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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 29.06.2020 – 1 U 59/19

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0629.1U59.19.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. August 2019 – 11 O 346/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abgewendet werden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gegenstandswert der Berufung beträgt 18.746,45 €.

Gründe§

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz vor dem Hintergrund des sogenannten VW-Abgasskandals in Anspruch.

Der Kläger erwarb am 10.8.2016 ein Gebrauchtfahrzeug des Typs VW Sharan zum Preis von 20.830 €. Das Fahrzeug war mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA-189 ausgerüstet. Dessen Steuerungssoftware verfügte über zwei Betriebsmodi zur Abgasrückführung. Beim Durchfahren des für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus (im Folgenden: NEFZ) wurde automatisch ein Modus mit einer höheren Abgasrückführung aktiviert, wodurch die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten wurden; im normalen Fahrbetrieb wurde ein anderer Betriebsmodus aktiviert, der bei einer geringeren Abgasrückführung zu einem höheren Stickoxidausstoß führte.

Am 22.8.2018 ließ der Kläger das Fahrzeug durch das Aufspielen des von der Beklagten für die so ausgestatteten Motoren der Baureihe EA-189 entwickelten Softwareupdates umrüsten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2018 forderte der Kläger die Beklagte zur Zurücknahme des Fahrzeugs gegen Erstattung des von ihr verauslagten Kaufpreises unter Anrechnung eines Nutzungsersatzes auf.

Der Kläger hat beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.746,45 € nebst Zinsen in Höhe von 9.470,75 € und weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 16.11.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Sharan mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W...,

2.

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs VW Sharan mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W... im Verzug befindet,

3.

die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 9.8.2019 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB nicht bestünden. Vor dem Hintergrund des Fahrzeugerwerbs erst im August 2016 könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger einer Täuschung durch die Beklagte erlegen sei, da der Abgasskandal bereits durch öffentliche Medien publik gemacht gewesen sei. Zudem fehle es spätestens ab der ad-hoc-Mitteilung der Beklagten, durch die sie die Dieselproblematik im September 2015 allgemein bekannt gemacht habe, an einem Täuschungsvorsatz der Beklagten. Das aufgespielte Softwareupdate stelle keinen Ansatzpunkt für eine Haftung dar, da dafür eine vorsätzliche und sittenwidrige Täuschung durch die Beklagte nicht hinreichend dargetan sei. Aus den zu §§ 826, 31 BGB genannten Gründen scheitere auch ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 27 EG-FGV bestehe ebenfalls nicht, da die Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug nicht ungültig im Sinne des § 27 Abs. 1 EG-FGV sei.

Das Urteil ist dem Kläger am 15.8.2019 zugestellt worden. Der Kläger hat am 21.8.2019 Berufung eingelegt und diese am 10.10.2019 begründet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29.7.2019 abzuändern und

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.746,45 € nebst Zinsen in Höhe von 9.470,75 € und weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 16.11.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Sharan mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W...,

2.

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs VW Sharan mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W... im Verzug befindet,

3.

die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € freizustellen.

4.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren Schäden zu ersetzen, die er aus der Manipulation des Motors oder entsprechenden Behebungsmaßnahmen des in Ziffer 1) genannten Fahrzeugs erleidet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Die Entscheidung des Landgerichts ist zutreffend und hält den Berufungsangriffen des Klägers stand. Dem Kläger steht gegen die Beklagte bei der vorliegenden Fallkonstellation kein Schadensersatzanspruch zu. Die vom Kläger begehrte Rückabwicklung des Kaufvertrages kommt hier nicht in Betracht.

