Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 25.02.2020 – 3 U 64/19
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0225.3U64.19.00
Tenor§
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.04.2019, Az. 12 O 208/18, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.403,49 € nebst Zinsen in Höhe von 7.361,11 € sowie weiteren Zinsen aus 25.000 € in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 09.03.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Touran 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeuges seit dem 12.09.2018 in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.034,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (22.12.2018) zu zahlen und den Kläger von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3,95 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
6. Die Revision wird zugelassen.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufes im Zuge des sog. Abgasskandals bei der Beklagten.
Der Kläger erwarb am … .10.2011 von einem privaten Verkäufer den gebrauchten Pkw VW Touran 2.0 TDI, FIN: …, Baujahr 2010 (Bl. 72 GA), ausgestattet mit einem Dieselmotor des Typs EA 189, bei einem Kilometerstand von 21.000 zu einem am gleichen Tag bezahlten Kaufpreis von 25.000 €. Der in das Fahrzeug eingebaute Motor ist von der Beklagten hergestellt worden; der Pkw ist werksseitig mit einer Motorsteuerungssoftware ausgerüstet worden, durch welche die Stickoxidwerte im laufenden Betrieb im Verhältnis zum Prüfstandlauf ansteigen. Nach den Herstellerangaben sollte das Fahrzeug im Zeitpunkt des Verkaufs die Voraussetzungen der Schadstoffklasse Euro 5 erfüllen, was jedoch im laufenden Betrieb nicht der Fall ist.
Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) stellte mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.10.2015 fest, dass es sich bei der von der Beklagten verwandten Motorsteuerungssoftware um eine unzulässige Abschaltvorrichtung handelt; die erteilte EG-Typengenehmigung für das Fahrzeug wurde vom KBA jedoch nicht widerrufen.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2018 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, das streitgegenständliche Automobil gegen Erstattung des um die gezogenen Nutzungen reduzierten Kaufpreises bis zum 16.08.2018 zurückzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt wies der Pkw eine Laufleistung von 129.500 km und zum Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung eine solche von 144.694 km auf. Am Tag der Berufungsverhandlung vor dem Senat betrug der Tachostand des streitgegenständlichen Fahrzeuges 161.577 km.
Der Kläger hat die vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.034,05 € vergütet.
Der Kläger hat erstinstanzlich nach teilweiser Rücknahme und Änderung der am 21.12.2018 zugestellten Klage beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.100,72 € nebst Zinsen in Höhe von 7.361,11 € sowie weitere Zinsen aus 25.000 € in Höhe von 4 % p.a. seit dem 09.03.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Volkswagen Touran 2.0 TDI mit der FIN … zu zahlen,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziff. 1 genannten Fahrzeugs seit dem 12.09.2018 in Annahmeverzug befindet,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn (den Kläger) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.034,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten sowie ihn von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 382,05 € freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat bereits in erster Instanz behauptet, die Entscheidung zum Einsatz der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware sei nicht auf Vorstandsebene getroffen worden. Sie hat die Auffassung vertreten, der Pkw des Klägers sei nicht mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgerüstet, denn es komme nach den rechtlichen Vorgaben nicht auf die Höhe der Abgaswerte im laufenden Betrieb an; zudem sei der Kläger nicht getäuscht worden und kein erstattungsfähiger Schaden entstanden; sittenwidriges Verhalten oder Schädigungsvorsatz könnten ihr ebenfalls nicht vorgeworfen werden.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen und Feststellung des Annahmeverzugs zur Zahlung in Höhe von 11.496,07 € nebst anteiliger Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst anteiliger Zinsen verurteilt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte habe den Kläger dadurch im Sinne von § 826 BGB sittenwidrig geschädigt, dass sie in das streitgegenständliche Fahrzeug um des reinen Gewinnstrebens willen eine Motorsteuerungssoftware eingebaut habe, die der Täuschung der Zulassungsbehörden über die Einhaltung der vorgeschriebenen Abgaswerte der EU-Norm 5 gedient und den Kläger so des Risikos eines Widerrufs der Typengenehmigung ausgesetzt habe. Dabei habe die Beklagte nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass die verwendete Software gerade in der Weise programmiert worden sei, einen Prüfbetrieb zu erkennen und lediglich innerhalb dessen die verlangten Abgaswerte einzuhalten. Die im Gesetzessinne schädigende Handlung sei der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen, denn ihren Verantwortlichen habe die Sittenwidrigkeit und Rechtswidrigkeit ihres manipulativen Vorgehens bekannt gewesen sein müssen; entsprechendes sei tatsächlich zu vermuten, weil die Gestaltung der Motorsteuerungssoftware für millionenfach in den Verkehr gebrachte Kfz wirtschaftlich von erheblicher Bedeutung für sie gewesen sei. Der Kläger könne jedoch den Kaufpreis lediglich abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die erlangten Gebrauchsvorteile erstattet verlangen, die bei einer gemäß § 287 ZPO anzunehmenden Gesamtlaufzeit des Fahrzeugs von 250.000 km einen Betrag von13.503,93 € ausmache, so dass sich der tenorierte Betrag errechne; hinsichtlich ihres Zahlungsanspruches schulde die Beklagte auch Verzugszinsen nach §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 4 % der Hauptforderung, wobei § 849 BGB insoweit vorliegend - in Fällen der Rückabwicklung - nicht greife. Das Feststellungsbegehren sei entsprechend §§ 293, 298, 295 BGB begründet, nachdem der Kläger die Beklagte berechtigterweise unter fruchtlos verstrichener Fristsetzung zur Rücknahme des Automobils und Erstattung des um die Nutzungsvorteile zu kürzenden Kaufpreises aufgefordert habe. Die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten bestimmten sich lediglich nach einem Gegenstandswert von 13.155,02 €, da vom ursprünglichen Kaufpreis die bis zum Zeitpunkt des Rücknahmeverlangens entstandenen Gebrauchsvorteile abzuziehen gewesen seien, und seien entsprechend § 291 BGB zu verzinsen.
