Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 12.02.2020 – 11 U 172/17
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0212.11U172.17.00
Tenor§
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.11.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 3 O 69/16 - i.d.F. des erstinstanzlichen Berichtigungsbeschlusses vom 08.01.2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
III. Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung im Umfang von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die Klägerin, eine Kapitalanlegerin, nimmt die drei Beklagten, die Geschäftsführer der (X) GmbH waren, über deren Vermögen im Jahre 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, auf Schadensersatz wegen verlorener Investitionen zum Erwerb einer Inhaberschuldverschreibung der Gesellschaft sowie wegen – zur Wertlosigkeit der Anlage führender – fehlerhafter Geschäftsführung in Anspruch. Das Geschäftskonzept der GmbH bestand im Kern darin, von Vertragspartnern gegen Entgelt, die sogenannten Inputpreise, Abfälle anzunehmen, diese aufzubereiten und anschließend kostenpflichtig – sogenannte Outputpreise zahlend – an Abnehmer weiterzugeben; zudem beabsichtigte die Gesellschaft durch ein Tochterunternehmen, die (X1) GmbH, aus Abfällen einen neuartigen Brennstoff in Pelletform herstellen zu lassen. Um ihr Unternehmen zu finanzieren, gab sie im Jahre 2011 ein festverzinsliches Wertpapier in Gestalt einer Inhaberschuldverschreibung mit einer Laufzeit vom 01.06.2011 bis zum 31.05.2016 aus; in diesem Zusammenhang wurde – unter dem 04.05.2011 – ein Anleiheprospekt veröffentlicht (Kopie Anl. B2/GA I 238 ff.). Die Berufungsführerin hat über die Börse in Frankfurt a.M. laut Abrechnungen vom 22., 25. und 28.01.2013 (Kopie in Anl. K4/GA I 111 ff.) Anleihen der (X) GmbH im Nominalwerte von (zusammen) € 30.000,00 zum Gesamtpreis von € 31.661,73 erworben. Die vereinbarte vierteljährliche Zinszahlung in Höhe von 7,25 % erfolgte letztmalig am 02.09.2013 für die Zeit bis zum 31.08.2013. Zur näherer Darstellung des Sachverhaltes sowie der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen (LGU 2 ff.).
Beim Landgericht Cottbus, das als Eingangsinstanz erkannt hat, ist die Klage erfolglos geblieben. Zur Begründung hat die Zivilkammer im Kern ausgeführt: Durch Auslegung ergebe sich, dass das Petitum vorrangig auf Prospektfehler und nur hilfsweise auf eine durch mangelhafte Geschäftsführung bedingte Schmälerung des Haftungsvermögens der Gesellschaft gestützt werde, wobei es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handele und was zulässig sei. Jedoch stünden der Anspruchstellerin keine Schadensersatzforderungen wegen fehlerhaften Prospektinhalts zu. Etwaige Ansprüche gemäß § 44 BörsG a.F. seien verjährt; für eine bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne bleibe daneben kein Raum. Die sogenannte bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im weiteren Sinne erfordere nach § 311 Abs. 3 BGB die Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens, woran es im Streitfall fehle; aus den Ausführungen zu den Beklagten im Prospekt und in einem Produktflyer folge keineswegs, dass sie damit zusätzlich zu ihrer Rolle als für die GmbH handelnde Geschäftsführer persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hätten. Entsprechendes gelte für regelmäßige Werbeauftritte des Beklagten zu 1) für das Unternehmen in den Medien, der Presse und bei einer Präsentation der Anleihe an der Düsseldorfer Börse im Jahre 2011; im Übrigen sei nicht dargetan, dass die Berufungsführerin diese Äußerungen zur Kenntnis genommen habe und ihre Anlageentscheidung davon beeinflusst worden sei. Wie Erklärungen des Berufungsgegners zu 1) gegenüber einem anderen Anleger zur Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens im Verhältnis zur Klägerin geführt haben sollen, werde nicht ersichtlich. Für mögliche Schadensersatzansprüche aus § 37b WpHG a.F. sei allein die (X) GmbH als Emittentin passiv legitimiert. Ebenso wenig könne die Klage erfolgreich auf die Verletzung von strafrechtlichen Schutzgesetzen, insbesondere § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 