Der Senat (vgl. Urteil vom 17.2.2020, 1 U 21/19) schließt sich bei den sog. Fällen „Kauf nach Bekanntwerden des Dieselskandals“ einer Vielzahl anderer obergerichtlicher Entscheidungen an, denen ähnliche Fallgestaltungen zugrunde lagen (vgl. 4. Zivilsenat, Urteile vom 25.3.2020, 4 U 146/19 und 4 U 164/19; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.11.2019, 17 U 313/18, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.8.2019, 2 U 94/18, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2019, 9 U 9/19, zitiert nach juris; Urteil vom 26.11.2019, 10 U 199/19, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 6.6.2019, 24 U 5/19, zitiert nach juris; OLG Dresden, Urteil vom 24.7.2019, 9 U 2067/18, zitiert nach juris; OLG Celle, Urteil vom 29.4.2019, 7 U 159/19, zitiert nach juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 2.11.2017, 7 U 69/17, zitiert nach juris; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.11.2019, 1 U 32/19, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019, 3 U 948/19, zitiert nach juris OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.1.2020, 17 U 133/19, zitiert nach juris).

Ein Anspruch des Klägers nach § 826 BGB scheitert bereits daran, dass der Senat keinen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Eintritt eines etwaigen Schadens beim Kläger sieht und zudem auch zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Erwerbs des Fahrzeugs - hier im August 2016 - ein entsprechender Schädigungsvorsatz bei der Beklagten nicht (mehr) angenommen werden kann. Auf eine konkrete Kenntnis des Klägers, dass gerade der von ihm erworbene Wagen vom Abgasskandal betroffen war, kommt es dabei nicht an.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagten mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen des Motors EA-189 ein sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen ist, denn die Beklagte hatte jedenfalls zum Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Kläger ausreichende Abwehrmaßnahmen zur Verhinderung eines weiteren Schadenseintritts getroffen. Das OLG Frankfurt/Main (a. a. O.) hat dazu ausgeführt:

„Voraussetzung einer jeden Schadensersatzpflicht ist nach allgemeinen Grundsätzen, dass der geltend gemachte Schaden durch das zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten des Schädigers verursacht worden ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, Vorb. v. § 249 Rn. 24 ff.). Nach allgemeiner Meinung haftet der Schädiger nicht für alle im naturwissenschaftlichen Sinn (conditio sine qua non) durch das schadensbegründende Ereignis verursachten Folgen (äquivalente Kausalität). Vielmehr ist die Verantwortlichkeit des Schädigers durch weitere Zurechnungskriterien einzuschränken, um eine unerträgliche Ausweitung der Schadensersatzpflicht zu verhindern (BGH, Urteile vom 11.9.1999 - III ZR 98/99 -, juris Rn. 13 mwN; vom 6.6.2013 - IX 204/12 -, juris Rn. 20 ff.). Als solche sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Kriterien der Adäquanz des Kausalverlaufs sowie des Schutzzwecks der Norm anerkannt (BGH, Urteile vom 11.9.1999 - III ZR 98/99 -, aaO; vom 6.6.2013 - IX 204/12 -, aaO; vom 22.9.2016 - VII ZR 14/16 -, juris Rn. 14 ff.; vom 22.5.2012 - VI ZR 147/11 -, juris, Rn. 14 ff.; MünchKommBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 142 ff.; zu den in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Fallgruppen ferner Palandt/Grünewald, BGB, 78. Aufl., Vorb. v. § 249 BGB Rn. 24 ff. mwN). Eine Haftung scheidet danach aus, wenn der durch das Verhalten des Schädigers in Gang gesetzte Kausalverlauf bei wertender Betrachtung durch später hinzugetretene Umstände unterbrochen wurde, weil diese im Hinblick auf den eingetretenen Schaden so stark in den Vordergrund treten, dass die Erstursache vollständig verdrängt wird (Münch/KommBGB/Oetker, aaO Rn. 143) beziehungsweise der geltend gemachte Schaden nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffene Gefahrenlage steht; denn ein „äußerlicher“, gleichsam „zufälliger“ Zusammenhang genügt nicht (BGH, Urteile vom 22.5.2012 - VI ZR 157/11 -, aaO Rn. 14 vom 9.4.2019 - VI ZR 89/18 -, juris Rn. 18 OLG Frankfurt, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 56/19 unter II. 2) b) aa); jeweils mwN). Der Zurechnungszusammenhang von Folgen, die auf einer Pflichtverletzung des Schädigers beruhen und durch einen selbstständigen Entschluss des Geschädigten mitverursacht sind, bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen, wenn der Entschluss des Verletzten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert worden ist und keine ungewöhnliche Reaktion auf die Schädigung darstellt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 2.7.2013 - II ZR 293/11 -, juris Rn. 12, vom 17.10.2000 - X ZR 169/99 -, juris Rn. 14 jeweils mwN). Eine die Haftung ausschließende Unterbrechung des Kausalverlaufs wird etwa dann angenommen, wenn ein Rechtsanwalt einen Fehler im Verlauf des Prozesses berichtigt, das Gericht die Korrektur aber nicht zur Kenntnis nimmt und den Fehler zur Grundlage seiner Entscheidung macht (BGH, Urteile vom 15.11.2007 - IX ZR 44/04 -, juris Rn. 17 vom 5.11.1987 - IX ZR 86/86, juris Rn. 46 ff.) oder der Geschädigte selbst aufgrund eines eigenen Willensentschlusses in den Geschehensablauf eingegriffen und dadurch die eigentliche Ursache für die von ihm geltend gemachte Schadensfolge gesetzt hat (BGH, Urteil vom 17.10.2000 - X ZR 169/99 -, juris Rn. 14 [zur Haftung eines Sachverständigen aufgrund Unrichtigkeit des von ihm erstatteten Verkehrswertgutachtens bei möglicher Kenntnis des Auftraggebers]; Beschluss vom 14.11.2017 - VI ZR 92/17 -, juris Rn. 20 [zur Beeinflussung der Schadensentwicklung durch einen Berufswechsel des Geschädigten]).