Wegen der weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Urteilsinhalt (Bl. 316 ff GA) Bezug genommen.
Mit ihren gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten, form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufungen verfolgen die Parteien in der Sache ihre erstinstanzlichen Rechtsschutzziele weiter.
Die Beklagte vertieft ihre erstinstanzlichen Darlegungen zu den in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anspruchshindernden Einwänden.
Sie beantragt,
1. das am 30.04.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 208/18, abzuändern und die Klage (insgesamt) abzuweisen;
2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
1. das am 30.04.2019 verkündete und am 06.05.2019 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 208/18, wie folgt abzuändern:
a. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger weitere 2.420,23 € nebst Zinsen in Höhe von 7.361,11 € sowie weitere Zinsen aus 25.000 € in Höhe von 4 % p.a. seit dem 09.03.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Volkswagen Touran 2.0 TDI mit der FIN … zu zahlen;
b. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten sowie den Kläger von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 382,05 € freizustellen;
2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er stützt die erstinstanzliche Entscheidung, soweit sie für ihn günstig ist. Zugleich verlangt er die Zuerkennung der erstinstanzlich geltend gemachten Klageforderungen auch im Umfang ihrer instanzgerichtlichen Abweisung bis zur Höhe eines Betrages von 13.916,30 € der Hauptforderung, wobei er meint, §§ 849, 246 BGB fänden fallbezogen Anwendung, so dass ihm vom 29.10.2011 bis zum 09.03.2019 ein Zinsschaden in Höhe von 7.361,11 € entstanden sei; ferner macht der Kläger geltend, bei der Berechnung der ihm auf seinen Schadenersatzanspruch anzurechnenden Gebrauchsvorteile sei von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von mindestens 300.000 km auszugehen, so dass sich insofern lediglich ein Abzugsbetrag von 11.083,70 € errechne; mit Blick auf die Höhe der verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei angesichts der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten des Falles über die tenorierte Mittelgebühr nach Nr. 2300 VV RVG hinaus, ausgehend von einem Gegenstandswert von 15.277,78 €, ein Gebührenansatz von 1,8 Gebühren für das Betreiben des Geschäfts gerechtfertigt; nachdem hiervon beklagtenseits 1.034,05 € geleistet worden seien, ergäben sich ein weiterer offener Zahlungsanspruch in Höhe von 4,70 € und ein Freistellungsanspruch in geltend gemachter Höhe.
II.
Die Berufung der Beklagten bleibt erfolglos, während diejenige des Klägers weitgehend (nämlich mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten), begründet ist.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des für den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs verauslagten Kaufpreises abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die vom Kläger gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe des Kraftfahrzeuges zu.
Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem gegenüber zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens verpflichtet. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs liegen hier vor.
1. Die Beklagte hat den Kläger konkludent getäuscht.
a) Das schädigende Verhalten der Beklagten besteht in dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen der konzernzugehörigen Unternehmen, die mit Motoren (des Typs EA 189) ausgestattet sind, welche über eine eigens entwickelte Abschaltsoftware verfügen, wie dies auch auf den streitgegenständlichen VW Touran des Klägers zutrifft. Mit der Inverkehrgabe zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge bringt der Hersteller wenigstens konkludent zum Ausdruck, dass deren Einsatz entsprechend ihrem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, sie insbesondere über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügen (OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, I-13 U 149/18, 13 U 149/18 -, zit. nach juris Rn 45 ff m.w.N.). Ebenso kann ein Käufer erwarten, dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung der Typengenehmigung für das Kraftfahrzeug droht, weil die materiellen Voraussetzungen bereits bei deren Erteilung nicht vorgelegen haben (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18 -, zit. nach juris Rn 11 ff; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18 -, zit. nach juris Rn 22 ff).
b) Dies war vorliegend gerade nicht der Fall, weil der vom Kläger erworbene PKW aufgrund des von der Beklagten in den Motor eingebauten Steuerungssoftware gerade nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis verfügte, sondern eine Umschaltlogik enthielt, die als unzulässige Abschaltvorrichtung i.S. des Art 5 Abs 1, Abs 2 der VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist, weshalb die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typengenehmigung nicht gegeben waren (vgl. BGH, Beschluss vom 09.01.2019, VIII ZR 225/17-, zit. nach juris Rn 5 ff; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18 -, zit. nach juris Rn 15; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18 -, zit. nach juris Rn 27; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, I-13 U 149/18, 13 U 149/18 -, zit. nach juris Rn 48). Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat an.
