Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.03.2020 – 9 UF 249/19
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0305.9UF249.19.00
Tenor§
I.
Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 14. November 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 11. Oktober 2019 (Aktz.: 230 F 138/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, Unterhalt wie folgt zu zahlen:
1. an den Antragsteller zu 1. (a…)
a.
beginnend mit dem 1. Januar 2020 zu Händen seiner Mutter einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 304 €,
b.
rückständigen Unterhalt für die Zeit ab September 2018 bis einschließlich Dezember 2019 zu Händen seiner Mutter in Höhe von insgesamt 1.582,00 €;
2. an die Antragstellerin zu 2. (b…)
a.
beginnend ab dem 1. Januar 2020 zu Händen ihrer Mutter einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 249 €,
b.
rückständigen Unterhalt für die Zeit ab September 2018 bis einschließlich Dezember 2019 zu Händen ihrer Mutter i.H.v. insgesamt 1.510,00 €.
Die weitergehende Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz trägt der Antragsgegner.
III.
Der Beschwerdewert beträgt bis zu 3.000 €.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
V.
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 27. Februar 2020, gerichtet gegen den Senatsbeschluss vom 8. Januar 2020 betreffend der Versagung der von ihm begehrten Verfahrenskostenhilfe, wird verworfen.
VI.
Der erneute Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aus dem Schriftsatz vom 27. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Beteiligten streiten um den Mindestunterhalt.
Die Antragsteller sind die ehelich geborenen Kinder des Antragsgegners. Die Ehe ihrer Eltern ist mittlerweile rechtskräftig geschieden worden, die elterliche Sorge wird (mit Ausnahme der Gesundheitsfürsorge) gemeinsam ausgeübt (vergleiche den Scheidungsverbund Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 24. Oktober 2019 – Aktz. 230 F 110/18, Bl. 182).
Wegen der weiteren Einzelheiten und den erstinstanzlichen Anträgen der Beteiligten wird auf die zutreffenden Ausführungen (unter I.) im angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 11. Oktober 2019 Bezug genommen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 11. Oktober 2019 ist der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren unter Zurückweisung der gestellten Anträge im Übrigen zu Unterhaltszahlungen an die Antragsteller verpflichtet worden. Auf den Tenor und die entsprechenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (unter II.) wird Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie in Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin davon ausgehen, der Antragsgegner schulde Ihnen den sogenannten Mindestunterhalt.
Die Antragsteller beantragen, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antragsgegner zu verpflichten,
ab dem 01. November 2019 zu zahlen
- an den Antragsteller zu 1. zu Händen seiner Mutter einen monatlichen Unterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein 2. Kind in der jeweiligen Altersstufe i.H.v. 304 €
- an die Antragstellerin zu 2. zu Händen ihrer Mutter einen monatlichen Unterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein 3. Kind in der jeweiligen Altersstufe i.H.v. 249 €
rückständigen Unterhalt für die Zeit von September 2018 bis Oktober 2019 zu zahlen
- für den Antragsteller zu 1. i.H.v. 1.507,50 €
- für die Antragstellerin zu 2. i.H.v. 1.556,00 € .
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und behauptet nach wie vor, hinsichtlich der geltend gemachten Beträge nicht, zumindest nicht in vollem Umfange leistungsfähig zu sein.
Mit Beschluss vom 06. Januar 2020 ist die Beschwerde dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Mit weiterem Beschluss des Einzelrichters vom 08. Januar 2020 ist über die Verfahrenskostenhilfeanträge beider Beteiligten entschieden und dabei in der Sache umfassend Stellung genommen, zugleich die schriftliche Entscheidung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG angekündigt worden.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.
1.
Soweit die Beschwerde der Antragsteller – die aufgrund der mittlerweile rechtskräftig erfolgten Ehescheidung ihrer Eltern nunmehr (wie für die Antragsteller zutreffend ausgeführt wird) das Verfahren selbst führen – teilweise zurückgewiesen wird, ergibt sich dies aus einer teilweisen Unbegründetheit betreffend der geltend gemachten rückständigen Beträge und dem weiteren Umstand, dass mittlerweile das Jahr 2019 abgeschlossen ist. Deshalb hat der Senat die aufgelaufenen Rückstandsbeträge abweichend von den Antragstellern (die diese allein bis Oktober 2019 ermittelt haben) bis Ende 2019 berechnet.
Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass bis einschließlich 2019 Unterhaltsvorschuss an beide Antragsteller geflossen ist. Hierfür ist zudem zu berücksichtigen, dass seit Januar 2020 eine neue Unterhaltstabelle bzw. neue Unterhaltsleitlinien gelten. Dies hat auf Seiten beider Antragsteller einen erhöhten Mindestunterhaltssatz zur Folge, zugleich ist der Selbstbehalt des Antragsgegners erhöht worden. Über Unterhaltsvorschusszahlungen seit Januar 2020 ist zudem - trotz entsprechender Hinweise des Senats im Beschluss vom 8. Januar 2020 - nicht weiter vorgetragen worden, so dass es bei der fortlaufenden Festsetzung von Unterhalt ab Januar 2020 (wie in der vorgenannten Senatsentscheidung) zunächst verbleibt.
Zwar erschließt sich mangels einer Auseinandersetzung der Antragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung, soweit dies die Höhe des Mindestunterhaltes und der geleisteten Unterhaltsvorschusszahlungen betrifft, nicht, wie die Antragsteller tatsächlich die von ihnen in den Beschwerdeanträgen benannten Rückstandszahlungen errechnet haben. Letztendlich kommt es aber darauf auch nicht an, zumal sich insoweit eine (allenfalls minimale und auch für die Kostenentscheidung zu vernachlässigende) Zuvielforderung gegenüber den Berechnungen des Senates ergibt.
Für den laufenden Unterhalt (ab Januar 2020) ist aber zu berücksichtigen, dass trotz Beantragung von Mindestunterhalt ausdrücklich ein Zahlbetrag benannt wird, der mittlerweile unterhalb des seit 1.1.2020 geltenden Mindestunterhalts (vgl. die Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen OLG – Stand 2020) tendiert. Insoweit konnte allein der begehrte Zahlbetrag für die zuzubilligende Antragstellung berücksichtigt werden.
2.
Am grundsätzlichen Bestehen eines Mindestunterhaltsanspruchs (§§ 1601 ff., 1612a BGB) der Antragsteller (Bedarf und Bedürftigkeit) ergeben sich keine Bedenken.
Danach ermitteln sich für die Mindestunterhaltsansprüche der Antragsteller zunächst folgende Beträge, wobei der Senat – wie bereits ausgeführt – bis einschließlich Dezember 2019 den jeweiligen Rückstand ermittelt hat:
ab Sept. 2018
ab Jan. 2019
ab Juli 2019
seit 01/2020
(a…), … .08.2012 (Kindergeld f.1./2. Kind)
302,00 €
309,00 €
304,00 €
322,00 €
Unterhaltsvorschuss
- 205,00 €
- 212,00 €
- 202,00 €
- 220,00 €
Restanspruch
97,00 €
97,00 €
102,00 €
102,00 €
Summe
388,00 €
582,00 €
612,00 €
- €
(b…), … .08.2016 (Kindergeld f. 3. Kind)
248,00 €
254,00 €
249,00 €
264,00 €
Unterhaltsvorschuss
- 154,00 €
- 160,00 €
- 154,00 €
- 165,00 €
Restanspruch
94,00 €
94,00 €
95,00 €
99,00 €
Summe
376,00 €
564,00 €
570,00 €
- €
3.
Soweit das Amtsgericht von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Antragsgegners ausgegangen ist, ist dies angesichts des erstinstanzlichen Sachvortrags offenkundig falsch und bedarf insoweit einer Korrektur. Zu Unrecht hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Antragsgegner mit der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit einerseits nicht tatsächlich vollständig leistungsfähig sei und andererseits seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nach Maßgabe der gesteigerten Anforderungen gegenüber minderjährigen Kindern aus § 1603 Abs. 2 BGB ausgeschöpft habe.
a.
