Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.02.2020 – 12 U 155/18
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0211.12U155.18.00
Tenor§
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Rücknahme der Berufung mit der damit verbundenen Reduzierung der Kosten für das Berufungsverfahren binnen 4 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz in Form vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie auf Feststellung einer Ersatzpflicht für alle weiteren Schäden in Anspruch, die ihr aus der am 23.05.2011 im Hause der Beklagten durchgeführten ventralen Spondylodese (Versteifungsoperation) der Wirbelkörper L5/S1 entstanden sind und noch entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Die Parteien streiten in erster Linie über die Indikation für den operativen Eingriff und dessen ordnungsgemäße Durchführung. Daneben besteht Streit über eine hinreichende Aufklärung der Klägerin bezüglich der Risiken der Operation und bestehender Behandlungsalternativen, über die von der Klägerin behaupteten Folgen des Eingriffs und Beeinträchtigungen sowie über die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes und das Bestehen eines Feststellungsinteresses. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Mit am 07.07.2018 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch weder aus §§ 280, 253 BGB in Verbindung mit dem von den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag noch aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB zu. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sei das Vorliegen eines Behandlungsfehlers der Mitarbeiter der Beklagten nicht bewiesen. Die Kammer folge den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Der Sachverständige habe eine Indikation für den durchgeführten Eingriff bejaht. Hinsichtlich des bei der Klägerin aufgetretenen Bandscheibenvorfalls seien die konservativen Behandlungsmöglichkeiten erschöpft gewesen. Bezüglich der daneben vorliegenden Osteochondrose habe die Möglichkeit einer konservativen Heilung ohnehin nicht bestanden. Der Sachverständige habe ein fehlerhaftes Vorgehen bei der Operation ebenfalls nicht festgestellt. Ausweislich der bei den Behandlungsakten befindlichen Aufkleber der Originalverpackung des eingesetzten Cages weise dieser eine Höhe von 12 mm im Hinterkantenbereich und damit eine angemessene Größe auf. Bei der Angabe im Operationsbericht, es sei ein 14 mm hoher Cage verwendet worden, handele es sich um einen Diktierfehler. Durch die Operation sei ferner der Lordosewinkel zwischen den Wirbeln L1 und S1 nicht verändert worden. Der Winkel sei auch nicht fehlerhaft. Der zwischenzeitlich aufgetretene zweifache Schraubenbruch belege ebenfalls nicht ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen, sondern könne ebenso auf Verzögerungen bei der Ausheilung beruhen. Gleichfalls könne aus den von der Klägerin angegebenen fortbestehenden Schmerzen nicht auf eine fehlerhafte Durchführung der Operation geschlossen werden. Schmerzen könnten etwa durch die aufgrund der Versteifung auftretende zusätzliche Beanspruchung der angrenzenden Bewegungssegmente hervorgerufen werden, wobei auch aus dieser zusätzlichen Beanspruchung ein Behandlungsfehler nicht abgeleitet werden könne. Ein Aufklärungsfehler sei der Beklagten ebenfalls nicht vorzuwerfen. Mangels vom Sachverständigen festgestellter echter Behandlungsalternativen habe es diesbezüglich einer Information der Klägerin nicht bedurft. Auch habe der Sachverständige dargelegt, dass eine gesonderte Aufklärung über das angewandte ALIF-Verfahren nicht habe erfolgen müssen. Eine Aufklärung habe dahingehend durchgeführt werden müssen, dass eine Versteifung vorgenommen werde und Nachbarsegmente degenerieren könnten. Eine solche Aufklärung sei unstreitig erfolgt. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 16.07.2018 zugestellte Urteil mit am 13.08.2018 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung bis zum 16.10.2018 mit am 02.10.2018 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten. Sie wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und ist der Auffassung, es sei ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, da das Erstgutachten ersichtlich unzureichend sei. Sowohl die Wahl der Behandlungsmethode als auch die Dimensionierung des Cages seien fehlerhaft gewesen. Auch der Bruch der Titanschrauben weise auf einen Behandlungsfehler der Beklagten hin. Die nach Feststellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen neben dem Bandscheibenvorfall vorliegende Osteochondrose sei ihr gegenüber von keinem der Behandler erwähnt worden, so dass deren