2. Durch diese Täuschung ist dem Kläger ein Vermögensschaden entstanden. Er ist in dem Abschluss des Kaufvertrages über den hier streitgegenständlichen PKW zu erblicken.
a) Dem Kläger ist dadurch, dass er das in Streit stehende Fahrzeug gekauft hat, in das ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehener Motor des Typs EA 189 eingebaut worden ist, ein Schaden entstanden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19-, zit. nach juris Rn 40 ff; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019 – 17 U 160/18 –,zit. nach juris Rn. 95 ff.; ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19 –, zit. nach juris Rn. 28 ff; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 –, zit. nach juris Rn. 83 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 –,zit. nach juris Rn.17 ff; OLG Köln, Beschluss vom 03.01 2019 – 18 U 70/18 –, zit. nach juris Rn. 38 ff). § 826 BGB knüpft nicht an die Verletzung bestimmter Rechte und Rechtsgüter an, weshalb der nach dieser Norm ersatzfähige Schaden weit verstanden wird. Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 402/02 –, zit. nach juris Rn. 41; BGH, Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14 –, zit. nach juris Rn. 19). Nach diesen Grundsätzen kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs im Hinblick auf die unzulässige Abschalteinrichtung einen geringeren Marktwert hatte. Der Schaden des Käufers liegt in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen. Allein maßgebend ist, dass der abgeschlossene Vertrag, nämlich die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, VI ZR 15/14 –, zit. nach juris Rn. 16 ff.).
b) Die skizzierten normativen Voraussetzungen waren fallbezogen im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gegeben, weil wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der EG-Typengenehmigung bzw. die Anordnung beschränkender Nebenbestimmungen für das Fahrzeug des Klägers mit der Gefahr seiner Stillegung im Falle der Nichterfüllung drohte. Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typengenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels ist gerade der intendierte Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor der tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17 –, zit. nach juris Rn. 22), was bereits einen Schaden darstellt (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19-, zit. nach juris Rn 42; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19 –, zit. nach juris Rn. 31 OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 –, zit. nach juris Rn. 85; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 –, zit. nach juris Rn. 19).
c) Für die Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses an. Dass nach Kaufvertragsabschluss ein von der Beklagten entwickeltes Softwareupdate in die Motorsoftware des in Streit stehenden Fahrzeugs aufgespielt worden ist, ist daher insoweit unbeachtlich (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19-, zit. nach juris Rn 43;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 –, zit. nach juris Rn. 20).
Insofern bedarf es vorliegend auch keiner Entscheidung der zwischen den Parteien streitigen Rechtsfrage, ob durch das Aufspielen des Softwareupdates weitere Schäden am Fahrzeug des Klägers entstanden sind.
3. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die schädigende Handlung, d.h. das Inverkehrbringen des vom Kläger erworbenen, mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgestattetem Motor des Typs EA 189 ausgerüsteten, Fahrzeugs kausal für den Abschluss des Kaufvertrages geworden ist, d.h. der Kläger im Zeitpunkt des Kaufs einer Fehlvorstellung über den Einsatz der unzulässigen Abschaltvorrichtung und den möglichen Konsequenzen für die Typenzulassung des Kaufobjekts unterlag und diese Fehlvorstellung (mit)ursächlich für seinen Kaufentschluss geworden ist.
Die Beweislast für einen solchen Irrtum obliegt dabei dem Kläger, denn nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen trägt derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die vollständige Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen (OLG Hamm, Urteil vom 10.10.2019, 13 U 53/18-, zit. nach: juris, Rn 11).
a) Der Kläger hatte jedoch offenkundig keine Kenntnis davon, dass das Kaufobjekt eine unzulässige Abschaltvorrichtung enthielt und von dem sogenannten Dieselskandal betroffen war. Denn die diesen betreffenden Zusammenhänge wurden unstreitig erstmals im Zusammenhang mit der entsprechenden Presseerklärung der Beklagten vom 22.09.2015 jedenfalls ansatzweise der Öffentlichkeit bekanntgegeben, konnten dem nicht für die Beklagte tätigen Kläger also bei Vertragsschluss am 29.10.2011 noch gar nicht bekannt sein.
b) Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Fehlvorstellung des Klägers kausal für seinen Kauf geworden ist und er das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er davon gewusst hätte, dass es mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehen war.
aa) Für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt es, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 -, zit. nach juris, Rn 91 BGH, Urteil vom 12.05.1995 – V ZR 34/94 –, zit. nach juris). Der getäuschte Käufer darf keine Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen haben, und seine Verfügung – der Abschluss des Kaufvertrages – muss auf dieser Unkenntnis beruhen. Es muss ein auf der Täuschung beruhender Irrtum vorliegen (OLG Koblenz, a.a.O.).
bb) Hiervon ist nach Überzeugung des Senates auszugehen.
Der Kläger hat sich (erstmals bereits in der Klageschrift) darauf berufen, er hätte ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung und einer erschlichenen Typengenehmigung nicht erworben, sofern ihm die Manipulationen bekannt gewesen wären. Dem folgt der Senat. Denn bereits die Lebenserfahrung spricht dafür, dass Autokäufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen würden, wäre ihnen bekannt, dass das Kaufobjekt zwar formal über eine EG-Typengenehmigung verfügt, diese aber wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typgenehmigung erteilenden Behörde und dem folgend der Zulassungsstelle bis hin zur Stilllegung des Pkw drohen. Ein Autokauf dient nämlich gerade der Ermöglichung einer Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19, zit. nach juris Rn 45; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19 –, zit. nach juris Rn. 36;OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 –, zit. nach juris Rn. 93; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 –, zit. nach juris Rn. 25;OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 – 27 U 10/18 –, zit. nach juris Rn. 12 ff.).
cc) Dies gilt auch dann, wenn sich der Kläger um diese Frage überhaupt keine bewussten Gedanken gemacht hat. Der Käufer unterstellt aufgrund der erteilten Typengenehmigung bestimmte Eigenschaften und setzt diese selbstverständlich voraus. Hätte die Beklagte das Fahrzeug weder in Verkehr gebracht noch die unzulässige Abgasabschalteinrichtung verschwiegen, wäre es zu einer reflektierten Entscheidung zu diesen Faktoren gekommen und – sachgerechtes Verhalten unterstellend – ein Kauf unterblieben (OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18-, juris Rn 92).
4. Die (konkludente) Täuschungshandlung der Beklagten ist als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB zu qualifizieren.
a) Sittenwidrig ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Beweggrund, Inhalt und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 07.05.2019, VI ZR 512/17 –, zit. nach juris Rn 8; BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15-, zit. nach juris Rn 16 m.w.N.). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, VI ZR 536/15 -, zit. nach juris Rn 16 m.w. N.). Bezüglich des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden kommt es wesentlich auf die berechtigten Verhaltenserwartungen im Verkehr an (Staudinger/Ötzler, BGB [2014], §826, Rn. 31).
b) Gemessen an diesen Kriterien ist ein sittenwidriges Handeln zu bejahen.
Als Beweggrund für das Inverkehrbringen der mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehenen Fahrzeuge kommt allein eine von der Beklagten angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Zwar ist allein ein Handeln aus Gewinnstreben nicht als verwerflich zu qualifizieren. Im Hinblick auf das eingesetzte Mittel der Beklagten erscheint das Verhalten der Beklagten vorliegend jedoch als verwerflich. Denn das Ausmaß der Schädigung, nämlich der Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motor, der millionenfach verkauft wird, mit der damit einhergehenden hohen Zahl getäuschter Käufer, rechtfertigt ein entsprechendes Unwerturteil. Dabei hat die Beklagte es in Kauf genommen, nicht nur ihre Kunden, sondern auch die Zulassungsbehörden zu täuschen und auf diese Weise die Betriebszulassung für die von ihr manipulierten Fahrzeuge zu erschleichen (OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, I-13 U 149/18, 13 U 149/18-, zit. nach juris Rn 64; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19-, zit. nach juris Rn 38 f; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18 -, zit. nach juris Rn 29 ff; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18-, zit. nach juris Rn 28 ff, jeweils m.w.N.).
5. Dieses Ergebnis ist auch unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht zu korrigieren. Die Haftung aus §826 BGB knüpft - anders als etwa ein Anspruch aus §823 Abs.2 BGB i.V.m. mit bestimmten europarechtlichen Normen - nicht unmittelbar an den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 an, sondern folgt aus der mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundenen Täuschung über die Erfüllung der materiellen Typengenehmigungsvoraussetzungen. Diese Pflichtverletzung ist für den Rechtskreis des Käufers ersichtlich von Bedeutung, weil über einen die Kaufentscheidung wesentlich beeinflussenden Umstand getäuscht wird. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146719-, zit. nach juris Rn 47 m.w.N.).
6. Auch die subjektiven Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte sind zu bejahen.
Die Beklagte hatte im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Motoren Kenntnis vom Eintritt des damit verbundenen Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens für den späteren Eintritt des Schadens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände.
a) In subjektiver Hinsicht setzt § 826 BGB Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis der Tatumstände, die das eigene Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, voraus.
