätzungen des Behandlungsteams aushalte, ohne sich enttäuscht oder gekränkt von diesem abzuwenden. Die Behandlungsprognose sei insgesamt ungünstig. Das ausgeprägte Rückzugsverhalten verstärke paranoide Ideen und bestehende krude religiöse Vorstellungen; der Beschwerdeführer äußere keine Therapieziele oder Veränderungswünsche und halte weiterhin an einer sehr verharmlosenden Version seiner Straftaten fest. Es sei keine Veränderungsmotivation hinsichtlich kritischer Persönlichkeitsanteile vorhanden; weiterhin bestehe kaum Verantwortungsübernahme für sein eigenes Handeln. Die genannten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, die einer Gewährung eigenständiger Vollzugslockerungen derzeit entgegenständen, ließen befürchten, dass es im Falle von Lockerungen schnell zu Überforderungssituationen und insoweit zu unkalkulierbaren Reaktionen des Untergebrachten kommen könne.

e) Der Beschwerdeführer ist am 28. August 2019 in die Einrichtung Sicherungsverwahrung bei der Justizvollzugsanstalt X… verlegt worden. Am 3. September 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft Berlin die Aktenübersendung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin, wo sie am 4. September 2019 eingegangen sind. Am 14. September 2019 verfügte die Kammervorsichtende die Rücksendung der Akten mit dem Vermerk, dass das Landgericht Berlin infolge der Verlegung des Untergebrachten nach X… nicht mehr zuständig sei. Am 26. September 2019 ordnete die zuständige Staatsanwältin die Übersendung der Akten an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam zur Entscheidung der Fortdauer der Unterbringung an, wo wie am 2. Oktober 2019 eingegangen sind.

In der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans der Einrichtung Sicherungsverwahrung bei der Justizvollzugsanstalt X… vom 12. September 2019 ist aufgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zur aktiven Mitarbeit am Vollzugsziel bereit erklärt habe. Es sei geplant, dass der Verurteilte an der Behandlungsgruppe „gemeinsames Leben“ teilnehme; diese Behandlungsmaßnahme diene der konstruktiven Auseinandersetzung mit alltäglichen Konflikten. Darüber hinaus seien regelmäßige Gespräche mit den Mitarbeitern der Fachdienste geplant, um Möglichkeiten einer tragfähigen Arbeitsbeziehung auszuloten und Behandlungsziele zu definieren. Die dem Verurteilten angebotene Arbeitstätigkeit im Bereich „Liegenschaften und Service“ habe er jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass er keine Tätigkeit annehmen wolle, bei der er mit Strafgefangenen zusammen komme oder bei der er im Strafvollzug tätig sein müsse.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam hat den Untergebrachten am 22. Oktober 2019 angehört. Während der Anhörung hat der Leiter der Einrichtung Sicherungsverwahrung bei der Justizvollzugsanstalt X… ausgeführt, dass der Untergebrachte an Gruppenmaßnahmen und Einzelgesprächen teilnehme, wobei er jedoch mehrheitlich geäußert habe, dass andere sich ändern müssten; mit seiner eigenen Gefährlichkeit habe er sich „noch wenig“ auseinandergesetzt. Der Untergebrachte sei jedoch erst seit zwei Monaten in der Einrichtung, er sei daher sehr schwankend und müsse sich noch integrieren.

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung beschlossen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich bisher weder zu einer Auseinandersetzung mit den Ursachen seiner Straftaten bereitgefunden habe noch zur Erörterung von Risikofaktoren oder von Vermeidungsstrategien.

Der Beschluss ist dem Verteidiger des Verurteilten am 9. Dezember 2019 zugestellt worden. Mit dem bei Gericht am 16. Dezember 2019 angebrachten Anwaltsschriftsatz hat der Untergebrachte gegen den Fortdauerbeschluss des Landgerichts Potsdam sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 15. Januar 2020 begründet. Darin wird die Auffassung vertreten, dass bereits die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Potsdam nicht gegeben sei. In der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sei zudem nicht berücksichtigt worden, dass für den Beschwerdeführer in der Einrichtung Sicherungsverwahrung bei der Justizvollzugsanstalt Z… die Mindestanzahl von Ausführungen nicht realisiert worden sei und ihm zudem durch die Einrichtung „über Jahre verweigert“ worden sei, „seiner jahrelang ausgeübten Arbeit so nachgehen zu dürfen, wie dies ihm bis Herbst 2015 ermöglicht worden war“. Da mit der „Überstellung“ des Verurteilten nach X… „eine gänzlich neue Situation“ vorliege, sei überdies ein neues Sachverständigengutachten einzuholen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit Stellungnahme vom 9. Januar 2020 beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

II.

Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.

1. Die gegen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und gemäß §§ 306, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.

2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Entgegen der Auffassung des Verurteilten war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam zur Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung gemäß § 67e Abs. 2 StGB funktionell und örtlich zuständig. Nach § 462a Abs. 1 StPO ist für eine Entscheidung nach §§ 454 StPO die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst war, aufgenommen ist. Für den Begriff des Befasstseins kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt an, in dem ein Antrag oder Unterlagen eingehen, die eine Entscheidung erfordern (vgl. BGH NStZ 1996, 23; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 154; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 420; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auf., § 462a Rn. 10 m.w.N.). Der Eingang bei einem unzuständigen Gericht ist nur maßgebend, wenn dessen Zuständigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH StraFo 2005, 171).

Im vorliegenden Fall ist ausweislich der Verlegungsmittelung der Justizvollzugsanstalt Z… vom 2. September 2019 der Verurteilte am 28. August 2019 in die Justizvollzugsanstalt X… verlegt worden. Das letzte vor dem Landgericht Berlin stattgefundene Überprüfungsverfahren war mit der rechtskräftigen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 15. Oktober 2018 abgeschlossen. Zuständig für das aktuelle Überprüfungsverfahren ist nach § 462a Abs. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam. Diese wurde durch den Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft Berlin vom 3. September 2019 auf Fortdauer der Unterbringung am 4. September 2019 bei dem Landgericht Berlin mit der Sache „befasst“ im Sinne von § 462a Abs. 1 StPO, weil der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt bereits in die Einrichtung Sicherungsverwahrung bei der Justizvollzugsanstalt X… verlegt worden war und sich dort auch bereits befand; die Vorlage beim unzuständigen Gericht kann nur dann maßgeblich sein, wenn dessen Zuständigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (BGH aaO.; OLG Jena, Beschluss vom 18. Oktober 2016, 1 Ws 418/16, zit. n. juris). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

b) Die Strafvollstreckungskammer hat im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB u.a. zu prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist.

aa) Die weitere Vollstreckung der Unterbringung ist weder nach Maßgabe des § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB noch gemäß § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB zur Bewährung auszusetzen.

(1.) Die Maßregel ist nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB dann zur Bewährung auszusetzen, wenn dem Verurteilten eine günstige Täterprognose gestellt werden kann. In der Entscheidung über die Aussetzungsreife ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzubeziehen und zu erwägen, welche Art von Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. OLG München NStZ-RR 2014, 230). Die Fortdauer der Unterbringung hängt in Fällen, in denen die Anlasstat – wie hier – vor dem 1. Juni 2013 begangen worden ist, gemäß Art. 316e Abs. 1 Satz 3, 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB iVm. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB idF. vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) unter Beachtung des nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2011 (BVerfGE 128, 326, 405 f.) geltenden Maßstabs „strikter Verhältnismäßigkeit“ davon ab, ob eine Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (vgl. BGH NStZ 2013, 524, 525; BGH NStZ-RR 2014, 43; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. April 2016, 2 Ws 204/16, zit. nach juris, dort Rn. 12 f.), wobei unter einer Gefahr im vorgenannten Sinne von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur eine „qualifizierte Gefahr“ verstanden wird (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2019, 1 Ws 110/19, zit. n. juris, dort Rn. 20; Senatsbeschluss vom 2. Januar 2014, 1 Ws 165/13, zit. nach juris, dort Rn 14; OLG Dresden, Beschluss vom 4. April 2013, 2 Ws 75/19, zit. nach juris, dort Rn. 12; KG Beschluss vom 19. Februar 2015, 2 Ws 24/15, 141 AR 30/15, zit. nach juris, dort Rn 8; zum Grad der Gefahr siehe auch OLG Naumburg, BGH, Beschluss vom 18. Juli 2012, 2 StR 605/11, zit. nach juris, Rn. 23).

Das Landgericht Potsdam stützte seine negative Legalprognose insbesondere auf die oben dargelegte ausführliche Stellungnahme des Leiters der Einrichtung für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt vom 23. Juli 2019, die sich ausführlich mit einem möglichen Rückfall sowohl quantitativ als auch qualitativ auseinandersetzt und sich mangels Therapiefortschritte auch zulässig auf das letzte externe Gutachten des Sachverständigen Kasten vom 24. Oktober 2015 bezieht.

Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer dargelegt, dass dem Beschwerdeführer keine günstige Legalprognose gestellt werden kann.

Die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung kommt auch unter Berücksichtigung eines strengen Prüfungsmaßstabs nicht in Betracht, da die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr der Begehung erheblicher Sexualstraftaten nach wie vor so hoch ist, dass sie den mit der Sicherungsverwahrung verbundenen schweren Eingriff in seine Freiheitsrechte rechtfertigt.

Der Verurteilte hat seit 1997 wiederholt schwerwiegende Straftaten begangen, wobei jedenfalls in zwei Fällen die Opfer der Sexualstraftaten jeweils seelisch und körperlich schwer geschädigt wurden. Weder die Verbüßung von Untersuchungshaft, noch die Verbüßung von Strafhaft hatten eine nachhaltige Wirkung im Sinne einer Besserung auf den Verurteilten gehabt. Auch die Entwicklung des Verurteilten im Vollzug der Maßregel erlaubt zum jetzigen Zeitpunkt keine günstige Beurteilung seiner Gefährlichkeit. Der Verurteilte hat sich weiterhin weder mit seinen Straftaten auseinandergesetzt, noch ist es zu einer ausreichenden Bearbeitung der bestehenden Risikofaktoren gekommen. Unmittelbar nach der letzten Fortdauerentscheidung des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 2018 hat der Verurteilte die Gespräche mit dem sozialen Dienst und dem psychologischen Dienst der Einrichtung Sicherungsverwahrung bei der Justizvollzugsanstalt Z… eigenmächtig abgebrochen und über einen langen Zeitraum Versuche der Fachdienste zur Wiederaufnahme der Gespräche vehement abgelehnt.

Erst nach seiner Verlegung nach X… Ende August 2019 hat der Verurteilte wieder seine Bereitschaft zur Erreichung der Vollzugsziele erklärt. Diese Bereitschaft ist nach den Ausführungen des Leiters der Einrichtung bei der richterlichen Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2019 jedoch schon dadurch gekennzeichnet seien, dass er die Auffassung vertrete, nicht er, sondern „die anderen“ müssten sich ändern. Offenbar ist der Verurteilte auch weiterhin nur eingeschränkt veränderungsmotiviert.

Wenn auch der Beschwerdeführer nach seiner Verlegung nach X… – nach Jahren der Verweigerungshaltung – ausweislich des Vollzugs- und Eingliederungsplans der Einrichtung Sicherungsverwahrung bei der Justizvollzugsanstalt X… vom 12. September 2019 sich nunmehr zur aktiven Mitarbeit am Vollzugsziel bereit erklärt hat, kann sich eine damit einhergehende therapeutische Intervention auch nach nunmehr weiteren vier Monaten allenfalls in einem frühen Anfangsstadium befinden. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass die vereinbarten Gespräche mit den Fachdiensten der Einrichtung dem Ziel dienen, zunächst die Möglichkeiten einer tragfähigen Arbeitsbeziehung auszuloten und die Ziele einer therapeutischen Behandlung zu umreißen.

Insgesamt ist daher mangels einer Tataufarbeitung und einer Auseinandersetzung mit den bestehenden Risikofaktoren sowohl hinsichtlich seiner sexuellen Präferenzstruktur als auch seiner Persönlichkeitsstörungen weiterhin mit einem Rückfall in alte Verhaltens- und Reaktionsmuster und damit zugleich mit einem Rückfall in die Begehung erheblicher Sexualdelikte bis hin zu erneuten Vergewaltigungen von jugendlichen Mädchen zu rechnen.

(2.) Die Vollstreckung der Unterbringung ist auch nicht nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, weil die weitere Vollstreckung aufgrund von Defiziten im Vollzug der Maßregel unverhältnismäßig wäre.

Nach dieser Vorschrift ist die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist. An einer derartigen Fristsetzung fehlt es hier aber bislang, so dass eine Aussetzung zur Bewährung schon deshalb nicht in Betracht kommt (vgl. KG NStZ 2014, 273). Zudem sind aktuell Betreuungsdefizite nicht ersichtlich und von dem Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen worden. Der Umstand beispielsweise, dass Gespräche des Sozialdienstes und des psychologischen Dienstes in der Berliner Einrichtung über Monate nicht möglich waren, hatte seine Ursache in der Weigerungshaltung des Beschwerdeführers.