In Anwendung dieser - allgemein und für das gesamte Schadensrecht geltenden (BGH, Urteile vom 11.9.1999 - III ZR 98/99 -, aaO; vom 17.10.2000 - X ZR 169/99 -, aaO) - Grundsätze scheidet eine Haftung der Beklagten vorliegend aus. Denn der Zurechnungszusammenhang zwischen dem grundsätzlich haftungsbegründenden Verhalten der Beklagten, das in der Entwicklung und dem Inverkehrbringen der mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeuge liegt (Senatsbeschluss vom 25.9.2019 - 17 U 45/19 -, juris Rn. 4 ff. mwN), und einer möglichen Schädigung späterer Erwerber dieser Fahrzeuge ist aufgrund der von der Beklagten seit 22.9.2015 eingeleiteten Maßnahmen jedenfalls im Hinblick auf den vorliegenden Kaufvertrag unterbrochen worden. Die in der Eingehung der Zahlungsverpflichtung durch den mit dem Autohaus geschlossenen Kaufvertrag liegende Schädigung (Senatsbeschluss vom 25.9.2019 - 17 U 45/19, aaO Rn. 18 ff. mwN) beruht vielmehr auf einem eigenverantwortlichen Willensentschluss des Klägers, der nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der von der Beklagten geschaffenen Gefahrenlage steht.

Wie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat und dem Senat überdies aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle sowie der öffentlich zugänglichen, umfangreichen Medienberichterstattung bekannt ist, hat die Beklagte die Öffentlichkeit am 22.9.2015 im Rahmen einer Presseinformation sowie einer Ad-hoc-Mitteilung davon unterrichtet, dass weltweit rund elf Millionen Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 von den bereits zuvor in den USA beanstandeten auffälligen Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb betroffen waren.

