Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 07.04.2020 – 3 U 75/19
3 . Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0407.3U75.19.00
Tenor§
1. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 07.05.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.036,20 € (11.166,68 € unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.230,48 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Skoda Superb Combi 2,0 I TDI mit der Fahrgestellnummer ...,
die Klägerin von bestehenden Darlehensrückzahlungs- und Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 22.175,18 € aus dem zwischen ihr und der ... Bank AG bestehenden Darlehensvertrag vom 18.08.2016 mit der Darlehensvertragsnummer 5... freizustellen,
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. bezeichneten PKW in Annahmeverzug befindet.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf (bis zu) 30.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für einen Skoda Superb Combi 2,0 TDI Zug um Zug gegen die Übereignung des Fahrzeugs. Sie begehrt zudem Freistellung von noch offenen Darlehensrückzahlungsverpflichtungen in Höhe von 22.175,18 € aus einem Darlehensvertrag, den sie zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommen hat.
Mit Vertrag vom 30.08.2016 erwarb sie vom Autohaus ... GmbH & Co. KG den streitgegenständlichen PKW zu einem Kaufpreis von 32.990 €. Zur Finanzierung nahm sie bei der ... Bank AG ein Darlehen auf. Der Nettodarlehensbetrag betrug 27.879 €, die zusätzlichen Finanzierungskosten betrugen 5.462,86 €. Die zuletzt bekannte noch offene Rückzahlungsverpflichtung beträgt 22.175,18 €.
In dem genannten Fahrzeug war der von der Beklagten entwickelte Dieselmotor mit der internen Bezeichnung „EA 189“ eingebaut. Der Motor war zum Zeitpunkt des Verkaufs mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die erkennt, wenn das Fahrzeug – etwa im Rahmen des Zulassungsverfahrens – den sogenannten „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) durchfährt, der für die Prüfung des Abgaswertes eines neuen Fahrzeugs relevant ist. In diesem Zyklus wird eine bestimmte Menge an Abgasen vor Erreichen des Emissionskontrollsystems in den Motor zurückgeführt, fällt also bei der Kontrolle nicht an („Modus 1“). Auf Basis der hierdurch erzielten Abgaswerte wurde dem Fahrzeug bzw. dem Motor bescheinigt, dass er die „Euro 5“- Abgasnorm erfülle, die unter anderem auch das Maß an ausgestoßenen Stickoxiden regelt. Unter realen Bedingungen im Straßenverkehr („Modus 0“) erfolgt die Abgasrückführung nicht im selben Maße mit der Folge, dass wesentlich mehr Stickoxide ausgestoßen werden.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) stellte mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.10.2015 gegenüber der Beklagten fest, dass es sich bei der von der Beklagten verwendeten Motorsteuerungssoftware um eine unzulässige Abschaltvorrichtung gemäß Art. 3 Nr. 10 der EU-Verordnung Nr. 715/2007 handelte. Die Beklagte wurde verpflichtet, diese zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen.
Das von der britischen „Vehicle Certification Agency“ am 05.05.2017 freigegebene Software-Update ließ die Klägerin am 23.01.2017 aufspielen.
Am 22.09.2015 gab die Beklagte eine ad-hoc Mitteilung heraus, in der sie über die Diesel-Thematik informierte. Im Anschluss an diese Nachricht wurde in sämtlichen Medien über die sogenannte „Diesel-Affäre“ bzw. den „Diesel-Skandal“ berichtet.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein deliktischer, auf die Rückabwickelung des Kaufvertrages gerichteter Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB sowie wegen Betrugs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu.
Die im Motor eingesetzte Software sei eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne der Art. 5 Abs. 2 der EU-Verordnung. Sie hat behauptet, vom Einbau der unzulässigen Software hätten die Vorstände der Beklagten Kenntnis gehabt, da die Einführung einer manipulierten Steuerungssoftware eine Entscheidung von so großer Bedeutung und mit so erheblichen Risiken sei, dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Entscheidung vom Vorstand der Beklagten getroffen worden sei.
Sie selbst habe beim Kauf keine Kenntnis davon gehabt, dass das Fahrzeug mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehen gewesen sei; ein Hinweis hierauf sei durch den Händler nicht erfolgt. Sie habe zwar allgemein Kenntnis vom Dieselskandal gehabt, sei aber davon ausgegangen, dass ihr Fahrzeug in Ordnung sei. Hätte sie gewusst, dass es mit der unzulässigen Software ausgestattet sei, hätte sie ein anderes Fahrzeug gekauft.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.166,68 € unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.055,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Skoda Superb Combi 2,0 I TDI mit der Fahrgestellnummer ...,
die Beklagte zu verurteilen, sie von bestehenden Darlehensrückzahlungs- und Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 22.175,18 € aus dem zwischen ihr und der ... Bank AG bestehenden Darlehensvertrag vom 18.08.2016 mit der Darlehensvertragsnummer 5... freizustellen,
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. bezeichneten PKW in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Fahrzeug habe nicht über eine unzulässige Abschaltvorrichtung verfügt. Dass Vorstandsmitglieder Kenntnis von der Entwicklung und der Verwendung der Software gehabt hätten, bestreite sie. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liege bei der Klägerin. Zudem sei der Klägerin kein Schaden entstanden, da das Fahrzeug weiterhin uneingeschränkt technisch nutzbar sei. Es bestehe keine Gefahr des Entzugs der Typengenehmigung. Dafür, dass das Software-Update negative Auswirkungen auf das Fahrzeug habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Ein Anspruch der Klägerin scheide auch deshalb aus, weil die Klägerin nicht getäuscht worden sei. Sie habe das Fahrzeug erst nach dem Bekanntwerden des Dieselskandals in Kenntnis der Software und ihrer Funktionsweise erworben. Es fehle deshalb an der Kausalität zwischen einer angeblichen Täuschung und der Kaufentscheidung der Klägerin. Auch könne der Beklagten jedenfalls ab dem Zeitpunkt der von ihr herausgegebenen Ad-hoc Mitteilung vom 22.09.2015 kein sittenwidriges Verhalten mehr vorgeworfen werden.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.05.2019 nach Anhörung der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe ausgesagt, dass ihr die Dieselproblematik bekannt gewesen sei, sie aber zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gedacht habe, alles sei behoben. Daraus ergebe sich, dass sie nicht getäuscht worden sei, da sie bereits Kenntnis über die Tatsachen gehabt habe, über deren Vorliegen sie getäuscht worden sein wolle. Deshalb könne ein Anspruch aus § 263 BGB nicht gegeben sein. Sofern sie gedacht habe, die Dieselproblematik sei behoben worden, sei nicht ersichtlich, inwieweit diese Annahme durch die Beklagte verursacht worden sei.
