Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.09.2020 – 1 AR 24/20 (SA Z)

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0930.1AR24.20SA.Z.00

Tenor§

Örtlich zuständig ist das Landgericht Potsdam.

Gründe§

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines in Berlin erworbenen Kraftfahrzeugs des Typs VW Sharan. Sie nimmt die Beklagte vor dem Hintergrund des sogenannten VW-Abgasskandals auf die Leistung von Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin hat die Klage zunächst beim Landgericht Potsdam erhoben, das unter dem 11.2.2020 und 11.3.2020 auf Bedenken gegen seine Zuständigkeit hingewiesen hat. Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt und die fehlende örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 7.5.2020 an der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam festgehalten und hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Berlin als das nach § 32 ZPO – auch – zuständige Gericht beantragt.

Durch Beschluss vom 25.6.2020 hat das Landgericht Potsdam sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen.

Das Landgericht Berlin hat sich durch Beschluss vom 9.7.2020 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.

II.

Auf die Vorlage durch das Landgericht Berlin ist die Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam für den vorliegenden Rechtsstreit auszusprechen.

1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist und das zu seinem Bezirk gehörenden Landgericht Potsdam mit der Sache zuerst befasst gewesen ist.

2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht Potsdam als auch das Landgericht Berlin haben sich im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt, und zwar Ersteres durch den Verweisungsbeschluss vom 25.6.2020 und Letzteres durch den Beschluss über die Ablehnung der Übernahme des Verfahrens vom 9.7.2020. Beide Entscheidungen genügen den Anforderungen, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es dafür allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekannt gemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (statt vieler: Senat NJW 2004, 780; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 36, Rn. 34 f.).

3. Örtlich zuständig ist das Landgericht Potsdam.

Zwar kommt dessen Verweisungsbeschluss vom 25.6.2020 grundsätzlich Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu. Diese entfällt jedoch ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-)Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Im Interesse einer baldigen Klärung und der Vermeidung wechselseitiger (Rück-)Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzu kommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder Grundlage entbehrt (BGH, Beschluss vom 17.05.2011, X ARZ 109/11, zitiert nach juris; Senat JMBl. 2007, 65, 66; NJW 2006, 3444, 3445; 2004, 780; eingehend ferner: Tombrink NJW 2003, 2364 f.; jeweils m. w. N.).

Den derart zu konkretisierenden Einschränkungen der Bindungswirkung erhält der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Potsdam nicht stand.

Das Landgericht Potsdam ist ersichtlich nach § 32 ZPO örtlich zuständig. Denn der Begehungsort im Sinne dieser Vorschrift ist, worauf das Landgericht Potsdam noch zutreffend abgestellt hat, nicht nur der Handlungsort als der Ort, an dem das schadensbegründende Ereignis veranlasst wurde, sondern auch der Erfolgsort, an dem das Schadensereignis eingetreten ist, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Schadenseintritt zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört (Senat, Beschluss vom 4.11.2019, 1 AR 44/19 (SA Z); Beschluss vom 7.8.2019, 1 AR 24/19 (SA Z); Beschluss vom 20.3.2019, 1 AR 12/19 (SA Z); Beschluss vom 23.4.2018, 1 AR 6/18 (SA Z); MünchKomm./Patzina, ZPO, 5. Aufl., § 32, Rn. 20). Entgegen der Auffassung des Landgerichts Potsdam liegt dieser Ort für den zur Begründung des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs – auch – herangezogenen Betrug nicht am Ort des Erwerbs des Fahrzeugs, also dem Ort des Kaufvertragsabschlusses und der Übereignung des Fahrzeugs, sondern am Ort der aufgrund einer Täuschung veranlassten Verfügung aus dem klägerischen Vermögen und damit am Wohnort der Klägerin als dem Ort des belegenen Vermögens (vgl. Senat a. a. O.; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 32, Rn. 19); am Ort des Erwerbs des Fahrzeugs in Berlin hat dabei allenfalls die den Schaden herbeiführende Vermögensverfügung, nicht aber auch der Eintritt des Schadens stattgefunden (vgl. Senat a. a. O.). Die demgegenüber vom Landgericht Potsdam vertretene Gleichsetzung des Orts der Vermögensverfügung mit dem Ort der Schadensentstehung entbehrt in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht – entgegen der Ausführungen des Landgerichts hierzu - jeder Grundlage mit der Folge, dass der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Potsdam keine Bindungswirkung beizumessen und das Landgericht Potsdam als das für den vorliegenden Rechtsstreit zuständige Gericht zu bestimmen ist (vgl. Senat a. a. O).