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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.07.2020 – 7 W 38/20

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0729.7W38.20.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 14.04.2020 wird zurückgewiesen.

Gründe§

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist unbegründet.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht zu Recht den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil seine Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Auch hat es seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 25.05.2020 zu Recht nicht abgeholfen. Auf die jeweils zutreffenden Begründungen der landgerichtlichen Entscheidungen wird ergänzend verwiesen.

Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten liegen nicht vor, denn seine Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs. 1 ZPO.

Dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der P... H... GmbH steht gegenüber dem Beklagten als früherem alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter der Schuldnerin wegen der im Zeitraum vom 03.08. bis 02.10.2015 geleisteten Zahlungen ein Ersatzanspruch in Höhe von 199.176,08 € gemäß § 64 S. 1 GmbHG zu.

Nach § 64 S. 1 GmbHG schuldet der Beklagte als Geschäftsführer Ersatz der Einbuße, die der Gesellschaft dadurch entsteht, dass ab Insolvenzreife noch Zahlungen geleistet werden, die später der Insolvenzmasse nicht zur Verfügung stehen, also die Masse schmälern (vgl. BGH, Urteile v. 16.03.2009 - II ZR 280/07, ZIP 2009, 860 und 32/08, ZIP 2009, 956 m.w.N.). Die Haftung setzt ein Verschulden voraus, einfache Fahrlässigkeit genügt. Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, auf die individuellen Fähigkeiten des in Anspruch genommenen Geschäftsführers kommt es nicht an. Bei Zahlungen in der objektiven Lage des § 64 GmbHG wird ein Verschulden des Geschäftsführers vermutet, wobei die Erkennbarkeit der Insolvenzreife ausreicht und ebenfalls vermutet wird (vgl. BGHZ 146, 264; BGHZ 143, 184; BGH, Urteil v. 19.06.2012 - II ZR 243/11, ZIP 2012, 1557).

1.

Das Zahlungsverbot beginnt mit Insolvenzreife (vgl. BGHZ 143, 184; BGH, Urteil v. 19.06. 2012 a.a.O.), die bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegt.

Die Gesellschaft ist nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 S. 1 InsO zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit liegt nicht erst vor, wenn überhaupt keine Zahlungen mehr geleistet werden können. Es genügt, wenn das Unvermögen den wesentlichen Teil der Zahlungspflichten der Gesellschaft betrifft. Die Zahlungsunfähigkeit wird gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO bei Zahlungseinstellung vermutet, die hier zumindest vorliegt.

Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus, auch wenn noch beträchtliche Zahlungen geleistet werden, die aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (vgl. BGH, Urteil v. 15.11.2018 - IX ZR 81/18, ZIP 2019, 192; Urteil v. 30.06.2011 - IX ZR 134/10, ZIP 2011, 1416). Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung nach Art und Umfang des Geschäftsbetriebs des Schuldners von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (vgl. BGHZ 149, 178; BGH, Urteil v. 30.06.2011 - IX ZR 134/10 a.a.O.).Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt mehr nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (vgl. BGH, Urteil v. 30.06.2011 - IX ZR 134/10 a.a.O.). Ist auf Zahlungseinstellung zu folgern, ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich und bedarf es einer Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn vom Hundert nicht (vgl. BGH, Urteil v. 15.11.2018 - IX ZR 81/18 a.a.O.; Urteil v. 08.01.2015 - IX ZR 203/12, ZIP 2015, 437 m.w.N.).

Die Zahlungseinstellung der Schuldnerin in diesem Sinne lag spätestens zu Beginn des Jahres 2015 vor. Ausweislich der Buchhaltungsunterlagen der Schuldnerin und der zur Tabelle angemeldeten und festgestellten Forderungen bestanden Anfang des Jahres 2015 fällige Verbindlichkeiten im beträchtlichen Umfang von 67.843,73 €, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbeglichen blieben sind und als solche festgestellt wurden (Anlage K 26). Dabei entfielen allein auf die nach Art und Umfang des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin nicht unbeträchtliche Forderung des Finanzamtes Brandenburg insgesamt 31.748,70 €. Da die Schuldnerin nur in der Lage war, einen geringen Betrag von 2.556,00 € zu leisten, blieb die Pfändung vom 30.06.2015 im Übrigen fruchtlos. Die Schuldnerin zahlte in der Folge im Juli 2015 lediglich einen weiteren Betrag in Höhe von 4.641,50 € an das Finanzamt Brandenburg. Die überigen Steuerrückstände, insbesondere die Umsatzsteuer für den Monat Dezember 2014, zahlte sie hingegen nicht. Infolgedessen stellte das Finanzamt Brandenburg Anfang September 2015 erneut einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wegen rückständiger Steuern in Höhe von noch 25.197,20 €. Auf eine durch Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin titulierte Forderung der S... I... GmbH entfiel ein weiterer Betrag von 7.626,63 € nebst Zinsen seit dem 16.01.2011. Ein weiteres Indiz für die Zahlungseinstellung stellen die in nicht unerheblichem Umfang erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen noch weiterer Gläubiger dar.