Ein Anspruch aus § 826 BGB scheide ebenfalls aus, da es an der Sittenwidrigkeit der Schädigungshandlung fehle, wenn der Erwerber eines PKW, der mit einer unzulässigen Steuerungssoftware ausgestattet sei, beim Erwerb von eben diesem Umstand bereits gewusst habe. Jedenfalls sei aber kein Schädigungsvorsatz des Herstellers dargelegt, wenn dieser aufgrund der monatelangen Berichterstattung in Presse, Funk und Fernsehen davon ausgehen konnte, dass der Käufer bereits von der Problematik des zu erwerbenden Fahrzeuges hätte erfahren haben müssen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sei einwendet, sie habe darauf vertraut, dass ihr ein vollständig mangelfreies Fahrzeug verkauft werde und nicht gewusst, dass es von der Abgasproblematik, die ihr nur allgemein aus der Presse bekannt gewesen sei, betroffen gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 07.05.2019 (Az.: 32 O 136/18) zu verurteilen, an sie 11.166,68 € unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.055,10 € (3.111,58 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Skoda Superb Combi 2,0 I TDI mit der Fahrgestellnummer ...,
die Beklagte zu verurteilen, sie von bestehenden Darlehensrückzahlungs- und Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 22.175,18 € aus dem zwischen ihr und der ... Bank AG bestehenden Darlehensvertrag vom 18.08.2016 mit der Darlehensvertragsnummer 5... freizustellen,
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. bezeichneten PKW in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere scheitere der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 16.11.2016 daran, dass dieser zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sei, zu dem die Verwendung der streitgegenständlichen Software längst öffentlich bekannt gewesen sei. Die Beklagte habe die Öffentlichkeit, betroffene Halter und Vertragshändler sowie Servicepartner ab dem 22.09.2015 umfassend informiert und konkrete Schritte zur Überarbeitung der Motorsteuerungssoftware bereits eingeleitet.
So habe die Beklagte die Öffentlichkeit am 22.09.2015 in einer Pressemitteilung über die Tatsache, dass in VW-Konzernfahrzeugen mit einem EA 189 Motor eine Software eingebaut sei, die zu auffälligen Abweichungen der Abgaswerte zwischen Prüfstands- und realem Fahrbetrieb führe, informiert. Zeitgleich sei eine ad-hoc Mitteilung mit demselben Inhalt veröffentlicht worden.
Danach habe die Dieselproblematik sämtliche deutschen regionalen und überregionalen Medien beherrscht.
Angesichts der großflächigen medialen Berichterstattung müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin Kenntnis davon gehabt habe, dass die besagte Software installiert gewesen sei oder seine Unkenntnis jedenfalls grob fahrlässig gewesen sei. Der Klägerin hätte sich als Kaufinteressenten eines Dieselfahrzeugs die Möglichkeit aufdrängen müssen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug ebenfalls betroffen sei. Wenn die Klägerin behaupte, ihr sei die konkrete Betroffenheit nicht bewusst gewesen, lasse dies nur den Schluss zu, dass es ihr auf die konkrete Konfiguration der Motorsteuerungssoftware bei Erwerb des Fahrzeugs nicht angekommen sei. Der Kausalzusammenhang zwischen einer angeblichen Täuschung und dem Kaufvertragsschluss fehle. Darüber hinaus hätten sich in den Kaufverträgen, die im Jahr 2016 geschlossen worden seien, jedenfalls bei denen von Vertragshändlern, regelmäßig Hinweise darauf enthalten, dass das Fahrzeug von der Dieselproblematik betroffen sei.
Dass die Beklagte die Öffentlichkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits umfassend informiert habe, lasse jedenfalls ihren Schädigungsvorsatz bzw. den Sittenwidrigkeitsvorwurf entfallen.
Wegen des weiteren Tatsachenvortrags wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Der Senat hat die Klägerin nach § 141 ZPO persönlich angehört.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des für den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs verauslagten Kaufpreises abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die von der Klägerin gezogenen Nutzungen Zug-um-Zug gegen Übergabe des Kraftfahrzeuges, sowie ein Anspruch auf Freistellung von den zur Finanzierung des Fahrzeugs entstandenen Darlehensverbindlichkeiten zu.
Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs liegen hier vor.
1.
Die Beklagte hat die Klägerin konkludent getäuscht.
a)
Das schädigende Verhalten der Beklagten liegt in dem Inverkehrbringen des mit der eigens entwickelten Abschaltsoftware ausgestatteten Motors zum Einbau in unterschiedliche Fahrzeugtypen ihrer Konzernunternehmen, und damit auch in den streitgegenständlichen Skoda Superb der Klägerin. Mit dessen Inverkehrgabe bringt der Hersteller wenigstens konkludent zum Ausdruck, dass der Einsatz eines mit diesem Motor ausgestatteten Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, insbesondere über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt (OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, I-13 U 149/18, 13 U 149/18 -, juris Rn. 45 ff m.w.N.). Ebenso kann ein Käufer erwarten, dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung der Typengenehmigung droht, weil die materiellen Voraussetzungen bereits bei deren Erteilung nicht vorgelegen haben (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18 -, juris Rn. 11 ff; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18 -, juris Rn. 22 ff).
b)
Dies war vorliegend nicht der Fall, weil der von der Klägerin erworbene PKW aufgrund des von der Beklagten in den Motor eingebauten Steuerungssoftware gerade nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis verfügte, sondern eine Umschaltlogik enthielt, die als unzulässige Abschaltvorrichtung i.S. des Art. 5 Abs 1, Abs 2 der VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist und deshalb die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typengenehmigung nicht gegeben waren (vgl. BGH, Beschluss vom 09.01.2019, VIII ZR 225/17-, juris Rn 5 ff OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18 -, juris Rn 15; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18 -, juris Rn. 27; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, I-13 U 149/18, 13 U 149/18 -, juris Rn 48). Dem schließt der Senat sich an.
