Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 25.03.2020 – 4 U 164/19
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0325.4U164.19.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.09.2019 – Az. 19 O 249/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 13.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin des in dem streitgegenständlichen Fahrzeug Audi A4 verbauten Motors EA189 auf Schadensersatz in Form des an die – an diesem Rechtsstreit nicht beteiligte – Verkäuferin gezahlten Kaufpreises sowie Erstattung weiterer Schäden in Anspruch.
Der Kläger erwarb das Fahrzeug, einen Pkw Audi A 4, am ….02.2017 von einem unter der Fa. Autopark … firmierenden Händler als Gebrauchtfahrzeug zu einem Kaufpreis von 10.900 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2018 forderte der Kläger die Beklagte als Herstellerin des Motors zur Zahlung von 10.900 € nebst Deliktszinsen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs sowie Nutzungsentschädigung berechnet auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km auf.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden und Aufwendungen gerichtete Antrag zu 2. sei mangels hinreichenden Vortrages zum Feststellungsinteresse bereits unzulässig, im Übrigen sei die Klage unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Ein Anspruch ergebe sich nicht aus § 826 BGB. Erwerbe ein Kunde nach Bekanntwerden des „Diesel-Skandals“ ein Fahrzeug mit dem Motor EA 189, seien eine konkludente Täuschung und sittenwidrige Schädigung nicht mehr gegeben. Die im Rahmen der mündlichen Anhörung abgegebene Erklärung des Klägers, er habe zum Zeitpunkt des Autokaufs vom Dieselskandal gar nichts gewusst, halte die Kammer angesichts der weiteren Erklärung, der Kläger informiere sich über das Tagesgeschehen über Radio und Fernsehen, nicht für plausibel und glaubhaft. Dadurch, dass die Beklagte ab September 2015 die Abgasthematik öffentlich gemacht und dabei der (zuvor getäuschten) Allgemeinheit bekannt gegeben habe, dass die Dieselfahrzeuge
wegen Unregelmäßigkeiten nachgerüstet werden müssten sowie welche Maßnahmen in Abstimmung mit dem KBA vorgenommen werden sollten, habe sie es letztlich jedem einzelnen Gebrauchtwagenkäufer überlassen, selbst darüber zu entscheiden, ob er Vertrauen in die bereits auf dem Markt befindlichen Dieselfahrzeuge habe. Vor diesem Hintergrund könne das Verhalten der Beklagten ab Herbst 2015 nicht mehr als verwerflich im Sinne des § 826 BGB angesehen werden. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die betroffenen Fahrzeuge aus dem Verkehr zu ziehen.
Die Beklagte habe auch nicht über die Funktion des Updates und dessen Geeignetheit zur vollständigen Mängelbeseitigung sittenwidrig und vorsätzlich getäuscht. Hinsichtlich einer Schädigung durch das Update selbst fehle es jedenfalls an einem Vorsatz der Beklagten. Eine mögliche Schädigung durch das Update stelle auch keinen kausal zurechenbaren Schaden in Zusammenhang mit dem ursprünglichen Einsatz der manipulierten Software dar. Jedenfalls sei eine solche Kausalkette nicht mehr von dem ursprünglichen Vorsatz der Beklagten umfasst.