Auch ist angesichts der verfestigten Persönlichkeitsdefizite, die den Verurteilten über viele Jahre wiederholt schwere Straftaten hatte begehen lassen, die bisher verstrichene Zeit des therapeutischen Kontakts in der Sicherungsverwahrung nicht so lang, dass von einem Scheitern des zugrundeliegenden Konzepts auszugehen wäre. Insbesondere die Verlegung des Beschwerdeführers in die Einrichtung Sicherungsverwahrung bei der Justizvollzugsanstalt X… kann mit einem Neuanfang in der therapeutischen Einwirkung auf den Verurteilten einhergehen, wobei mit der erklärten Bereitschaft des Beschwerdeführers, bei der Verwirklichung der Therapieziele aktiv mitzuarbeiten ein erster, wichtiger Schritt gemacht worden ist.

bb) Aus den vorgenannten Gründen ist auch die Erledigung der Maßregel nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Bei dem Untergebrachen besteht – wie oben dargelegt – weiterhin die Gefahr der Begehung erheblicher Sexualstraftaten gegenüber jugendlichen Mädchen.

c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch die Einholung eines externen Gutachtens gegenwärtig nicht geboten.

Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung die Auffassung, dass für eine Entscheidung nach 67d Abs. 2 StGB, also vor Erreichen der in § 67d Abs. 3 StGB normierten 10-Jahresgrenze der Maßregelvollstreckung, ein Sachverständiger zwingend nur dann heranzuziehen ist, wenn das Vollstreckungsgericht die Aussetzung der Sicherungsverwahrung erwägt oder zu erwägen Veranlassung haben musste (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2019, 1 Ws 110/19, zit. n. juris, dort Rn. 22; OLG Naumburg, Beschluss vom 17. November 2017, 1 Ws 328/17, zit. nach juris, dort Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Mai 2012, 3 Ws 422/12, in: NStZ-RR 2013, 27; KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2014, 2 Ws 112/14, zit. nach juris, dort Rn. 9, jeweils m.w.N.), wobei sich diese Auslegung mit dem Wortlaut des § 454 Abs. 2 StPO der auf § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO deckt.

Darüber hinaus kann die Einholung eines externen Gutachtens im Rahmen der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) veranlasst sein, insbesondere dann, wenn neuere Entwicklungen in der Person des Verurteilten oder sonstige Gründe die Gefahrenprognose beeinflussen können. Dies ergibt sich auch aus dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2014, 2 BvR 1020/13, zit. nach juris, dort Rn. 40 f.), wobei von Bedeutung sein kann, der Gefahr einer Routinebeurteilung durch die Leitung des Maßregelvollzugs entgegenzuwirken (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Mai 2012, 3 Ws 422/12, NStZ-RR 2013, 27, 28; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 67d, Rn. 27a).

Ob bzw. innerhalb welcher Abstände noch vor Ablauf der Zehnjahresfrist auch bei negativer Prognose der Anstalt ein Sachverständigengutachten einzuholen ist, lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 17. November 2017, 1 Ws 328/17, zit. nach juris, dort Rn. 12).

Im vorliegenden Fall ist maßgeblich von Bedeutung, dass nach der letzten externen Begutachtung Ende 2015, die zu einer vollständig negativen Prognose gelangt ist, keine bedeutsame Behandlungsfortschritte erkennbar sind (vgl. dazu OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 30). Nach der Stellungnahme des Leiters der Einrichtung Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2019 hat der Verurteilte seit Oktober 2018 den Kontakt zum sozialen Dienst als auch zum psychologischen Dienst vollständig abgebrochen und zeitweise auch keinerlei Gespräche mehr angenommen. Auch die Verlegung des Beschwerdeführers nach X… zwingt nicht zur Einholung eines externen Gutachtens. Zwar nimmt der Verurteilte offenbar wieder an den angebotenen Therapiemaßnahmen teil, jedoch ist die Zeitspanne ersichtlich noch zu kurz, um zu aussagekräftigen Ergebnissen zu kommen. Es kommt hinzu, dass der Untergebrachte nach Einschätzung des Leiters der Einrichtung Sicherungsverwahrung bei der Justizvollzugsanstalt X… noch „schwankend“ ist, dabei „mehrheitlich“ äußere, dass „andere sich ändern müssen“ und eine Auseinandersetzung mit den von ihm begangenen Sexualstraften und mit seiner Gefährlichkeit allenfalls am Anfang steht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.