Der erforderliche Schädigungsvorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Er enthält ein Wissens- und Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Es genügt dabei bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadenfolgen. Für den davon unabhängigen, jedoch weiter erforderlichen subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit bedarf es lediglich der Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit begründen (OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, I-13 U 149/18, 13 U 149/18 -, zit. nach juris Rn 68 unter Hinweis auf Palandt/Sprau, BGB 78. Aufl., § 826, Rn 8).
b) Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass ein „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ im Sinne des § 31 den objektiven und subjektiven Tatbestand der unerlaubten Handlung verwirklicht hat. Dabei müssen die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15 -, zit. nach juris Rn 13). Der Begriff des verfassungsmäßig berufenen Vertreters ist dabei über den Wortlaut der §§ 30,31 BGB hinausgehend weit auszulegen (BGH, a.a.O).
c) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe steht fallbezogen fest, dass zumindest ein verfassungsmäßig bestellter Vertreter der Beklagten umfassende Kenntnis vom Einsatz der manipulierten Motorsteuerungssoftware hatte und die Herstellung sowie das Inverkehrbringen der mangelhaften Motoren in der Vorstellung veranlasste, dass die davon betroffenen Fahrzeuge unverändert und ohne entsprechenden Hinweis an die Kunden weiterveräußert würden. Denn es hätte der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen, näher darzulegen, dass nur ein nicht als „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ für die Installation der Software verantwortlich gewesen ist.
aa) Der Kläger hat hinreichend dazu vorgetragen, welche maßgeblichen Personen bei der Beklagten nach seinem Wissensstand zu welchen Zeitpunkten Kenntnis von den hier relevanten Entscheidungen gehabt und diese gebilligt haben. Er hat unter Beweisantritt dargelegt, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Motoren des Typs EA 189 bereits in den Jahren 2006 und 2007 mit einer von dem Autozulieferer Bosch entwickelten Motorsteuerungssoftware als Abschaltvorrichtung für Dieselmotoren ausgestattet habe, worüber der damalige Vorstandsvorsitzende Winterkorn der Beklagten bereits weit vor 2015 informiert gewesen sei; Bosch habe die Beklagte bereits 2008 auf die Verwendungsmöglichkeiten der Software im Sinne einer emissionsrelevanten Beeinflussung des Treibstoffausstoßes hingewiesen, die die Allgemeine Betriebserlaubnis der entsprechend ausgerüsteten Fahrzeuge zum Erlöschen bringen könnten, und insofern eine Haftungsfreistellung verlangt; Winterkorn habe neben anderen Vorstandsmitgliedern die Serienherstellung des Motors und seine Vermarktung dennoch veranlasst. Dies ist - angesichts des Umstandes, dass der Kläger vollständig außerhalb des von ihm vorzutragenden Geschehensablaufs steht - ein hinreichend substantiierter und schlüssiger Vortrag zu den subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB. Aus ihm ergibt sich die Behauptung, dass der damalige Vorstandsvorsitzende Winterkorn frühzeitig Kenntnis von der unzulässigen Anschalteinrichtung gehabt habe und sämtliche die Sittenwidrigkeit seines Verhaltens begründenden Umstände kannte.
bb) Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht erheblich bestritten. Sie hat die Behauptung des Klägers nur pauschal in Abrede gestellt und den Einwand erhoben, der klägerische Vortrag sei nicht schlüssig und unsubstantiiert. Dies ist, wie dargelegt, aber nicht der Fall.
Das Bestreiten ist bereits als Bestreiten mit Nichtwissen anzusehen (§ 138 Abs. 4 ZPO) und die Behauptung des Klägers schon deshalb als zugestanden zu werten.
cc) Jedenfalls hätte es der Beklagten aber im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen, den Vortrag des Klägers substantiiert unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände zu bestreiten. Dem ist sie nicht nachgekommen.
Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine näheren Kenntnisse der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2019, V ZR 255/17-, zit. nach juris Rn 49 m.w.N). In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Beschluss vom 28.02.2019, IV ZR 153/18-, zit. nach juris Rn 10).
dd) So liegt der Fall auch hier. Steht der Anspruchssteller, wie hier der Kläger, vollständig außerhalb des von ihm vorzutragenden Geschehensablaufs, kann sich der Gegner nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen, sondern muss den Behauptungen des Gegners in zumutbarem Umfang durch substantiierten Vortrag entgegentreten. Es wäre also Sache der Beklagten gewesen, durch konkreten Tatsachenvortrag Umstände darzulegen, aufgrund derer eine Kenntnis des Vorstandes oder sonstiger maßgeblicher Repräsentanten von den sittenwidrigen Machenschaften innerhalb des Konzerns auszuschließen sei. Sie hätte darlegen müssen, wie die streitgegenständlichen Motoren mit ihrer unzulässigen Abschaltvorrichtung entwickelt wurden, wer daran beteiligt war und wie und durch wen die Entscheidung zur Entwicklung und zum Einsatz der Software in die Motorsteuerung für Millionen von Neufahrzeugen erteilt worden ist, um den Vortrag des Klägers zu entkräften. Dies hat sie nicht getan, so dass auch nach den Grundätzen der sekundären Darlegungslast das Vorbringen des Klägers als zugestanden anzusehen ist (so auch OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, I-13 U 149/18, 13 U 149/18-, zit. nach juris Rn 72 ff; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18-, zit. nach juris Rn 52 ff).