tatsächliches Vorliegen zweifelhaft sei. Sie, die Klägerin, habe diesbezüglich präoperativ gefertigte MRT- und Röntgenbilder angefordert, die nachgereicht würden und sachverständig ausgewertet werden müssten. In Zweifel zu ziehen sei auch die Feststellung des Sachverständigen, eine etwaige Osteochondrose sei nicht konservativ behandelbar. Bei ihr sei zwischenzeitlich am Wirbelkörper L4/1L5 durch die Versteifung des darunterliegenden Wirbelkörpers L5/S1 eine Überlastung und daraus resultierend eine Behandlungsbedürftigkeit ausgelöst worden. Diese Osteochondrose müsste nach den Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls zum Erfordernis einer Versteifung führen. Ein solcher Eingriff werde von ihren derzeitigen Behandlern indes nicht für notwendig gehalten. Von daher sei der Schluss des gerichtlich bestellten Sachverständigen falsch, dass eine echte Behandlungsalternative zu einem operativen Eingriff hinsichtlich der Osteochondrose nicht bestanden habe. Fehlerhaft habe der Sachverständige auch sie, die Klägerin, nicht selbst untersucht, sondern ein Gutachten nach Aktenlage erstellt, obwohl festgestellt worden sei, dass die Unterlagen Ungenauigkeiten und Fehler aufwiesen. So setze etwa das im OP-Bericht vermerkte Postnukleotomiesyndrom einen vorangegangenen operativen Eingriff voraus, der unstreitig nicht erfolgt sei. Aufgrund dieses erheblichen Fehlers sei der Beweiswert der ärztlichen Dokumentation insgesamt in Zweifel zu ziehen. Auch am Vorwurf des Aufklärungsfehlers sei festzuhalten. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen habe es - wie ausgeführt - zu einem operativen Eingriff bei einer Osteochondrose durchaus Alternativen gegeben. Dementsprechend hätte der als Zeuge benannte M… W… zur Durchführung der Aufklärung vernommen werden müssen. Auch sei im Rahmen des Aufklärungsgesprächs nicht ausdrücklich auf das Risiko, dass weitere Wirbelkörpersegmente versteift werden müssten, hingewiesen worden. Bei einem entsprechenden Hinweis hätte sie, die Klägerin, vom Eingriff Abstand genommen. Im Ergebnis sei aufgrund der Mängel des Urteils und des Erfordernisses einer neuen Beweisaufnahme auch eine Zurückverweisung des Rechtsstreits ins Auge zu fassen, wobei zugleich die Gerichtskosten niederzuschlagen seien.
Die Klägerin hat die Anträge angekündigt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam zum Az. 11 O 247/15 vom 04.07.2018 abzuändern und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nach dem Ermessen des Gerichts, nicht jedoch unter 10.000,00 €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 31.05.2014 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem schädigenden Ereignis vom - insoweit ist der angekündigte Antrag unvollständig - entstanden sind und noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen anderen Dritten übergegangen ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 455,41 € vorgerichtliche Anwaltskosten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich ebenfalls auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Das Landgericht habe sich zutreffend den überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen angeschlossen. Dieser habe das Bestehen einer Indikation für den Eingriff festgestellt. Auch habe der Sachverständige eine fehlerhafte Durchführung der Operation nicht konstatiert und sich insoweit auch mit dem zweifachen Schraubenbruch und den Einwendungen der Klägerin im Hinblick auf die Höhe des verwendeten Cages auseinandergesetzt. Unschädlich sei es, dass der Sachverständige eine persönliche Untersuchung der Klägerin nicht vorgenommen habe. Auch die Aufklärung der Klägerin sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Klägerin sei über den vorgenommenen Eingriff und die damit einhergehenden Risiken informiert worden. Eine Aufklärung über gleichwertige Behandlungsalternativen sei nicht veranlasst gewesen, da die konservativen Behandlungsmöglichkeiten vollumfänglich ausgeschöpft gewesen seien und im Falle einer Osteochondrose ohnehin niemals zum Erfolg führen könnten.
II.
Die Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da der Rechtsstreit auch im Übrigen nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und auch ansonsten eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist die Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.
Die Klage ist unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte sowohl aus §§ 280 Abs. 1, 253, 611 BGB in Verbindung mit dem zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrag vom 20.05.2011 als auch aus §§ 831, 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 BGB, § 229 StGB verneint.
