Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.03.2020 – 15 UF 164/18
3. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0326.15UF164.18.00
Tenor§
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 11. Juli 2018 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Potsdam – 421 F 302/17 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 4.224 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Antragsteller nimmt seine am … .10.1996 geborene Tochter, die Antragsgegnerin, auf Rückzahlung geleisteten Unterhalts für die Zeit von Oktober 2015 bis September 2016 in Anspruch.
Durch Beschluss vom 11.07.2018 hat das Amtsgericht den Antrag, sowohl in Bezug auf die Zahlung von 624,72 € nebst Zinsen für die Monate Juli und August 2016 als auch, soweit im Wege des Stufenantrags Auskunft über das Einkommen der Antragsgegnerin für die Zeit von Oktober 2015 bis September 2016 sowie im Anschluss an die Auskunft Rückzahlung überzahlten Unterhalts für diesen Zeitraum begehrt worden ist, abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er trägt vor:
Wegen der für die Monate Juli und August 2016 geleisteten Zahlungen von jeweils 300 € Unterhalt stehe ihm ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zu. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts könne gegen einen solchen Schadensersatzanspruch nicht mit Erfolg die Aufrechnung erklärt werden. Im Übrigen habe das Amtsgericht sowohl hinsichtlich dieses Zahlungsanspruchs als auch hinsichtlich des weiteren mit dem Stufenantrag geltend gemachten Anspruchs die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Die Antragsgegnerin hätte darlegen müssen, dass ihr Unterhaltsanspruch fortbestehe. Dies sei aber nicht der Fall. Wie sich an ihren Nebentätigkeiten zeige, die nicht als studienbegleitende Praktika aufzufassen seien, habe sie das Studium nicht ernsthaft betrieben. Sie habe auch kaum die erforderlichen Leistungspunkte erbracht. Vor diesem Hintergrund sei er zum Unterhalt nicht verpflichtet gewesen. Hinzu komme, dass sich die Antragsgegnerin Einkünfte, die sie aufgrund ihrer Nebenbeschäftigungen erzielt habe, anrechnen lassen müsse. Diese Einkünfte habe sie bewusst verschwiegen. Auch das rechtfertige den Schadensersatzanspruch.
Zu einer Überzahlung sei es gekommen, weil er in der Zeit von September 2015 bis 04.10.2016 für den Zeitraum von Oktober 2015 bis September 2016 insgesamt einen Betrag von 4200 € gezahlt habe.
Er sei auch deshalb nicht unterhaltsverpflichtet gewesen, weil sein bereinigtes Einkommen unter Berücksichtigung von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen und der Beiträge zur Krankenversicherung ungefähr genauso hoch gewesen sei wie das Einkommen der Mutter der Antragsgegnerin, so dass er den von der Antragsgegnerin errechneten Unterhaltsbetrag i.H.v. 635 € allenfalls zur Hälfte, d. h. in Höhe von 317,50 € zu tragen gehabt hätte.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu verpflichten,
1. an ihn 624,72 € wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 600 € ab dem 23.12.2017 zu zahlen;
2. im Wege von Stufenanträgen
a) ihm Auskunft über ihr Einkommen in der Zeit von Oktober 2015 bis September 2016 in Form einer schriftlichen Aufstellung zu erteilen, die sämtliche Einnahmen dem Grunde und der Höhe nach enthält, sowie Auskunft über den Stand ihres Vermögens zum 30.09.2016;
b) an ihn die sich nach erteilter Auskunft noch zu beziffernden Rückzahlungsbeträge wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung für die Zeit vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2016 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit aus dem noch zu beziffernden Betrag zu zahlen
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liege nicht vor. Für die Monate Juli und August 2016 könne der Antragsteller eine Erstattung schon deshalb nicht verlangen, weil die Zahlungen erst verspätet im Oktober 2016 eingegangen seien.
Sie habe ihr Studium auch bis zum Wechsel auf die … Akademie in ihren ersten beiden Fachsemestern ordnungsgemäß betrieben. Auf die Anzahl der Leistungspunkte pro Semester komme es nicht an, da etwa unterschiedliche Punktzahlen in den folgenden Semestern kompensiert werden könnten. Gerade im zweiten Semester habe sie den Schwerpunkt auf studienbegleitende oder freiwillige Praktika gelegt, die ihren Willen zum zielstrebigen Erwerb von Fachkenntnissen bewiesen.