Mangels Täuschung des Klägers bestehe auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere daran, dass es sich bei den letztgenannten Regelungen nicht um drittschützende handele.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt. Er hält insbesondere weiterhin daran fest, dass er zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses keine Kenntnis von der Betroffenheit des Fahrzeugs von der Dieselproblematik gehabt habe. Diese sei komplex und vor allem in den Anfangszeiten sehr unübersichtlich gewesen, wobei insbesondere zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte die tatsächliche Sachlage so gut wie nur möglich verschleiert habe. Der Kläger habe beim Kauf des Fahrzeugs auf dessen Zulassungsfähigkeit vertraut und redlicherweise auch darauf vertrauen dürfen, insbesondere weil die Beklagte nach September 2015 den Eindruck erweckt habe, dass ein „Problem“ gefunden worden und behoben sei.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.09.2019 abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises des Fahrzeugs in Höhe von 10.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges Audi A4 mit der FIN … sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung durch die Klagepartei, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz für weitere Aufwendungen und Schäden leisten, die aufgrund des Erwerbs und des Unterhalts des Fahrzeugs Audi A4 mit der FIN … entstanden sind und weiterhin entstehen werden,
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis in Höhe von 10.900,00 € seit dem 07.02.2017 bis zum 14.12.2018 zu zahlen,
4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeuges Audi A4 mit der FIN … seit dem 15.12.2018 in Annahmeverzug befindet,
5. die Beklagte zu verurteilen, die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 490,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2018 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Ergänzend erläutert sie – was der Kläger hinsichtlich der vorgetragenen Tatsachen nicht in Abrede stellt – jeweils unter Angabe öffentlich zugänglicher Quellen, die von ihr im Anschluss an die ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 ergriffenen weiteren Maßnahmen und die Resonanz, die diese anschließend in den Medien gefunden haben.
II.
Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob – wie das Landgericht meint – der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht „für weitere Schäden und Aufwendungen“ gerichtete Klageantrag zu 2. bereits unzulässig ist. Das Feststellungsinteresse, das insoweit problematisch sein könnte, stellt nur für ein stattgebendes Urteil eine echte Sachurteilsvoraussetzung dar (vgl. nur: BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 456/16 – Rn. 16). Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet.
Wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, steht dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Insbesondere besteht für den Kläger, der das streitgegenständliche Fahrzeug erst am ….02.2017 erworben hat - anders als nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 04.03.2020 zu den Az. 4 U 58/19 und 4 U 65/19) in den vor den Ereignissen im Herbst 2015 erfolgten Erwerbsfällen - kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB.
a) Zwar bestehen Bedenken gegen die Auffassungen, infolge der Pressemitteilungen der Beklagten im Herbst 2015, beginnend mit der ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015, und deren Veröffentlichungen in den Medien in Bezug auf den Erwerb eines Fahrzeugs, das mit einem Motor der Baureihe EA189 und einer für diesen Motor entwickelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung bewirkenden Steuerungssoftware ausgestattet war, fehle es für nachfolgende Erwerbsfälle an der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten (so etwa: OLG Frankfurt Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 156/19 OLG Koblenz Urteil vom 06.02.2020 – 6 U 1219/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 199/19), oder sei deren Vorsatz für eine sittenwidrige Schädigung späterer Neu- oder Gebrauchtwagenkäufer eines entsprechend ausgestatteten Fahrzeugs entfallen (so etwa: OLG München, Urteil vom 05.02.2020 – 3 U 6342/19 Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.11.2019 – 1 U 32/19). Besteht das vorsätzliche sittenwidrige Verhalten der Beklagten in der bewussten und gewollten Entwicklung und dem Inverkehrbringen einer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motorsteuerung, um damit im Profitinteresse Behörden und potenzielle Käufer unter Inkaufnahme deren Schädigung über die Einhaltung der zulässigen Stickoxidemissionen zu täuschen (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung: Senat Urteile vom 04.03.2020 – 4 U 58/19 und 4 U 65/19) und damit in einem positiven Tun und nicht in einem Unterlassen in Form einer fehlenden Aufklärung des jeweiligen Käufers über einen entsprechenden Mangel der Fahrzeuge, kommt es sowohl für die Sittenwidrigkeit als auch für den Vorsatz auf den Zeitpunkt der Handlung der Beklagten und nicht auf den Zeitpunkt des in dem Abschluss des Kaufvertrages liegenden Schadens des jeweiligen Käufers an (so auch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2020 – 17 U 133719 – Rn. 51 m.w.N.). Zwar mag grundsätzlich in Fällen mittelbarer Schädigungen etwas anderes gelten. Nimmt der vorsätzlich sittenwidrig Handelnde – wie hier – jedoch von vornherein auch den Eintritt mittelbarer Schädigungen, konkret nicht nur der durch den Abschluss ungewollter Kaufverträge unmittelbar geschädigten Erstkäufer von (bei Aufdeckung der Manipulation) mit dem Entzug der Zulassung bedrohten Fahrzeugen, sondern ebenso der aufgrund von Folgeverträgen mittelbar geschädigten Gebrauchtwagenkäufer, in Kauf, überzeugt diese Unterscheidung jedoch nicht. Letztlich bedürfen diese Fragen jedoch keiner abschließenden Entscheidung.