264a StGB, gestützt werden. Ein individuelles vorsätzliches Handeln jedes einzelnen der drei Beklagten, wie es zur Erfüllung der Straftatbestände erforderlich sei, habe die Klägerin nicht dargetan. Im Übrigen enthalte der Prospekt allenfalls geringe Ungenauigkeiten in der Darstellung, die keine belastbaren Anhaltspunkte dafür böten, dass die Rechtsmittelgegner mit betrügerischem Vorsatz gehandelt haben müssten; Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit reichten nicht aus. Allein aus dem Umstand, dass das Projekt im Jahre 2013 mit der Stellung des Insolvenzantrages als gescheitert anzusehen sei, lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit schließen, dass dies für die Beklagten schon bei der Prospektveröffentlichung im Jahre 2011 vorhersehbar gewesen sei. Eventuelle Schadensersatzansprüche gegen sie wegen Pflichtverletzungen in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen könne allein die GmbH geltend machen; unabhängig davon ergebe sich aus dem Klagevorbringen insoweit teils schon kein Pflichtverstoß und teils nichts zur Kausalität für den Verlust der Kapitalanlage. Letzteres gelte entsprechend für die behaupteten Bilanzierungsfehler. Wegen der Details wird auf die Ausführungen in den Gründen des angegriffenen Urteils Bezug genommen (LGU 4 ff.).
Dieses ist der Rechtsmittelführerin – zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten laut deren Empfangsbekenntnis – am 13.11.2017 (GA II 580) zugestellt worden. Sie hat am 07.12.2017 (GA III 629) mit Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel – nach in der Berufungsschrift beantragter (GA III 630) und bis zum 13.03.2018 bewilligter (GA III 636) Verlängerung der Begründungsfrist – mit einem am 08.03.2018 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht vorab per Telekopie eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz begründet (GA III 641 ff.).
Die Klägerin ficht das erstinstanzliche Judikat – unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres bisherigen Vortrages – in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Hierzu trägt sie im Kern insbesondere Folgendes vor, wobei im Übrigen und wegen der Einzelheiten auf die anwaltlichen Schriftsätze vom 07. 03.2018 (GA III 681 ff.) und 28.06.2018 (GA III 769 ff.) verwiesen wird:
Die Falschangaben im Prospekt vom 04.05.2011, die nicht zuletzt zur Täuschung der Ratingagentur … AG geführt hätten, erwiesen sich als so gravierend, dass vorsätzliches Handeln der Beklagten indiziert und nicht von der Hand zu weisen sei; ohne Zweifel liege sowohl ein Kapitalanlagebetrug gemäß § 264a StGB als auch eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB vor. Das Landgericht habe einen Teil der angegriffenen Entscheidung aus dem Urteil einer anderen Kammer in einer Parallelsache entnommen, ohne sich genügend mit dem Themenkomplex …pellets auseinanderzusetzen. Von den Rechtsmittelgegnern sei sowohl im Prospekt als auch später – pflichtwidrig und unzutreffend – damit geworben worden, sie hätten – fertig entwickelt – eine Rezeptur nebst Produktionsverfahren für ein marktfähiges klimaneutrales biogenes …pellet, einen sogenannten Ersatzbrennstoff (EBS), mit dem sich ein geringerer CO2-Emissionsfaktor und eine Entlastung der Unternehmen hinsichtlich der Kosten für CO2-Zertifikate erreichen lasse; tatsächlich habe es indes im Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht einmal eine Produktionsmaschine gegeben. Deshalb komme es auf die theoretische Machbarkeit und die diesbezüglichen Vorstellungen der Beklagten nicht an. Sie hätten den Anlegern ferner unzutreffend suggeriert, die Wertschöpfungskette der (Y)-Gruppe sei im Hinblick auf Input- und Outputverträge sichergestellt, die den Erwerb von Abfällen und deren Weiterveräußerung nach ihrer Aufbereitung zu einem Ersatzbrennstoff gewährleisteten. Das Verbrennen von Abfällen, worum es im Wesentlichen gehe, könne keineswegs als klimaschützend bezeichnet werden; die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Lagerung von Abfällen sei – was der Prospekt ebenfalls verschweige – zurückgegeben worden. Die Zivilkammer habe es