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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 09.09.2020 – 11 U 45/20

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0909.11U45.20.00

Tenor§

I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 16.01.2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 6 O 83/18 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

II. Für die Klägerin besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung seines Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihr bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen

Gründe§

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage mit einem der Klägerin am 03.02.2020 zugestellten Urteil in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe bereits auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens weder ein vertraglicher noch ein deliktischer Schadensersatzanspruch wegen des von ihr behaupteten und von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen Vorfalls am ...12.2013 im von der Beklagten betriebenen Baumarkt zu. Die Beklagte habe bereits eine ihr obliegende Schutzpflicht zugunsten der Klägerin nicht verletzt. Die Klägerin sei lediglich vor Gefahren zu schützen, die sie selbst in der konkreten Situation bei Anwendung der von ihr zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden könne, nicht aber auch vor Gefahren, die jedem vor Augen stehen und vor denen sich die Klägerin selbst schützen könne. Das von der Klägerin geschilderte Beladen des Einkaufswagens berge offensichtlich die Gefahr des Umkippens in sich. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung lasse sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Beklagte nach den Behauptungen der Klägerin zuvor bereits größere Einkaufswagen zur Verfügung gestellt habe, denn auch diese könnten falsch beladen werden. Auch das Anbringen von Warnschildern sei nicht erforderlich gewesen, denn für einen durchschnittlichen Baumarktbesucher sei ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass ein falsch und zu schwer beladener Einkaufswagen umkippen werde. Jedenfalls sei der Klägerin bei Verursachung ihrer Schäden ein anspruchsausschließendes Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB vorzuwerfen, da sie den Einkaufswagen falsch beladen habe.

Hiergegen richtet sich die am 03.03.2020 beim Berufungsgericht eingelegte und am 02.04.2020 begründete Berufung der Klägerin. Die Klägerin meint, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, größere Einkaufswagen anzuschaffen, die zum Beladen von Gipskartonplatten geeignet gewesen seien. Zudem hätte es den Vortrag berücksichtigen müssen, dass Kunden bereits früher mit einem vergleichbaren Einkaufswagen, wie er auf der Abbildung der Anlage K 2 sichtbar sei, umgekippt seien und sich verletzt hätten. Ein umsichtiger Baumarktleiter hätte dann jedoch nach dem ersten Unfall entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getroffen und Schwertransporteinkaufswagen angeschafft, entsprechende Hinweisschilder aufgestellt oder jedenfalls den Transport von Gipskartonplatten durch eigenes Personal durchführen lassen.

Bei der Sachverhaltsschilderung habe das Landgericht den bei ihr entstandenen Schaden unzutreffend dargestellt und den Verdienstausfallschaden unberücksichtigt gelassen.

In rechtlicher Hinsicht hätte zudem berücksichtigt werden müssen, dass die Kunden der Beklagten - lediglich weil die Beklagte aus Kostengründen keine Schwertransporteinkaufswagen zur Verfügung gestellt habe - auf die Benutzung der zur Verfügung gestellten, zum Transport von Gipskartonplatten jedoch ungeeigneten Einkaufswagen angewiesen seien. Der hier zu entscheidende Sachverhalt sei vergleichbar mit den in der Rechtsprechung anerkannten Sicherungsvorkehrungen für Einkaufswagen, die mit Rollbändern transportiert werden und jenen, die die Sicherung von Holzstapeln auf den Verkehrsflächen betreffen. Für die Klägerin sei auch nicht zu erwarten gewesen, dass der Einkaufswagen bei fünf Gipskartonplatten umkippen werde, zumal er mit vier beladenen Gipskartonpaletten nicht umgekippt sei. Aus den vorgenannten Gründen scheide auch ein Mitverschulden der Klägerin aus. Ein solches wäre im Übrigen lediglich anspruchsmindernd und nicht anspruchsausschließend zu berücksichtigen. Zwischenzeitlich habe die Klägerin von einem Bekannten erfahren, dass die Beklagten über Schwertransporteinkaufswagen (Anlage K 26) verfüge, diese jedoch in ihrem Lager verschlossen halte. Auf diesen Umstand hätte sie die Klägerin aufmerksam machen müssen.