2.
Durch diese Täuschung ist der Klägerin ein Vermögensschaden entstanden. Dieser liegt in dem Abschluss des Kaufvertrages über den hier streitgegenständlichen PKW.
a)
Der Klägerin ist dadurch, dass sie das hier in Streit stehende Fahrzeug gekauft hat, in das ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehener Motor EA 189 eingebaut ist, ein Schaden entstanden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19-, juris Rn. 40 ff; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019 – 17 U 160/18 –, juris Rn. 95 ff.; ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19 –, juris Rn. 28 ff; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 –, juris Rn. 83 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03. 2019 – 13 U 142/18 –, juris Rn.17 ff; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 –, juris Rn. 38 ff). § 826 BGB knüpft nicht an die Verletzung bestimmter Rechte und Rechtsgüter an, weshalb der nach dieser Norm ersatzfähige Schaden weit verstanden wird. Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 402/02 –, juris Rn. 41 Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14 –, juris Rn. 19). Nach diesen Grundsätzen kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs im Hinblick auf die unzulässige Abschalteinrichtung einen geringeren Marktwert hatte. Der Schaden des Käufers liegt in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen. Allein maßgebend ist, dass der abgeschlossene Vertrag, nämlich die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, VI ZR 15/14 –, juris Rn. 16 ff.).
b)
Beide Voraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gegeben, weil vorliegend wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der EG-Typgenehmigung drohte bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs. Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels ist gerade der intendierte Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor der tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01. 2019, VIII ZR 225/17 –, juris Rn. 22), was bereits einen Schaden darstellt (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19-, juris Rn. 42; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19 –, juris Rn. 31 OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 –, juris Rn. 85 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 –, juris Rn. 19).
c)
Für die Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses an. Das später von der Beklagten entwickelte, nach Kaufvertragsabschuss in dem hier in Streit stehenden Fahrzeug aufgespielte Softwareupdate ist insoweit nicht zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19-, juris Rn. 43;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 –, juris Rn. 20).
Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob auch das Aufspielen des Softwareupdates zu (weiteren) Schäden geführt hat.
3.
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die schädigende Handlung, d.h. das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgestatteten Motors des Typs EA 189, kausal für den Abschluss des Kaufvertrages geworden ist, d.h. die Klägerin im Zeitpunkt des Kaufs einer Fehlvorstellung über den Einsatz der unzulässigen Abschaltvorrichtung und den möglichen Konsequenzen für die Typenzulassung unterlag und diese Fehlvorstellung (mit)ursächlich für ihren Kaufentschluss geworden ist.
Die Beweislast für einen solchen Irrtum trägt dabei die Klägerin, denn nach den allgemeinen Voraussetzungen trägt derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die vollständige Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen (OLG Hamm Urteil vom 10.10.2019, 13 U 53/18-, juris Rn 11).
a)
Die Klägerin hatte keine Kenntnis davon, dass das von ihr erworbene Fahrzeug eine unzulässige Abschaltvorrichtung enthielt und von dem sogenannten „Dieselskandal“ betroffen war.
Sie hat, wie bereits erstinstanzlich vor dem Landgericht in ihrer mündlichen Anhörung vor dem Senat erklärt, dass sie allgemein Kenntnis von der Dieselproblematik hatte. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Allein aus der allgemeinen Kenntnis der Berichterstattung über den Dieselskandal kann nicht geschlossen werden, dass ein Käufer auch von der Betroffenheit seines Fahrzeuges Kenntnis hatte (anders OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.11.2017, 7 U 69/17).
Die Klägerin hat in ihrer mündlichen Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass sie bei dem Kauf davon ausgegangen sei, dass das Fahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung enthalte. Sie sei davon ausgegangen, dass die betroffenen Fahrzeuge aus dem Verkehr gezogen worden seien und von Händlern nicht mehr verkauft würden. Über den Dieselskandal sei beim Händler nicht gesprochen worden. Sie sei auch davon ausgegangen, dass dieser Fahrzeuge der Marke Skoda gar nicht betreffe, sondern nur Fahrzeuge von VW.
Dies hält der Senat für glaubhaft. Es bestehen keine – dieser Aussage widersprechenden - Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin vom Verkäufer über die Betroffenheit des Fahrzeugs vom Dieselskandal informiert worden ist. Die Klägerin hat den Kaufvertrag vorgelegt. Aus diesem ergibt sich entgegen den Angaben der Beklagten dies gerade nicht. Dass sie sich selbst nicht kundig gemacht hat, hat sie glaubhaft geschildert.
b)
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Fehlvorstellung der Klägerin kausal für den Kauf geworden ist und sie das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn sie davon gewusst hätte, dass es mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehen war.
aa)
Für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt es, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 -, juris Rn. 91 BGH, Urteil vom 12.05.1995 – V ZR 34/94 –, juris). Der getäuschte Käufer darf keine Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen haben und seine Verfügung – der Abschluss des Kaufvertrages – muss auf dieser Unkenntnis beruhen. Es muss ein auf der Täuschung beruhender Irrtum vorliegen (OLG Koblenz, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen zur Überzeugung des Senates vor.
bb)
Die Klägerin hat sich darauf berufen, sie hätte ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung und einer erschlichenen Typengenehmigung nicht erworben, sofern ihr die Manipulation bekannt gewesen wäre. Dem folgt der Senat. Denn bereits die Lebenserfahrung spricht dafür, dass Kraftfahrzeugkäufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen würden, wäre ihnen bekannt, dass das betreffende Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typengenehmigung verfügt, aber wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typengenehmigung erteilenden Behörde und dem folgend der Zulassungsstelle bis hin zur Stilllegung drohen. Zweck des Autokaufs ist nämlich der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19, juris Rn. 45; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19 –, juris Rn. 36OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 –, juris Rn. 93OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 –, juris Rn. 25OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 – 27 U 10/18 –, juris Rn. 12 ff.).