Dafür ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner für seine die Zahlung des Mindestunterhaltes betreffende vollständige oder teilweise Leistungsunfähigkeit die volle Darlegungs- und Beweislast trägt. Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Tatsachen, die die reklamierte (teilweise) Leistungsunfähigkeit begründen sollen, trägt in jedem Unterhaltsrechtsverhältnis der Unterhaltspflichtige (BGH FamRZ 2019, 112; Brandenburgisches OLG v. 24. Oktober 2019 – 9 UF 12/18, juris). Hierauf ist der Antragsgegner spätestens aufgrund des Senatsbeschlusses vom 8. Januar 2020 hingewiesen worden, ohne dass er sein Vorbringen nachfolgend ausreichend substantiiert hat.
Es bedarf im Übrigen - entgegen der vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 27. Februar 2020 vertretenen Rechtsauffassung - insoweit keines gerichtlichen Hinweises über den konkret von ihm abzuleistenden Sachvortrag. Denn es ist allgemein anerkannt und bekannt, dass der den Mindestunterhalt grundsätzlich schuldende Elternteil von sich aus umfassend und fortlaufend zu der von ihm behaupteten (vollständigen oder teilweisen) Leistungsunfähigkeit vorzutragen hat, wie auch aus den nachfolgenden Ausführungen (die bereits Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 8. Januar 2020 waren) hervorgeht. Daran ändern auch Hinweis- oder Aufklärungspflichten des Gerichts nicht. Selbst die Verpflichtung des Familiengerichts, (auf Antrag) nach § 235 Abs. 2 FamFG Auskünfte über das Einkommen und Vermögen beim Unterhaltspflichtigen einzuholen, führt zu keiner Durchbrechung des Prinzips der Dispositionsmaxime in Unterhaltssachen (OLG Oldenburg v. 17. Oktober 2019 – 11 WF 327/19, juris).
Für den Umfang der Leistungsfähigkeit ist zuvorderst darauf abzustellen, welche Mittel dem Antragsgegner aus den tatsächlich erzielten Einkünften und dem vorhandenen Vermögen zufließen. Nur wenn diese durch ihn vollständig dargelegt und belegt werden, kann überprüft werden, ob er tatsächlich leistungsunfähig ist (vgl. nur Senat FamRZ 2014, 1722).
Erst wenn der Unterhalsschuldner seine tatsächlichen Einkünfte und Vermögenswerte umfassend dargetan hat, kommt es auf die weitere Frage seiner fiktiven Leistungsfähigkeit an. Hierbei gilt, dass die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht nur durch sein tatsächlich vorhandenes Vermögen und Einkommen bestimmt wird, sondern auch durch seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Reichen seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einzusetzen und eine ihm mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Kommt er dieser Erwerbsobliegenheit nicht nach, muss er sich so behandeln lassen, als ob er ein Einkommen, das er bei gutem Willen erzielen könnte, auch tatsächlich erzielt. Zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen zählen daher auch Einkünfte, die der Unterhaltspflichtige in zumutbarer Weise erzielen könnte, aber tatsächlich nicht erzielt (Dose in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 1 Rdnr. 736 m.w.N.). Diese Erwerbsobliegenheit ist regelmäßig nochmals gesteigert, wenn, wie hier, der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes in Frage steht; sie kann dann auch einen möglichen Berufswechsel oder die Ausübung von Nebentätigkeiten neben einer vollschichtigen Tätigkeit umfassen. Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Tatsachen, die die reklamierte (teilweise) Leistungsunfähigkeit begründen sollen, trägt der Unterhaltspflichtige. Das gilt auch für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance und für die Unzumutbarkeit einer Nebentätigkeit (ständige Rechtsprechung des BGHs [BGH FamRZ 2014, 637] und des Senats, vgl. zuletzt Senat v. 24. Oktober 2019 – 9 UF 12/18).
c.