Danach lag weder eine vorübergehende Zahlungsstockung vor, noch eine Zahlungsverweigerung, weil die Schuldnerin die Forderungen für unbegründet hielt. Vielmehr schob die Schuldnerin ständig Verbindlichkeiten wie eine Bugwelle vor sich her, ohne den erforderlichen Insolvenzantrag (§ 15a InsO) zu stellen und operierte ersichtlich am Rand des finanziellen Abgrundes.

2.

Als Zahlung im Sinne von § 64 S. 1 GmbHG kommt jede masseschmälernde Leistung in Betracht, der Begriff der Zahlung ist weit auszulegen. Hier beansprucht der Kläger Ersatz für Barzahlungen aus dem Kassenbestand im Zeitraum vom 03.08. bis zum 02.10.2015.

Der Kläger als Insolvenzverwalter genügt seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, dass eine Zahlung vorliegt, die vom Geschäftsführer veranlasst wurde. Dies gilt auch dann, wenn Barentnahmen aus der Kasse und Zahlungen nicht der Beklagte persönlich, sondern sein im Unternehmen tätiger Bruder, der Zeuge T... S..., vorgenommen hat und der Beklagte von den Zahlungen nichts wusste. Der Geschäftsführer muss ab Insolvenzreife durch geeignete Maßnahmen und konkrete Anweisungen dafür sorgen, dass masseschmälernde Zahlungen unterbleiben. Ausreichend für die Haftung des Geschäftsführers ist, dass sie von einem Mitarbeiter der Schuldnerin veranlasst worden sind (vgl. BGH, Urteil v. 16.03.2009 - II ZR 280/07, juris).

Nimmt der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch Zahlungen vor, so trifft ihn auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es nicht zu einer Masseschmälerung gekommen ist, weil aufgrund seiner Zahlungen der Masse gleichwertige Gegenleistungen zugeflossen sind oder dass Zahlungen der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns unter Beachtung der Pflicht zum Masseerhalt entsprochen hat. Das hat der Beklagte indes nicht substantiiert vorgetragen. Geringwertige Verbrauchsgüter sind dabei ohnehin regelmäßig nicht für einen solchen Ausgleich geeignet. Zudem handelt es sich bei dem Anspruch nach § 64 S. 1 GmbHG nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen Ersatzanspruch der Gesellschaft eigener Art. Keine Anspruchsvoraussetzung ist daher ein Schaden der Gesellschaft, weil es nicht um deren Schaden geht, sondern um eine Masseschmälerung zulasten der Gläubigergemeinschaft.

3.

Da das Verschulden des Beklagten als Geschäftsführers vermutet wird, wird auch eine Erkennbarkeit der Insolvenzreife der GmbH vermutet. Damit dem Geschäftsführer die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens nicht entgeht, hat er organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die es ihm ermöglichen, die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens laufend im Auge zu behalten. Bei Anzeichen einer Krise ist er gehalten, sich durch Aufstellung eines Überschuldungsplans einen Überblick über die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft zu verschaffen. Ist er nicht in der Lage, die Situation seines Unternehmens aus eigener Sachkunde zu beurteilen, so muss er sich sachverständigen Rates bedienen. Dazu reicht eine schlichte Anfrage bei einem Steuerberater oder einer anderen fachkundigen Person nicht aus. Die Verhältnisse der Gesellschaft müssen umfassend dargestellt und erforderliche Unterlagen übergeben werden. Hat er solchen Rat eingeholt, so kann es ihn entlasten, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft unter der Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärende Fragestellungen fachlich qualifizierten Berufsträger hat beraten lassen und die Auskunft einer sorgfältigen Plausibilitätsprüfung unterzogen wird. All das hat der Beklagte indes nicht substantiiert dargelegt.

Mit den Pflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes kann es vereinbar sein, wenn er Zahlungen leistet, für deren Unterlassen er anderenfalls strafrechtlich zur Verantwortung gezogen würde, insbesondere wenn er Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht abführt (§ 266a Abs. 1 StGB). Das gilt aber nicht für ein Nichtabführen der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Solche Zahlungen sind nach Insolvenzeintritt daher mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht vereinbar, wobei keine Vermutung für eine Zahlung der Arbeitnehmeranteile besteht. Es ist mit den Pflichten eines Geschäftsführers auch vereinbar, wenn er Zahlungen leistet, für deren Unterlassen er anderenfalls persönlich haftet, was für Steuerschulden zutreffen kann (§§ 34, 69 AO). Dass dies vorliegend der Fall gewesen ist, hat der Beklagte indes ebenfalls nicht konkret dargetan. Seine unter Ziffer 2.7.8. der Klageerwiderung dargestellten Zahlungen (Bl. 97) sind zum größten Teil sowohl vor als auch nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 03.08. bis 02.10.2015 erbracht worden. Soweit sie den hier maßgeblichen Zeitraum betreffen, ist nicht erläutert, dass es sich um strafbewehrte oder mit einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers verbundene Zahlungen handelt.

Schließlich obliegt es dem Beklagten, sich ein etwa heute nicht mehr vorhandenes Wissen hinsichtlich einzelner Zahlungen und der damit im Zusammenhang stehenden Vorgänge gegebenenfalls durch Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Schuldnerin beim Insolvenzverwalter zu verschaffen.

4.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 574 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.