cc)
Dies gilt auch dann, wenn sich die Klägerin um diese Frage überhaupt keine bewussten Gedanken gemacht hat. Der Käufer unterstellt aufgrund der erteilten Typengenehmigung bestimmte Eigenschaften und setzt diese selbstverständlich voraus. Hätte die Beklagte das Fahrzeug weder in Verkehr gebracht noch die unzulässige Abgasabschalteinrichtung verschwiegen, wäre es zu einer reflektierten Entscheidung zu diesen Faktoren gekommen und – sachgerechtes Verhalten unterstellend – ein Kauf unterblieben (OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18-, juris Rn. 92).
dd)
Dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufs bereits ein Software-Update für das hier streitgegenständliche Fahrzeug entwickelt hatte, ändert hieran nichts (anders OLG Dresden, Urteil vom 24.07.2019, 9 U 2067/18 -, juris Rn. 27 ff). Die Stilllegung stand auch nach Entwicklung des Software-Updates zum Zeitpunkt des Kaufvertrages weiterhin im Raum und konnte nur vermieden werden, wenn ein Käufer nach Erhalt des Rückrufschreibens und der notwendigen Informationen sich aktiv um das Aufspielen der Software bemühte. Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass sich auch darauf ein Käufer, wüsste er dies, regelmäßig nicht einlassen würde, sondern sich ein Fahrzeug anschaffen würde, das schon zum Zeitpunkt des Kaufs uneingeschränkt über eine Betriebserlaubnis verfügt und hinsichtlich dessen nicht in absehbarer Zeit eine Rückrufaktion ins Haus steht. Ohne Durchführung weiterer Maßnahmen – nämlich eines Software-Updates – drohte, was unstreitig ist, weiterhin die Betriebsuntersagung. Zweck des Erwerbs war aber, wie dargelegt, die uneingeschränkte Teilnahme am Straßenverkehr, ohne dass durch weitere Maßnahmen eine drohende Betriebsuntersagung abzuwehren gewesen wäre.
ee)
Dass die Klägerin sich beim Kauf nicht danach erkundigt hat, ob das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, ist kein Indiz dafür, dass es ihr beim Kauf nicht darauf angekommen sei (anders OLG Dresden, Urteil vom 24.07.2019, 9 U 2067/18 -, juris Rn. 31 OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019, 3 U 948/19 -, juris Rn 39 OLG Bamberg, Beschluss vom 28.05.2019, 4 U 199/18; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019, 24 U 5/19 -, juris Rn. 49) und nicht geeignet, die Kausalität in Frage zu stellen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, I-13 U 149/18,
13 U 149/18-, juris Rn 58). Ein Käufer musste auch bei allgemeiner Kenntnis vom Abgasskandal nicht damit rechnen, dass ein gewerblicher Verkäufer ihm ein von der Manipulation betroffenes Fahrzeug ohne Hinweis auf diese Manipulation zum Kauf anbietet (vgl. Heese, Herstellerhaftung für manipulierte Diesel-Kraftfahrzeuge, NJW 2019, 257 ff). Dass die Klägerin sich nicht aktiv danach erkundigt hat, lässt deshalb keine Rückschlüsse auf ihre Motivation zu. Dies gilt hier auch deshalb, weil es sich nicht um ein Fahrzeug der Marke VW, sondern um eines der Marke Skoda handelte, die in der allgemeinen Berichterstattung nicht im Fokus stand.
4.
Die (konkludente) Täuschungshandlung der Beklagten ist als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB zu qualifizieren.
a)
Sittenwidrig ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Beweggrund, Inhalt und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 07.05.2019, VI ZR 512/17 –, juris Rn. 8 BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15-, juris Rn. 16 m.w.N.). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15 -, juris Rn. 16 m.w. N.). Bezüglich des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden kommt es wesentlich auf die berechtigten Verhaltenserwartungen im Verkehr an (Staudinger/Ötzler, BGB [2014], §826, Rn. 31).
b)
Gemessen an diesen Kriterien ist ein sittenwidriges Handeln zu bejahen.
Als Beweggrund für das Inverkehrbringen der mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehenen Fahrzeuge kommt allein eine von der Beklagten angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Zwar ist allein ein Handeln aus Gewinnstreben nicht als verwerflich zu qualifizieren. Im Hinblick auf das eingesetzte Mittel der Beklagten erscheint das Verhalten der Beklagten hier aber als verwerflich. Denn das Ausmaß der Schädigung, nämlich der Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motor, der millionenfach verkauft wird, mit der damit einhergehenden hohen Zahl getäuschter Käufer, rechtfertigt das besondere Unwerturteil. Dabei hat die Beklagte es in Kauf genommen, nicht nur ihre Kunden, sondern auch die Zulassungsbehörden zu täuschen und auf diese Weise die Betriebszulassung für die von ihr manipulierten Fahrzeuge zu erschleichen (OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, I-13 U 149/18, 13 U 149/18-, juris Rn. 64; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19-, juris Rn. 38 f; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18 -, juris Rn 29 ff; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18-, juris Rn. 28 ff, jeweils m.w.N.).
5.
Dieses Ergebnis ist auch unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht zu korrigieren. Die Haftung aus §826 BGB knüpft - anders als etwa ein Anspruch aus §823 Abs.2 BGB i.V.m. mit bestimmten europarechtlichen Normen - nicht unmittelbar an den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 an, sondern folgt aus der mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundenen Täuschung über die Erfüllung der materiellen Typengenehmigungsvoraussetzungen. Diese Pflichtverletzung ist für den Rechtskreis des Käufers ersichtlich von Bedeutung, weil über einen die Kaufentscheidung wesentlich beeinflussenden Umstand getäuscht wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19-, juris Rn. 47 m.w.N.).
