Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.05.2020 – 9 WF 77/20
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0505.9WF77.20.00
Tenor§
Das gegen den Richter am OLG Götsche gerichtete Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. März 2020 wird verworfen.
Gründe§
Das gegen den Richter am OLG Götsche gerichtete Ablehnungsgesuch vom 26. März 2020 ist offensichtlich unzulässig und deshalb – auch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters (vgl. dazu Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO/FamFG, 41. Aufl. 2020 § 45 Rn. 1 m.w.N.) – zu verwerfen.
Das Ablehnungsgesuch kann nicht in zulässiger Weise auf erste Schadensersatzforderungen gegen … Richter Götsche, welche der Beschwerdeführer mit dem beigefügten Schreiben vom 19. März 2020 angesichts eines vom abgelehnten Richter als Einzelrichter unanfechtbar entschiedenen anderen Verfahrens (vgl. den Beschluss v. 8. August 2019 in der Kindschaftssache 9 UF 107/19) geltend gemacht und beziffert hat, gestützt werden. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer gegen den abgelehnten Richter angesichts des vorgenannten Verfahrens veranlassten straf- und dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen. Das eigene Verhalten des ablehnenden Beteiligten begründet als solches nie einen Ablehnungsgrund, eine darauf gestützte Ablehnung stellt als Manipulationstaktik Rechtsmissbrauch dar (OLG Jena MDR 2017, 967 OLG Karlsruhe MDR 2014, 242; OLG Stuttgart NJW-RR 2013, 960). Durch Angriffe auf den Richter wie Dienstaufsichtsbeschwerden, Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung, Regressklagen (OLG Frankfurt NJW-RR 2017, 191) aufgrund früherer Verfahren usw. kann ein Beteiligter einen ihm unbequemen Richter nicht ausschalten (allgemeine Ansicht, vgl. nur G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 42 ZPO Rn. 29 m. umfangreichen Nachweisen zur Rspr.).
Im Übrigen ist die (alleinige oder Mit-)Beteiligung des abgelehnten Richters an einer unanfechtbar getroffenen Entscheidung in einem vorangegangenen Verfahren desselben Beschwerdeführers eine von vornherein untaugliche Begründung für ein Ablehnungsgesuch, sie bildet weder einen Ausschlusstatbestand entsprechend §§ 41 Nr. 6 ZPO, 42 Abs. 1 (§ 6 Abs. 1 S. 1 FamFG) noch ist dies geeignet, die Besorgnis der Befangenheit entsprechend § 42 Abs. 2 ZPO (§ 6 Abs. 1 S. 1 FamFG) zu begründen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. zuletzt BVerfG NJW 2018, 3438 m.w.N.).