b) Der durch den Abschluss des Kaufvertrages vom ….02.2017 beim Kläger entstandene Schaden ist der Beklagten nämlich aus anderen Gründen nicht mehr zuzurechnen.
Der Zurechnungszusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und einem Schaden kann fehlen, auch wenn dieser adäquat kausal auf die pflichtwidrige Handlung zurückzuführen ist. Die Zurechnung erfährt eine Einschränkung beziehungsweise Korrektur durch die Schutzzwecklehre, nach der eine Haftung nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen besteht, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten. Dem Schädiger sollen nur solche Folgen zugerechnet werden, die durch den Schutzzweck der Norm beziehungsweise der Vertragspflicht verhindert werden sollen. Hiernach sind Sinn und Tragweite der verletzten Norm beziehungsweise der verletzten vertraglichen oder vorvertraglichen Pflicht zu untersuchen, um zu klären, ob der geltend gemachte Schaden durch die verletzte Bestimmung verhütet werden soll (so allg. zum Zurechnungszusammenhang: BGH Urteil vom 21.11.2019 – III ZR 244/18 - Rn. 27). Auf dieser Basis sind die allgemein und für das gesamte Schadensrecht entwickelten Grundsätze zu sehen, die sämtlich dazu dienen, eine unerträgliche Ausweitung der Schadensersatzpflicht zu verhindern (dazu und zum Folgenden m.w.N.: OLG Frankfurt Urteil vom 27.11.2019 – 17 U 313/18 – Rn. 25). So scheidet eine Haftung insbesondere auch dann aus, wenn der durch das Verhalten des Schädigers in Gang gesetzte Kausalverlauf bei wertender Betrachtung durch später hinzutretende Umstände unterbrochen wurde, weil diese im Hinblick auf den eingetretenen Schaden so stark in den Vordergrund treten, dass die Erstursache vollständig verdrängt wird beziehungsweise der geltend gemachte Schaden nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage steht; denn ein „äußerlicher“, gleichsam „zufälliger“ Zusammenhang genügt nicht.
Legt man diesen Maßstab zugrunde, ist der Zurechnungszusammenhang zwischen dem in der Entwicklung und dem Vertrieb des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motors liegenden sittenwidrigen Verhalten der Beklagten und dem in dem Abschluss des Kaufvertrages vom ….02.2017 liegenden Schaden des Klägers aufgrund der im Herbst 2015 erfolgten Pressemitteilungen der Beklagten und der nachfolgenden Medienberichterstattung unterbrochen worden.
Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger diese Berichterstattung tatsächlich zu Kenntnis genommen oder aus anderen Gründen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages Kenntnis davon hatte, dass auch der am ….02.2017 erworbene PKW Audi A4 von dem sog. „Diesel-Abgasskandal“ betroffen war (a.A. OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – I-13 U 149/18; OLG Köln, Urteil vom 04.10.2019 – 19 U 98/19). Hätte der Kläger in diesem Sinne Kenntnisse gehabt oder wäre seine gegenteilige Behauptung nicht glaubhaft, wie das Landgericht nach ausführlicher Anhörung des Klägers im Termin am 13.08.2019 festgestellt hat – ob diese Feststellungen des Landgerichts gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindend sind, bedarf keiner
abschließenden Entscheidung -, wäre eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs allerdings bereits deshalb eingetreten, weil dann davon auszugehen wäre, dass der Erwerb des PKW aufgrund eines eigenverantwortlichen Willensentschlusses erfolgt ist („volenti non fit iniuria“).
Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger am ….02.2017 tatsächlich keine Kenntnis von dem VW-Abgasskandal hatte – wie er behauptet – oder zumindest nicht wusste, dass davon auch ein am 17.09.2009 erstzugelassener PKW Audi A4 betroffen war, und bei entsprechender Kenntnis von dem Kauf des Fahrzeugs Abstand genommen hätte, stellt sich dies jedoch als lediglich noch äußerer, gleichsam zufälliger Zusammenhang mit dem in dem Inverkehrbringen des Motors liegenden sittenwidrigen Verhalten der Beklagten dar. Unter diesem Gesichtspunkt sind aufgrund der beginnend mit der ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 herausgegebenen Pressemitteilungen der Beklagten und der daraufhin erfolgten umfassenden und anhaltenden Medienberichterstattung zum sog. Dieselabgasskandal Umstände eingetreten, die es zumindest ab dem Jahresende 2015, jedenfalls aber vor dem ...02.2017, als bloßen Zufall erscheinen lassen, wenn ein Erwerber eines Fahrzeugs mit Dieselmotor der Marke VW oder der zum Konzern der Beklagten gehörenden Marken Audi, Seat oder Skoda keine Kenntnis davon hatte, dass dieses Fahrzeug von dem Skandal betroffen war oder zumindest sein konnte (i.Erg. ebenso: OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2019 – 17 U 313/18; OLG Celle, Urteil vom 29.01.2020 – 7 U 575718; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat, Urteil vom 17.02.2020 - 1 U 21/19; offen gelassen: Brandenburgisches Oberlandesgericht, 3. Zivilsenat, Urteil vom 11.02.2020 – 3 U 89/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2020 – 9 U 272/19 – Rn. 38 ff.).
Der Senat teilt allerdings die Auffassung anderer Gerichte, dass allein die ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 und die von ihr im Anschluss daran bis Mitte Oktober 2015 getroffenen weiteren Maßnahmen, auf die die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 16.01.2020 als maßgeblich abhebt, für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs in dem vorbeschriebenen Sinne noch nicht ausreichten. Entscheidend ist nämlich unter dem vom Senat herangezogenen Gesichtspunkt für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs in Bezug auf einen Schädigung des Klägers nicht, ob die Beklagte in hinreichendem Umfang ihr mögliche und/oder zumutbare Maßnahmen ergriffen hat, um die interessierte Öffentlichkeit, ihre Vertriebspartner oder diejenigen, die bereits betroffene Fahrzeuge erworben hatten, von der Abgasproblematik zu informieren. Entscheidend ist vielmehr, ob und ab welchem Zeitpunkt die von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen bewirkt haben, dass nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die Information über die Betroffenheit eines zu erwerbenden Fahrzeugs von dem Dieselabgasskandal auch einen erst späteren Erwerber nicht oder allenfalls rein zufällig nicht erreicht hat.
Mit der ad-hoc-Mitteilung informierte die Beklagte nach § 15 WpHG darüber, dass „Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Dieselmotoren“ „auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns“ vorhanden seien, bei der Mehrheit dieser Motoren jedoch keine Auswirkung habe. Auffällig seien „Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen“, bei denen „eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt“ worden sei. Volkswagen arbeite mit Hochdruck daran, diese „Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen“. Die Käufer von Fahrzeugen des VW-Konzerns waren schon nicht die Adressaten, an die diese Mitteilung sich richtete. Sie war auch inhaltlich nicht hinreichend konkret. Weder wurden damit Kunden, die bereits einen PKW erworben hatten, noch erst Recht zukünftige Erwerber darüber informiert, welche Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, welchen Baujahres, welcher Schadstoffklasse und welcher Unternehmen des VW-Konzerns von der durch die „Unregelmäßigkeiten der Software“ hervorgerufenen Abweichung zwischen Prüfstandwerten und Realbetrieb betroffen waren. Daran ändert es auch nichts, dass sowohl Printmedien, als auch das Fernsehen – z.B. die Tagesschau, sogar mit einem zusätzlichen Brennpunkt - und ebenso online-Medien diese Pressemitteilung noch am selben Tag aufgegriffen, – auch in den Folgetagen - umfangreich thematisiert und dabei allgemein als „Dieselskandal“ „VW-Skandal“ „schmutzige Geschäfte“ u.Ä. bewertet haben.