Diesen strengen Anforderungen entspricht der Sachvortrag des Antragsgegners weiterhin nicht. Im Streitfall hat der Antragsgegner auch im Beschwerderechtszug schon nicht ausreichend substantiiert konkrete Umstände vorgetragen, die eine Einschränkung seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit ergeben könnten.
Es fehlt weiterhin an einem berücksichtigungsfähigen Sachvortrag des Antragsgegners über seine Einkünfte seit Januar 2019. Soweit er insoweit weitere Unterlagen zur Akte gereicht hat, fehlt es bereits an einer schriftsätzlichen Aufstellung der Einkünfte (monatsweise oder zumindest durch Darstellung eines Jahresdurchschnitts). Es ist aber weder Aufgabe des Gerichts noch der Antragsteller, die ohne eingehenden Sachvortrag eingereichten Unterlagen zu durchforsten und selbstständig auszuwerten, um so dem Vortrag des Antragsgegners zu Erfolg zu verhelfen. Für das Unterhaltsrecht gilt hier nichts anderes als für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (vgl. auch Senat FamRZ 2012, 1403). Ganz unabhängig davon fehlt auch ein Vortrag/Nachweis zum Dezember 2019, weshalb weder die Jahreseinkünfte 2019 noch ein Durchschnittswert von Januar 2020 bis Februar 2019 ermittelt werden kann.
Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner jedenfalls in den Monaten April bis November 2019 im Durchschnitt Einkünfte erzielt hat, die oberhalb des Betrages von 1.498,56 € (der aus dem Durchschnitt in 2018 stammt, vgl. auch nachfolgend) tendieren und daher seine tatsächliche Leistungsfähigkeit jedenfalls überwiegend begründen würden.
Ferner hat der Antragsgegner in der Hauptsache noch immer nicht in ausreichendem Maße zu eventuell vorhandenen Vermögenswerten, die er betreffend der hier geltend gemachten Mindestunterhaltsbeträge zwingend einzusetzen hätte, vorgetragen. So gibt er an, dass (er) 2 Sparbücher bespart hat, die auf die Kinder lauten. Unterlagen dazu fehlen. Über die Inhaberschaft an den Guthaben sagt dies aber nichts aus (vgl. nur BGH FamRZ 2019, 1620). Ob es sich insoweit um Vermögen der Kinder, des Antragsgegners allein oder gemeinsam mit der Mutter der Antragsteller handelt, kann nicht geprüft werden.
Daher können bereits die tatsächlichen Einkünfte des Antragsgegners nicht abschließend ermittelt und sein tatsächliches Vermögen für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht bewertet werden. Schon von daher mangelt es an einer erfolgreichen Verteidigung des Antragsgegners gegen die geltend gemachten Mindestunterhaltsbeträge.
Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen deshalb allein ergänzend.
b.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass, soweit es um rückständige Unterhaltsbeträge geht (bei denen der Senat bis einschließlich Dezember 2019 gerechnet hat), die Antragsteller allein den sogenannten Spitzenbetrag, d. h. den über die Unterhaltsvorschusszahlungen hinausgehenden Restbetrag bis zur Höhe des Mindestunterhaltes geltend machen (und mangels Aktivlegitimation auch nur geltend machen können).