Die Klägerin beantragt,

das am 16.01.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, das 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit nicht unterschreiten sollte,

weitere 14.726,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und

außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.706.94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und der Beklagten zudem die Kosten des vor dem Landgericht Cottbus durchgeführten Beweisverfahrens zum Aktenzeichen 4 OH 4/14 aufzuerlegen sowie

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen weiteren Schaden, der in Zukunft aus dem Vorfall vom 07.12.2013 entsteht, zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergeht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

II.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher - über den Streitfall hinausgehender - Bedeutung fehlt, weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich ist und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen.

A. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz nebst geltend gemachter Zinsen aus dem von ihr behaupteten Unfall im von der Beklagten betriebenen Baumarkt am ...12.2013 in E....

1. Zutreffend und mit richtiger Begründung hat das Landgericht bereits auf der Grundlage der klägerischen Unfallschilderungen das Bestehen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte abgelehnt. Eine solche wäre jedoch anspruchsbegründende Voraussetzung sowohl für vertragliche bzw. vorvertragliche Ansprüche nach §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als auch für deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 1, 2 BGB.

a) Dabei ist das Landgericht zunächst richtig davon ausgegangen, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. u. a. BGH, Urt. v. 16.05.2006 - VI ZR 189/05, VersR 2006, 1083). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst dabei diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, a.a.O.). Diese Verpflichtung trifft auch ein Einzelhandelsunternehmen, wie etwa den Betreiber eines Baumarktes, in Bezug auf seine Geschäftsräume. Der Betreiber des Baumarktes hat daher in den Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die Kunden durch die angebotene Ware und den Zustand der Geschäftsräume keine Schäden erleiden (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 19.10.2015 - 19 U 93/15, VersR 2017, 837, 838; OLG Hamm Urt. v. 15.03.2013 – 9 U 187/12; OLG Köln, Urt. v. 24.07.2008 - 12 U 8/08, jeweils zit. n. juris).

Weiterhin zutreffend ist das Landgericht dann davon ausgegangen, dass dabei jedoch zu berücksichtigen ist, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, widerspräche nämlich der Lebenswirklichkeit (OLG Köln, a.a.O., VersR 2017, 837, 838), denn eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 16.05.2006 - VI ZR 189/05, VersR 2006, 1083, zit. n. juris). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es reicht anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, a.a.O.). Inhalt und Umfang der jeweiligen Schutzpflicht lassen sich dabei nicht generell bestimmen. Sie richten sich vielmehr jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den möglichen Gefahren und deren Erkennbarkeit (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 18.03.2009 – 13 U 74/08, Rn. 12, juris). Haftungsbegründend wird eine Gefahrenquelle erst, sobald sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können (BGH, Urt. v. 03.02.2004 - VI ZR 95/03, NJW 2004, 1449). Maßgeblich für den Bestand und den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht in Selbstbedienungsgeschäften sind die Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs, mithin der Kunden. Da nicht für alle entfernteren denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden kann, kommt es darauf an, ob entsprechende Sicherungsmaßnahmen aus Sicht eines umsichtigen und verständigen, in vernünftigen Grenzen vorsichtigen Angehörigen der betroffenen Verkehrskreise nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind (Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 12, juris). Bei einem Baumarkt kommt hinzu, dass gerade der Erwerb größer Baustoffmengen in der Regel nicht zu den Geschäften des täglichen Lebens zählt und insoweit ein höheres Verständnis des betroffenen Verkehrskreises erwartet werden kann.

b) Gemessen daran hat das Landgericht zunächst zutreffend erkannt, dass die Beklagte im Streitfall nicht verpflichtet war, die von der Berufung herangezogenen Schwerlasteinkaufswagen, die auf der Anlage K 26 abgebildet sind, anzuschaffen oder einzusetzen. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass der Betreiber eines Baumarktes grundsätzlich verpflichtet ist, Vorsorge dafür zu tragen, dass die von ihm zum Verkauf angebotenen Waren von den Kunden gefahrlos erworben und auch aus dem Baumarkt heraus transportiert werden können. Entsprechende Vorkehrungen hat die Beklagte hier jedoch getroffen, denn es ist – worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - ohne Weiteres möglich, auch die von der Klägerin zum Erwerb beabsichtigten Gipskartonplatten gefahrlos auf den vorhandenen Einkaufswagen zu transportieren. Hierfür wäre nicht nur die von der Beklagten ausweislich des Lichtbilds der Anlage B 1 vorgeschlagene Transportmöglichkeit des mittigen Aufstellens der Gipskartonplatte möglich gewesen, sondern auch – wie von der Klägerin selbst ausgeführt, ein Transport mit weniger als den von der Klägerin fünf Gipskartonplatten, denn bei vier Platten sei der Einkaufswagen auf der Grundlage des klägerischen Vortrags noch stabil gewesen.

