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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.03.2020 – 9 UF 27/20

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0320.9UF27.20.00

Tenor§

1.

Die Beschwerde des Antragstellers vom 27. Januar 2020, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 16. Januar 2020, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3.

Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

A.

Das Schreiben des Antragstellers vom 27. Januar 2020 ist überschrieben mit Widerspruch zum Beschluss vom 16. Januar 2020 und war daher als das zulässige Rechtsmittel, die Beschwerde gemäß den §§ 58 ff. FamFG, auszulegen.

B.

Soweit mit der Beschwerde die Zurückweisung des Antrages auf Umgang für die Zeit vom 01. bis 09. Februar 2020 gerügt wird, ist die Beschwerde aufgrund Zeitablaufs bereits erledigt und daher insoweit unzulässig (vgl. BGH FamRZ 2019, 1615), jedenfalls aber unbegründet, ohne dass es hier einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf. Gründe für eine Entscheidung gem. § 62 FamFG liegen erkennbar nicht vor.

Bereits in diesem Zusammenhang soll aber darauf hingewiesen werden, dass der Antragsteller entgegen seinen Ausführungen innerhalb der Beschwerdeschrift die entsprechenden Umgangszeiten, die das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung abgewiesen hat, konkret beantragt hatte. Dies folgt zwingend aus dem Protokoll des Amtsgerichts vom 08. Mai 2019 (Bl. 33f.). Eine in späteren Schreiben des Antragstellers enthaltene Abweichung von diesen Umgangszeiten ist nicht erkennbar, so dass insoweit das Amtsgericht zutreffend über diese entsprechenden Zeiträume entschieden hat. Der Hinweis des Antragstellers darauf, er habe einen Antrag auf konkrete Umgangstermine für das Jahr 2020 weder mündlich noch schriftlich bis dato gestellt, geht daher an der Tatsachenlage vorbei.

C.

Die im Übrigen in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist jedoch unbegründet.

I.

Das Amtsgericht hat zutreffend die vom Antragsteller konkret beantragten Umgangstermine (04. bis 19. April 2020, 27. bis 19. Juli 2020) zurückgewiesen.

Angesichts der vorgenannten Zeiträume handelt es sich faktisch um Zeiten eines Ferienumgangs. Insoweit kann nach derzeitigem Stand nicht festgestellt werden, dass ein derart langer Zeitraum des Umgangs des betroffenen Kindes mit seinem Vater ohne Gefährdung des Kindeswohls einhergehen würde.

Der Antragsteller tritt zunehmend renitent auf. Sein zudem zunehmend aggressives Verhalten – welches sich innerhalb der Wortwahl seiner Schreiben verstärkt widerspiegelt – hat sich offenbar auch bereits auf den Sohn, der seinerseits ein aggressives Verhalten gerade in seinem schulischen Umfeld gezeigt hat, niedergeschlagen. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Antragsteller jegliche nicht in seinem Sinne handelnde Dritte mit Vorwürfen bis hin zu Rechtsbehelfen (Dienstaufsichtsbeschwerden, Befangenheitsanträge) überzieht. Erkennbar sucht er die Problematiken, weshalb es seit mehr als einem Jahr zu keinem Umgang mehr gekommen ist, allein bei Dritten (Kindesmutter, Gericht, Jugendamt, Verfahrensbeistand), nicht aber bei sich selbst. Auch der durch den Senat im Rahmen eines Ablehnungsgesuches des Antragsstellers diesem mit Verfügung vom 24. Juli 2019 erteilte Hinweis, Art und Weise und Wortwahl seiner Schreiben gegenüber den Gerichtspersonen sei unangemessen, ist angesichts seines nachfolgenden Schriftverkehrs erkennbar unbeachtet geblieben. Von Hinweisen Dritter zeigt er sich selbst dann unbeeindruckt, wenn diese das kindliche Wohl betreffen.

Mittlerweile verweigert sich der Antragsteller dem (vom ihm selbst eingeleiteten) Umgangsverfahren, weil er zu den beiden letzten mündlichen Verhandlungen, welche das Amtsgericht anberaumt hat, nicht mehr erschienen ist und so weder dem Gericht noch den übrigen Beteiligten die Möglichkeit gegeben hat, die Kindeswohlverträglichkeit der von ihm begehrten Umgänge zu überprüfen. Es ist aber erkennbar widersprüchlich, dass der Antragsteller Anträge auf Festlegung von feststehenden (Ferien)Umgangszeiten stellt, andererseits aber am Verfahren selbst nicht bzw. nur unter von ihm selbst oktroyierten Bedingungen teilnehmen will.