verabsäumt, die einzelnen Prospektfehler zu würdigen. Aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen hätte das Verfahren ausgesetzt werden müssen. Entgegen der Auffassung der Zivilkammer sei von den drei Rechtsmittelgegnern als Initiatoren, Gründer sowie Gestalter der (X) GmbH ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen worden. Dafür genüge ihr Mitwirken bei der Anlegerwerbung verbunden mit ihrer herausgehobenen beruflichen Stellung und Sachkunde sowie ihrem persönlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Eigeninteresse als Gründungsgesellschafter oder Gesellschafter. Hierzu und zur Kausalität sei bereits erstinstanzlich vorgetragen worden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
a) die Beklagten kostenpflichtig als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr – der Klägerin – € 31.661,73 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von
(1) 7,25 % p.a. für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 31.05.2016 sowie
(2) fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.06.2016;
b) die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, ihr – der Klägerin – € 1.419,08 vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen – ihre bisherigen Darlegungen ebenfalls wiederholend, vertiefend und ergänzend – das ihnen günstige Urteil der Vorinstanz. Hierzu tragen sie im Kern insbesondere Folgendes vor, wobei im Übrigen und wegen der Einzelheiten auf die Berufungserwiderung vom 16.05.2018 Bezug genommen wird (GA III 747 ff.):
Im Ergebnis zu Recht habe die Zivilkammer eine Prospekthaftung im weiteren Sinne verneint. Bereits deren Anwendungsbereich sei im Streitfall nicht eröffnet. Ein Vertragsverhältnis untereinander hätten die Prozessparteien weder begründet noch angebahnt. Für eine Dritthaftung nach § 311 Abs. 3 BGB fehle einerseits ein wirtschaftliches Eigeninteresse im Rechtssinne und andererseits – neben der Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens, wofür selbst Hinweise auf spezielle eigene Sachkunde, private Kontakte oder das Auftreten als Wortführer nicht genüge – die eigene Beteiligung an Vertragsverhandlungen und die Beeinflussung von deren Verlauf; unstreitig habe die Klägerin ihre Anleihen über die Börse erworben. Nicht zuletzt unter Berücksichtigung der jüngeren höchstrichterlichen Judikatur zu den Voraussetzungen des Kapitalanlagebetrugs und den Anforderungen an die Feststellung einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung seien deliktische Ansprüche der Klägerin ebenfalls zu verneinen. Geschehnisse, die sich nach der Emission des Prospekts ereignet haben sollen, seien – wie die Eingangsinstanz zutreffend angenommen habe – grundsätzlich ungeeignet, Rückschlüsse auf den Ausgabezeitpunkt zu ziehen. Selbst wenn man (aus prozessökonomischen Gründen) unterstelle, dass der Prospekt Ungenauigkeiten enthalte, was betreffend die Risiken bei künftiger Veränderung der Inputströme bereits sehr zweifelhaft sei, ändere dies nichts daran, dass es sich bei einer möglicherweise unzutreffenden Einschätzung weder um eine Tatsache im Sinne des § 264a StGB handele noch die Berufungsführerin vorgetragen habe, warum die – nach bestem Wissen und Gewissen in kaufmännisch vertretbarer Weise erstellte – Risikoprognose vorsätzlich falsch gewesen sei. Hinsichtlich der …pellets beschränke sich die Prospektaussage darauf, dass insoweit ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt mit der Erarbeitung eines Verfahrens und einer Rezeptur abgeschlossen worden sei, was laut dem Schlussbericht einer mit öffentlichen Mitteln des Bundes geförderten Studie (Kopie Anl. B7/GA II 397 ff.) zutreffe und worauf sie, die Beklagten, vertraut hätten. Von einer wirtschaftlich vorteilhaften Massenproduktion sei in dem Prospekt keine Rede. Das Pelletwerk in … habe man erst nach Aufnahme eines Finanzinvestors als Gesellschafter projektieren und errichten können; es sei nicht prospektiert. Die Annahme, die dabei investierten € 9,0 Mio. wären in Kenntnis der Nichtrealisierbarkeit des Projekts geflossen, sei abwegig. Die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung lägen nicht vor.