Es bestehen auch Bedenken, ob bereits der Umstand, dass die Beklagte am 22.09.2015, die Audi AG am 23.09.2015, die SEAT Deutschland GmbH am 24.09.2015 und die Skoda Deutschland GmbH am 23.09.2015 ihre Vertriebspartner über das jeweilige Intranet über die Betroffenheit der jeweiligen Modelle von der sog. Umschaltlogik informierten und Internetseiten schalteten, über die Kunden durch Eingabe der jeweiligen Fahrgestellnummer herausfinden konnten, ob ihr Fahrzeug von der Problematik des Abgasverhaltens betroffen war, sowie die Bekanntgabe dieser Maßnahmen mit einer sowohl von n-tv als auch in der überregionalen Presse aufgegriffenen Pressemitteilung vom 02.10.2015 eine Unterbrechung der Zurechnung in Bezug auf spätere Käufe herbeiführen konnten (so aber wohl Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat, Urteil vom 11.02.2020 – 1 U 21/19). Dagegen spricht schon, dass die Beklagte auch mit der Pressemitteilung vom 02.10.2015 in keiner Weise deutlich machte, dass den Kunden ohne die angekündigte „Nachbesserung des Abgasverhaltens“ ernsthafte Konsequenzen bis hin zu einer Stilllegung der Fahrzeuge drohten, sondern im Gegenteil ausdrücklich darauf hinwies, dass auch vor einer Nachbesserung des Abgasverhaltens alle Fahrzeuge technisch sicher und fahrbereit seien. Darüber hinaus dürfte die Schaltung der Internetseite und die darauf bezogene Berichterstattung in den Medien in erster Linie Kunden interessiert haben, die bereits ein VW-Fahrzeug erworben hatten, nicht jedoch spätere Erwerber, die sich im Herbst 2015 möglicherweise noch nicht einmal theoretisch mit der Idee eines entsprechenden Fahrzeugerwerbs trugen. Im Übrigen hatte die Unterrichtung der Vertriebspartner der Beklagten keineswegs zwangsläufig zur Folge, dass diese –
geschweige denn nicht in den Vertrieb der Beklagten oder ihrer Tochtergesellschaften eingebundene Gebrauchtwagenhändler oder private Verkäufer - fortan ihre Neu- oder Gebrauchtwagenkunden auch über die Betroffenheit des jeweiligen Fahrzeugs von dem Dieselabgasskandal informierten oder ihnen jedenfalls eine Überprüfung auf der jeweiligen Internetseite anboten; dies wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen.