ee) Vom Vorsatz erfasst sind dabei nicht nur die Erstkäufer der mit der nämlichen Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Fahrzeuge, sondern auch die weiteren (Gebrauchtwagen-)Käufer in der Verkaufskette. Der Täter braucht im Rahmen des § 826 BGB nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden. Vielmehr reicht es aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden unbestimmter anderer Personen auswirken könnte und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat, BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15 -, zit. nach juris Rn 25; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19-, zit. nach juris Rn 50). Angesichts der - wie allgemein bekannt - heutzutage langen Lebensdauer von Kraftfahrzeugen und des ebenso bekannten Umstandes, dass diese häufig nicht bis zur Verschrottung in erster Hand bleiben, sondern mehrfach weiterverkauft werden, hat die Beklagte erkennbar auch die Schädigung von Gebrauchtwagenkäufern dieser Autos für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. Denn im Hinblick auf ihre allgemein erreichbare Gesamtlaufleistung von 300.000 km (dazu sogleich unter Ziffer 7.c ) ist ein Weiterverkauf von Fahrzeugen als langlebigen Wirtschaftsgütern nicht nur vorhersehbar, sondern allgemein üblich.
7. Der Schadensersatzanspruch richtet sich nach § 249 ff BGB und ist auf das negative Interesse gerichtet. Der Kläger ist mithin so zu stellen, wie er heute stünde, wenn er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte.
Er kann daher den gezahlten Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen, muss sich dabei jedoch, was er selbst einräumt, im Wege der Vorteilsausgleichung die Vorteile anrechnen lassen, die er durch den Abschluss des Kaufvertrags erlangt hat.
a) Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass dem Geschädigten nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung neben seinem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind (BGH, Urteil vom 23.06.2015, XI ZR 536/14 -, zit. nach juris Rn 22). Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren, der Schadenersatzanspruch des Geschädigten ist nur mit dieser Einschränkung begründet. Darauf, ob der Schädiger die Herausgabe des Vorteils verlangt, kommt es nicht an.
b) Der Senat folgt insoweit der Auffassung des OLG Stuttgart (Urteil vom 28.11.2019, 14 U 89/19 -, juris Rn 63). Danach hat auch § 826 BGB lediglich einen Schadensausgleich zur Folge und enthält kein pönales Element (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19 -, zit. nach juris Rn 100 ff). Dem Schädiger darf daher nicht unter Berufung auf den hohen Unrechtsgehalt seiner Tat und des Verdikts der Sittenwidrigkeit die Vorteilsanrechnung verweigert werden. Auch europarechtlich ist zwar, soweit es um die Durchsetzung europarechtlicher Regelungen geht, eine wirksame Sanktionierung von gesetzlichen Verstößen durch das nationale Recht erforderlich; dies zwingt jedoch nicht dazu, dem Schadensrecht ein pönales Element zu verleihen. Die europarechtlich vorgegebene Unentgeltlichkeit der kaufrechtlichen Nacherfüllung, die die Anrechnungen von Nutzungen ausschließt, zwingt nicht dazu, diese Regelung generell auf die Rückabwicklung von Verträgen zu erstrecken. Schließlich besteht auch kein Anlass, den Nutzungsersatz im Hinblick auf den der Sache anhaftenden Mangel herabzusetzen. Maßgeblich hierfür ist, dass sich der Mangel der Sache letztendlich nicht in einer Einschränkung der Nutzung niedergeschlagen hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2019, 14 U 89/19 -, zit. nach juris Rn 63; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19 -, zit. nach juris Rn 100 ff).
c) Die zeitanteilige lineare Wertminderung ist im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer ausgehend vom Bruttokaufpreis im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO zu ermitteln (BGH NJW 1995, 2159). Dabei ist Anknüpfungspunkt der gezahlte Bruttokaufpreis, der den Nutzungswert des Fahrzeugs verkörpert. Die im Einzelfall unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende Gesamtfahrleistung stellt den Gesamtgebrauchswert dar. Zu vergüten sind die Gebrauchsvorteile bis zur Rückgabe des Fahrzeugs (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage 2017, Rn. 1186).
Die erwartete Gesamtlaufleistung schätzt der Senat gemäß § 287 BGB auf 300.000 km (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 17.09.2018- 12 O 228/17- zit. nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2019, 14 U 89/19 -, zit. nach juris Rn 65; OLG Köln Urteil vom 03.01.2019, 18 U 70/18 -, zit. nach juris Rn 49). Dabei war zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst eine hervorgehobene Qualität ihrer Fahrzeuge für sich in Anspruch nimmt, was sich auch in gegenüber vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller höheren Kaufpreisen wiederspiegelt. Weiterhin ist bei der Schätzung einzubeziehen, dass es sich um ein Fahrzeug mit dem Baujahr 2010 handelt, bei dem aufgrund fortschreitender technischer Entwicklung von einer höheren Haltbarkeit ausgegangen werden muss, als dies bei älteren Fahrzeugen der Fall ist. Dabei kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass im heutigen Straßenbild eine Vielzahl von Fahrzeugen der Marke VW zu sehen sind, die ohne weiteres älter als zehn Jahre sind.