Sie sei nicht verpflichtet gewesen, den Antragssteller über die Zusage der …Akademie zu informieren. Denn in den Monaten Juli und August 2016 habe der Antragsteller gar keinen Unterhalt gezahlt. Bis zum Eingang seiner Zahlung im Oktober habe der Rückstand aus der Zeit vor Juli 2016 deutlich über dem gezahlten Betrag von 600 € gelegen, sodass keine Überzahlung von Unterhalt eingetreten sei. Bei ihr habe es an jeglichem Vorsatz der Schadenszufügung gefehlt.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Der Senat entscheidet entsprechend seiner Ankündigung ohne erneute mündliche Verhandlung, §§ 117 Abs. 3 S. 2, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Von einer mündlichen Verhandlung wären keine neuen Kenntnisse zu erwarten.
Es ist weder ein Zahlungsanspruch des Antragstellers noch ein vorbereitender Auskunftsanspruch in Bezug auf einen weiteren Zahlungsanspruch gegeben. Der Antragsteller stützt seine Ansprüche ausschließlich auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB. Die Voraussetzungen insoweit sind aber nicht erfüllt. Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob etwa ein Anspruch des Antragstellers auch nach den Vorschriften über eine ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), gegeben wäre, bedarf es nicht. Insoweit hat die Antragsgegnerin ohnehin den Entreicherungseinwand erhoben (§ 818 Abs. 3 BGB), und der Antragsteller hat keine Umstände für eine etwa verschärfte Haftung der Antragsgegnerin gemäß §§ 819, 820 BGB dargelegt.
1.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Erstattung der im Oktober 2016 für die Monate Juli und August 2016 gezahlten insgesamt 600 € aus § 826 BGB besteht nicht.
Gemäß § 826 BGB ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der Unterhaltsberechtigte in vorsätzlicher und sittenwidriger Weise einen unrichtig gewordenen Unterhaltstitel weiterhin ausnützt. Dabei muss diesem die Unrichtigkeit des Unterhaltstitels bewusst sein; die Fortsetzung der Vollstreckung aus diesem Titel muss zusätzlich in hohem Maße unbillig sein. Insgesamt muss das Verhalten des Unterhaltsberechtigten evident unredlich gewesen seien, sodass der andere Beteiligte nach Treu und Glauben schlechterdings nicht an der Rechtskraft der vorausgegangenen Entscheidung festgehalten werden kann, dies vielmehr für ihn unerträglich und insgesamt rechtsmissbräuchlich wäre (Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 10 Rn. 339). Dabei besteht keine allgemeine Pflicht zur ungefragten Offenbarung veränderter Verhältnisse. Eine weitergehende Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten zur ungefragten Information über Entwicklungen, die für eine Unterhaltsbemessung von Bedeutung sein können, ist allerdings dann zu bejahen, wenn die Beteiligten den Unterhalt durch Vereinbarung geregelt haben. Diese begründet eine vertragliche Treuepflicht des Inhalts für den Unterhaltsberechtigten, den Unterhaltspflichtigen ohne Aufforderung von sich aus über wesentliche Veränderungen in seiner Sphäre zu informieren, die Auswirkungen auf die Unterhaltsverpflichtung haben können (Wendl/Schmitz, a.a.O., § 10 Rn. 340).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht eine Haftung der Antragsgegnerin aus § 826 in Bezug auf den vom Antragsteller für die Monate Juli und August 2016 gezahlten Unterhalt nicht. Eine evident unredliche Verhaltensweise der Antragsgegnerin lässt sich insoweit nicht feststellen.
Der Antragsteller beruft sich zu Unrecht darauf, dass die Antragsgegnerin das im Oktober 2015 begonnene Studium beendet und stattdessen die Ausbildung an der …Akademie gegen Bezahlung fortgesetzt habe, ohne ihm dies anzuzeigen. Eine solche Anzeige wäre allenfalls dann geboten gewesen, wenn die Antragsgegnerin in Kenntnis der Beendigung der unentgeltlichen Ausbildung weiterhin den Unterhalt bezogen hätte. Tatsächlich verhält es sich aber so, dass sie in den Monaten Juli und August 2016 keinen Unterhalt erhalten hat. Vor diesem Hintergrund bestand zu dieser Zeit für sie keine Veranlassung, den Antragsteller auf die Beendigung der Hochschulausbildung an der Universität P…hinzuweisen. Ausreichend war vielmehr, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller auf diesen Umstand mit Anwaltsschreiben vom 04.10.2016 (Bl. 12) hingewiesen hat. In dem Monat Oktober ist dann auch die Zahlung des Antragstellers rückwirkend für die Monate Juli und August 2016 erfolgt. Von einem evident unredlichen Verhalten der Antragsgegnerin kann somit keine Rede sein.
Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein Anspruch auf Rückzahlung des Betrages von 600 € für die Monate Juli und August 2016 auch deshalb nicht bestanden habe, weil die Antragsgegnerin in zulässiger Weise eine Verrechnung mit Unterhaltsrückständen vorgenommen habe. Insoweit weist der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung allerdings zu Recht darauf hin, dass gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung die Aufrechnung nicht zulässig ist, § 393 BGB. Die vom Amtsgericht angesprochene Verrechnung kann aber unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt dennoch von Bedeutung sein. Denn wenn sich der Unterhaltsgläubiger für berechtigt gehalten hat, vom Unterhaltspflichtigen bezogenen Unterhalt für Zeiträume, in denen ein Unterhaltsanspruch nicht bestanden hat, mit Unterhaltsrückständen aus der Vergangenheit zu verrechnen, spricht dies dagegen, dass eine vorsätzliche Schädigung des Pflichtigen vorliegt. Jedenfalls könnte von einem evident unredlichen Verhalten auch dann nicht ausgegangen werden. Dies kann aber auf sich beruhen, weil die Antragsgegnerin – wie bereits ausgeführt – keine Offenbarungspflicht verletzt hat, indem sie erst mit Anwaltsschreiben vom 04.10.2016 auf die Beendigung der universitären Ausbildung hingewiesen hat.
2.
Auch die im Rahmen eines Stufenverhältnisses gestellten Auskunfts- und Zahlungsanträge hat das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ein Auskunftsanspruch besteht deshalb nicht, weil der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt und gegebenenfalls unter Beweis gestellt hat, dass ein entsprechender Zahlungsanspruch gegeben ist.
Gemäß § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Hier geht es um eine Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers, weshalb dieser im Grundsatz auch einen Auskunftsanspruch nach § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB gegen die unterhaltsberechtigte Antragsgegnerin haben kann. Insoweit hat das Amtsgericht aber zu Recht darauf hingewiesen, dass Auskunft zur Vorbereitung einer auf unerlaubte Handlung gestützten Schadensersatzforderung, mit der die Erstattung überzahlten Unterhalts verlangt werden soll, nur begehrt werden kann, wenn die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, die von den nach dem Auskunftsbegehren zu offenbarenden wirtschaftlichen Verhältnissen unabhängig sind. Würde in diesen Fällen eine Auskunft bereits auf einen Verdacht hin oder gar zu dem Zweck, eine unerlaubte Handlung erst zu ermitteln, verlangt werden können, liefe das auf eine allgemeine Auskunftspflicht hinaus, die dem deutschen Recht fremd ist (BGH, Urteil vom 26.01.1983 – IV B ZR 351/81, NJW 1983, 2318). Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch insoweit hat der Antragsteller aber ebenfalls nicht dargelegt.
a)
Soweit der Antragsteller Auskunft im Hinblick auf Rückzahlungsbeträge für die Zeit von Juli bis September 2016 verlangt, ist sein Begehren schon deshalb nicht schlüssig, weil er insoweit schon einen Zahlungsantrag, beschränkt auf die Monate Juli und August 2016, gestellt hat. Dass er Unterhalt für September 2016 gezahlt hätte, kann selbst nach seinem Vorbringen, insbesondere unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 09.01.2019, in dem er seine Zahlungen im Einzelnen dargelegt hat (Bl. 203), nicht angenommen werden.
b)
Doch auch für die Zeit von Oktober 2015 bis Juni 2016 hat der Antragsteller einen Schadensanspruch aus § 826 BGB nicht hinreichend dargetan.
aa)
Der Antragsteller beruft sich insoweit zum einen darauf, dass die Antragsgegnerin in den ersten beiden Fachsemestern, also dem Wintersemester 2015/16 und dem Sommersemester 2016, ihr Studium an der Universität P… nicht gehörig betrieben habe mit der Folge, dass sie einen Ausbildungsunterhaltsanspruch nicht habe. Damit kann er nicht durchdringen.