Dass für die betroffenen Fahrzeuge nur bis zur Durchführung noch zu entwickelnder und vom KBA zu genehmigender Maßnahmen eine uneingeschränkte Nutzung gesichert war, wurde jedoch nach der Rückrufanordnung des KBA aus den Pressemitteilungen der Beklagten vom 15.10.2015 und des KBA vom 16.10.2015 deutlich. Über diese Pressemitteilungen wurde ebenfalls in sämtlichen Medien breit berichtet und im Anschluss daran und die weitere Pressemitteilung der Beklagten vom 16.12.2015 über Monate hinweg anhaltend insbesondere in Bezug auf die Eignung der von der Beklagten beabsichtigten sog. „Software-Lösung“ statt einer Hardwarelösung diskutiert. Darauf, dass die Beklagte diese Pressmitteilungen schriftsätzlich nicht in Bezug genommen hat, kommt es nicht an; diese sind dem Senat aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt und im Übrigen über die Internetseite der Beklagten frei zugänglich. In der Pressemitteilung vom 15.10.2015 wies die Beklagte darüber hinaus auch auf die Betroffenheit von Fahrzeugen nicht nur der Marke VW, sondern auch der „Marken Audi, Seat, Skoda“ hin; auch dies wurde in verschiedenen Medien unter Angabe verschiedener Fahrzeugtypen der jeweiligen Marken (etwa: Bild.de vom 07.11.2015) aufgegriffen. Mit der Pressemitteilung vom 16.12.2015 kündigte die Beklagte schließlich die Durchführung konkreter, vom KBA geprüfter und bestätigter Maßnahmen für die verschiedenen Motoren beginnend ab dem ersten Quartal 2016 an.
Stellt man darüber hinaus in Rechnung, dass sich ein Kraftfahrzeugkäufer auch bei einem beabsichtigten Gebrauchtwagenkauf, insbesondere wenn für ihn, wie der Kläger mit der Klageschrift vorgetragen hat, der Erwerb eines besonders umweltfreundlichen „sauberen“ Fahrzeugs ein Kaufargument ist, vor einem Kauf in der Regel mindestens grundsätzlich über die unter diesen Gesichtspunkten für ihn in Betracht kommenden Fahrzeugtypen informiert, lassen es die vorstehenden Erwägungen aus Sicht des Senats zu, ab Ende 2015 – und damit jedenfalls vor dem ….02.2017 - davon auszugehen, dass eine – gleichwohl mögliche – Unkenntnis eines Käufers davon, dass ein PKW wie der streitgegenständliche Audi A4 von dem im Herbst 2015 aufgedeckten VW-Dieselabgasskandal betroffen war, lediglich auf zufälligen, allein in der Person des konkreten Käufers liegenden, aber nicht mehr der Beklagten zuzurechnenden Umständen beruht.
2. Ein Anspruch aus § 826 BGB lässt sich auch nicht damit zu begründen, dass das Softwareupdate den auf dem sittenwidrigen Inverkehrbringen des Motors beruhenden Schaden nicht behoben habe, sondern seinerseits weitere Schäden verursache.
Für eine sittenwidrige Schädigung des Klägers durch das Software-Update fehlt es jedenfalls an hinreichendem Vortrag des Klägers für den erforderlichen Vorsatz der Beklagten. Der bloße Umstand, dass in der Öffentlichkeit und auch unter Wissenschaftlern lebhaft umstritten war (und ist), ob das Software-Update tatsächlich eine nachhaltig geeignete Maßnahme ist, um die Einhaltung der geltenden Grenzwerte – sei es für Stickoxide, Kohlendioxid oder Russpartikel – für Fahrzeuge der streitgegenständlichen Art sicherzustellen oder ob es dazu einer sogenannten Hardwarelösung bedürfte, zu der die Beklagte aus Kostengründen nicht bereit war (und ist), reicht nicht aus, um zu begründen, dass sie nicht gleichwohl zum Zeitpunkt des Erwerbs des PKW durch den Kläger am ...02.2017 davon überzeugt war, mithilfe der mit dem KBA abgestimmten Entwicklung eines Software-Updates für den Audi A4 die Einhaltung der Grenzwerte in einer, insbesondere auch zulassungsrechtlich, beanstandungsfreien Weise erreichen zu können.
3. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB, i.V.m. § 263 StGB scheitert – unabhängig von anderen Bedenken – jedenfalls aus denselben Gründen wie ein Anspruch aus § 826 BGB.
4. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV besteht nicht, weil es sich bei den genannten Vorschriften der EG-FGV nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt.
Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.