Den Wert der durch den Gebrauch des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen schätzt der Senat nach der anwendbaren Methode des linearen Wertschwundes (vgl. zum Gebrauchtwagenkauf BGH, Beschluss vom 09.12.2014, VIII ZR 196/14-, zit. nach juris Rn 3 m.w.N) anhand der üblichen Formel für gezogene Nutzungen, nämlich (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer) : (Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs – Kilometerstand bei Kauf).
Der Kaufpreis betrug 25.000 €, der Kilometerstand bei Kaufvertragsschluss 21.000 km, der Kilometerstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 161.577, die gefahrenen Kilometer also 140.577 km.
Dies ergibt folgende Berechnung:
(25.000 € x 140.577) : (300.000 – 21.000) = 12.596,51 €
Dieser Betrag ist vom Bruttokaufpreis abzuziehen, so dass dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 12.403,49 € zusteht.
Nach § 849 BGB kann der Verletzte, sofern wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist, Zinsen des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.
§ 849 BGB erfasst jeden Sachverlust durch ein Delikt. Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen, entzieht er sie ihm. § 849 BGB ist nach seinem Wortlaut nicht auf die Wegnahme beschränkt und verlangt nicht, dass die Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten entzogen wird. Der Geschädigte muss auch nicht im Besitz der Sache gewesen sein. Eine Beschränkung auf den Verlust einer Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten widerspräche auch dem Normzweck von § 849 BGB. Der Zinsanspruch soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann. Der Geschädigte verliert die Sachnutzung gleichermaßen, wenn ihm eine Sache ohne seinen Willen entzogen wird und wenn er durch eine unerlaubte Handlung dazu gebracht wird, sie wegzugeben oder darüber zu verfügen (BGH, Urt. v. 26. 11. 2007 – II ZR 167/06, zitiert nach juris).
Dem Kläger ist hier eine Sache entzogen worden. Sache im Sinne von § 849 BGB ist auch Geld. § 849 BGB ist nicht durch § 90 BGB, wonach nur körperliche Gegenstände Sachen im Sinne des Gesetzes sind, auf die Entziehung von Bargeld beschränkt. Der Zweck des § 849 BGB, den später nicht nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer Sache auszugleichen, erfasst jegliche Form von Geld. Von den Nutzungen eines hingegebenen Geldbetrages ist der Geschädigte dabei nicht nur ausgeschlossen, wenn er mit dem Bargeld bezahlt hat, sondern auch, wenn er eine Zahlung auf andere Art und Weise geleistet hat. Auch wirtschaftlich besteht kein Unterschied zwischen der Übergabe von Geld, der Übergabe eines Schecks, der Einzahlung von Bargeld und einer Überweisung auf ein Konto (BGH, aaO).
Wer demnach durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt wird, Geld zu überweisen oder zu übergeben, kann vom Schädiger eine Verzinsung nach § 849 BGB beanspruchen. Daher kann der Kläger hier, unabhängig davon, in welcher Form er konkret den Kaufpreis entrichtet hat, eine Verzinsung nach § 849 BGB verlangen, da die Beklagte ihn durch ihre unerlaubte Handlung nach § 826 BGB zur Bezahlung des Kaufpreises bestimmt hat.
Für den Zinsbeginn ist, da der Kläger nach seinem unbestritten gebliebenen Sachvortrag den Kaufpreis am 29.10.2011 an den Verkäufer gezahlt hat, auf diesen Zeitpunkt abzustellen.
Der Verzinsung unterliegt der nicht um etwaige Gebrauchsvorteile geminderte volle Kaufpreis. § 849 BGB will dem Geschädigten die Beweislast dafür abnehmen, welchen Schaden er durch die Einbuße an Nutzbarkeit der hingegebenen Sache erlitten hat (BGH, Urteil vom 24.02.1983 - VI ZR 191/81, zit. nach juris, Rdnr. 3 m.w.N.), indem er ihm ohne Nachweis eines konkreten Schadens - als pauschalierten Mindestbetrag des Nutzungsentganges - Schadenersatz in Form von Zinszahlungen zuerkennt. Der Zweck der Vorschrift liegt darin, den später nicht nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer Sache auszugleichen (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2007 - II ZR 167/06, zit. nach juris, Rdnr. 6). Anknüpfungspunkt für die Verzinsung ist also in Fällen (etwa wie hier durch Kaufpreiszahlung) „entzogenen“ Geldes der zum Zeitpunkt der Schädigungshandlung eintretende Verlust seiner Nutzbarkeit. Dieser Verlust der Nutzbarkeit des zur Kaufpreiszahlung eingesetzten Geldbetrages wurde nicht bereits dadurch kompensiert, dass der Kläger als vertragliche Gegenleistung den gewünschten Pkw erhalten hat, mag dieser auch seinen Preis wert gewesen sein. Der Verlust der Nutzbarkeit des eingesetzten Geldes ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Höhe des von der Beklagten geschuldeten Schadenersatzes der Beklagten unter Berücksichtigung der vom Kläger aus dem Streitobjekt tatsächlich gezogenen Nutzungen zu ermitteln ist. Er ist mithin von der Beklagten als Schädigerin gesondert zu ersetzen, die dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird, wäre sie doch in der Lage gewesen, den mit der Schädigungshandlung entstandenen gesetzlichen Zinsanspruch durch Schadenersatzleistung in der Hauptsache abzuwehren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 - zit. nach juris; a.A. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.11.2019 - 17 U 190/18, zit. nach juris).