Ein für die Schäden und Beeinträchtigungen der Klägerin kausaler Behandlungsfehler der Beklagten ist nicht bewiesen. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht aufgrund der detaillierten und überzeugenden Feststellungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. P… G… in seinem Gutachten vom 10.02.2017 einschließlich der ergänzenden Stellungnahmen vom 14.07.2017 und 17.02.2018 sowie der Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 06.06.2018 nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der operative Eingriff vom 23.05.2011 fehlerhaft erfolgt ist. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat die Behandlungsunterlagen der Beklagten sowie die weiteren vom Landgericht beigezogen bzw. von der Klägerin eingereichten Behandlungsunterlagen sorgfältig ausgewertet und dabei eine Abweichung vom ärztlichen Standard nicht feststellen können. Der Senat folgt diesen Feststellungen. So hat der Sachverständige nachvollziehbar eine Indikation für die am 23.05.2011 vorgenommene operative Ausräumung des Bandscheibenvorfalls der Klägerin sowie für die zugleich erfolgte Versteifungsoperation der Wirbel L5/S1 bestätigt. Nicht nachvollziehbar ist dem Senat insoweit, dass die Klägerin in der Berufungsinstanz die Diagnose einer Osteochondrose in Abrede stellt und sich anscheinend darauf berufen will, erstmals im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen von diesem Krankheitsbild Kenntnis erlangt zu haben. Der Senat verweist darauf, dass die Diagnose einer Osteochondrose bereits Gegenstand der Arztbriefe der Beklagten vom 18. und 30.05.2011 war und die mit der Osteochondrose nach den Feststellungen des Sachverständigen einhergehende Instabilität des Wirbelsegments ausweislich des von der Klägerin am 20.05.2011 unterzeichneten Aufklärungsbogens gerade Gegenstand des Aufklärungsgesprächs war. Zudem hat die Klägerin bereits in der Klageschrift ausdrücklich vorgetragen, unter anderem an einer Osteochondrose gelitten und sich deshalb der Spondylodese im Hause der Beklagten unterzogen zu haben. Der Sachverständige hat das Vorliegen einer Osteochondrose auch bereits in seinem Ausgangsgutachten in Auswertung der prä- und postoperativ durchgeführten Röntgenaufnahmen vom 20. und 26.05.2011 bestätigt. Danach weist das präoperative Bild in Höhe L5/S1 eine deutliche Erniedrigung und osteochondrotische Umwandlung des Bewegungssegments auf. Einen Anlass zur Auswertung weiterer präoperativ gefertigter MRT- oder Röntgenbilder sieht der Senat vor diesem Hintergrund nicht. Der Sachverständige hat ferner überzeugend ausgeführt, dass durch eine konservative Behandlung eine dauerhafte Bekämpfung der Schmerzen der Klägerin nicht möglich war, weshalb ein operativer Eingriff indiziert gewesen ist. Der Sachverständige hat darauf verwiesen, dass es durch die Schrumpfung der Bandscheibe bei gleichzeitigem Fortbestehen der Bandstrukturen zur Lockerung des Bewegungssegments komme, was im Regelfall zu einer Überforderung der Muskulatur führe, durch die der Körper eine Kompensation der Lockerung zu erreichen versuche, und Rückenschmerzen zur Folge habe. Der Senat folgt der Auffassung des Sachverständigen, dass eine Beseitigung dieser Problematik und der daraus resultierenden Schmerzen nur durch die Wiederherstellung der Stabilität im Wege eines operativen Eingriffs erreicht werden kann. Soweit die Klägerin geltend macht, eine bei ihr zwischenzeitlich am Wirbelkörper L4/1L5 ebenfalls aufgetretene Osteochondrose infolge der durch die Versteifung des darunterliegenden Wirbelkörpers L5/S1 verursachten Überlastung dieses Bewegungssegmentes werde allein konservativ behandelt, steht dies zu den Feststellungen des Sachverständigen nicht in Widerspruch. Der Sachverständige hat bereits in seinem Ergänzungsgutachten vom 17.02.2018 darauf verwiesen, dass auch bezüglich dieser Instabilität nach den insoweit vorgelegten Behandlungsunterlagen des … D… -Krankenhauses K…eine endgültige Entscheidung gegen einen operativen Eingriff nicht getroffen wurde. Vielmehr wurde als Behandlungsempfehlung ausgegeben „erstmal konservativ“ vorzugehen. Zudem hat der Sachverständige nicht die Möglichkeit einer zeitweisen Bekämpfung der durch die Osteochondrose verursachten Schmerzen in Abrede gestellt, sondern im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht eine solche Möglichkeit durchaus bejaht, wodurch indes nach seinen Ausführungen gerade keine dauerhafte Beseitigung der Problematik erreicht wird. Schließlich wendet sich die Klägerin nicht gegen die Feststellungen des Sachverständigen, dass auch hinsichtlich des Bandscheibenvorfalls von einer Ausschöpfung der konservativen Möglichkeiten auszugehen war, weil eine Besserung nicht innerhalb eines Zeitfensters von sechs bis zwölf Wochen eingetreten war, weshalb auch insoweit ein operativer Eingriff indiziert war.
Der Senat folgt auch den Feststellungen des Sachverständigen soweit er bei der Durchführung des Eingriffs vom 23.05.2011 ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen nicht festgestellt hat. Der Sachverständige hat sich sowohl mit der Problematik der Dimensionierung des Cages als auch mit dem Bruch von zwei Titanschrauben umfassend auseinandergesetzt und insoweit Behandlungsfehler verneint. Der Sachverständige hat angegeben, ein Schraubenbruch deute nicht auf einen Behandlungsfehler hin, zu einem Ermüdungsbruch könne es vielmehr auch aufgrund der Mikrobewegungen der Schraube bei einer verzögerten Ausheilung kommen. Im Rahmen der Auswertung der Behandlungsunterlagen sei aufgrund der beigefügten Aufkleber der Verpackung des Cages davon auszugehen, dass ein solcher mit einer Höhe von 12 mm verwendet worden sei und dementsprechend die Größenangabe im Operationsbericht von 14 mm einen Diktatfehler darstelle. Auch hat der Sachverständige in Auswertung der vor und nach dem Eingriff gefertigten Röntgenaufnahmen und durch Vergleich des Wirbelsegments L5/S1 mit den anliegenden Bewegungssegmenten festgestellt, dass im Ergebnis des Eingriffs im operierten Segment etwa gleiche Abstände hergestellt worden sind wie in den benachbarten Segmenten und auch der postoperativ festzustellende Lordosewinkel zwischen den Wirbeln nicht negativ verändert worden sei, sondern näher am normalen Wert des Bewegungssegments liege als der präoperative Winkel. Hieraus hat der Sachverständige ebenfalls die Verwendung eines geeigneten Cages abgeleitet. Kein anderes Ergebnis rechtfertigt der nicht weiter untersetzte Vortrag der Klägerin, im Rahmen einer nachfolgenden Behandlung sei ihr mitgeteilt worden, es sei ein zu großer Cage eingesetzt worden. Die ausführlich begründeten Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen werden hierdurch nicht in Frage gestellt. Ebenso führen die von der Klägerin aufgezeigten Zweifel an der vollständigen Richtigkeit des Operationsberichts im Hinblick auf das dort vermerkte Postnukleotomiesyndrom, dass bei der Klägerin tatsächlich nicht vorgelegen haben kann, nicht dazu, dass das Vorliegen eines bestimmten Behandlungsfehlers der Mitarbeiter der Beklagten angenommen werden kann.
Schließlich vermag der Senat eine Fehlerhaftigkeit der Feststellungen des Sachverständigen nicht deshalb zu ersehen, weil dieser von einer Untersuchung der Klägerin abgesehen hat. Der Senat teilt die Auffassung des Sachverständigen, der eine solche Untersuchung nicht als notwendig erachtet hat. Es ist nicht erkennbar, dass eine körperliche Untersuchung des gegenwärtigen Zustandes der Klägerin zu Erkenntnissen bezüglich eines Behandlungsfehlers führen kann, der den Mitarbeitern der Beklagten im Jahre 2011 unterlaufen sein soll. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, der Sachverständige habe hinsichtlich des späteren Zustandes bildgebende Untersuchung durchführen und auswerten müssen, ist darauf zu verweisen, dass eine solche Auswertung von seitens der Klägerin eingereichter Unterlagen durch den Sachverständigen im Rahmen dessen Anhörung durch das Landgericht am 06.06.2018 stattgefunden hat.
Nach allem sieht der Senat keinen Anlass für die Einholung eines neuen Gutachtens. Auch die Klägerin zeigt die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 412 ZPO nicht auf.
