Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.05.2020 – 11 U 109/19
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0520.11U109.19.00
Tenor§
1. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 26.06.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 230/18, aus den nachfolgend dargestellten Gründen durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2. Für die Klägerin besteht Gelegenheit, sich dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu äußern. Ihr bleibt anheimgestellt, das Rechtsmittel – aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 – vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.
Gründe§
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die (an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige) Berufung der Klägerin in der Sache selbst offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, es im hiesigen Streitfall an grundsätzlicher – über die vorliegende Rechtssache hinausgehender – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die gleichen Rechtsfragen als klärungsbedürftig erweisen) fehlt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und ebenso wenig eine mündliche Verhandlung geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Abweisung ihrer Klage durch das Landgericht, mit der sie Schadensersatz für die etwaige Verletzung von Hinweispflichten des Beklagten als Steuerberater betreffend vorsteuerrechtliche Sachverhalte im Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung der Klägerin und ihres Ehemannes für den Veranlagungszeitraum 2009 begehrt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass das Landgericht verkannt habe, dass der Beklagte bereits im Jahr 2011 Kenntnis von der Veräußerung der Ferienwohnung durch die Beklagte ohne Umsatzsteuerausweis gehabt habe. In Kenntnis dieser Umstände habe den Beklagten eine Pflicht zur Aufklärung getroffen, da es sich um besondere Umstände gehandelt habe, die erkennbar zu steuerlichen Nachteilen der Klägerin geführt hätten.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht zurückgewiesen. Berufungsgründe im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung nach dem Verständnis des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO in zweiter Instanz zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere – für die Berufungsführerin günstige(re) – Entscheidung. Ohne Rechtsverletzung durfte die Zivilkammer zu dem Ergebnis gelangen, dass der Beklagte keine Hinweispflichten als Steuerberater verletzt hat.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Beklagte keine allgemeine Beratungspflicht, er hatte kein Dauermandat für sämtliche steuerliche Angelegenheiten der Klägerin, sondern hatte im Jahr 2011 von der Klägerin und ihrem Ehemann den Auftrag zur Fertigung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 erhalten. Einen Auftrag für die Fertigung der Umsatzsteuererklärung für die Klägerin betreffend den Veranlagungszeitraum 2009 hatte die Klägerin ebenso wenig erteilt wie für die Jahre zuvor.
1) Die Klägerin vermag mit ihrer Rüge der Unvollständigkeit der Tatsachenfeststellungen durch das Landgericht nicht durchzudringen. Die hierfür vorgetragenen Argumente betreffen allein die vom Landgericht vorgenommene Würdigung der Beweise. So greift die Ansicht der Klägerin nicht, dass sie erstinstanzlich Tatsachen vorgetragen habe, die eine Beratungspflicht gegenüber der Klägerin zur Umsatzsteuer 2006 neben dem ausdrücklich erteilten Mandat zur Erstellung der Einkommensteuererklärung 2009 begründeten. Sie behauptet insofern, dass dem Beklagten der Veräußerungsvertrag und dessen Inhalt dem Beklagten bereits seit März 2008 bekannt sei. Dies ergibt sich zum einen nicht aus der zitierten Textstelle aus einem Schreiben des Beklagten aus dem Jahr 2015 (Anlage K3, Bl. 95 GA I). Darin teilt dieser lediglich mit, dass ihm die Unterlagen für den Kauf der Wohnung im Jahr 2006 im März 2008 vorgelegt worden seien. Kenntnis vom Veräußerungsvertrag der Wohnung ergibt sich daraus gerade nicht. Dies wäre zum anderen auch nicht plausibel, da der Veräußerungsvertrag erst 2009 geschlossen worden ist. Auch im Übrigen geht die Klägerin selbst davon aus, dass der Beklagte spätestens im Jahr 2011 mit der Beauftragung zur Fertigung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 Kenntnis von der Veräußerung der Ferienwohnung erhalten habe. Dies hat aber auch das Landgericht seinen Erwägungen zugrunde gelegt. Weitere Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen, insbesondere der Wertung der Beweisaufnahme durch das Erstgericht sind nicht ersichtlich.