6.
Auch die subjektiven Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte sind zu bejahen.
Die Beklagte hatte im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Motoren Kenntnis vom Eintritt des Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens für den späteren Eintritt des Schadens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände.
a)
In subjektiver Hinsicht setzt § 826 BGB Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis der Tatumstände, die das Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, voraus.
Der erforderliche Schädigungsvorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Er enthält ein Wissens- und Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchsstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Es genügt dabei bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadenfolgen. Für den getrennt davon erforderlichen subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, I-13 U 149/18, 13 U 149/18 -, juris Rn 68 unter Hinweis auf Palandt/Sprau, BGB 78. Aufl., § 826, Rn 8).
b)
Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V. m. § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat. Dabei müssen die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15 -, juris Rn. 13). Der Begriff des verfassungsmäßig berufenen Vertreters ist dabei über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus weit auszulegen (BGH, a.a.O).
c)
Nach diesen allgemeinen Maßstäben steht aufgrund des maßgeblichen Sach- und Streitstandes fest, dass jedenfalls ein verfassungsmäßig bestellter Vertreter umfassende Kenntnis vom Einsatz der manipulierten Software hatte und die Herstellung und Inverkehrbringung der mangelhaften Motoren in der Vorstellung veranlasste, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis an die Kunden weiterveräußert werden. Denn es hätte der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen, näher darzulegen, dass nur ein nicht als „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ für die Installation der Software verantwortlich war.
aa)
Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Vorstand der Beklagten Kenntnis vom Einsatz der manipulierten Software hatte, da es sich um eine mit Risiken behaftete Entscheidung von so großem Umfang und Tragweite gehandelt habe, dass sie nur vom Vorstand habe getroffen werden können. Dies ist - angesichts des Umstandes, dass die Klägerin vollständig außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht - ein hinreichend substantiierter und schlüssiger Vortrag zu den subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB. Aus ihm ergibt sich die Behauptung, dass jedenfalls eines der Vorstandsmitglieder frühzeitig Kenntnis von der unzulässigen Anschalteinrichtung gehabt haben soll und dass dieser sämtliche die Sittenwidrigkeit seines Verhaltens begründenden Umstände kannte.
bb)
Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht erheblich bestritten. Sie hat die Behauptung der Klägerin nur pauschal in Abrede gestellt und den Einwand erhoben, der klägerische Vortrag sei nicht schlüssig und unsubstantiiert. Dies ist, wie dargelegt, aber nicht der Fall.
Das Bestreiten ist bereits als Bestreiten mit Nichtwissen anzusehen (§ 138 Abs. 4 ZPO) und die Behauptung der Klägerin schon deshalb als zugestanden anzusehen.
cc)
Jedenfalls hätte es der Beklagten aber im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen, den Vortrag der Klägerin substantiiert unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände zu bestreiten. Dem ist sie nicht nachgekommen.
Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine näheren Kenntnisse der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2019, V ZR 255/17-, juris Rn. 49 m.w.N). In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Beschluss vom 28.02.2019,
IV ZR 153/18-, juris Rn. 10).
dd)
Dies ist hier der Fall. Steht der Anspruchssteller, wie hier die Klägerin, vollständig außerhalb des von ihm vorzutragenden Geschehensablaufs, kann sich der Gegner nicht mit einem einfachen Bestreiten genügen, sondern muss den Behauptungen des Gegners in zumutbarem Umfang durch substantiierten Vortrag entgegentreten. Es wäre also Sache der Beklagten gewesen, durch konkreten Tatsachenvortrag Umstände darzulegen, aufgrund derer eine Kenntnis des Vorstandes oder sonstigen Repräsentanten ausscheidet. Sie hätte darlegen müssen, wie der Motor mit der unzulässigen Abschaltvorrichtung entwickelt wurde, wer daran beteiligt war und wie und durch wen die Entscheidung zur Zustimmung zur Entwicklung und zum Einsatz der Software in die Motorsteuerung für Millionen von Neufahrzeugen erteilt worden ist, um den Vortrag des Klägers zu entkräften. Dies hat sie nicht getan, so dass auch nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das Vorbringen der Klägerin als zugestanden anzusehen ist (so auch OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, I-13 U 149/18,
13 U 149/18-, juris Rn. 72 ff; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18-, juris Rn. 52 ff).
ee)
Der Vorsatz umfasste dabei nicht nur die Erstkäufer der mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Fahrzeuge, sondern auch die weiteren Käufer in der Verkaufskette. Der Täter braucht im Rahmen des § 826 BGB nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden. Vielmehr reicht es aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer Personen auswirken könnte und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat, BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15 -, juris Rn. 25; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19-, juris Rn. 50). Angesichts der Lebensdauer eines Fahrzeugs und des allgemein bekannten Umstandes, dass diese häufig nicht bis zur Verschrottung in erster Hand bleiben, sondern mehrfach weiterverkauft werden, hat die Beklagte erkennbar auch deren Schädigung für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. Denn der Weiterverkauf eines langlebigen Wirtschaftsguts wie eines PKW ist nicht nur vorhersehbar, sondern allgemein üblich.
7.
Die Haftung der Beklagten entfällt nicht – ohne dass es auf die Kenntnis der Klägerin über die konkrete Betroffenheit ihres Fahrzeuges von der Softwaremanipulation ankäme - dadurch, dass die Beklagte am 22.09.2015 eine Pressemitteilung über die Abschaltproblematik herausgegeben hat und am 02.10.2015 eine Website freigeschaltet hat, mittels derer man durch Eingabe einer Fahrzeugidentifikationsnummer überprüfen konnte, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Umschaltlogik ausgestattet war (Senatsurteil vom 11. Februar 2020
– 3 U 89/19 –, juris, Rn 85 ff; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, I-13 U 149/18, 13 U 149/18, OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2020, 17 U 133/19: Haftung entfällt erst ab 16.12.2015; OLG Köln, Urteil vom 04.10.2019, 19 U 98/19, im Ergebnis auch, allerdings ohne Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Rechtsprechung, zuletzt für einen Kauf am 18.09.2017 OLG Hamm, Urteil vom 14.01.2012, 13 U 40/18).
