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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 30.06.2020 – 2 U 61/19

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0630.2U61.19.00

Tenor§

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10. April 2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az 4 O 191/18, teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit das Landgericht die Klage hinsichtlich des Verdienstausfalls für die Zeit vom 11.03 bis 09.04.2018 abgewiesen hat. Im Übrigen wird sie als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Die Parteien wenden sich mit wechselseitigen Berufungen gegen die teilweise Abweisung bzw. Stattgabe der Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Form von Verdienstausfall für einen Zeitraum vom 11. März bis 9. August 2018 wegen nicht rechtzeitiger Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes.

Die Klägerin ist Mutter der am ... 2017 geborenen C… P… und in W… wohnhaft. Sie ist Landesbeamtin in B….

In der Gemeinde W… konnten im streitgegenständlichen Zeitraum 75 vorhandene Kinderbetreuungsplätze nicht belegt werden, da kein ausreichendes Betreuungspersonal zur Verfügung stand.

In erster Instanz hat die Klägerin zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.262,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2018 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat gemeint, es fehle bereits an einer Pflichtverletzung. Außerdem hätte die Klägerin ihm gegenüber den Betreuungsplatz auch nicht rechtzeitig genug beantragt. Er sei erstmals am 26.02.2018 darüber informiert worden, dass die Klägerin Schadensersatz verlange. Ein Antrag auf Bereitstellung eines Platzes zum 11.03.2018 sei an ihn gar nicht erfolgt. Zudem habe es die Klägerin unterlassen, den nach § 839 Abs. 3 BGB bzw. § 2 StHG erforderlichen Rechtsweg in Form eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes in Anspruch zu nehmen. Letztlich liege auch kein Verschulden des Beklagten vor, denn der Umstand, dass kein qualifiziertes Personal zu finden sei, könne ihm nicht angelastet werden.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21.01.2019 das schriftliche Verfahren angeordnet und als Zeitpunkt, der dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entspricht, den 18.02.2019 bestimmt. Mit seinem Urteil hat das Landgericht der Klage lediglich in Höhe von 6.652,15 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es geht dabei von einem grundsätzlich bestehenden Verdienstausfallschaden aus § 1 Abs. 1 StHG, 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG aus. Dieser bemesse sich aus den Nettobezügen für einen Zeitraum vom 10.04.2018 bis zum 09.08.2018 abzüglich ersparter Elternbeiträge. Auf das Urteil im Übrigen wird verwiesen.

Gegen das der Klägerin am 12.04.2019 und dem Beklagten am 25.04.2019 zugestellte Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin am 25.04.2019 und der Beklagte am Montag, dem 27.05.2019. Die Rechtsmittel wurden jeweils fristgemäß begründet.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie den entgangenen Bruttobetrag als Schadensersatz verlangen könne. Sie sei selbst Schuldnerin der Einkommensteuerlast. Hingegen sei der Beklagte nicht ihr Arbeitgeber und nicht berechtigt, die Lohnsteuer einzubehalten. Die als Schadensersatz zugesprochene Lohnersatzleistung sei hingegen nach dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Wenn sie diesen nur als Nettobetrag erhalte, werde ihr die Möglichkeit genommen, die gezahlte Steuer durch das Finanzamt im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs zurückzuerhalten. Der Beklagte hingegen führe keine Steuer an das Finanzamt ab und erspare insoweit nichts. Zudem müsse sie eine Entschädigung als Ersatz für entgangene Einnahmen nach § 24 EStG ohnehin versteuern, so dass dann faktisch eine doppelte Besteuerung vorliege. Auf den weiteren Vortrag in der ersten Instanz nimmt die Klägerin ergänzend Bezug. Die Berufungsbegründung verhält sich nicht zu der Abweisung der Klage hinsichtlich des Zeitraums vor dem 10.04.2018.

