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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 24.02.2020 – 9 UF 61/19

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0224.9UF61.19.00

Tenor§

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eberswalde vom 28.01.2019 (Az. 3 F 380/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die im April 1952 geborene Antragsgegnerin gebar am ...09.1976 einen Sohn. Sie war seinerzeit (mit Herrn H… N…) verheiratet; die Ehe wurde im Jahr 1984 geschieden.

Am ...08.1988 heiratete die Antragsgegnerin den Antragsteller. Aus dieser Ehe gingen keine Kinder hervor.

Seit dem 01.10.2015 bezieht die Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente.

Die beteiligten Eheleute trennten sich im November 2016. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 12.12.2017 zugestellt.

Im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren hat die weitere Beteiligte zu 2. eine Auskunft über die von der Antragsgegnerin erworbenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung erteilt. Auf die Auskunft vom 03.12.2018 (Bl. 53 ff. VA-Heft) wird verwiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht neben der Scheidung der Ehe und weiteren Anordnungen zum Versorgungsausgleich die Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß der erteilten Auskunft ausgesprochen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.

Mit ihrer Beschwerde will die Antragsgegnerin erreichen, dass dem Antragsteller nur ehezeitanteilige Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, die nicht auf der sogenannten „Mütterrente“ beruhen.

Unter dem 16.08.2019 hat die weitere Beteiligte zu 2. auf Verlangen des Senats erneut Auskunft erteilt (Bl. 117 ff. GA), auf die Bezug genommen wird.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), weil von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.

Der vom Amtsgericht durchgeführte Versorgungsausgleich gibt keinen Grund zur Beanstandung. Bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Anrechte der Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind keine Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung berücksichtigt worden. Dem ermittelten Ausgleichswert liegen keine Entgeltpunkte (Ost) zugrunde, die auf der sogenannten „Mütterrente“ beruhen.

Mit Wirkung zum 01.07.2014 wurde durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.06.2014 (BGBl. I. S. 787) die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, verbessert („Mütterrente“). Bei der Umsetzung der Leistungsverbesserungen wurde nur für Anwartschaftsfälle (in denen am 01.07.2014 noch keine Rente gezahlt wurde) eine Verlängerung der anrechenbaren Kindererziehungszeit von 12 auf 24 Kalendermonate vorgesehen (§ 249 Abs. 1 SGB VI). Bestand am 01.07.2014 bereits Anspruch auf Rente, erhielt der Rentenberechtigte dagegen einen pauschalen Zuschlag zur Rente in Höhe eines persönlichen Entgeltpunkts oder Entgeltpunkts (Ost) für jedes vor 1992 geborene Kind (§§ 249 Abs. 8, 307 d SGB VI).

Vorliegend ist von einem Anwartschaftsfall auszugehen, da die Antragsgegnerin erst seit dem 01.10.2015 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Gemäß § 3 Abs. 2 VersAusglG sind in den Versorgungsausgleich alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden. Als Ehezeit gilt hier die Zeit vom 01.08.1988 bis zum 30.11.2017 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

Bei der Ermittlung des Ehezeitanteils nach § 5 VersAusgl in Anwartschaftsfällen werden zusätzliche Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 13. bis 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt im Versicherungskonto (§ 149 SGB VI) berücksichtigt. Fällt dieser Zeitraum ganz oder teilweise in die Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG), fließt die entsprechende Kindererziehung im zweiten Lebensjahr des Kindes in die Berechnung des Ehezeitanteils mit ein (vgl. Bachmann/Borth, FamRZ 2014, 1329, 1331). So liegt der Fall hier aber nicht.

In die Ehezeit (01.08.1988 bis zum 30.11.2017) fallen weder Zeiten der Kindererziehung noch zusätzliche Kindererziehungszeiten. Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung weist das Versicherungskonto der Antragsgegnerin - wie der Auskunft der DRV Bund vom 03.12.2018 bzw. vom 16.08.2019 eindeutig entnommen werden kann - nur für die Zeit vom 01.10.1976 bis zum 30.09.1978 aus. Dies ist auch richtig so. Die Antragsgegnerin hat ihren Sohn am … .09.1976 geboren. Für die Ehezeit (01.08.1988 bis zum 30.11.2017) sind ausschließlich Pflichtbeitragszeiten und Arbeitsausfalltage gebucht worden. Ausweislich der vorliegenden Auskünfte hat die Antragsgegnerin aus diesen für die Rente erheblichen Zeiten ehezeitanteilige Anrechte von 29,1096 Entgeltpunkten (Ost) erworben, die dem Versorgungsausgleich unterliegen. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert von 14,5548 Entgeltpunkten (Ost) vorgeschlagen und den korrespondierenden Kapitalwert mit 90.221,57 € angegeben. Auf dieser Grundlage hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt, was nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin partizipiert der Antragsteller - wie oben ausgeführt - nicht an der sogenannten „Mütterrente“.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Wertfestsetzung folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.