Dies lässt weder den Sittenwidrigkeitsvorwurf noch den Vorsatz entfallen und führt auch (noch) nicht zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs (anders jeweils mit unterschiedlichen Begründungen: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17. Februar 2020 – 1 U 21/19, Rn 31 ff; OLG Celle, Urteil vom 29.01.2020, 7 U 575/18 -, juris Rn 23 ff; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2019, 9 U 9/19 –, juris Rn. 38 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2019, 13 U 33/19 –, juris Rn. 10 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 06.11.2019, 13 U 156/19, juris Rn. 33 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019, 3 U 948/19, juris Rn. 23 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 01. 07.2019, 7 U 33/19 –, juris Rn. 11 ff.; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019, 24 U 5/19 –, juris Rn. 44 ff; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.11.2017 – 7 U 69/17 – BeckRS 2017, 147936 Rn. 7 ff).
a)
Soweit in der Rechtsprechung für den Zeitraum ab „Herbst 2015“ eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB generell verneint wird, da sich die Beklagte ab diesem Zeitpunkt öffentlich zum Abgasskandal erklärt und sich mit der Aufarbeitung der Problematik befasst habe und dies bereits die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig entfallen lasse (OLG Celle, Urteil vom 29.01.2020, 7 U 575/18 -, juris Rn. 30 ff OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2019, 7 U 33/19 -, juris Rn 16 ff; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019, 10 U 338/19 -, juris Rn. 42 ff OLG Frankfurt, Urteil vom 18.11.2019, 13 U 253/18 -, juris Rn. 62 ff; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019, 3 U 948/19 -, juris Rn. 31 ff; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019, 24 U 5/19 -, juris Rn. 44 ff), so folgt der Senat dem nicht. Maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Verhaltens ist regelmäßig nicht der Zeitpunkt des Eintritts des Erfolgs, d.h. des Schadens durch den Abschluss des Kaufvertrages, sondern der Zeitpunkt der Tathandlung, d.h. hier des Inverkehrbringens der mit der unzulässigen Motorsteuerung ausgestatteten Motoren (OLG Karlsruhe Urteil vom 09.01.2019, 17 U 133/19-, juris Rn. 49; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, I-13 U 149/18, 13 U 149/18 -, juris Rn. 65; vgl. allgemein zum maßgeblichen Zeitpunkt etwa Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 826, Rn 6; Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 826, Rn. 9). Das Inverkehrbringen der mit der unzulässigen Abschaltvorrichtung versehenen Motoren bleibt damit trotz der späteren Bemühungen um Aufklärung sittenwidrig (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2019, 17 U 133/19 -, Rn. 59). Die Sittenwidrigkeit des Inverkehrbringens des Fahrzeugs kann nicht dadurch entfallen, dass später die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände publik gemacht werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2019, 9 U 9/19 -, juris Rn. 41).
b)
Da es für die Beurteilung eines Verhaltens als sittenwidrig auf den Zeitpunkt der Tathandlung ankommt, konnte auch durch spätere auf Aufklärung gerichtete Handlungen der Beklagten der ursprünglich bestehende Vorsatz, der sich, wie dargelegt, nicht nur auf die Erstkäufer, sondern auch auf potentielle Käufer von Gebrauchtwagen bezog, nicht nachträglich entfallen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2019, 17 U 133/19 -, Rz 50; anders OLG Schleswig, Urteil vom 29.11.2019, 1 U 32/19 -, Rn. 36 ff).
c)
Die Haftung der Beklagten ist - jedenfalls unter Berücksichtigung des für die Entscheidung im vorliegenden Fall allein maßgeblichen Sach- und Streitstandes - auch nicht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Einschränkung der Haftung aus § 826 BGB bei mittelbaren Schädigungen unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Zurechnungszusammenhanges zu verneinen.
aa)
Für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen gilt allgemein, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fällt. Auf eine derartige Eingrenzung der Haftung kann, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des §826 BGB nicht verzichtet werden. Ein Verhalten kann hinsichtlich der Herbeiführung bestimmter Schäden, insbesondere auch hinsichtlich der Schädigung bestimmter Personen, als sittlich anstößig zu werten sein, während ihm diese Qualifikation hinsichtlich anderer, wenn auch ebenfalls adäquat verursachter Schadensfolgen nicht zukommt. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in einem solchen Fall auf diejenigen Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (BGH, Urteil vom 11.11.1985, II ZR 109/84).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es insbesondere bei mittelbaren Schädigungen darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus §826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 07.05.2019, VI ZR 512/17). Für die Haftung nach § 826 BGB kann es nicht in allen Fällen ausreichen, dass der Täter die mögliche Schädigung Dritter durch seine gegen einen anderen gerichtete sittenwidrige Handlung billigend in seine Vorstellung einbezogen hat. Schutzwürdig und deswegen nach § 826 BGB ersatzberechtigt sind solche dritte Personen nur dann, wenn sie ihren Schaden nicht nur als Reflex des dem unmittelbar Verletzten entstandenen Schadens erlitten haben, sondern wenn im Verhältnis zwischen dem Schädiger und ihnen die Vermögensverletzung ebenfalls sittenwidrig ist. Die vorsätzliche Zufügung eines Schadens allein begründet nämlich noch nicht die Haftung aus § 826 BGB. Auf sie muss vielmehr immer auch das Urteil der Sittenwidrigkeit zutreffen. Das mag ohne weiteres in den Fällen zu bejahen sein, in denen die sittenwidrige Handlung den Schaden, sei es auch erst über die Schädigung des von ihr unmittelbar Betroffenen, mitverursacht, ohne dass eine Handlung oder Unterlassung des Geschädigten hinzutritt, die erst zu dem Vermögensschaden führt. Macht hingegen der Geschädigte geltend, er sei durch die sittenwidrige Handlung des Täters zu schädlichen Vermögensdispositionen veranlasst worden, dann genügt es nicht, dass der Täter die Möglichkeit eines solchen Kausalverlaufs erkannt und gebilligt hat. Vielmehr trifft ihn der haftungsbegründende Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig veranlasst worden ist. Anderenfalls hat sich das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit bei der Schädigung nicht verwirklicht (BGH, Urteil vom 20.02.1979, VI ZR 189/78).
bb)
Es ist bereits fraglich, ob sich unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung ein Zurechnungszusammenhang zwischen der sittenwidrigen Handlung der Beklagten und der Schädigung eines – von der Betroffenheit seines Fahrzeugs keine Kenntnis habenden – Käufers ab dem Zeitpunkt verneinen lässt, zu dem die Beklagte ausreichende Maßnahmen ergriffen hat, um die weiteren Auswirkungen ihres – sittenwidrigen - Verhaltens einzudämmen (so OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2019, 9 U 19/19 -, juris Rn. 42 ff OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2020, 17 U 133/19 -, juris Rn 52 ff; OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2019, 13 U 33/19, juris Rn. 12 ff). Denn auch die Schädigung eines Zweit- oder Drittkäufers fiel in den Schutzbereich des § 826 BGB, da es der Beklagten von vorneherein bewusst war, dass nicht ausschließlich der Neuwagenkäufer, sondern auch die späteren Gebrauchtwagenkäufer geschädigt werden. Das Geschäftsmodell der Beklagten ist auf eine Weiterveräußerung ihrer Fahrzeuge ausgerichtet. Daraus folgt, dass die Beklagte das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, grundsätzlich auch in Bezug auf die von ahnungslosen Gebrauchtwagenkäufern abgeschlossenen Kaufverträge gegen sich gelten lassen muss. Auch war die Schädigung weiterer Käufer die zwangsläufige Folge des Inverkehrbringens der Fahrzeuge mit manipulierter Software und lag nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar in der Zielrichtung des sittenwidrigen Verhaltens, anders als in dem dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.11.1985 (II ZR 109/84) zugrundeliegenden Sachverhalt.
cc)
Ebenso fraglich ist, ob der Zurechnungszusammenhang ab dem genannten Zeitpunkt unter Rückgriff auf den allgemein im Schadensrecht geltenden Grundsatz entfällt, dass eine Haftung dann ausscheidet, wenn der durch das Verhalten des Schädigers in Gang gesetzte Kausalverlauf bei wertender Betrachtung durch später hinzugetretene Umstände unterbrochen wurde, weil diese im Hinblick auf den eingetretenen Schaden so stark in den Vordergrund treten, dass die Erstursache vollständig verdrängt wird, beziehungsweise der geltend gemachte Schaden nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage steht (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2019 - 17 U 313/18 -, juris Rn. 25 ff m.w.N.; dort wusste der Käufer allerdings zudem, dass das konkrete Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen war).
dd)
Dies kann letztlich aber hier offen bleiben.
Voraussetzung hierfür ist, darüber besteht Einigkeit, dass die Beklagte hinreichende, ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um den Marktteilnehmer fortlaufend über die von den Manipulationen betroffenen Fahrzeuge zu informieren (vgl. auch Heese, a.a.O.).
Jedenfalls nach dem im hiesigen Verfahren maßgeblichen Sach- und Streitstand waren die insoweit von der Beklagten vorgetragenen Maßnahmen - die Pressemitteilung vom 22.09.2015, die Freischaltung der Internet-Abfragemöglichkeit Anfang Oktober 2015, die Information ihrer Vertriebspartner und die öffentliche Berichterstattung - nicht geeignet, den Zurechnungszusammenhang zu unterbrechen und den Sittenwidrigkeitsvorwurf abzuwenden.
Mit diesen Maßnahmen allein hat die Beklagte nicht die Schritte unternommen, die erforderlich sind, um weitere Schäden für potentielle Käufer zu vermeiden und so eine Bewertung ihres Verhaltens als sittenwidrig entfallen lassen zu können (anders die bereits zitierten Entscheidungen OLG Celle, Urteil vom 29.01.2020, 7 U 575/18; OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2019, 7 U 33/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019, 10 U 338/19; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.11.2019, 13 U 253/18; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019, 3 U 948/19; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019, 24 U 5/19).
(1)
Nicht ausreichend ist die ad-hoc Mitteilung vom 15.09.2015 bzw. die gleichlautende Pressemitteilung vom selben Tag, in der es heißt: „Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem KBA.“ Diese Mitteilung ist, wie das OLG Karlsruhe zutreffend ausführt, inhaltlich denkbar nebulös und nichtssagend gehalten. Weder wird daraus erkennbar, welche Modelle welcher Marken von der Thematik betroffen sind, noch wird offenbart, dass im Motor des Typs EA 189 eine gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßende unzulässige Abschalteinrichtung implementiert ist, die im schlimmsten Fall zu einer Stilllegungsverfügung führen kann (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2020, 17 U 133/19 -, juris Rn. 58; mit ähnlicher Begründung auch OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, I-13 U 149/18, 13 U 149/18 -, juris, Rn. 65).
(2)
Auch durch die Einrichtung der Informationsplattform im Internet, mittels derer Fahrzeughalter anhand der Fahrzeugidentifikationsnummer abfragen konnten, ob ihr Fahrzeug von der Problematik betroffen war, hat die Beklagte eine ausreichende Form der Aufklärung und Information nicht betrieben. Zum einen wurden auch damit Manipulationen noch immer nicht eingeräumt. Darüber hinaus setzt diese Informationsmöglichkeit zunächst voraus, dass die Kunden der Beklagten überhaupt Kenntnis von der Möglichkeit einer solchen Internetrecherche hatten. Es ist aber nicht dargelegt, dass diese Form der Aufklärung von der Beklagten selbst offensiv in einer Art und Weise beworben worden wäre, dass sowohl die derzeitigen Halter als auch potentielle Kaufinteressenten hiervon hätten Kenntnis nehmen müssen. Das OLG Hamm (Urteil vom 10.09.2019, I-13 U 149/18, 13 U 149/18 -, juris Rn. 65) weist insoweit zutreffend darauf hin, dass es eher fern liegt, dass schon vor Vertragsschluss Fahrzeug-Identifizierungsnummern bekannt gemacht und überprüft werden.