Auch auf den Schwerlasteinkaufswagen, wie sie von der Klägerin in der Anlage K 26 aufgeführt worden sind, wäre bei entsprechender Überladung nach den Gesetzen der Physik eine Überladung möglich gewesen, ohne dass dies der Traglast des Einkaufswagens anzulasten gewesen wäre.

Aus den vorgenannten Gründen wäre die Beklagte auch im Übrigen zum Erwerb und zum Aufstellen solcher Schwerlasteinkaufswagen nicht verpflichtet gewesen. Hierzu ist insbesondere der von der Klägerin erstmals im Berufungsverfahren eingeführte Sachvortrag, der von der Beklagten zudem bestritten worden ist, zu unsubstanziiert und zudem auch ohne Beweisantritt erfolgt, so dass selbst dann, wenn es sich um zulässigen neuen Vortrag im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handeln würde, daraus nichts zu Gunsten der Klägerin herzuleiten ist.

c) Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die Beklagte auch nicht verpflichtet war, eine besondere Kennzeichnung für den Transport von Gipskartonplatten anzubringen. Denn aus Sicht eines umsichtigen und verständigen, in vernünftigen Grenzen vorsichtigen Baumarktbesucher als Angehörigem des hier betroffenen Verkehrskreises kann erwartet werden, dass dieser einen vorgehaltenen Einkaufswagen mit Baustoffen nicht derart einseitig schräg überlädt, dass dieser ins Kippen gerät. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin herangezogenen und bereits zuvor genannten Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18.03.2009. Im Gegenteil, die vorgenannte Entscheidung stützt vielmehr die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung, wonach es kein allgemeines Gebot gibt, andere vor Selbstgefährdungen zu schützen und kein Verbot, sie nicht zur Selbstgefährdung zu veranlassen. Infolgedessen hat der 13. Zivilsenat in der vorgenannten Entscheidung der dortigen Klägerin einen Schadensersatzanspruch versagt, weil diese bei ihrem Supermarktbesuch unaufmerksam war und gegen einen Palettenhubwagen gestolpert und dadurch zu Fall geraten ist.

Nichts anderes kann im Ergebnis im hier zu entscheidenden Fall gelten. Im Streitfall kommt sogar noch hinzu, dass die hiesige Klägerin die Gefahr, die letztendlich zu dem von ihr behaupteten Unfall geführt hat, selbst - gemeinsam mit Herrn L… - aktiv erst hervorgerufen hat. Bereits auf der Grundlage ihres Vortrags aus der Klageschrift habe es sich nämlich bei den in Rede stehenden Gipskartonplatten um große und allein nicht handhabbare Baustoffe gehandelt, so dass es sich für jeden vernünftig denkenden Baumarktkunden aufdrängen musste, dass hiervon nicht eine beliebige Anzahl an Platten auf dem vorgehaltenen Einkaufswagen transportiert werden kann. Ein umsichtiger Kunde hätte diese Platten dann entweder einzeln transportieren können und müssen (nach dem Vortrag der Klägerin sei eine Stabilität des Einkaufswagens sogar bei einer Beladung mit vier Platten noch gewährleistet gewesen) oder die Hilfe des in einem Baufachgeschäft regelmäßig anwesenden Fachpersonals in Anspruch nehmen können.