Die Klägerin beantragt neben der Zurückweisung der Berufung des Beklagten,

teilweise abändernd den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.262,61 EUR brutto nebst (Zinsen in Höhe von) 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.08.2018 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die klägerische Berufung zurückzuweisen sowie

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 10.04.2019 die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Beklagte beanstandet, dass das Landgericht rechtsirrig eine Haftung nach § 1 Abs. 1 StHG bejaht habe. Der vorliegend geltend gemachte Schaden sei bereits nicht vom Schutzzweck des StHG gedeckt, weil es sich um eine spezialgesetzliche Ausprägung des enteignungsgleichen Eingriffs handele und sich auf den Schutz vorhandener Vermögenspositionen beschränke. Verdienstausfallschaden liege deshalb außerhalb des Schutzbereiches des StHG. Ferner fehle es an der erforderlichen Unmittelbarkeit eines dem Beklagten anzulastenden Eingriffs in eine Vermögensposition der Klägerin, da Inhaberin des Betreuungsanspruchs die Tochter und nicht die Klägerin sei. Darüber hinaus fehle es an einem individuellen Fehlverhalten durch einen Mitarbeiter oder Beauftragten. Hinsichtlich der Erfüllung des Betreuungsanspruches werde der Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts wirke auch ein Antrag gegenüber der Gemeinde W… nicht zulasten des Beklagten, da es neben den kommunalen Einrichtungen noch weitere freie Träger gebe. Zudem sei die Argumentation des Landgerichts, der Beklagte hätte selbst Kinderbetreuungsplätze schaffen können, rechtsirrig, da die Kosten der Kindertagesbetreuung nach § 16 KitaG Bbg durch ein vielschichtiges System zwischen Einrichtungsträgern, Eltern und örtlichen Trägern der Jugendhilfe aufgeteilt würden.

Hinsichtlich des Schadens setze eine nach § 249 BGB erforderliche Differenzberechnung einen Gesamtvermögensvergleich voraus. Die Klägerin habe infolge Verlängerung der Elternzeit für vier Monate Fahrtkosten zum Arbeitsplatz erspart, so dass neben den Kitakosten weitere Aufwendungen abzuziehen seien. Im Übrigen vertieft der Beklagte seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

A) Die Berufung der Klägerin ist hinsichtlich eines Teils der Klageforderung unzulässig und zwar insoweit, wie das Landgericht einen Anspruch für den Zeitraum vom 11.03.2018 bis zum 09.04.2018 abgewiesen hat.

Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, enthalten, ferner die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Der Berufungsführer muss in der Berufungsbegründung deshalb konkret angeben, in welchen Punkten und mit welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BGH NJW-RR 2016, Seite 80). Die Berufungsbegründung muss die einzelnen Gründe der Anfechtung sowie Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat (BGH, Beschluss vom 26. 7. 2004 - VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716), ohne dass besondere formale Anforderungen gestellt werden (BGH, Beschluss v. 21. 5. 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580; Beschluss vom 4.11.2015 – XII ZB 12/14, NJW-RR 2016, 80). Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird (BGH, Urteil vom 24. 1. 2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576). Gericht und Gegner sollen möglichst schnell erkennen, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will (BGH, Urteil vom 27. 11. 2003 - IX ZR 250/00, NJW-RR 2004, NJW-RR, 641).

Bei einem teilbaren Streitgegenstand müssen die Berufungsgründe sich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Urteil vom 23.6.2015 – II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 11). Wird das angefochtene Urteil auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so muss das Rechtsmittel grundsätzlich hinsichtlich jedes Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet werden (BGH, Urteil vom 05. 12. 2006 - VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414; Urteil vom 14. 6. 2012 − IX ZR 150/11, NJW-RR 2012, 1207).

Vorliegend hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin der Berechnung des Verdienstausfalls Bruttobeträge zugrunde gelegt hat. Gegen diesen Teil der Abweisung wendet sich die vorgelegte Berufungsbegründung der Klägerin. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes für den Zeitraum vom 11.03.2018 bis zum 09.04.2018 hat das Landgericht die Klage zudem insgesamt mit der selbständig tragende Begründung abgewiesen, der Vater des Kindes habe ebenfalls Elternzeit genommen und die gemeinsame Tochter C… in diesem Zeitraum betreuen können. Der in diesem Monat entstandene Verdienstausfall der Klägerin sei damit jedenfalls nicht kausal auf den nicht zugesprochenen Betreuungsplatz zurückzuführen. Hierzu verhält sich die Berufungsbegründung mit keinem Wort. Die Berufung der Klägerin war deshalb hinsichtlich dieses Teils der Klageabweisung als unzulässig zu verwerfen.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingegangen. Mit der Rüge, das landgerichtliche Urteil sei rechtlich fehlerhaft, stützt der Beklagte seine Berufung auf eine Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

B) Die Berufung des Beklagten ist auch sachlich gerechtfertigt, während die Berufung der Klägerin ohne Erfolg bleibt. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus Staatshaftung gemäß § 839 BGB iVm Art. 34 GG oder aus dem Staatshaftungsgesetz wegen eines nicht bereit gestellten Betreuungsplatzes für das Kind C… P… zu.

