Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.08.2020 – 13 UF 162/18
4. Senat für Familiensachen
Tenor§
Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19.06.2020 gegen die Richterin am Oberlandesgericht Krüger-Velthusen wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
1. Der Beschwerdeführer hat in einer Umgangssache nach einer Akteneinsicht am 08.06.2020 im Anhörungstermin am 19.06.2020 mit einem taggleich datierten 9-seitigen Schreiben die zur Sitzgruppe zählende Richterin am Oberlandesgericht Krüger-Velthusen als befangen abgelehnt (702 ff). Seine Besorgnis der Befangenheit leitet er zuletzt unter Beanstandung einer unzureichenden dienstlichen Äußerung im Wesentlichen aus der fehlenden Bekanntgabe der ladungsfähigen Anschrift eines Verfahrensbeistandes her und aus dem Absehen von einer Kindesanhörung.
2. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 19.06.2020 ist unzulässig.
Gemäß § 44 Abs. 4 S. 2 ZPO ist ein Ablehnungsgesuch unverzüglich anzubringen.
Die seit dem 1. Januar 2020 geltende Regelung ist auch in laufenden Verfahren anzuwenden und ein Verstoß gegen die Vorschrift führt zur Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 12 UF 27/19 –, Rn. 5 m.w.N.).
Der Antragsteller hat sein Ablehnungsgesuch nicht unverzüglich im Sinne der Vorschrift angebracht. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Ablehnungsgesuche unverzüglich, das heißt ohne prozesswidriges Verzögern, nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes geltend gemacht werden (vgl. Bt.-Drs. 19/13828, S. 17). In Ansehung der damit bezweckten Vermeidung von Verfahrensverschleppungen ist an die Auslegung dieses Begriffes ein strenger Maßstab anzulegen. Unter Einbeziehung eines subjektives Momentes bei den Verfahrensbeteiligten ist das Ablehnungsgesuch nicht mehr unverzüglich, nämlich nicht mehr „ohne schuldhafte Verzögerung“, wenn der Beteiligte nach Ablauf einer ihm zuzubilligenden Überlegungsfrist mit dem Gesuch zuwartet, obwohl bei verspäteter Antragstellung eine unnötige Verfahrensverzögerung für ihn erkennbar und vermeidbar war.
Die Dauer der zuzubilligenden Überlegungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und kann sich bei komplexeren Sachlagen durchaus auf mehrere Tage erstrecken, ähnlich wie bei anderen unverzüglichen verfahrensrechtlichen Handlungspflichten, wie z.B. in § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO (vgl. Schultzky, MDR 2020, 1, 3), oder nach Bekanntgabe einer die Prozesskostenhilfe versagenden Entscheidung im Wiedereinsetzungsverfahren, in dem der Partei nach der ständigen Rechtsprechung des BGH noch eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung verbleibt, welche prozessualen Konsequenzen sie ziehen will (BeckOK ZPO/Wendtland, 37. Ed. 1.7.2020, ZPO § 234 Rn. 9).
Hiernach hat der Antragsteller sein Ablehnungsgesuch nicht rechtzeitig angebracht. Er hat das Verfahren prozesswidrig verzögert. Der Antragsteller hat nicht nur wenige Tage, sondern bis zum Terminstag zugewartet und sein Ablehnungsgesuch erst in dem zum 19.06.2020 um 10.00 Uhr anberaumten Termin – terminssprengend - angebracht. Bei rechtzeitiger Anbringung wäre eine Ablehnungsprüfung vor dem Termin möglich gewesen, ohne dass sich umfangreiche Terminsvorbereitungen des Gerichts und der Beteiligten als nutzlos erwiesen hätten, und sogar eine Neuterminierung, so sie überhaupt erforderlich gewesen wäre, hätte früher stattfinden können. Berücksichtigungsfähige Gründe für sein Zuwarten hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
Die Ausführungen, die abgelehnte Richterin habe ihm noch nach dem 15.06.2020 die zwischenzeitlich positiv bekannte Anschrift des Verfahrensbeistandes vorenthalten wollen, erfolgt ersichtlich aktenwidrig. Der Verfahrensbeistand hatte das Empfangsbekenntnis für die Umladung zum 19.06.2020 unter dem 22.05.2020 mit seiner vollständigen ladungsfähigen Anschrift zurückgereicht (654), wie der Beschwerdeführer bei seiner Akteneinsicht unschwer feststellen konnte. Die abgelehnte Richterin hat die vom Beschwerdeführer erbetene Akteneinsicht unter dem 05.06.2020 uneingeschränkt gewährt (667). Der Beschwerdeführer hat die ihm uneingeschränkt gewährte Akteneinsicht am 08.06.2020 uneingeschränkt wahrgenommen (668). Eine Vorenthaltensabsicht ist damit schon auf erste Sicht unvereinbar.