Im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz ist die Sach- und Rechtslage mit den Erschienen eingehend erörtert worden. Dabei hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärt, seines Wissens seien sämtliche Ermittlungsverfahren gegen seine Mandanten inzwischen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Betreffend die näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Prozessgeschichte wird ergänzend auf die Anwaltsschriftsätze beider Seiten nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
A. Die klägerische Berufung ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde sie sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). Die Verhandlung gemäß § 148 Abs. 1 oder § 149 Abs. 1 ZPO auszusetzen, durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverstoß ablehnen; da das Zivilgericht nicht an strafrichterliche Feststellungen gebunden ist (arg. § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO), sondern sich im Rahmen von § 286 ZPO stets eine eigene Überzeugung bilden muss, fehlt es einerseits – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat (LGU 14) – an der nach § 148 Abs. 1 ZPO erforderlichen präjudiziellen Vorgreiflichkeit (so OLG Saarbrücken, Urt. v. 04.12.2002 - 1 U 501/02, LS 2 und Rdn. 13 und 16, juris = BeckRS 9998, 19051; ebenso Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 148 Rdn. 6 a.E.) und erwies es sich andererseits – unter Berücksichtigung des in § 149 Abs. 2 ZPO enthaltenen Rechtsgedankens, die dabei stets eintretende Verfahrensverzögerung zu begrenzen, und der hier bei einer Aussetzung kaum zu erwartenden prozessökonomischen Wirkung (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 17.11.2009 - VI ZB 58/08, juris = BeckRS 2009, 89500) – zumindest nicht als ermessensfehlerhaft, den Rechtsstreit fortzuführen. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel erfolglos. Denn die Zivilkammer hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es liegt keiner der gesetzlichen Berufungsgründe vor; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere – für die Berufungsführerin günstige(re) – Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Beklagten schulden der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht auf quasivertraglicher oder deliktischer Grundlage, Ersatz für den Verlust des Kapitals, das sie im Januar 2013 zur Investition in Unternehmensanleihen der (X) GmbH aufgewendet hat. Da die Hauptforderung unbegründet ist, gilt Gleiches für die geltend gemachten Nebenansprüche. Im Einzelnen verhält es sich wie folgt:
1. Mögliche Ansprüche aus § 44 BörsG in der (hier einschlägigen alten) Fassung vom 16.07.2007 wegen eventueller Unrichtigkeiten des Börsenprospektes sind, wie das Landgericht völlig zutreffend angenommen hat (LGU 5) und was mit der Berufung nicht angegriffen wird, (kenntnisunabhängig) spätestens drei Jahre nach der Prospektveröffentlichung und damit sowohl vor Erhebung als auch vor Einreichung der hiesigen Klage verjährt (§ 46 BörsG a.F.). Für eine bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne, die durch eine Erstreckung des Geltungsbereiches spezialgesetzlicher Regelungen auf – nicht wertpapiermäßig verbriefte – Anlageprodukte des sogenannten grauen Kapitalmarktes im Wege der Rechtsfortbildung entwickelt wurde, wozu Inhaberschuldverschreibungen der vorliegenden Art nicht gehören, bleibt daneben gemäß der ganz überwiegenden Auffassung, die der Senat teilt, kein Raum (so Begr. z. BReg-Entwurf einen 3. Finanzmarktförderungsgesetzes, BT-Drucks. 13/8933, S. 54, 81; BeckOK-BGB/Herresthal, Stand 01.06.2019, § 311 Rdn. 575 ff. und 586 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 201 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 311 Rdn. 68; Schwark in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechtskommentar, 4. Aufl., BörsG §§ 44 f. Rdn. 79, m.w.N.; vgl. dazu ferner BGH, Beschl. v. 21.10. 2014 - XI ZB 12/ 12, LS 3 und Rdn. 64 ff., juris = BeckRS 2014, 22871). Doch selbst wenn man der Gegenmeinung folgen würde, die rechtsdogmatisch nicht zu überzeugen vermag, bliebe das der Klägerin im Streitfall unbehelflich, weil die Ansprüche daraus dann – in analoger Anwendung von § 46 BörsG a.F. – ebenfalls verjährt wären (vgl. dazu BGH, Urt. v. 07.12. 2009 - II ZR 15/08, LS 3 und Rdn. 26, juris = BeckRS 2010, 1363; ferner Nobbe aaO).
2. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen der – neben einer spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung möglichen – bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 1 und § 311 Abs. 3 BGB erfüllt. Ob der Prospekt mangelfrei war, spielt in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Rolle.
a) Bei der Prospekthaftung im weiteren Sinne geht es im Kern um die Haftung für ein Verschulden beim Vertragsschluss; demjenigen, der – selbst oder durch Verhandlungsgehilfen – einen Vertrag anbahnt, obliegen gegenüber seinem Verhandlungspartner Schutz- und Aufklärungspflichten, deren Verletzung zu Schadensersatzansprüchen führen kann, wobei die Haftung – abgesehen von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem ausnahmsweise ein Dritter, der beispielsweise als Vertreter, Vermittler oder Sachwalter aufgetreten ist, einzustehen hat, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt – regelmäßig allein denjenigen trifft, der das Rechtsgeschäft in seinem eigenen Namen abschließen will (so insb. BGH, Urt. v. 09. 05.2017 - II ZR 344/15, Rdn. 15 m.w.N., juris = BeckRS 2017, 114026; Urt. v. 17.07.2018 - II ZR 13/17, Rdn. 12 m.w.N., juris = BeckRS 2018, 18501). Die Bejahung eines besonderen persönlichen Vertrauens erfordert, dass der Anspruchsgegner eine – über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende – persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages übernommen hat; Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine eigenständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen – nicht nur typisierten – besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient (so BGH [II ZR 13/17] aaO m.w.N.). Die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens kann selbst dann vorliegen, wenn der Vertreter die Verhandlungen nicht selbst führt, sondern von einem anderen für sich führen lässt und dem Vertragspartner gegenüber als die Person erscheint, von deren Entscheidung der Abschluss des Vertrages abhängt (so BGH aaO m.w.N.). Es genügt in diesem Zusammenhang jedoch nicht, dass etwa der Name des in Anspruch Genommenen im Prospekt genannt wird, auch wenn dies mehrfach an prominenter Stelle und werbemäßig geschieht (so BGH aaO Rdn. 13).
b) Die Klägerin hat die hier in Rede stehenden Inhaberschuldverschreibungen nicht von der (X) GmbH im Wege der Zeichnung erworben, sondern die …bank Aktiengesellschaft – nach Ablauf des Angebotszeitraumes – damit beauftragt, die Wertpapiere für sie an der Deutschen Börse in Frankfurt am Main zu kaufen. Dass und gegebenenfalls in welcher Form es dabei zu Vertragsverhandlungen gekommen ist, bei denen die Beklagten in Erscheinung getreten sind und die konkreten Gespräche oder den Vertragsabschluss erheblich beeinflusst haben, ist weder klägerseits dargetan worden noch sonst ersichtlich. Die Unternehmensanleihen waren seinerzeit lediglich noch auf dem Sekundärmarkt erhältlich. In einer solchen Situation liegt die Annahme, dass die Geschäftsführer der Emittentin von einzelnen Umlaufgeschäften der vorliegenden Art Kenntnis haben und diese beeinflussen, fern; Angaben, die der Beklagte zu 1) am 14.05.2013 gegenüber einem anderen Anleger gemacht haben mag, konnten die Kaufentscheidung der Anspruchstellerin, die schon im Januar 2013 getroffen worden war, nicht mehr beeinflussen. Unabhängig davon hat das Landgericht zutreffend die Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens verneint; um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (LGU 5 ff.). Die Haftung Dritter, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, gemäß § 311 Abs. 3 BGB beschränkt sich auf Ausnahmefälle. Es muss am Markt tätigen Unternehmen möglich sein, damit zu werben, dass sie über kompetentes Personal verfügen, ohne dieses dadurch der persönlichen Haftung auszusetzen. Zudem darf nach ständiger höchstrichterlicher Judikatur, die der Senat teilt, nicht leichtfertig und schrankenlos über die Rechtsfigur der juristischen Person hinweggegangen werden, die ihren Gläubigern nur mit dem eigenen Vermögen haftet (so u.a. BGH, Urt. v. 08.07.1970 - VIII ZR 28/69, Rdn. 10 m.w.N., juris = BGHZ 54, 222; BAG, Urt. v. 03.09.1998 - 8 AZR 189/97, Rdn. 28, juris = BeckRS 1998, 30023148). Eine Haftung wegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses am Vertragsschluss kann deshalb nur dann in Betracht kommen, wenn der Dritte nicht bloß ein mittelbares wirtschaftliches Interesse hat, wie es etwa bei Allein- oder Mehrheitsgesellschaftern zutrifft, sondern der eigentliche Vertragsinteressent war und lediglich aus rein formalen Gründen nicht selbst als Vertragspartner, sondern als Vertreter agiert hat (vgl. BGH aaO Rdn. 17 m.w.N.). Dafür gibt der Sachverhalt im Streitfall nichts her.