Ein solcher Schadensersatzanspruch, der auch den Verdienstausfall der Eltern umfassen kann, setzt zunächst eine Amtspflichtverletzung voraus. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte durch Nichtbeschaffung eines Betreuungsplatzes trotz rechtzeitiger Bedarfsanmeldung beim zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Amtspflichtverletzung begangen hat, wobei eine solche Amtspflicht im Wege des Drittschutzes auf die Eltern ausgedehnt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2016, III ZR 278/15, NJW 2017, 397 ff).

Denn der Anspruch scheitert bereits daran, dass die Klägerin nicht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat, als klar war, dass sie für ihre Tochter den beantragten Betreuungsplatz zum 11.03.2018 nicht erhalten würde, § 2 StHG bzw. § 839 Abs. 3 BGB.

Die anwaltlich vertretene Klägerin hat es zumindest fahrlässig unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Betroffene in erster Linie Primärrechtsschutz in Anspruch nehmen, um die rechtswidrige Maßnahme zu beseitigen. Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, soll ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht kommen. Unter einem Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB sind alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne zu verstehen, die sich unmittelbar gegen eine bereits erfolgte Maßnahme der Verwaltungsbehörde richten. Dazu gehören insbesondere Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO. Für das Staatshaftungsgesetz fasst die Regelung des § 2 StHG die Pflichten/Obliegenheiten zur Abwendung und Minderung eines Schadens und Folgen ihrer schuldhaften Verletzung in einer Vorschrift zusammen, die sich für den Bereich der Amtshaftung aus § 839 Abs. 3 BGB und ergänzend aus § 254 Abs. 2 BGB ergeben. Insoweit verdrängt § 2 StHG diese Vorschriften in seinem Anwendungsbereich, ohne dass sich hieraus Unterschiede in der Rechtsanwendung ergeben (vgl. BeckOGK, 15.04.20, Rn. 965 zu § 839 BGB). § 2 StHG sieht als Sanktion eine Einschränkung oder den Ausschluss des Schadensersatzanspruchs vor, sodass er – bezogen auf den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels – Raum für eine nach § 839 Abs. 3 nicht vorgesehene Abwägung bieten könnte. Ungeachtet dieser weitgehend redaktionellen Unterschiede stimmen die in Rede stehenden Vorschriften aber darin überein, dass nur ein schuldhaftes Verhalten des Geschädigten Einfluss auf den Schadensersatzanspruch hat. Im Hinblick auf die vom BGH immer wieder betonte Einordnung der StHG-Regelungen in das bestehende Haftungssystem sind daher die zum Primärrechtsschutz und zur Schadensabwendungspflicht entwickelten Grundsätze des Amtshaftungsrechts auch auf einen konkurrierenden Anspruch aus § 1 Abs. 1 StHG anwendbar (vgl. BeckOGK, 15.04.20, Rn. 966 zu § 839 BGB).

