Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.04.2020 – 1 AR 11/20 (SA Z)

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0414.1AR11.20SA.Z.00

Tenor§

Zuständig ist das Landgericht Potsdam.

Gründe§

I.

Die Kläger begehren Feststellung einer Verpächtereigenschaft, Auskunft über vereinnahmte Pachteinnahmen und Zahlung dieser Pachteinnahmen an eine Erbengemeinschaft.

Die Kläger und der Beklagte zu 1.) sind Erben nach dem am ... August 2017 verstorbenen H… F... Durch den Erbfall sind sie Miteigentümer an Grundbesitz, bestehend aus Ackerland, Grünland, teilweise bebaut mit Stallungen und Scheunen sowie Wald- und Wasserflächen, in der Gemarkung G… geworden. Mit dem Antrag zu 1.) begehren die Antragsteller die Feststellung, dass der Erblasser bis zu seinem Tode Verpächter dieses Grundbesitzes war. Daraus leiten sie die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunft über Pachteinnahmen und Zahlung dieser an die Erbengemeinschaft ab.

Die Kläger haben ihren Antrag am 30. Juli 2018 am Landwirtschaftsgericht des Amtsgerichts Rathenow erhoben. In dem durch dieses Gericht angeordneten schriftlichen Vorverfahren haben die Beklagten die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts gerügt, Gegenstand der Klage seien „offensichtlich“ Bereicherungsansprüche für die eine Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nicht bestehe. Die Kläger haben daraufhin hilfsweise beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Potsdam zu verweisen und für den Fall, dass das Landgericht Potsdam sich für unzuständig erklärt, den Gerichtsstand durch das Oberlandesgericht bestimmen zu lassen. Das Landwirtschaftsgericht am Amtsgericht Rathenow hat sich daraufhin mit Beschluss vom 9. April 2019 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Potsdam verwiesen. Das Landgericht Potsdam hat seinerseits mit Beschluss vom 26. März 2020 seine Zuständigkeit verneint und das Verfahren dem erkennenden Senat zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.

II.

Auf die Vorlage durch das Landgericht Potsdam ist die Zuständigkeit dieses Landgerichts für den vorliegenden Rechtsstreit auszusprechen. Für Zuständigkeitsfragen im Zusammenhang mit Ansprüchen gemäß § 1 Nr. 1 a LwVG gelten die Vorschriften der ZPO, insbesondere für die Verweisung die Regelung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO und für Zuständigkeitskonflikte § 36 Abs. 1 ZPO.

1.) Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, weil dieses das im Rechtszug zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist. Bestreiten das Landwirtschaftsgericht oder - wie hier - das Prozessgericht die Bindung einer Verweisung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist der Zuständigkeitskonflikt durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zu entscheiden. Am Oberlandesgericht ist im vorliegenden Fall der nach dem Geschäftsverteilungsplan für Kompetenzkonflikte zuständige Zivilsenat zuständig. Hält sich das Landwirtschaftsgericht nicht an eine Verweisung gebunden, muss es die Akten gemäß des für sein Verfahren geltenden Recht dem Landwirtschaftssenat vorlegen. Hält hingegen - wie hier - das Prozessgericht die Verweisung für unwirksam, entscheidet das übergeordnete Oberlandesgericht den Kompetenzkonflikt durch den Zivilsenat.

2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Rathenow - Landwirtschaftsgericht - als auch das Landgericht Potsdam haben sich im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt, und zwar ersteres durch den Verweisungsbeschluss vom 9. April 2019 und letzteres durch den Beschluss über die Vorlage zur Zuständigkeitsbestimmung vom 26. März 2020. Beide Entscheidungen genügen den Anforderungen, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen, weil es dafür allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekanntgemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (statt vieler: Senat, NJW 2004, 780; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 36, Rdnr. 24 f.).

3. Örtlich ist das Landgericht Potsdam.

Seine Zuständigkeit folgt aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Rathenow - Landwirtschaftsgericht - vom 9. April 2019 gemäß § 281 Abs. 2 ZPO.

Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Regelung kann die Bindungswirkung nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-) Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfallen. Im Interesse einer baldigen Klärung und Vermeidung wechselseitiger (Rück-)Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGH, Beschluss vom 17.05.2011, X ARZ 109/11, Rdnr. 9, zitiert nach juris; Senat, JMBl. 2007, 65, 66; NJW 2006, 3444, 3445; 2004, 780; eingehend ferner: Tombrink, NJW 2003, 2364 f.; jeweils m. w. N.).