Der Antragsteller verweist darauf, dass die Antragsgegnerin zahlreiche Praktika absolviert habe und so dem eigentlichen Studium nicht gehörig habe nachgehen können. In diesem Zusammenhang kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, inwieweit die Praktika – egal ob bezahlt oder unbezahlt – in engem Zusammenhang mit dem Studium stehen, nicht an. Gleiches gilt für die zwischen den Beteiligten streitige Frage, inwieweit in jedem einzelnen Fachsemester eine bestimmte Zahl von Leistungspunkten erlangt werden muss. Denn gerade in den ersten beiden Fachsemestern kommt es für das Bestehen eines Ausbildungsunterhaltsanspruchs noch nicht entscheidend darauf an, ob das Studium hinreichend zügig und konzentriert absolviert wird. Jedem jungen Menschen ist zuzubilligen, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen über den gewählten Beruf hat. Ihm steht daher eine Orientierungsphase zu, die hier gerade angesichts des Alters der Antragsgegnerin von gerade 19 Jahren zu Beginn des Studiums jedenfalls mit zwei Semestern angesetzt werden kann. Ein Wechsel kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn zwischen der abgebrochenen und der angestrebten Ausbildung ein sachlicher Zusammenhang besteht (Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rn. 88). So liegt es hier. Die Einräumung einer Orientierungsphase führt nicht nur dazu, dass nach dem Wechsel des Studiums der Unterhaltsanspruch für die Zukunft nicht verloren geht, sondern bedeutet zugleich, dass der Unterhalt, der für das zunächst begonnene und dann abgebrochene Studium gezahlt worden ist, nicht zurückzuzahlen ist.
bb)
Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sieht der Antragsteller darüber hinaus in dem Umstand, dass die Antragsgegnerin in den ersten beiden Fachsemestern Einkünfte aus Nebentätigkeiten bzw. den von ihr absolvierten Praktika erzielt hat. Auch darin kann dem Antragsteller nicht gefolgt werden.
Allerdings sind Nebeneinkünfte eines Studierenden entgegen der vom Amtsgericht zum Ausdruck gebrachten Auffassung immer unberücksichtigt zu lassen. Da der Studierende sich auch im Interesse des Unterhaltspflichtigen mit ganzer Kraft sowie dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit dem Studium widmen soll, besteht für ihn keine Verpflichtung, eine Nebentätigkeit aufzunehmen (Wendl/Gerhard, a.a.O., § 1 Rn. 827). Geschieht dies dennoch, handelt es sich um eine überobligatorische Tätigkeit. Eine solche ist, auch wenn sie unterhaltsrechtlich jederzeit beendet werden kann, nicht stets völlig anrechnungsfrei zu lassen. Vielmehr ist nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls abzuwägen, ob und wenn ja in welcher Höhe das überobligatorisch erzielte Einkommen für die Unterhaltsberechnung herangezogen wird (Wendl/Gerhard, a.a.O., § 1 Rn. 802). Dabei kann auch eine Rolle spielen, inwieweit der Unterhaltsberechtigte auf die Nebeneinkünfte angewiesen ist, weil der Unterhalt vom Pflichtigen nicht freiwillig gezahlt wird (vgl. Wendl/Gerhard, a.a.O., § 1 Rn. 827).
Soweit eine Offenbarungspflicht reicht, erstreckt sie sich auch auf überobligatorisches Einkommen. Die rechtliche Bewertung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein solches Einkommen anrechnungsfrei zu belassen ist, hat nämlich nicht der Unterhaltsberechtigte, sondern im Streitfall das Gericht zu treffen.
Im vorliegenden Fall besteht aber keine allgemeine Pflicht der Antragsgegnerin zur ungefragten Information. Wie bereits ausgeführt, lässt sich eine solche Verpflichtung in den Fällen titulierten Unterhalts nicht ohne weiteres annehmen, anders hingegen, wenn die Beteiligten den Unterhalt durch Vereinbarung geregelt haben. Hier aber ist die erstgenannte Konstellation gegeben.