Es kann dahinstehen, ob diese Schritte - insbesondere die Ad-hoc-Mitteilung - bereits für sich genommen geeignet waren, den Zurechnungszusammenhang zu unterbrechen (dagegen OLG Hamm, Urteil vom 10.9.2019 - 13 U 149/18 -, juris Rn. 66); denn die Beklagte hat in den darauffolgenden Tagen und Wochen weitere Maßnahmen ergriffen, um die Folgen ihres Verhaltens zu minimieren. Insbesondere stellte sie am 2.10.2015 eine Internetseite bereit, die es auf einfache Weise ermöglichte, betroffene Fahrzeuge anhand der Fahrzeugidentifikationsnummer zu individualisieren. Über diese Umstände wurde nicht nur in sämtlichen öffentlichen Medien umfangreich berichtet; vielmehr hat die Beklagte auch die Vertragshändler von den jeweiligen Schritten in Kenntnis gesetzt und so darauf hingewirkt, dass potentielle Gebrauchtwagenkäufer von diesen - bereits zur Vermeidung einer sonst im Raum stehenden eigenen Gewährleistungshaftung der Vertragshändler - rechtzeitig darüber unterrichtet werden, dass ein konkretes Fahrzeug mit dem Motor EA 189 ausgestattet war. Zudem informierte die Beklagte die Öffentlichkeit über die Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates und die infolge des Bescheids des Kraftfahrtbundesamtes erforderliche Rückrufaktion.“

Diesen Erwägungen schließt sich der erkennende Senat an. Auch im vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte - und zwar nochmals im Berufungsrechtszug - darauf hingewiesen, dass sie am 22.9.2015 die an den Kapitalmarkt gerichtete ad-hoc-Mitteilung herausgegeben hat, in der sie über die Dieselproblematik informiert und mitgeteilt hat, dass „die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden“ sei. Auch der Senat geht davon aus, dass jedenfalls aufgrund der unmittelbar anschließenden umfassenden Information der Öffentlichkeit der Zurechnungszusammenhang zwischen Täuschungshandlung durch die Beklagte und dem Eintritt eines Schadens beim Kläger durch die im August 2016 getroffene Kaufentscheidung entfallen ist. Die Beklagte hat auch im vorliegenden Rechtsstreit unbestritten vorgetragen, dass sie in einer Mitteilung vom 2.10.2015 die Presse über die Dieselproblematik informiert und Anfang Oktober 2015 eine in zahlreichen Medien erwähnte Internetwebseite freigeschaltet hat, über die sich die Fahrzeughalter informieren konnten, ob ihr konkretes Fahrzeug mit der fraglichen Softwarekonfiguration ausgestattet ist. Bereits zu diesem Zeitpunkt war die Thematik – wie von der Beklagten ebenfalls unbestritten vorgetragen (Berufungserwiderung vom 16.12.2019, Seite 8 ff., Bl. 562R ff. d. A.) und zudem senatsbekannt – Gegenstand einer sehr intensiven Berichterstattung in nahezu allen Zeitungen sowie Fernsehsendern und Onlinemedien in Deutschland, z.B. Bild-Zeitung, Spiegel-online, Süddeutsche Zeitung, Die Welt etc., die, zumeist unter dem Stichwort „VW-Abgasskandal“, regelmäßig auch über Betroffenheiten und Abfragemöglichkeiten berichtete. Ebenso wurden die Händler und Vertriebspartner von der Beklagten informiert, was der Kläger ebenfalls nicht bestritten hat. Der Kläger hat auch keine Umstände dargelegt, denen entnommen werden könnte, dass er etwa von dieser umfassenden öffentlichen Berichterstattung keine Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Nachdem die Beklagte mithin ausreichende Maßnahmen getroffen hat, um die weiteren Auswirkungen ihres – unterstellt – sittenwidrigen Verhaltens einzudämmen, ist mithin der Zurechnungszusammenhang in Bezug auf Schäden wegen nach Bekanntwerden der Diesel-Thematik verkaufter Fahrzeuge auf diese Weise unterbrochen worden.