Den derart zu konkretisierenden Einschränkungen der Bindungswirkung hält der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Rathenow - Landwirtschaftsgericht - vom 9. April 2019 stand.

Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist beachtet worden. Die Beklagten haben bereits mit der Klageerwiderung die Unzuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts gerügt. Die Kläger haben sich dazu erklärt und hilfsweise die Verweisung an das Landgericht Potsdam sowie die Durchführung des Bestimmungsverfahrens beantragt.

Der Verweisungsbeschluss entbehrt auch nicht jeglicher gesetzlicher Grundlage. Die Wertung des Landwirtschaftsgerichts, dass der Streitgegenstand der erhobenen Klage nicht von Regelungen über den Landpachtvertrag bestimmt wird, ist vertretbar. Nach der einzig in Betracht kommenden sachlichen Zuständigkeitsvorschrift des § 1 Nr. 1 a LwVG sind die Landwirtschaftsgerichte zuständig für alle Streitigkeiten auf Grund der Vorschriften über den Landpachtvertrag, also der §§ 585 bis 597 BGB. Diese Zuständigkeit ist weit auszulegen; die ausschließliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts ist immer dann gegeben, wenn die Klageforderung zumindest auch auf Landpachtrecht gestützt werden kann. Auch der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Landpachtvertrages fällt unter § 1 Nr. 1 a LwVG. Der Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichtsbarkeit unterliegen ferner Streitigkeiten über den Bestand, die Wirksamkeit und Ausübung eines Vorpachtvertrages, soweit dieser eine landpachtvertragliche Grundlage hat. Das gleiche gilt für Ansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus einem Landpachtverhältnis gemäß § 280 ff BGB. Soweit Ansprüche aus allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts hergeleitet werden, ist nicht die systematische Zuordnung der Vorschrift zum Beispiel unter ein gesetzliches Schuldverhältnis gemäß §§ 812 ff BGB oder §§ 823 ff BGB oder unter das Eigentum gemäß § 985 BGB maßgeblich, sondern nach dem der Klage zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, dem Streitgegenstand bzw. dem prozessualen Anspruch zu beurteilen, ob es sich um eine Landwirtschaftssache handelt.

Nach diesen Grundsätzen kann dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Rathenow - Landwirtschaftsgericht - vom 9. April 2019 die Bindungswirkung nicht abgesprochen werden. Wie dieses Gericht in dem Verweisungsbeschluss zutreffend ausführt, sollen sich die geltend gemachten Ansprüche nach dem maßgeblichen Vortrag der Kläger nicht aus einem Landpachtvertrag, sondern aus einem gesonderten Rechtsverhältnis der Parteien zueinander ergeben. Die Klageforderungen auf Feststellung, Auskunft und Auskehr von Pachteinnahmen gegen die Beklagten werden weder aus dem Landpachtvertrag hergeleitet, noch können sie auf diesen gestützt werden. Vielmehr soll die Pächterin die Pachtzahlungen aufgrund des Pachtvertrages weiter geleistet haben, so dass die Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt sind. Zwischen den Klägern und den Beklagten wird eine vertragliche Beziehung nicht geltend gemacht. Vielmehr sollen sich die Beklagten der Pachtzinszahlungen bemächtigt haben. Insoweit besteht auch kein Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Landpachtvertrages oder eines Vorpachtvertrages, der eine landpachtvertragliche Grundlage hat. Schließlich werden auch keine Ansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus einem Landpachtverhältnis gemäß § 280 ff BGB geltend gemacht.

Gegenstand der Klage sind insoweit vielmehr allgemeine zivilrechtliche Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Delikt. Nach den dargestellten Grundsätzen verlässt die vom Landwirtschaftsgericht gefundene Gewichtung des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien zugunsten einer allgemeinen Zivilsache die Grenzen des Vertretbaren nicht. Es ist insbesondere vertretbar, dass das Landwirtschaftsgericht den der Klage zugrunde liegenden Lebenssachverhalt dahingehend würdigt, dass er keinen ausreichenden Bezug zu einer Landpacht aufweist. Das verweisende Landwirtschaftsgericht ist vielmehr der Auffassung, dass der bestehende Landpachtvertrag im vorliegenden Fall eine einfache Gegebenheit ist, die den Streitgegenstand nicht bestimmt. Diese Wertung reicht als tragfähige Grundlage für die Verweisung an das Landgericht aus und macht diese weder offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft.