Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.08.2020 – 9 UF 73/20

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0804.9UF73.20.00

Tenor§

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 22.01.2020 (6 F 182/19) aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgerichts Bernau bei Berlin zurückverwiesen.

Gründe§

I.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Im vorliegenden Verfahren streiten sie um Nutzungsvergütung für die vormalige Ehewohnung ab Juli 2018. Es handelt sich hierbei um das Wohngrundstück, ...straße 11 in ... W..., welches im Alleineigentum der Antragstellerin steht. Die Antragstellerin verließ im August 2017 die Ehewohnung. Der Antragsgegner nutzte das Wohngrundstück zunächst allein und zog am ...03.2020 aus.

Mit Anerkenntnisbeschluss vom 22.01.2020 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 3.890,18 € nebst Zinsen sowie monatlich 555,74 € seit dem 01.02.2019 zu zahlen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Spätestens seit seinem Auszug bestehe bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Zahlung der Nutzungsvergütung mehr. Für den vorangehenden Zeitraum sei die Inanspruchnahme unbillig. Im Rahmen der Trennung sei eine Nutzungsentgeltvereinbarung getroffen worden, wonach er gegen Pflege der Immobilie sowie Übernahme aller anfallenden Kosten, diese habe allein weiter nutzen sollen. Während der gesamten Nutzungszeit habe er die Kreditverbindlichkeiten der Antragstellerin, die zu zahlenden Grundsteuern und alle übrigen, verbrauchsabhängigen und –unabhängigen Kosten in Höhe von monatlich insgesamt 1.014,69 € getragen. Die Unbilligkeit ergäbe sich ferner auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten und ihrer Lebensführung, wonach sich ein Anspruch auf Nutzungsvergütung auf Null reduziere. Zudem habe er unter Einsatz seiner eigenen, professionellen Arbeitskraft sowie finanzieller Mittel das Wohnhaus errichtet und die Voraussetzungen zum Anlegen des Gartens geschaffen, so dass das Zahlungsverlangen auch aus diesem Grunde nicht der Billigkeit entspreche. Ein Nutzungsvergütungsanspruch bestünde auch nicht aufgrund vermeintlicher Mieteinnahmen. Schließlich stünde auch ein gegenüber der Antragstellerin bestehender fiktiver Unterhaltsanspruch der Zahlung einer Nutzungsvergütung entgegen.

Der Antragsgegner beantragt,

Der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin, Familiengericht, vom 22.01.2020 (Az.: 6 F 182/19) wird abgeändert:

Der Antrag der Antragstellerin vom 10.042019 wird zurückgewiesen.

Hilfsweise beantragt er,

Der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin, Familiengericht, vom 22.01.2020 wird aufgehoben, das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

Die Antragstellerin, die nunmehr für die Zeit ab dem 01.04.2020 keinen Nutzungsentschädigungsanspruch mehr geltend macht, hat keinen Antrag angekündigt.

In Erwiderung auf die Beschwerde hat die Antragstellerin angeführt, der Antragsgegner habe wirksam anerkannt. Als Prozesshandlung könne das abgegebene Anerkenntnis nicht mehr angefochten werden. Anlässlich der Trennung habe sie sich mit dem Antragsgegner nur auf ein vorübergehendes Verbleiben des Antragsgegners auf dem Wohngrundstück geeinigt. Bereits frühzeitig habe festgestanden, dass sie ihr Wohngrundstück künftig wieder selbst bewohnen wolle. Aus einer moralischen Verpflichtung heraus habe sie für die ersten Monate nach der Trennung keine Nutzungsentschädigung geltend gemacht. Sie habe jedoch stets deutlich gemacht, dass es nicht hierbei verbleiben könne. Die eingewendete Wertsteigerung des Grundstückes aufgrund der Eigenleistungen des Antragsgegners habe auf die geltend gemachte Nutzungsvergütung keine Auswirkungen.

Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 23.03.2020 darauf hingewiesen, dass das vor dem Amtsgericht geführte Verfahren an erheblichen Verfahrensfehlern leidet und unter Aufhebung der Entscheidung eine Zurückverweisung an das Amtsgericht im schriftlichen Verfahren in Betracht kommt.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners führt zur Aufhebung des angefochtenen Anerkenntnisbeschlusses und des Verfahrens sowie zur Zurückverweisung in der Sache an das Amtsgericht.

Nach § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG darf das Beschwerdegericht die Sache unter Aufhebung des Beschlusses und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens des Amtsgerichts ist in dem Erlass des angefochtenen Anerkenntnisbeschlusses zu sehen. Die Beteiligten streiten für die Dauer des Getrenntlebens um eine Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB. Hierbei handelt es sich um eine Ehewohnungssache gemäß § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG und damit um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit darf eine Entscheidung aufgrund eines Anerkenntnisses, eines Verzichts oder aufgrund einer Säumnis nicht ergehen (Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl., § 38 Rn. 53). Auch wenn ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung ein uneingeschränktes Anerkenntnis erklärt, ist das Gericht grundsätzlich gemäß § 26 FamFG von Amts wegen verpflichtet, die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (Keidel-Giers, FamFG, 19 Aufl., § 200 Rn. 16). Eine Anerkenntnisentscheidung entsprechend § 307 ZPO kommt insoweit nicht in Betracht. Zwar bedarf es nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 FamFG keiner Begründung der Entscheidung, soweit sie aufgrund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist. Hierdurch wird indes nicht die allgemeine Möglichkeit eröffnet, Anerkenntnis-, Verzichts- oder Versäumnisbeschlüsse in das Verfahren nach dem FamFG einzuführen. Solche Entscheidungen sind nach wie vor grundsätzlich unzulässig und können nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Zulassung ergehen, etwa in Ehe- und Familienstreitsachen (vgl. § 113 Abs. 1 FamFG). § 38 Abs. 4 Nr. 1 FamFG übernimmt insoweit lediglich die entsprechende Regelung in § 313 b Abs. 1 ZPO (vgl. hierzu Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl., § 38 Rn. 26). Eine ausdrückliche gesetzliche Zulassung für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, mithin für die vorliegende Ehewohnungssache sieht das FamFG jedoch nicht vor.

Der Erlass des angefochtenen Anerkenntnisbeschlusses stellt daher einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Unter Beachtung der in § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsplicht hat das Amtsgericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Das Amtsgericht trägt danach die Verantwortung, im Rahmen der nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB vorzunehmenden Billigkeitsabwägung die zu berücksichtigenden Gesamtumstände aufzuklären und festzustellen. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG bedarf die Entscheidung der Begründung, mithin einer Darlegung, warum das Amtsgericht bestimmte Tatsachen für erwiesen hält und wie diese rechtlich gewürdigt werden. Ist der Sachverhalt streitig, bedarf es zudem einer Würdigung der vorgetragenen Tatsachen sowie der Würdigung erhobener Beweise (vgl. hierzu Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl., § 38 Rn. 20). Die gänzlich fehlende Begründung des angefochtenen Anerkenntnisbeschlusses, die der Wirksamkeit der Entscheidung nicht entgegensteht und auch den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht hindert, stellt einen schwerwiegenden Mangel dar. Aufgrund der Verfahrensfehler würde voraussichtlich eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme durch das Beschwerdegericht zur Feststellung der vorgetragenen Gesamtumstände im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsabwägung notwendig. Da der Antragsgegner hilfsweise einen Antrag auf Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht gestellt hat, liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 S. 2 und 3 FamFG vor.

Der Senat übt das ihm zustehende Ermessen dahingehend aus, dass das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist, um den Beteiligten nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen. Diese Entscheidung entspricht dem Hilfsantrag des Antragsgegners, die Antragstellerin hat gegen diese Verfahrensweise keine Bedenken geäußert.

Das Amtsgericht wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.