Für den Zeitpunkt des streitgegenständlichen Kaufvertrages sieht der Senat auch keinen Schädigungsvorsatz der Beklagten, weil im Hinblick auf die Offenlegung der maßgeblichen Aspekte der Manipulation durch die Pressemitteilungen nicht, jedenfalls nicht mehr, davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte die Schädigung des Klägers in ihren Willen aufgenommen, für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat.

Im Übrigen fehlt es an einem Nachweis, dass eine etwaige Täuschungshandlung der Beklagten konkret kausal für die Willensentschließung des Klägers geworden ist. Die entsprechende Darlegungs- und Beweislast trägt der Kläger (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 826, Rn. 18). Insoweit hätte der Kläger nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchen Gründen er davon ausgegangen ist, dass das von ihm erworbene Fahrzeug von der allgemein bekannt gewordenen Problematik nicht betroffen ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass einer Kausalität der Täuschung für den Vertragsschluss im Regelfall bereits entgegensteht, dass ein objektiver Verdacht bestand, dass das Fahrzeug betroffen sein könnte, der Kläger aber keine Veranlassung gesehen hat, diese Frage vor Vertragsschluss zu klären. Der Umstand, dass der Kläger – wie von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausgeführt – meinte, mit dem Fahrzeug als „Bluemotion“-Variante ein besonders umweltfreundliches Modell erworben zu haben, reicht hierfür nicht aus. Ebenfalls nicht der Hinweis auf ihm zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vorliegende DEKRA-Gutachten, die sich – wie der Kläger eingeräumt hat – mit der Frage der Motorisierung des Fahrzeugs gar nicht befassten. Von einer Relevanz der potentiellen Betroffenheit des Fahrzeugs vom Abgasskandal beim Vertragsschluss kann sich der Senat bei dieser Sachlage ebenso wenig überzeugen wie das Landgericht.

Dem Landgericht ist gleichfalls darin beizutreten, dass auch die Aufspielung des Softwareupdates keinen Ansatz für eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB bietet. Auch dafür kann der erforderliche Vorsatz der Beklagten in Bezug auf eine sittenwidrige Schädigung des Klägers nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass in der Öffentlichkeit und auch unter Wissenschaftlern lebhaft umstritten – gewesen – ist, ob das Softwareupdate tatsächlich nachhaltig geeignet ist, um die Einhaltung der geltenden Grenzwerte – sei es für Stickoxide, Kohlendioxid oder Rußpartikel – für Fahrzeuge der streitgegenständlichen Motorisierung sicherzustellen oder ob es dazu einer sogenannten Hardwarelösung bedürfte, zu der die Beklagte aus Kostengründen nicht bereit – gewesen – ist, reicht nicht für die Annahme aus, dass die Beklagte nicht gleichwohl zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger im August 2016 davon überzeugt gewesen ist und hat sein dürfen, dass mithilfe des in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt entwickelten Softwareupdates die Einhaltung der Grenzwerte in einer, insbesondere zulassungsrechtlich, beanstandungsfreien Weise erreicht werden könne (4. Zivilsenat a. a. O.).

Aus den vorstehenden Gründen kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB ebenfalls nicht in Betracht, ohne dass dafür es auf die übrigen Anspruchsvoraussetzungen ankommt (vgl. Senat a. a. O.).

Ein Schadensersatzanspruch besteht auch nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 6, 27 EG-FGV, weil § 27 EG-FGV bereits kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist Senat a. a. O.).

Nachdem ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht besteht, können auch die Klageanträge auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und auf die Feststellung des Annahmeverzugs keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 543 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die derzeitige Vielzahl zu Fahrzeugen mit der streitgegenständlichen Motorausstattung geführten Rechtsstreitigkeiten und die aktuell uneinheitliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu Fallgestaltungen, in denen der Fahrzeugerwerb erst Ende 2015 oder später stattgefunden hat.