2) Nicht zu beanstanden sind auch die auf dieser Tatsachengrundlage getroffenen rechtlichen Erwägungen der Kammer. Im Mittelpunkt steht die Rechtsfrage, ob der Beklagte als Steuerberater im Rahmen eines auf die Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2009 beschränkten Mandats auf außerhalb dieses Mandats bestehende – umsatzsteuerliche – Risiken habe hinweisen müssen. Die Pflichten des Steuerberaters ergeben sich zunächst aus dem Inhalt und dem Umfang seines Mandats. In diesem Rahmen ist der Steuerberater verpflichtet, seinen Mandanten umfassend zu beraten und sich mit den steuerlichen Gesichtspunkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrages zu beachten sind. In den hierdurch gezogenen Grenzen hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren (vgl. BGH v. 26.1.1995, IX ZR 10/94, BGHZ 128, 358 (361), NJW 1995, 958, DStR 1995, 1890 m. Anm. Späth; v. 18.12.1997, IX ZR 153/96, DStRE 1998, 334; v. 6.2.2003, IX ZR 77/02, NJW-RR 2003, 1064, BeckRS 2003, 02458, Rn. 8; v. 18.3.2010, IX ZR 105/08, BeckRS 2010, 08684; v. 19.4.2012, IX ZR 156/10, BeckRS 2012, 10273). Im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflicht, den Mandanten vor Schaden zu bewahren, hat der Steuerberater auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen oder auf den ersten Blick ersichtlich sind, hinzuweisen (vgl. BGH in BGHZ 128, 358 (362), DStR 1995, 1890 m. Anm. Späth). Er muss den nach den Umständen sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten (vgl. BGH in DStRE 1998, 334). Ist dem Steuerberater ein eingeschränktes Mandat erteilt, dann muss er den Mandanten auch vor außerhalb seines Auftrages liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen, wenn sie ihm bekannt sind oder für den durchschnittlichen Betrachter auf den ersten Blick ersichtlich sind (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.07.2014, 6 U 21/13, DStRE 2015, 122, beck-online).
Gemessen an diesen Maßstäben trifft den Beklagten keine Pflicht zum Hinweis auf umsatzsteuerliche Belange der Klägerin in den Jahren 2006 und 2009. Der Beklagte hatte ein auf die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 beschränktes Mandat. Im Zusammenhang mit diesem ihm Ende des Jahres 2011 erteilten Mandat erhielt er Kenntnis von dem Verkauf der Wohnung durch die Beklagte. Für die Erstellung der Einkommensteuererklärung der Eheleute kam es im Rahmen der Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei sonstigen Einkünften für die Klägerin allein auf den vom Ehegatten genannten Preis an. Aus dem Umstand, dass die Wohnung veräußert worden ist und hierfür ein Erlös erzielt worden ist, ist nicht auf den ersten Blick ersichtlich, dass mit der Veräußerung ein umsatzsteuerliches Problem für die Klägerin auftreten könnte. Zu berücksichtigen ist insofern auch, dass der Beklagte die Klägerin gerade nicht über mehrere Jahre hinweg in allen Steuerangelegenheiten vertreten hatte und sich ihm aufgrund von in dieser Zeit auch bei Gelegenheit bekannt gewordenen Erkenntnissen eine weitere Nachforschung hätte aufdrängen müssen. Es bestand kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Angaben des Verkaufserlöses und der Bedeutung des Umsatzsteuerausweises in dem Verkaufsvertrag für die Klägerin. Mangels konkreter Kenntnisse über die umsatzsteuerlichen Belange der Klägerin hat sich auch nicht mittelbar eine Pflicht zum Handeln für den Steuerberater ergeben. Auch aus dem Umstand, dass der Beklagte die Umsatzsteuerangelegenheiten des Ehemannes und weitere Steuerangelegenheiten der BIVV GmbH, deren Gesellschafter der Ehemann der Klägerin war und von der die Klägerin die fertigzustellende Ferienwohnung im Jahr 2006 erworben hatte, betreute, ergeben sich keine anderen Hinweispflichten. Die Beauftragung erfolgte immer durch den Ehemann. Kenntnisse über die Umsatzsteuerangelegenheiten der Klägerin ergaben sich auch aus diesem Beratungsverhältnis heraus nicht.
II.
Der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für die zweite Instanz auf 9662,97 € festzusetzen (§ 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 und § 47 Abs. 1 S. 1 GKG). Wertbestimmend sind die Anträge des Rechtsmittelführers. Zwar liegt ein ausdrücklicher Antrag der Klägerin nicht vor, der Berufungsbegründung ist jedoch bereits jetzt zu entnehmen dass sie das gesamte erstinstanzliche Urteil anfechten möchte und ihr Zahlungsbegehren i.H.v. 9662,97 € weiterverfolgt. Bei den ebenfalls zuerkannten Zinsen handelt es sich um bloße Nebenforderungen im Sinne des §§ 43 Abs. 1 GKG, die stets Streitwert neutral bleiben.