Ein Aufklärungsfehler ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Ist eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht gegeben und mithin eine wirksame Einwilligung der Klägerin in die Behandlung nicht erfolgt, so sind die konkreten Eingriffe als rechtswidrige Körperverletzungen zu werten (vgl. hierzu BGH VersR 1990, S. 1010; VersR 1989, S. 253; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Teil C, Rn. 1 f). Vor Durchführung eines Eingriffs ist der Patient über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufzuklären, um unter Wahrung seiner Entscheidungsfreiheit wirksam in den Eingriff einwilligen zu können. Die Aufklärung hat dem Patienten einen zutreffenden allgemeinen Eindruck von der Schwere des Eingriffs und der Art der Belastung zu vermitteln, die sich für seine körperliche Integrität und seine Lebensführung aus dem Eingriff ergeben können (Brandenburgisches OLG - 1. Zivilsenat - VersR 2000, S. 1283; Geiß/Greiner, a. a. O., Rn. 5). Im Rahmen der Aufklärung ist auch das Risiko zu erörtern, inwieweit trotz fehlerfreier medizinischer Behandlung Schadensrisiken bestehen, seien es mögliche Komplikationen während des Eingriffs oder sonstige schädliche Nebenfolgen (BGH VersR 2005, S. 1238; Geiß/Greiner, a. a. O., Rn. 41; vgl. auch BGH VersR 1982, S. 147; OLG Oldenburg VersR 1986, S. 69). Nicht erforderlich ist die exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden Risiken, es genügt eine Aufklärung „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behandlung (BGH VersR 2006, S. 838; Brandenburgisches OLG - 1. Zivilsenat -, a. a. O.). Zur Behandlungsaufklärung gehört es dabei auch, dass der Arzt dem Patienten Kenntnis von Behandlungsalternativen verschafft, wenn gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden mit wesentlich unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten begründen. Zwar ist die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes. Er muss dem Patienten daher im Allgemeinen nicht ungefragt erläutern, welche Behandlungsmethoden theoretisch in Betracht kommen, solange er eine Therapie anwendet, die dem medizinischen Standard genügt. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert aber eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten. Dem Patienten muss in diesem Fall nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (BGHZ 102, S. 17; NJW 2005, S. 1718; NJW 2006, S. 2477; Geiß/Greiner a. a. O., Rn. 22; so auch der Senat im Urteil vom 15.07.2010, Az. 12 U 232/09; veröffentlicht etwa in VersR 2011, S. 267). Darlegungs- und beweispflichtig für eine richtige und vollständige Aufklärung ist dabei der behandelnde Arzt (BGH VersR 1992, S. 960 und S. 747).
Nach den genannten Grundsätzen ist eine fehlerhafte Aufklärung der Klägerin nicht festzustellen. Zutreffend hat das Landgericht auf der Grundlage des von der Klägerin unterschriebenen Aufklärungsbogens eine hinreichende Aufklärung dahingehend, dass auch Nachbarsegmente des operierten Bereichs degenerieren könnten, angenommen. So ist im Aufklärungsbogen ausdrücklich festgehalten, dass es zu einer Überlastung der angrenzenden Knochen und weiterer Strukturen kommen kann, die gelegentlich eine weitere Stabilisierung erfordern. Auch ist vom aufklärenden Arzt handschriftlich im Aufklärungsbogen vermerkt worden, dass die Problematik einer Anschlussinstabilität besprochen worden ist. Dementsprechend hat das Landgericht die Durchführung der Aufklärung insoweit als unstreitig angesehen. Die Klägerin legt bereits nicht dar, dass der erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Einwand nach den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO noch zu berücksichtigen ist. Zudem ist in keiner Weise eine Positionierung der Klägerin zum Ablauf des Aufklärungsgespräches erfolgt.
Zutreffend hat das Landgericht auch das Erfordernis einer Aufklärung über die Möglichkeit einer konservativen Weiterbehandlung der Osteochondrose verneint. Wie ausgeführt, stellt eine solche Behandlung im Verhältnis zum operativen Eingriff kein gleichermaßen indiziertes Vorgehen dar, so dass auch eine entsprechende Aufklärung nicht zu erfolgen hatte. Auch war der Klägerin die Möglichkeit einer weiteren konservativen Behandlung in Form einer Schmerztherapie ohnehin bewusst, sodass es schon von daher einer ausdrücklichen Aufklärung nicht bedurfte (vgl. zum Entfallen der Aufklärungsverpflichtung bei Vorkenntnissen des Patienten Geiß/Greiner, a. a. O., Teil C, Rn. 112). So war die Klägerin zunächst zur Durchführung einer stationären Schmerztherapie von ihrer Orthopädin an die Beklagte überwiesen worden. Nach allem besteht für die Vernehmung des von der Klägerin zum Inhalt des Aufklärungsgespräches angebotenen Zeugen kein Anlass.