(3)
Dass die interne Information des Vertriebsnetzwerkes eine ausreichende Aufklärung und Information der Markteilnehmer nach sich zog, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beklagte hat nicht dargelegt, inwieweit diese Information Außenwirkung entfalten konnte und geeignet war, weitere Schäden von potentiellen Käufern abzuwenden.
(4)
Soweit die Beklagte sich zu ihrer Entlastung auf die Berichterstattung in den Medien beruft, so ist auch dies nicht ausreichend. Allein darauf durfte sie sich nicht verlassen. Der Zurechnungszusammenhang kann - wenn überhaupt - nur entfallen, wenn die Beklagte selbst in objektiver Hinsicht derart viel getan hat, damit es nicht zu weiteren Vermögensschädigen bei potentiellen Käufern im Hinblick auf den Motor EA 189 kommt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2020, 17 U 133/19 -, juris Rn. 65). Dies war jedenfalls mit den dem hiesigen Rechtsstreit zugrunde zu legenden Maßnahmen nicht der Fall.
ee)
Ob die Beklagte im weiteren Verlauf hinreichend Maßnahmen getroffen hat, um den Zurechnungszusammenhang zu unterbrechen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2020, 17 U 133/19 -, juris Rn. 68: Zurechnungszusammenhang ab Mitte Dezember 2016 unterbrochen), kann deshalb hier offen bleiben.
Weitere Maßnahmen als oben dargelegt sind im hiesigen Rechtsstreit nicht vorgetragen worden und können in der Entscheidung deshalb nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen (Beibringungsgrundsatz) keine Berücksichtigung finden. Gerichtsbekannt sind die von der Beklagten im weiteren Verlauf getroffenen Maßnahmen nicht.
8.
Der Schadensersatzanspruch richtet sich nach § 249 ff BGB und ist auf das negative Interesse gerichtet. Die Klägerin ist also so zu stellen, als wenn sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte und den Darlehensvertrag zur Finanzierung nicht abgeschlossen hätte.
Sie kann daher den gezahlten Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen, muss sich dabei jedoch, was sie selbst einräumt, im Wege der Vorteilsausgleichung gegen den Kaufpreisrückzahlungsanspruch die Vorteile anrechnen lassen, die sie durch den Kaufvertrag erlangt hat.
a)
Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind (BGH, Urteil vom 23.06.2015, XI ZR 536/14 -, juris Rn. 22). Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren, der Schadenersatzanspruch des Geschädigten ist nur mit dieser Einschränkung begründet. Darauf, ob der Schädiger die Herausgabe des Vorteils verlangt, kommt es nicht an.
b)
Der Senat folgt insoweit der Auffassung des OLG Stuttgart (Urteil vom 28.11.2019, 14 U 89/19 -, juris Rn. 63). Danach hat auch ein Anspruch nach § 826 BGB zur Rechtsfolge einen Schadensausgleich und enthält kein pönales Element (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19 -, juris Rn. 100 ff). Man kann also nicht unter Berufung auf den hohen Unrechtsgehalt der Tat und des Verdikts der Sittenwidrigkeit dem Schädiger die Vorteilsanrechnung verweigern. Auch europarechtlich ist zwar, soweit es um die Durchsetzung europarechtlicher Regelungen geht, eine wirksame Sanktionierung von gesetzlichen Verstößen durch das nationale Recht erforderlich; dies zwingt jedoch nicht dazu, dem Schadensrecht ein pönales Element zu verleihen. Die europarechtlich vorgegebene Unentgeltlichkeit der kaufrechtlichen Nacherfüllung, die die Anrechnungen von Nutzungen ausschließt, zwingt nicht dazu, diese Regelung generell auf die Rückabwicklung von Verträgen zu erstrecken. Schließlich besteht auch kein Anlass, den Nutzungsersatz im Hinblick auf den der Sache anhaftenden Mangel herabzusetzen. Maßgeblich hierfür ist, dass sich der Mangel der Sache letztendlich nicht in einer Einschränkung der Nutzung niedergeschlagen hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2019, 14 U 89/19 -, juris Rn. 63; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19 -, juris Rn. 100 ff).
c)
Den Wert der durch den Gebrauch des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen schätzt der Senat nach § 287 ZPO nach der anwendbaren Methode des linearen Wertschwundes (vgl. zum Gebrauchtwagenkauf BGH, Beschluss vom 09.12.2014, VIII ZR 196714-, juris Rn. 3 m.w.N) anhand der üblichen Formel für gezogene Nutzungen, nämlich (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer) : (Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs – Kilometerstand bei Kauf).
Der Kaufpreis betrug 32.990 €, der Kilometerstand bei Kauf ausweislich des Kaufvertrages 25.000 km, der Kilometerstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 101.944 €, die gefahrenen Kilometer also 76.944 km.
Vorliegend hält der Senat die Annahme einer Gesamtlaufzeit des Fahrzeugs von 300.000 km für angemessen (so auch OLG Brandenburg, Urteil 04. März 2020 – 4 U 65/19 –, juris, Rn 57; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2019, 14 U 89/19 -, juris Rn. 65; OLG Köln Urteil vom 03.01.2019, 18 U 70/18 -, juris Rn. 49).
Dies ergibt folgende Berechnung:
(32.990 € x 76.944) : (300.000 – 25.000) = 9.230,48 €
Dieser Betrag ist von den von der Klägerin bislang gezahlten 11.166,68 € abzuziehen, so dass ihr ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.936,20 € zusteht.
Drüber hinaus ist die Klägerin von den restlichen Darlehensverbindlichkeiten freizustellen.
d)
9.
Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist ebenfalls begründet.
VIII ZR 191/07, juris Rdnr. 20 mwN), in der eine Nutzungsentschädigung unter Angabe der Laufleistung in Abzug gebracht worden ist, liegt ein wörtliches Angebot (OLG Hamm, Urteil vom 11. Februar 2020 – 13 U 20/19 –, juris, Rn 93 f).
10.
11.
Der Senat hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).