Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.08.2020 – 2 U 44/20
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0803.2U44.20.00
Tenor§
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 19.02.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 327/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen der nicht rechtzeitigen Bereitstellung eines Platzes zur frühkindlichen Förderung ihrer am … 2015 geborenen Kinder in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG oder § 1 Abs. 1 StHG. Dabei kann dahinstehen, ob - ebenso wie im Falle des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII - auch die aus § 14 Abs. 2 KitaG i.V.m. § 12 Abs. 1 BbgKVerf abgeleitete Amtspflicht auf Bereitstellung eines Betreuungsplatzes den Schutz der Vermögensinteressen der personensorgeberechtigten Eltern erfasst. Denn jedenfalls hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, dass ihr durch die behauptete Amtspflichtverletzung ein kausaler Vermögensschaden entstanden ist.
Die Darlegung eines Schadens im Rahmen des geltend gemachten Verdienstausfalls richtet sich nach den §§ 249, 252 BGB, auf die sowohl § 839 BGB als auch das Staatshaftungsgesetz Bezug nehmen. Danach gilt als entgangen ein Gewinn bzw. ein Verdienst, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Für die Darlegung eines solchen Verdienstausfalls im Anschluss an eine Elternzeit bedarf es zumindest der Angabe, dass und mit welcher Stundenzahl die Wiederaufnahme der Tätigkeit beabsichtigt war und welcher konkrete Verdienst dabei erzielt worden wäre (Senat, Urteil vom 9. Juni 2020 – 2 U 131/19 –, Rn. 6f, juris). Hier beschränkt sich der - von der Beklagten bereits mit der Klageerwiderung bestrittene - Vortrag auf die nicht näher unterlegte Behauptung, in der Zeit vom 1. Mai bis 17. Juni 2018 habe die Klägerin die vorhandenen 225,5 Überstunden bei einem Stundensatz von 31,05 € verbraucht. Weder wird dargelegt, wie die konkreten Arbeitszeiten geplant waren, noch ist der in Ansatz gebrachte Stundensatz nachvollziehbar vorgetragen. Auch aus der von der Arbeitgeberin gegengezeichneten Eigenerklärung der Klägerin vom 18.06.2018 ergibt sich nichts anderes.
Dessen ungeachtet ist ein Schaden nicht entstanden. Die Klägerin hat nämlich keine Einkommenseinbußen hinnehmen müssen, nachdem sie die Übergangsphase durch Inanspruchnahme von Arbeitszeitguthaben begleitet hat. Der Verlust von Urlaubstagen und Arbeitszeitguthaben ist kein Vermögensschaden. Dass diese Zeit ggf. nicht zu dem beabsichtigten Zweck verwendet werden kann, kann allenfalls einen nichtvermögensrechtlichen Schaden darstellen, der nur unter besonderen, hier nicht gegebenen Voraussetzungen auszugleichen ist (vgl. § 253 Abs. 2 BGB). Das ist einhellige Auffassung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHZ 106, 28; 86, 212).
Es wird daher angeregt, zur Reduzierung der Kosten die Berufung zurückzunehmen.