Auf dieser Grundlage errechnet sich für den Zeitraum vom 29.10.2011 bis zum 08.03.2019 der von der Klägerin behauptete Zinsanspruch in Höhe von 4 % auf den Kaufpreis von 25.000 € in Höhe von 7.361,11 € (vgl. zuletzt S. 4 der Berufungsbegründung vom 02.07.2019, Bl. 355 GA). Für den Folgezeitraum ab 08.03.2019 sind - wie beantragt - weitere 4 % Zinsen p.a. aus 25.000 € fällig.
8. Das auf die Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Klagebegehren ist ebenfalls begründet.
Die Beklagte befindet sich jedenfalls (wie beantragt) seit dem 12.09.2018 in Annahmeverzug, §§ 293, 295 BGB. Nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils hat der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 31.07.2018 (vgl. auch Anlage K 5, Bl. 74 ff GA) bis zum 16.08.2018 zur Rückzahlung des um die gezogenen Gebrauchsvorteile geminderten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges aufgefordert sowie der Beklagten angeboten, das Fahrzeug am Wohnsitz des Klägers abzuholen. Eine den Annahmeverzug hindernde Zuvielforderung lag nicht vor.
Der Höhe nach ist sein Anspruch allerdings, ausgehend von den zutreffenden Angaben in dem das Wandelungsbegehren enthaltenden klägerischen Schriftsatz vom 31.07.2018 (Anlage K 5, Bl. 74 GA) nur nach einem Gegenstandswert von bis zu 16.000 € zu bestimmen.
Nach Auffassung des Senats ist für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes – auf Basis der für diesen Zeitpunkt geschätzten Laufleistung des Fahrzeugs – der Gegenstandswert zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche zugrunde zu legen, da der Rechtsanwalt die zu vergütende Leistung zu diesem Zeitpunkt erbracht hat. Der Umstand, dass die berechtigte Forderung des Klägers sich nachfolgend durch die Weiternutzung des Fahrzeugs verringert hat, vermag daran nichts zu ändern.
Nach Abzug der dem Kläger anzurechnenden Gebrauchsvorteile ergibt sich insoweit unter Berücksichtigung der damaligen Fahrleistung des Klägers von 108.500 km (129.500 - 21.000 km) ein Erstattungsbetrag von 15.277,78 €.
Dabei vermag der Senat - anders als die klägerische Berufung - keine Gründe für ein Überschreiten der Schwellengebühr nach der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG zu erkennen. Die Sache ist weder mit besonderen Schwierigkeiten versehen noch – trotz der an Seitenzahl starken Schriftsätze – besonders umfangreich. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers vertreten, was dem Senat aus einer ganzen Reihe bei ihm anhängiger weiterer gleichartiger Streitverfahren bekannt ist, seit Bekanntwerden des Dieselabgasskandals zahlreiche Geschädigte im Zusammenhang mit der Dieselthematik vor Gericht, konnten hier also ohne weiteres auf themenspezifisches Vorwissen zurückgreifen. Wie dem Senat aus den bei ihm anhängigen gleichgelagerten Fällen weiterhin bekannt ist, hebt sich der vorliegende Rechtsstreit, was Umfang und Schwierigkeit angeht, auch nicht vom Gros der im Zusammenhang mit der Dieselthematik geführten Verfahren ab. Der Senat sieht deshalb nur eine 1,3 Geschäftsgebühr als notwendig und damit erstattungsfähig an. Ausgehend von einer berechtigten Forderung von insgesamt bis zu 16.000 EUR zum Zeitpunkt der Geltendmachung der außergerichtlichen Ansprüche gegenüber der Beklagten ergibt sich damit ein Gebührenanspruch von (1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG: 845,- zzgl. Post-/Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG: 20 €, zzgl. 19 % Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG =) 1.038 €. Der Kläger kann danach die Erstattung der seinem Prozessbevollmächtigten gezahlten Vergütung (1.034,05 €) und eine Freistellung von weiteren Kosten in Höhe von 3,95 € verlangen. Die Zahlungsforderung ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB ab Eintritt der Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Ein darüber hinausgehender Freistellungsanspruch besteht hingegen nicht.
10. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu tragen, weil die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig gering ist (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
11. Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).