Auch aus der von der Klägerin in der Berufungsbegründung angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urt. v. 15.03.2013 – 9 U 187/12) folgt nichts anderes, denn dort ging es um Rutschgefahren im Kassenbereich eine SB-Marktes, die der Marktbetreiber nicht ordnungsgemäß beseitig oder kontrolliert hatte. Diese Fallkonstellation ist mit der hier zu entscheidenden Rechtsfrage nicht vergleichbar.

d) Etwas anderes folgt schließlich auch nicht aus dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin, der mit der Berufung wiederholt wird, wonach die Beklagte bereits aufgrund mehrerer, vergleichbarer Unfälle in dem von ihr betriebenen Baumarkt hätte gewarnt sein und Sicherungsvorkehrungen treffen müssen. Die Beklagte hat diesen Vortrag substanziiert dadurch bestritten, dass sie bereits in der Klageerwiderung vorgetragen hat, dass ihr keine derartigen Vorfälle bekannt gewesen seien und auch die von der Klägerin als Zeugin benannte Baumarktmitarbeiterin keine vergleichbaren Unfälle bestätigt habe. Auf dieser Grundlage hätte die Klägerin, die die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen trägt, konkret vortragen müssen, wann und unter welchen Umständen es zu welchen Unfällen gekommen ist und hierfür konkret Beweis antreten müssen. Einen solchen Vortrag hat die Klägerin weder erstinstanzlich noch mit der insoweit gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung unterbreitet. Insoweit wird mit der Berufungsbegründung nicht einmal geltend gemacht, dass das Landgericht über diese streitige Behauptung eine gebotene Beweisaufnahme unterlassen habe. Hier würde eine Vernehmung der erstinstanzlich benannten Zeugin M… zudem auf eine reine Ausforschung hinauslaufen.

2. Selbst wenn der Senat zu Gunsten der Klägerin von einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten durch unzureichende Kennzeichnung ausgehen wollen würde, wäre es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im Streitfall ein haftungsausschließendes Mitverschulden der Klägerin gem. § 254 BGB angenommen hat. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. § 254 Abs. 1 S. 1 BGB von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach dieser Vorschrift ist daher eine Mitwirkung des Geschädigten bei der Schadensentstehung anspruchsmindernd zu berücksichtigen, wobei im Einzelfall auch ein ganz überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten zu einem Ausschluss des Anspruchs führen kann (vgl. etwa BGH, Urt. v. 15.02.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110).

a) Der Vorschrift des § 254 BGB liegt der allgemeine Rechtsgedanke zu Grunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat. Die Norm ist eine Ausprägung des in § 242 BGB festgelegten Grundsatzes von Treu und Glauben. Da die Rechtsordnung eine Selbstgefährdung und Selbstbeschädigung nicht verbietet, geht es im Rahmen von § 254 BGB nicht um eine rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem anderen oder gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht, sondern nur um einen Verstoß gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung, also um die Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden Obliegenheit. Die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Anspruchsminderung des Geschädigten beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss, weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert. Eine Anspruchskürzung gem. § 254 Abs. 1 BGB hängt nicht davon ab, dass der Geschädigte eine Rechtspflicht verletzt hat. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass er gegen eine gesetzliche Vorschrift oder eine andere Verhaltensanweisung wie etwa eine Unfallverhütungsvorschrift verstoßen hat (vgl. hierzu insgesamt BGH, Urt. v. 17.06.2014 – VI ZR 281/13, NJW 2014, 2493 Rn. 8 mit zahlreichen weiteren Einzelnachweisen). Die Abwägung ist auf Grund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2012 - VI ZR 133/11, NZV 2012, 217 Rn. 5).

b) Gemessen daran hat das Landgericht zu Recht ein ganz überwiegendes Mitverschulden der Klägerin angenommen, neben dem für eine Haftung der Klägerin kein Raum mehr ist.

aa) Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge ist im Streitfall zunächst zu berücksichtigen, dass der von der Klägerin behauptete Unfall erst durch ihr eigenes aktives Handeln möglich wurde. Sie habe nach ihrem eigenen Vortrag gemeinsam mit dem von ihr als Zeugen benannten Herrn L… insgesamt jeweils einzeln, mehrere zehn Kilogramm schwere Gipskartonplatten zunächst aus dem Baumarktregal gehoben, weil dieser Vorgang für einen Einzelnen aufgrund der Masse der Platten nicht möglich gewesen sei. Der Klägerin war daher bereits aufgrund dieses Umstandes bewusst, dass hier schwere Baustoffe transportiert werden sollten. Sodann habe die Klägerin diese Gipskartonplatten schräg auf den Einkaufswagen aufgeladen, wobei sich nach einfachsten physikalischen Überlegungen aufdrängen musste, dass ein solcher Vorgang, jedenfalls dann, wenn mehrere Platten derart auf den Einkaufswagen aufgeladen werden, zwangsläufig zu einer erheblichen Instabilität führen würden, die angesichts der Schwere der Platten auch nicht mehr beherrschbar gewesen wäre und zum Umkippen des Einkaufswagens führen musste. Es wäre daher naheliegend gewesen, hier sukzessive nur eine Platte zu transportieren oder für eine größere Charge ggf. das Baumarktpersonal um Unterstützung zu bitten. Nach aller Lebenserfahrung hält ein Baumarktbetreiber regelmäßig für größere Mengen an Baustoffen Fahrzeuge und Hilfsmittel vor, mit denen ein Transport unproblematisch möglich ist.

Auf der Grundlage des klägerischen Vortrags wäre hier ein Einzeltransport ohne Weiteres möglich gewesen, denn bis zur vierten Platte habe noch Stabilität bestanden. Jedem vernünftig denkenden und umsichtig handelnden Baumarktkunden hätte sich daher der Gedanke aufdrängen müssen, dass der hier verwendete Einkaufswagen bei einer entsprechenden Überladung kippen würde und dadurch auch Personen verletzen könnte, die – wie die Klägerin im von ihr behaupteten Streitfall – an der Kippseite neben dem Einkaufswagen stehen. Das Mitwirken der Klägerin und des gemeinsam mit ihr handelnden Herrn L… an den bei ihr entstandenen Schäden wiegt daher sowohl auf Kausalitäts- als auch auf Verschuldensebene besonders schwer.

bb) Demgegenüber würde eine etwaige Verletzung einer der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht durch fehlende Kennzeichnung nur einen geringen Vorwurf an der Mitverursachung begründen. Selbst wenn man zu ihren Gunsten davon ausgehen würde, dass die Klägerin und der Zeuge L… solche Hinweise überhaupt zur Kenntnis genommen und auch beachtet hätten, wäre eine solche Kennzeichnungspflicht im Vergleich zu den der Beklagten im Übrigen obliegenden Sicherungs- und Kennzeichnungspflichten in einem Baumarkt eher als gering anzusehen, zumal sie weder erstinstanzlich noch in der gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung nicht einmal vorgetragen hat, welche konkrete Kennzeichnung ihrer Ansicht nach überhaupt geboten gewesen wäre. Auf diesen Umstand hat die Beklagte in der Berufungserwiderung zu Recht hingewiesen.

cc) Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge kann zu Gunsten der Klägerin nicht berücksichtigt werden, dass sie behauptet hat, der Beklagten seien bereits vergleichbare Vorfälle bekannt gewesen. Dieser erstinstanzliche klägerische Vortrag war nämlich von der Beklagten substanziiert bestritten worden und die Klägerin hat ihren Vortrag hierzu weder substanziiert noch hinreichend unter Beweis gestellt (vgl. hierzu bereits unter II.A.1.d).

B. Da es an einem Anspruch für die Hauptforderungen fehlt, sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen und auch der Feststellungsantrag unbegründet. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob das Landgericht den Vortrag zur Anspruchshöhe zutreffend gewürdigt hat.

C. Zu Recht hat das Landgericht im Rahmen der Kostenentscheidung auch die Kosten des von der Klägerin vor dem Landgericht Cottbus angestrengten Beweisverfahrens zum Geschäftszeichen 4 OH 4/14 der Klägerin auferlegt. Die durch das selbstständige Beweisverfahren verursachten Kosten sind solche eines bereits anhängigen oder später durchgeführten Hauptsacheverfahrens, soweit die Parteien und der Streitgegenstand der beiden Verfahren identisch sind, weshalb sie von der Kostengrundentscheidung im Hauptsacheverfahren erfasst werden. Hierfür reicht – wie hier hinsichtlich der der Klägerin entstandenen Verletzungen - eine Teilidentität des Streitgegenstandes von selbstständigem Beweisverfahren und Hauptsacheprozess aus, weil die gesamten Kosten des vorausgegangenen selbstständigen Beweisverfahrens auch in diesem Fall zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens gehören (BeckOK ZPO/Kratz, 37. Ed. 1.7.2020, § 494a, Rn. 18a m.w.N.).