Letztendlich haben bereits sämtliche neutralen Verfahrensbeteiligten Bedenken dahingehend geäußert, ob ein Umgang überhaupt, jedenfalls aber ein unbegleiteter Umgang des Antragstellers noch in Betracht zu ziehen ist. Dies braucht aber hier nicht mehr vertieft zu werden, da angesichts der mangelnden Mitwirkung des Antragsstellers jedenfalls ein (wie von ihm begehrter) ausgedehnter Umgang ausscheidet. Sinnvoll wäre vielmehr, zunächst wieder kurzzeitige Umgänge in die Wege zu leiten, um einen persönlichen Kontakt zwischen Kind und Vater erst einmal wieder anzubahnen.

II.

Allerdings besteht vorliegend noch die Besonderheit, dass das Amtsgericht allein die konkret gestellten Anträge des Antragstellers zurückgewiesen hat. Zu einer derartigen Entscheidung ist das Amtsgericht aber jedenfalls dann, wenn es erstmals um die Festlegung vom regelmäßigen Umgang geht, im Grundsatz nicht befugt.

1.

Begehren Eltern Umgang, muss das Gericht diesen ausdrücklich regeln. Eine bloße Zurückweisung des Umgangsrechtsantrags eines Elternteils ist regelmäßig unzulässig (BVerfG FamRZ 2006, 1005, 1006; 2005, 1815, 1816). Denn durch die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Regelung des Umgangsrechts tritt ein Zustand ein, der dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) nicht gerecht wird, unter dem das Umgangsrecht des jeweiligen Elternteils steht.

Eine Entscheidung, durch die das Umgangsrecht weder versagt noch in irgendeiner Weise eingeschränkt wird, die aber eine gerichtliche Hilfe zur tatsächlichen Ausgestaltung verweigert, lässt das Umgangsrecht nur scheinbar unberührt. Der grundsätzlich umgangsberechtigte Elternteil weiß dann nämlich nicht, in welcher Weise er das Recht tatsächlich wahrnehmen darf und in welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung zu stellen berechtigt ist. Demgemäß hat das zur Umgangsregelung angerufene Familiengericht entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret zu regeln oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einzuschränken oder auszuschließen; es darf sich im Regelfall nicht auf die Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken (BGH v. 12.7.2017 – XII ZB 350/16, FamRZ 2017, 1668; BGH v. 13.4.2016 - XII ZB 238/15, FamRZ 2016, 1058 OLG Schleswig v. 28.08.2017 – 8 UF 131/17).

2.

Im vorliegenden Fall wäre daher entweder der Umgang im Einzelnen festzulegen oder (was durch das Amtsgericht möglicherweise beabsichtigt war) dieser (vorläufig) auszusetzen. Dabei ist zu bedenken, dass ein Umgangsausschluss und damit eine verbösernde Entscheidung sogar in der Beschwerdeinstanz möglich wäre (OLG Bremen v. 21.11.2107 – 5 UF 81/16, FuR 2018, 263).

Gleichwohl ist im konkreten Fall ausnahmsweise davon abzusehen, dass hier eine Regelung des Umgangs bzw. der Ausschluss desselben zu erfolgen hat.

Die Besonderheit des vorliegenden Falls besteht darin, dass der Antragsteller konkrete Zeiträume, die einem Ferienumgang entsprechen, verfolgt hat. Insoweit ist der Sachgegenstand des vorliegenden Umgangsverfahrens ausnahmsweise tatsächlich auf bestimmte Umgangsrechtszeiträume begrenzt, nicht aber darauf ausgerichtet, Umgang im Allgemeinen festzulegen. Dies unterscheidet den Fall von den üblichen Fallgestaltungen, in denen ein Elternteil (regelmäßigen) Umgang mit seinem Kind begehrt und in diesem Zusammenhang dem Gericht seine konkreten Vorstellungen davon im Wege konkreter Anträge vermittelt. Vorliegend hat der Antragsteller allein konkrete Zeiträume, die zudem Mitte des Jahres 2020 enden, beantragt und benannt; diesen ist aber gerade nicht – wie zuvor ausgeführt – nachzukommen. Zudem bleibt im Falle der hier erfolgten bloßen Zurückweisung seiner konkreten Anträge dem Antragsteller die Möglichkeit erhalten, ohne weiteres einen neuen Antrag auf nunmehr geregelten Umgang bzw. die Anbahnung desselben zu stellen.

D.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 84 FamFG, 40, 45 FamGKG. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

Von einer erneuten mündlichen Verhandlung ist gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen worden, da das Amtsgericht diese ordnungsgemäß durchgeführt hat und sich der jedenfalls zuletzt insoweit nicht persönlich angehörte Antragsteller dem Verfahren seinerseits verweigert. Neue Erkenntnisse aufgrund einer persönlichen Anhörung sind aber nach derzeitigem Sachstand nicht zu erwarten. Eines vorherigen Hinweises auf die beabsichtigte schriftliche Entscheidung bedarf es dagegen nicht (BGH FamRZ 2017,1668).