Auch wenn im vorliegenden Verfahren ein Unterhaltstitel nicht vorgelegt worden ist, gehen beide Beteiligten davon aus, dass ein solcher Titel besteht. Der Antragsteller hat schon in seinem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 31.10.2014 auf das Vorhandensein eines solchen Titels hingewiesen (Bl. 133). Die Antragsgegnerin hat dies im Anwaltsschreiben vom 17.03.2015 aufgenommen und dabei vorsorglich klargestellt, dass das von ihr angebotene Zwangsvollstreckungsmoratorium keinen Verzicht auf weitergehende Ansprüche aus dem Unterhaltstitel beinhalte (Bl. 115). Schon der Inhalt dieses Anwaltsschreibens legt nahe, dass eine Vereinbarung der Beteiligten über den Unterhalt - was grundsätzlich auch bei bestehendem Unterhaltstitel möglich wäre – nicht zustande gekommen ist. Gegen die Annahme einer Vereinbarung der Beteiligten spricht auch der Umstand, dass der Antragsteller in den mit Schriftsatz vom 09.01.2019 vorgelegten Kontoauszügen seinen Überweisungen an die Antragsgegnerin im Verwendungszweck auch die Formulierung „unter Vorbehalt der Rückforderung“ hinzugefügt hat. Hinzu kommt, dass auch die Antragsgegnerin sich weiterhin nicht abschließend mit den Unterhaltszahlungen von monatlich 300 € zufriedengegeben hat. Vielmehr hat sie im Anwaltsschreiben vom 28.8.2015 (Bl. 118) für die Monate Juni bis September 2015 eine Unterhaltsschuld von „mindestens“ 1200 € festgestellt.
Wenn nach alledem eine Unterhaltsvereinbarung nicht zustande gekommen ist, kann von einer allgemeinen Verpflichtung zur Offenbarung der Nebeneinkünfte nicht ausgegangen werden.
Doch selbst wenn man eine Offenbarungspflicht der Antragsgegnerin annähme, wäre ihr Verhalten nicht evident unredlich. Indem sie nämlich die Zahlungen von monatlich 300 € nicht als vollständige Erfüllung des Unterhaltsanspruchs akzeptiert, sondern lediglich als mindestens zu zahlende Beträge angesehen hat, hat sie sich die Möglichkeit einer weitergehenden Forderung offengehalten. Entsprechend hat sie im Anwaltsschreiben vom 04.10.2016 Unterhaltsrückstände ermittelt (Bl. 14). Angesichts des Umstands, dass der Antragsteller nicht den sich nach ihrer Berechnung ergebenden vollen Unterhalt gezahlt hat, konnte bei der Antragsgegnerin die berechtigte Erwartung geweckt werden, dass die von ihr erzielten Eigeneinkünfte, bei denen es sich nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin lediglich um drei einzelne Zahlungen gehandelt hat, anrechnungsfrei bleiben. Ein evident unredliches Verhalten liegt somit nicht vor.
cc)
Soweit der Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 07.02.2019 (Bl. 218) eine Unterhaltsberechnung aufmacht, die zu dem Ergebnis führt, dass beide Elternteile der Antragsgegnerin etwa über gleich hohe bereinigte Einkünfte verfügen, ist dies ohne Bedeutung. Aus einer solchen Neuberechnung lässt sich schon ein evident unredliches Verhalten der Antragsgegnerin nicht ableiten. Im Übrigen kommt der Antragsteller in dieser Berechnung zu dem Ergebnis, dass er bei einer hälftigen Beteiligung am Unterhalt einen Betrag von 317,50 € zu zahlen habe. Dieser Betrag liegt sogar geringfügig über dem tatsächlichen Zahlbetrag von 300 € monatlich, so dass sich unter diesem Gesichtspunkt ein Rückforderungsanspruch nicht ergeben kann.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG und orientiert sich allein am vollständigen Unterliegen des Antragstellers, da andere Billigkeitsgesichtspunkte nicht ersichtlich sind.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 35 FamGKG. Zu Recht hat schon das Amtsgericht neben dem Wert für den Antrag zu 1. i.H.v. 624 € für den weiteren Zahlungsanspruch im Rahmen des Stufenantrags den Zeitraum von zwölf Monaten, nämlich von Oktober 2015 bis September 2060, zugrunde gelegt. Auch wenn - wie bereits ausgeführt - ungeachtet der sonstigen rechtlichen Beurteilung für die Monate Juni und Juli 2016 nicht zweimal die Rückforderung verlangt werden kann und für den Monat September 2016 überhaupt keine Unterhaltszahlung behauptet worden ist, sodass auch eine Rückforderung nicht verlangt werden kann, orientiert sich der Verfahrenswert allein an dem tatsächlich gestellten Antrag, unabhängig von der Frage, inwieweit dieser begründet ist.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.