Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 01.09.2020 – 2 U 120/19
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0901.2U120.19.00
Tenor§
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.09.2019 verkündete und mit Beschluss vom 26.09.2019 wegen eines Schreibfehlers berichtigte Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 14 O 21/18 – teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin wegen mehrerer in den Jahren 2010 und 2011 im ... Krankenhaus L... durch den Durchgangsarzt Dr. K... durchgeführter Behandlungen.
Es gab folgende Unfälle der Klägerin, die nachfolgend im ... Krankenhaus L... behandelt wurden:
Unfalltag
Stationäre Behandlung
Operationen
a)
Schulunfall am 26.03.2010
(Basketball)
vom 05.-09.04.2010
06.04.2010
b)
Schulunfall am 05.11.2010
nur ambulant im Jan. 2011
keine
c)
Schulunfall am 16.03.2011
(Ballspiel)
vom 28.03.-01.04.2011 und
29.03.2011
d)
Privatunfall v. 13.06.2011
(Aufstehen in S-Bahn)
Vorstellung am 12.08.2011 bei Dr. K...
e)
Privatunfall v. 23.08.2011
(Fehltritt Treppe)
vom 04.-.08.10.2011
05.10.2011
Das Landgericht hat über die Behauptungen der Klägerin, dass sie im Rahmen der besonderen Heilbehandlung nach einem Schulunfall vom 05. bis 09.04.2011 im ...-Krankenhaus L... diagnosefehlerhaft behandelt worden sei (…), bei weiteren stationären Aufenthalten im Januar 2011, März und April 2011 sowie im Oktober 2011 das Kreuzband nicht operativ refixiert worden sei und die Klägerin über diese Behandlungsalternativen nicht aufgeklärt worden sei, Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als es die Beklagte verurteilt hat, ein Schmerzensgeld von 7.500,- EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.577,94 EUR und Rechtsverfolgungskosten von 74,40 EUR an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen, hinsichtlich eines darüber hinaus gestellten Feststellungsantrages, hat es die Klage abgewiesen. Ein der Beklagten zurechenbarer Fehler liege in der fehlerhaften Indikation am 12.01.2011. Nach Auffassung des Landgerichts hätte der Durchgangsarzt die Indikation für eine VKB-Plastik stellen müssen anstatt weiterhin eine konservative Heilbehandlung zu verfolgen. Dabei handele es sich um eine vorbereitende Entscheidung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Durchgangsarztes.
Mit Beschluss vom 26.09.2019 ist das Urteil hinsichtlich des Tenors wegen eines offensichtlichen Schreibversehens berichtigt worden. Auf das Urteil im Übrigen wird verwiesen.
Gegen das der Beklagten am 23.09.2019 zugestellte Urteil hat sie am 15.10.2019 Berufung eingelegt und nach entsprechender Fristverlängerung am 19.12.2019 begründet. Die Beklagte wiederholt bzw. vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie rügt, dass es an der Passivlegitimation der Beklagten fehle. Außerdem sei die Klägerin von den behandelnden Ärzten im ...-Krankenhaus L... nicht fehlerhaft versorgt oder behandelt worden. Auch liege kein Aufklärungsversäumnis vor und wenn, dann könne dieses nicht der Beklagten angelastet werden. Soweit das Landgericht meine, Dr. K... hätte als Durchgangsarzt bei der Vorstellung der Klägerin am 12.01.2011 einen Diagnosefehler dadurch begangen, dass er die Indikation für eine VKB-Plastik nicht gestellt habe, sei dies rechtsfehlerhaft. Denn dies lasse den chronologischen Behandlungsverlauf außer Acht. Da Dr. K... bei der Vorstellung am 12.01.2011 die besondere Heilbehandlung anordnete, diese dann selbst übernahm und erst nachfolgend ein MRT anordnete, zeige, dass diese Diagnostik nicht mehr der Tätigkeit als Durchgangsarzt, sondern der privatrechtlichen Tätigkeit des Dr. K... zuzurechnen sei. Sie behauptet, der Arzt habe am 12.11.2011 bei Aufnahme der Klägerin noch gar keine abschließende Entscheidung zum therapeutischen Vorgehen getroffen gehabt. Hinzu komme, dass die klägerseitigen Behauptungen zu Verzögerungen im Heilungsprozess und Einschränkungen bei der Klägerin sämtlich bestritten worden seien. Ein kausaler Schaden sei nicht bewiesen, es habe keine Anhörung der Klägerin gegeben. Ferner liege ein Verfahrensfehler vor, weil der Einzelrichter beim Landgericht die beantragte Anhörung des Sachverständigen unterlassen habe. Im Jahr 2016 und 2017 angefallene Kopierkosten für Behandlungsunterlagen seien kein kausaler Schaden, zumal in Arzthaftungsprozessen die Arztunterlagen stets beigezogen würden.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 21/18 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Im Übrigen vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Der Senat hat den Sachverständigen auf Antrag der Beklagten zu den Ergebnissen seines Gutachtens mündlich angehört.
Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG auf Schadensersatz aus den Behandlungen in den Jahren 2010 und 2011 zu. Die Beklagte macht mit Erfolg geltend, dass der behandelnde Arzt Dr. K... bei der Entscheidung zur konservativen Behandlung anstelle einer vorderen Kreuzband-Plastik nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig geworden ist und deshalb eine Haftung des Arztes nur in privater Funktion in Betracht kommt.
1. Nach Art. 34 Satz 1 GG haftet anstelle eines Bediensteten, soweit dieser in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat, der Staat oder die Körperschaft, in dessen Dienst er steht. Die persönliche Haftung des Bediensteten ist in diesem Fall ausgeschlossen. Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 395/15, NJW 2017, 1745 Rn. 9).
Die ärztliche Heilbehandlung erfolgt allerdings regelmäßig nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG. Auch stellt die ärztliche Behandlung nach einem Schul- oder Arbeitsunfall keine der Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe dar. Der Arzt, der die ärztliche Behandlung durchführt, übt deshalb kein öffentliches Amt aus und haftet für Fehler persönlich (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 1994 - VI ZR 153/93, BGHZ 126, 297, 301; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 277/07, BGHZ 179, 115 Rn. 14; vom 9. März 2010 - VI ZR 131/09, VersR 2010, 768 Rn. 8; vom 29. November 2016 - VI ZR 208/15, BGHZ 213, 120 Rn. 8; vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 395/15, NJW 2017, 1745 Rn. 10; vom 10.03.2020 – VI ZR 281/19 –, zitiert nach juris).
Die Tätigkeit eines Durchgangsarztes ist jedoch nicht ausschließlich dem Privatrecht zuzuordnen. Bei der - gemäß § 34 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 27 Abs. 1 des nach § 34 Abs. 3 SGB VII geschlossenen Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger - zu treffenden Entscheidung, ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, erfüllt der Durchgangsarzt eine der Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe. Deshalb ist diese Entscheidung als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu betrachten (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 277/07, BGHZ 179, 115, Rn. 15 ff.; vom 29. November 2016 - VI ZR 208/15, BGHZ 213, 120 Rn. 9). Ist seine Entscheidung über die Art der Heilbehandlung fehlerhaft und wird der Verletzte dadurch geschädigt, haftet für Schäden nicht der Durchgangsarzt persönlich, sondern die Berufsgenossenschaft nach Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 277/07, BGHZ 179, 115 Rn. 17; vom 9. März 2010 - VI ZR 131/09, VersR 2010, 768 Rn. 9). Gleiches gilt für die Überwachung des Heilungsverlaufs im Rahmen einer Nachschau, sofern sich der Durchgangsarzt dabei auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die bei der Erstvorstellung des Verletzten getroffene Entscheidung zugunsten einer allgemeinen Heilbehandlung aufrechtzuerhalten oder der Verletzte in die besondere Heilbehandlung zu überweisen ist (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 4, § 29 Abs. 1 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung; BGH, Urteil vom 10.03.2020 – VI ZR 281/19 – Rn. 13 m.w.N.).
Darüber hinaus sind auch die vom Durchgangsarzt im Rahmen der Eingangsuntersuchung vorgenommenen Untersuchungen zur Diagnosestellung und die anschließende Diagnosestellung als hoheitlich im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 10.03.2020, – VI ZR 281/19 – Rn. 14; Urteil vom 29. November 2016 - VI ZR 208/15, BGHZ 213, 120 Rn. 18 f.; vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 395/15, NJW 2017, 1745 Rn. 12). Diese Maßnahmen sind regelmäßig unabdingbare Voraussetzung für die Entscheidung, ob eine allgemeine Heilbehandlung oder eine besondere Heilbehandlung erfolgen soll. Sie bilden die Grundlage für die der Berufsgenossenschaft obliegende, in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgende Entscheidung, ob eine allgemeine Heilbehandlung ausreicht oder wegen der Art oder Schwere der Verletzung eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist, und stehen mit ihr in einem inneren Zusammenhang. Gleiches gilt für die - in § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gesondert neben der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung aufgeführte - Erstversorgung durch den Durchgangsarzt (BGH, Urteil vom 10.03.2020, – VI ZR 281/19 – Rn. 14; Urteil vom 29. November 2016 - VI ZR 208/15, BGHZ 213, 120 Rn. 24 ff.; vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 395/15, NJW 2017, 1745 Rn. 12).