3. Deliktische Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. strafrechtlichen Vorschriften oder aus § 826 BGB stehen der Klägerin gegen die Beklagten ebenfalls nicht zu. Zutreffend führt die Zivilkammer im angefochtenen Urteil zunächst aus, dass es dabei auf das individuelle vorsätzliche Handeln eines jeden der drei Beklagten ankommt (LGU 7); § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ändert hieran nichts, da diese Norm allein die Überbrückung von Kausalitätszweifeln bezweckt und nichts darüber besagt, ob einem auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen überhaupt eine schuldhafte rechtswidrige Handlung zur Last fällt (vgl. dazu insb. BGH, Urt. v. 24.04.2018 - VI ZR 25/17, Rdn. 13 m.w.N., juris = BeckRS 2018, 14801). Kausal geworden sein können im Streitfall zudem nur solche Handlungen, die vor dem Erwerb der Wertpapiere durch die Klägerin im Januar 2013 erfolgt sind. Der Straftatbestand des Kapitalanlagebetruges gemäß § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB hilft der Berufungsführerin bereits deswegen nicht weiter, weil sie als Erwerberin der Wertpapiere an der Börse auf dem Sekundärmarkt (nach dem Ende der Angebotsfrist) hier nicht vom Schutzzweck der Vorschrift erfasst wird: Denn die konkrete Vertriebsmaßnahme, auf die sich die Angaben in dem Emissionsprospekt bezogen, war die Ausgabe der Wertpapiere zur Zeichnung durch Kapitalanleger. Unabhängig davon teilt der Senat die Auffassung der Vorinstanz, dass der Prospekt zwar Ungenauigkeiten haben mag, die aber keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein vorsätzlich strafbares Verhalten der Berufungsgegner bieten (LGU 7 ff.). Entscheidend sind nicht die einzelnen Angaben, sondern der von dem Prospekt vermittelte Gesamteindruck, wobei die Judikatur vielfach das Verständnis eines sorgfältigen Anlegers zugrunde legt, der sich der Mühe unterzieht, den Prospekt genau zu lesen, ohne allerdings ein Spezialist für Finanzmärkte zu sein (so MüKoBGB/Emmerich, 8. Aufl., BGB § 311 Rdn. 160 f. m.w.N.). Demgemäß ist ihm weder zu entnehmen, dass mit der Anleihe im Kern die Errichtung einer neuen Anlage für die Herstellung von Pellets finanziert werden soll, noch ergibt sich daraus, dass ein solches Produkt bereits marktfähig und serienreif ist. Vielmehr handelt es sich bei den Ausführungen im Abschn. V 9.6 mit der Überschrift „Wichtige neue Produkte und/oder Dienstleistungen“ um einen von mehreren Aspekten, dem nicht ein solches Gewicht beigemessen werden kann, wie es die Berufung tut. Es lässt sich nicht feststellen, dass für die drei Beklagten von Anfang an klar gewesen ist, sie wissentlich in Kauf nahmen oder bewusst die Augen davor verschlossen, die Emittentin werde die ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen nicht einlösen können. Dass die Kapitalanleger bei Bonitätsverschlechterungen und Insolvenz mangels Einlagensicherung mit dem Risiko des Totalverlustes ihres Kapitals belastet sind, ergibt sich aus Abschn. II 1 1.1 und 1.13 des Wertpapierprospekts vom 04.05.2011 (Kopie Anl. B2/GA I 238, 253 und 255).