Vorliegend hat die Klägerin es schuldhaft unterlassen, vorläufigen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht zu suchen. Sie hätte bereits direkt nach Erhalt des Schreibens der Gemeinde W… vom 23.10.2017 beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auf Beschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes ab dem 11.03.2018 nach § 24 SGB VIII stellen müssen, weil absehbar war, dass der Beklagte seiner Pflicht zur Zeit nicht nachkommen werde. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagte gemessen an seinen Kapazitäten und den weiteren Anträgen auf Betreuung in der Lage gewesen wäre, der Klägerin einen Betreuungsplatz für ihre Tochter zur Verfügung zu stellen. Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 22.03.2018, OGB 6 S 6.18, zitiert nach juris) kommt es auf die Frage, ob dem Antragsgegner die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes tatsächlich unmöglich ist, nicht an (vgl. auch VG Potsdam, Beschluss v. 17.06.2018, VG 7 L 423/18, BeckRS 2018, 12834, Rn. 17). Das Verwaltungsgericht prüft zwar, ob die Anordnung auf die Verpflichtung einer unmöglichen Leistung gerichtet ist. Der Antragsgegner ist aber gehalten, alle erdenklichen Maßnahmen auszuschöpfen, um den von ihm behaupteten Kapazitätsengpass auszuräumen. So hat der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Möglichkeit, etwa durch eine übergangsweise Lockerung des Betreuungsschlüssels Betreuungsplätze in dem erforderlichen Umfang zu schaffen (vgl. OVG, a.a.O., Rn. 11). Er muss darüber hinaus im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ganz konkret darlegen, alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, dem Kind einen Platz zu verschaffen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob andere Kinder ebenfalls einen Anspruch haben, vielmehr geht es zunächst nur um diesen einen Platz, der ggf. zu schaffen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2019 – 10 OB 210/19, zitiert nach juris). Es bedarf ggf. eines genauen Nachweises aller Gruppengrößen, des Personalschlüssels und der Fluktuation der letzten Monate, unter Umständen kann auch geprüft und vorgetragen werden, ob der Wechsel von Kindern zwischen Vormittags- und Nachmittagsgruppen möglich ist oder ob für ein anderes Kind beispielsweise ein Verlassen der Kindertagesstätte wegen Wohnortwechsels der Eltern in Betracht kommt. Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegt es insofern, alle auch überobligatorischen Anstrengungen zu unternehmen, um den Betreuungsplatz zu verschaffen. Vorliegend ist unstreitig, dass die Gemeinde 75 Betreuungsplätze nicht belegen konnte, weil das erforderliche Personal hierfür fehlte. Dies sagt jedoch nichts darüber aus, ob hinsichtlich der übrigen verfügbaren Plätze Kapazitätserhöhungen möglich gewesen wären oder ob in den Monaten vor Anspruchsbeginn Fluktuation stattgefunden hat. Denn zunächst kann davon ausgegangen werden, dass der Landkreis jedenfalls diejenigen, zugunsten derer eine Gerichtsentscheidung ergangen wäre, vorrangig berücksichtigt hätte (vgl. Beschluss vom 03.04.2019 – 2 W 33/18; hierzu auch BGH, Urteil vom 11.03.2010, III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465).

Der Klägerin ist die Nichteinlegung des Rechtsmittels auch iSd § 254 BGB vorzuwerfen. Soweit sie meint, dies sei ihr nicht zuzumuten gewesen, weil die Zeit für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren ohnehin nicht gereicht hätte, so muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sie bereits durch das Schreiben der Gemeinde W… vom 23.10.2017 wusste, dass die Gemeinde ihrer Tochter zum gewünschten Termin keinen Platz zur Verfügung stellen konnte. Dies war über 5 Monate vor dem beantragten Eintrittsdatum und hätte für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren gereicht. Soweit sie argumentiert, ihrer Tochter sei bei Vergabe eines Platzes für ein paar Monate keine doppelte Eingewöhnung zuzumuten, so bietet § 24 SGB VIII keinen Anspruch auf einen Platz in der „Wunschkita“ oder auf ein bestimmtes pädagogisches Konzept. Vielmehr ist ein Betreuungsplatz nachzuweisen, der hinsichtlich der örtlichen Lage dem individuellen Bedarf entspricht. Dies ist der Fall, wenn er von den Eltern und dem Kind in zumutbarer Entfernung zu erreichen ist, wobei in die Betrachtung des Einzelfalls unter anderem die Entfernung zur Arbeitsstätte bzw. zur Wohnung und der mit dem Bringen und Abholen des Kindes einhergehende zeitliche Aufwand für die Eltern oder den primär betreuenden Elternteil einzubeziehen sind (BVerwG, Urteil v. 26.10.2017 - 5 C 19/16, juris Rn. 43; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22.03.2018 - OVG 6 S 2/18, LKV 2018, 181).

Auf die von der Klägerin gerügte Schadenshöhe kommt es danach nicht mehr an.

Mangels Hauptanspruchs hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 10.262,61 Euro. Hiervon entfallen auf die Berufung der Klägerin 3.610,46 Euro und auf die Berufung des Beklagten 6.652,15 Euro.