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH ist die hoheitliche Tätigkeit des Durchgangsarztes deshalb mit der Entscheidung der Anordnung der besonderen Heilbehandlung nach Durchführung der Erstuntersuchung und Erstdiagnose beendet (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2020, – VI ZR 281/19 – Rn. 22). Mit der im Durchgangsarztbericht dokumentierten Entscheidung für eine besondere Heilbehandlung schafft der Durchgangsarzt die Zäsur zwischen seinen hoheitlichen Pflichten und dem anschließenden privatrechtlichen Behandlungsverhältnis. Die Annahme einer doppelten Zielrichtung der ärztlichen Maßnahme ist vom BGH ausdrücklich aufgegeben worden (BGH, a.a.O, Rn. 22). Die deshalb grundsätzlich als Zäsur im Sinne eines zeitlichen - nicht inhaltlichen - Abgrenzungskriteriums anzusehende Grenze besteht auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung für die besondere Heilbehandlung noch nicht klar ist, wie sich diese gestalten wird (vgl. BGH, a.a.O, Rn. 22; Urteil vom 29. November 2016 - VI ZR 208/15, BGHZ 213, 120 Rn. 19). Die wesentliche Entscheidung zur Erfüllung der Steuerungsfunktion des Durchgangsarztes ist gemäß § 27 Abs. 1 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger an dieser Schnittstelle angesiedelt, an der über die Durchführung einer allgemeinen Heilbehandlung, die Einleitung der besonderen Heilbehandlung oder die Ablehnung einer Heilbehandlung zu Lasten des Unfallversicherungsträgers zu entscheiden ist. Der Entscheidung für die besondere Heilbehandlung nachfolgende Maßnahmen zur Absicherung der Diagnose und darauf gestützte Entscheidungen über den weiteren Verlauf der besonderen Heilbehandlung sind dann bereits Teil der Heilbehandlung und damit privatrechtlicher Natur.
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass die seitens des Sachverständigen festgestellte Pflichtverletzung des Herrn Dr. med. K... der privatrechtlichen Tätigkeit zuzuordnen ist. Diese Überzeugung der Kammer beruht auf folgenden Beweisergebnissen:
Der Sachverständige Dr. med. F..., an dessen hervorragender Sachkunde kein Grund zu Zweifeln besteht, hat in seinem Gutachten dargestellt, dass Dr. K... die Indikation zu einer vorderen Kreuzbandplastik hätte stellen müssen, spätestens nachdem es im November 2010 und am 16.03.2011 zu Ereignissen beim Sport gekommen war, die auch zu schweren Begleitpathologien, zunächst des Außenmeniskus, später des Innenmeniskus geführt hätten. Zwar habe der behandelnde Arzt dies in Betracht gezogen, dies aber weder bei dem Eingriff am 29.03.2011 noch bei der Arthroskopie am 05.10.2011 gemacht. Er führt in seinem schriftlichen Gutachten aus, dass ein solcher Eingriff spätestens ab der ersten Vorstellung nach dem Unfallereignis im Januar 2011 indiziert gewesen wäre. Auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung am 11.08.2020 stellte er insoweit klar, dass die Entscheidung über die Art der Behandlung durchaus erst nach Auswertung des von ihm angeordneten bildgebenden MRT getroffen werden konnte. Hinsichtlich des ersten Unfallereignisses vom 26.03.2010 hält der Sachverständige das konversative Vorgehen hingegen für korrekt, so dass für Pflichtverletzungen, die der Beklagten zuzurechnen sein könnten, lediglich Handlungen ab Januar 2011 in Betracht kommen. Im Einzelnen:
a) Der Durchgangsarztbericht vom 12.01.2011 weist unter Ziffer 7 als Erstdiagnose eine Kreuzbandruptur – Kniegelenk vordere (Z R) aus. Außerdem ist aufgeführt, dass sich die Patientin wegen einer Giving way-Symptomatik rechtsseitig vorstellt. Als Art der Erstversorgung ist „Untersuchung, Beratung und MRT veranlasst“ eingetragen. Als Art der Heilbehandlung hat Dr. K... die besondere Heilbehandlung angeordnet. Besondere Heilbehandlung ist gemäß § 11 Abs. 3 des Vertrages Ärzte / Unfallversicherungsträger die fachärztliche Behandlung einer Unfallverletzung, die wegen Art oder Schwere besondere unfallmedizinische Qualifikation verlangt. Dazu gehören auch die Erfassung der Zusammenhänge zwischen Arbeitstätigkeit und Unfallereignis, die tätigkeitsbezogene Funktionsdiagnostik, ggf. unter Berücksichtigung von Vorschäden, sowie die prognostische Einschätzung der Unfallverletzung unter dem Gesichtspunkt typischer Komplikationen sowie frühzeitig einzuleitender medizinischer und schulischer/beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen mit umfassender Dokumentation aller Daten, die zur Rekonstruktion von Ursache, Ausmaß und Verlauf der Heilbehandlung relevant sind.