Im Übrigen wäre sein Gesuch auch in der Sache unbegründet, worauf der Senat der Vollständigkeit halber hinweist.
Aufgrund der Art und Weise der Verfahrensführung und der von dem Richter getroffenen Entscheidungen kann sich eine Besorgnis der Befangenheit nur ergeben, wenn sie auf eine willkürliche Benachteiligung oder Bevorzugung einer Partei schließen lässt. Dass eine getroffene Entscheidung oder Handlung tatsächlich oder jedenfalls nach Auffassung der ablehnenden Partei fehlerhaft ist, genügt hingegen nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die richterliche Entscheidung oder Handlung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und so grob fehlerhaft erscheint, dass sie sich als willkürlich darstellt (vgl. Senat FamRZ 2020, 848 m.w.N.). Dafür ist nichts ersichtlich.
Die Zurückweisung des Antrags auf eine vorläufige Umgangsregelung durch Beschluss des Senats vom 14.06.2019 erfolgte ohne Gehörsverstoß. Der Senat hat sich auf § 64 Abs. 3 FamFG gestützt (399, 472r).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist hierzu nicht erforderlich (vgl. Keidel, FamFG, FamFG § 64 Rn. 59b). §§ 51, 54 finden daher keine Anwendung (vgl. Keidel, FamFG, FamFG § 64 Rn. 59).
Bei den in der Verfügung der abgelehnten Richterin vom 16.08.2019 vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Hervorhebungen handelt es sich um Durchstreichungen (vgl. 477).
Die Entscheidung, das Kind nicht zu hören, erfolgte nach Einräumung einer Stellungnahmefrist (vgl. 656) und keineswegs willkürlich. Mit dem Zweck der Vermeidung weiterer Belastungen hat sich die abgelehnte Richterin im Rahmen des gesetzlich eröffneten Verfahrensermessens gehalten (vgl. §§ 68 Abs. 3 S 2, 159 Abs. 2 FamFG).
Die dienstliche Äußerung der Richterin vom 22.06.2020 (717) ist nicht zu beanstanden. Ihre eingangs gemachten Angaben bezogen sich auf ihr unterstellte Absichten. Absichten sind als innere Tatsachen auskunftsfähig und ihr Vorhandensein vorliegend verneint. Die dienstliche Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO dient der Tatsachenfeststellung (vgl. BGH NJW-RR 2012, 61 Rn. 11), und sind sämtliche zur Begründung eines Ablehnungsantrags vorgebrachten Tatsachen ohnehin schon aktenkundig, kann sich die dienstliche Erklärung auf einen Verweis auf den Akteninhalt beschränken oder ganz unterbleiben (BeckOK ZPO/Vossler, 37. Ed. 1.7.2020, ZPO § 44 Rn. 14 m.w.N.).
Zudem steht der Umfang der dienstlichen Äußerung grundsätzlich im Ermessen des Richters (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 44 Rn. 11), und die Beschränkung der Äußerung auf Tatsachen und der Verweis auf aktenersichtliche Tatsachen lassen keine Ermessenfehler erkennen.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.