Damit bestimmt sich für den vorliegenden Fall die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners hinsichtlich des rückständigen Zeitraums allein nach diesen Spitzenbeträgen, d. h. er müsste allein aufgrund des ihm zustehenden Selbstbehaltes von zunächst 1.080 € die jeweiligen vom Senat in der folgenden Tabelle ausgewiesenen Restansprüche befriedigen können, damit seine Leistungsfähigkeit nicht tangiert würde und er keinen Unterhalt schuldet. Diese Möglichkeit ist angesichts der zumindest hierzu zugrunde liegenden tatsächlichen Einkünfte von 1.498,56 € - die der Antragsgegner bislang dargetan hat - aber unschwer gegeben:
Leistungsfähigkeit des Antragsgegners für den Spitzenbetrag
bis Dezember 2018
bis Juni 2019
bis Dezember 2019
Selbstbehalt
1.080,00 €
1.080,00 €
1.080,00 €
Summe Spitzenbeträge
191,00 €
191,00 €
197,00 €
notwendige Einkünfte
1.271,00 €
1.271,00 €
1.277,00 €
tatsächliche Einkünfte
1.498,56 €
1.498,56 €
1.498,56 €
Differenz
- €
- €
- €
Die weitere Frage, ob der Antragsgegner auch für die darüber hinausgehenden Unterhaltsbeträge bis zum Mindestunterhaltsbetrag, faktisch also in Höhe der jeweiligen geleisteten Unterhaltsvorschüsse, zusätzlich leistungsfähig wäre, stellt sich dann allein im Verhältnis zwischen dem Antragsgegner und dem neuen Leistungsberechtigten, d. h. der Unterhaltsvorschusskasse, auf die solche Unterhaltsansprüche dann gem. § 7 Abs. 1 UVG übergegangen wären. Für die hiesige Frage der rückständigen Unterhaltsforderungen beider Antragsteller ist dies unerheblich.
c.
Selbst wenn sich aber nach den vorangegangenen Ausführungen keine vollständige Leistungsfähigkeit des Antragsgegners ergeben würde, hätte er sich als fiktiv leistungsfähig zur Zahlung des Mindestunterhalts zu behandeln lassen.
Um den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast zu genügen, muss der Unterhaltsschuldner in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte er im Einzelnen zur Herstellung seiner vollen Erwerbsobliegenheiten unternommen hat, und diese dokumentieren (OLG HammFamRZ 2018, 1311). Der Antragsgegner hat hier - trotz der entsprechenden Hinweise des Senats in dem Beschluss vom 8. Januar 2020 - weder im Einzelnen dargelegt, welche Bemühungen er unternommen hat, um eine besser dotierte Beschäftigung zu finden, noch inwieweit er über seine konkreten Wochenarbeitsstunden hinaus in der Lage wäre, bis zu 48 Wochenarbeitsstunden abzuleisten, um so durch Nebentätigkeiten seine Einkünfte zu erhöhen. Soweit er zu Überstunden vorgetragen hat, bleibt erkennbar, dass er nicht jede Woche solche ableisten muss und er daher die Möglichkeit der Ausfüllung von 48 Wochenarbeitsstunden jedenfalls teilweise hätte. Sollte es in den Wintermonaten lediglich zu Kurzarbeit kommen bzw. gekommen sein, muss sich der Antragsgegner erst recht für die freigewordenen Zeiträume anderweitige Beschäftigungen suchen. Bemühungen in dieser Hinsicht sind in keiner Weise erkennbar oder dargetan, der Hinweis auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten ersetzt den dafür notwendigen eigenen Sachvortrag nicht.
Dass er aber angesichts der nach wie vor guter konjunkturellen Wirtschaftslage und dem herrschenden Fachkräftemangel nicht in der Lage wäre, die benötigten bis zu 1.746 € monatlich / netto (zu den genauen Beträgen siehe die Senatsentscheidung vom 8. Januar 2020) zu erwirtschaften, hat der Antragsgegner nicht einmal im Ansatz dargetan. Jegliche Nachweise über potenzielle anderweitige Arbeitsverhältnisse oder auch zumutbare Nebenbeschäftigungen fehlen.
III.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Senatsbeschluss vom 8. Januar 2020 war als unstatthaft zu verwerfen, weil Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Verfahrenskostenhilfesachen gem. § 567 Abs. 1 ZPO (§ 113 Abs. 1 FamFG) unanfechtbar sind, weshalb der Senat hierüber selbst entscheiden konnte (vgl. nur Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO/FamFG, 40. Aufl. § 567 ZPO Rn. 28).
Die erneute Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfegesuchs des Antragsgegners (seine Einreichung einer aktualisierten Erklärung war in diesem Sinne auszulegen) beruht auf den fortbestehenden Gründen der Senatsentscheidung vom 8. Januar 2020.
IV.
Die Nebenentscheidungen folgen im Übrigen aus den §§ 243 FamFG, 40, 51 FamGKG. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.