Weder die Erstdiagnose, noch die Art der Erstversorgung oder die Einordnung als besondere Heilbehandlung waren fehlerhaft und werden gerügt. Die von Dr. K... festgestellte Giving way Symptomatik wird vom Sachverständigen ausdrücklich bestätigt. Die Entscheidung, wie die Behandlung fortzusetzen ist, konnte und wollte der Arzt erst nach Eingang des bildgebenden MRT treffen. Dies hat der Sachverständige auf ausdrückliche Nachfrage des Senats in der Anhörung ausgeführt.
b) Gleiches gilt für den Durchgangsarztbericht vom 18.03.2011. Als Erstdiagnose ist ein Kniegelenkerguß (G R) eingetragen, die Art der Erstversorgung U + B (Untersuchung und Beratung), Sportbefreiung und MRT veranlasst. Wieder kommt der Arzt zu dem Schluss, dass eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist. Mit Arztbrief an die Beklagte vom 04.04.2011 teilt Dr. K... mit, dass die MRT-Untersuchung des Kniegelenkes eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes ergab. Vor Kenntnis dieses Umstandes konnte der Arzt nach der überzeugenden Auffassung des Sachverständigen, der sich der Senat anschließt, keine Entscheidung über die Operation für eine vordere Kreuzbandplastik treffen. Fehler in der Erstversorgung, Diagnosestellung oder Einordnung als besondere Heilbehandlung sind ebenfalls nicht erkennbar. Die Entscheidung über die weiterhin konversative Behandlung (Shrinking des Rst-vorderen Kreuzbandes und das Trimmen des Hinterhornrisses am lateralen Meniskus – vgl. Arztbericht vom 04.04.2011) anstelle der VKB-Plastik hat Dr. K... im Rahmen seines privatrechtlichen Arztverhältnisses getroffen. Dies zeigt sich auch daran, dass Dr. K... bei Erstvorstellung am 18.03.2011 die besondere Heilbehandlung zunächst ambulant vorsah. Erst am 23.03.2011 meldete der Arzt Veränderungen der besonderen Heilbehandlung an die Beklagte insoweit, dass die besondere Heilbehandlung ab dem 28.03.2011 stationär erfolgen solle.
Auch nachfolgend wurde und blieb stets die besondere Heilbehandlung angeordnet, Fehler hinsichtlich einer Einordnung der Heilbehandlung sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Zwar kam es nachfolgend am 13.06.2011 und 23.08.2011 zu weiteren Privatunfällen, in deren Folge ebenfalls Dr. K... als behandelnder Arzt tätig wurde. Auch berichtete er der Beklagten weiter über sog. Zwischenberichte (z.B. vom 25.05.2011, 02.07.2011 und 08.12.2011) und im Nachschaubericht vom 30.10.2012 über den weiteren Behandlungsverlauf. Die Zäsur, welche der BGH für die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Tätigkeit aufgestellt hat, lag aber bereits am 18.03.2011 mit der Einordnung der Behandlung als besondere Heilbehandlung nach dem letzten Unfallereignis, für welches die Beklagte wegen des Arbeitsunfalls der Schülerin gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 8 b), § 8 Abs. 1, § 128 SGB VII in die Haftung der gesetzlichen Unfallversicherung eintritt.
Auf die Frage des kausalen Schadens kommt es dementsprechend nicht mehr an.
Mangels Anspruchs in der Hauptsache steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten oder auf Zinsen zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.