4. Auf sonstige rechtliche Grundlagen lässt sich die Klageforderung ebenfalls nicht mit Erfolg stützen. Für eventuelle Ansprüche aus § 37b WpHG i.d.F. vom 28.10.2004, wonach bei Unterlassung der unverzüglichen Veröffentlichung von Insiderinformationen Schadensersatz verlangt werden konnte, sind nicht die Berufungsgegner, sondern wäre allein die (X) GmbH als Emittentin des Wertpapiers passiv legitimiert. Ersatzansprüche gemäß § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz wegen Obliegenheitsverletzungen durch die Geschäftsführer stehen ausschließlich der jeweiligen Gesellschaft zu; diese Vorschrift ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB für Gläubiger des Unternehmens (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.07.2012 - VI ZR 341/10, LS und Rdn. 22 ff., juris = BeckRS 2012, 16295). Anderes gilt zwar mit Blick auf den § 32 KWG für die Erlaubnisbedürftigkeit von Bankgeschäften (vgl. hierzu Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., Teil 2 [7] Rdn. A/5 m.w.N.); dazu zählen aber weder die Annahme fremder Gelder bei der Emission von Inhaberschuldverschreibungen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) noch deren Inverkehrbringen, das seit Aufhebung des § 795 BGB i.d.F. v. 26.06.1954 genehmigungsfrei ist.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach fallen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels der Klägerin zur Last, weil die es eingelegt hat.
C. Der Ausspruch betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteiles und der angefochtenen Entscheidung ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO sowie § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung hat der Senat gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken bestimmt. Zu Sicherungszwecken gegebene Zahlungsversprechen von Kreditversicherern sind – speziell nach Auffassung des Gesetzgebers selbst (vgl. u.a. Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf der BReg für ein Bauhandwerkersicherungsgesetz, BT-Drucks. 12/4526, S. 9, 11) – denen der Kreditinstitute gleichwertig (arg. § 648a Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. = § 650f Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.; § 31 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017; § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ElektroG; § 14 Abs. 1 Satz 3 WBVG; § 17 Abs. 2 VOB/B).
D. Die Revision wird vom Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zugelassen. Denn die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die gleichen Fragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordert die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil des erkennenden Senats beruht im Kern auf der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich bisher noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalles betreffen, sind nicht ersichtlich.
E. Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz beläuft sich auf € 31.661,73 (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Als für die Streitwertbestimmung maßgeblich erweist sich – entsprechend dem sogenannten Angreiferinteresseprinzip (vgl. dazu MüKoZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 3 Rdn. 4, 5 und 10; ferner OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 15.10.2019 - 11 W 24/19, Rdn. 3, juris = BeckRS 2019, 28478; OLG Dresden, Beschl. v. 18.12.2019 - 4 W 896/19, Rdn. 3, juris = BeckRS 2019, 34226; jeweils m.w.N.) – das mit den klägerischen Berufungsanträgen vom 07.03.2018 (GA III 681, 682) offenbarte und nach dem fortbestehenden Rechtsschutzziel in der Hauptsache zu bemessende wirtschaftliche Interesse der Berufungsführerin an ihrer weiteren Rechtsverfolgung in zweiter Instanz (vgl. dazu BeckOK-KostR/Schindler, 27. Ed., GKG § 47 Rdn. 1; BDZ/Dörndorfer, GKG/FamGKG/JVEG, 4. Aufl., GKG § 47 Rdn. 2 f.; NK-GK/Schneider, 2. Aufl., GKG § 47 Rdn. 1 ff.). Bei den miteingeklagten vorgerichtlichen Anwaltskosten handelt es sich – ebenso wie bei den geltend gemachten Zinsen – um eine bloße Nebenforderung, die hier gemäß § 43 Abs. 1 GKG streitwertneutral bleibt (vgl. dazu insb. BGH, Beschl. v. 25.09.2007 - VI ZB 22/07, Rdn. 4 ff., juris = BeckRS 2007, 17108; ferner BDZ/Dörndorfer aaO, § 43 Rdn. 2; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 4 Rdn. 13, m.w.N.).