Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.09.2020 – 11 U 77/20

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0930.11U77.20.00

Tenor§

I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 28.01.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 5 O 33/19 -aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

II. Für den Kläger besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Verwerfung seines Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihm bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

Gründe§

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal geltend. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage mit einem dem Kläger am 06.03.2020 zugestellten Urteil in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu. Die Klage sei bereits unschlüssig, denn der Kläger habe nicht substanziiert zu einem Schaden vorgetragen. Das Gericht könne nicht ohne eigene Recherche nachvollziehen, ob das vom Kläger erworbene Fahrzeug tatsächlich von einer Rückrufaktion des Kraftfahrtbundesamtes (im Folgenden KBA) betroffen sei und es hinreichende Verdachtsmomente für den Verbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung gebe. Allein aus einer freiwilligen Service-Maßnahme ergebe sich nicht, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden sei. Schon deshalb sei ein Sachverständigengutachten nicht einzuholen. Zudem fehle es für eine Haftung nach § 826 BGB an einem substanziierten Vortrag zu einem (objektiv) vorsätzlich sittenwidrigen Handeln der Beklagten, denn es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte unter bewusstem Verstoß gegen § 5 VO(EG) 715/2007 eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut habe. Schon der Kläger habe die hierzu bestehenden kontroversen Ansichten zur Zulässigkeit einer solchen Abschalteinrichtung vorgetragen. Ein Handeln unter einer jedenfalls vertretbaren Auslegung des Gesetzes könne jedenfalls nicht als besonders verwerflich angesehen werden. Auch ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht, denn das vom Kläger erworbene Fahrzeug verfüge über eine gültige EG-Typengenehmigung.

Mangels Begründetheit der Hauptforderungen seien schließlich auch die auf Zinsen, Feststellung des Annahmeverzugs sowie Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Anträge des Klägers abzuweisen.

Hiergegen richtet sich die am 06.04.2020 beim Berufungsgericht eingelegte und am 02.06.2020 - innerhalb bis zu diesem Zeitpunkt nachgelassener Frist - begründete Berufung des Klägers. Zusammengefasst macht der Kläger Folgendes geltend:

Er meint, entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der Einsatz einer temperaturabhängigen Motorsteuerung sogenannter Thermofenster als sittenwidrig zu bewerten. Insoweit habe das Landgericht verkannt, dass ein Anscheinsbeweis für ein vorsätzliches und sittenwidriges Täuschungs- und Schädigungsverhalten spreche. Das Landgericht habe verkannt bzw. rechtsfehlerhaft beurteilt, dass bezüglich des Motortyps OM 651 zahlreiche durch das KBA erlassene Bescheide ergangen seien, die den verpflichtenden Rückruf angeordnet hätten. Insoweit habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erst vorlägen, wenn auch das konkrete Modell zurückgerufen worden sei. Auch habe das Landgericht verkannt, dass das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen hochrangige Mitarbeiter der Beklagten noch nicht abgeschlossen sei und der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast dafür oblegen habe, dass sie entsprechend der ausdrücklichen Mitteilungspflicht in Art. 3 Abs. 9 VO 692/2008/EG die Motorsteuerungssoftware dem KBA mitgeteilt habe. Darüber hinaus habe das Landgericht verkannt, dass das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 S. 1 EG-VO 715/2007 in Form einer temperaturabhängigen Motorsteuerung ausreichend dargelegt worden sei. Zudem habe das Landgericht verkannt, dass die „Klagepartei“ über die eingebaute Abschalteinrichtung getäuscht worden sei und auch die weiteren Voraussetzungen eines deliktischen Anspruchs, insbesondere gem. § 826 BGB gegeben seien, da aufgrund der dargelegten Indizien ein Vorstandsmitglied oder ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten Kenntnis von dem Einbau einer unzulässigen, jedenfalls rechtlich zweifelhaften Abschaltvorrichtung gehabt haben müsse. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung könne die „Klagepartei“ zu den gesamten internen Vorgängen nicht substanziiert vortragen, weshalb die Beklagte eine sekundäre Beweispflicht zu den internen Vorgängen im Zusammenhang mit der unzulässigen Abschalteinrichtung treffe und weswegen der Vorsatz der Organe der Beklagten zu unterstellen und dieser zuzurechnen sei. Zudem sei auch ein Anspruch aus §§ 831, 249 BGB gegeben, weil die Entwicklung und Freigabe des Motors auf Arbeitsebene erfolgt sei und die Kenntnis der dortigen Mitarbeiter und Ingenieure der Beklagten als Verrichtungsgehilfen zuzurechnen seien. Auch habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass bereits die durch Vertragsschluss entstandene Belastung „der Klagepartei“ zu einem Schaden führe, weil die Gefahr eines Widerrufs bestehe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe „der Klagepartei“ darüber hinaus ein Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB zu, da zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis mit wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten bestanden habe. Aus diesem Schuldverhältnis habe die Beklagte Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt, weswegen sie sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter nach § 278 BGB und das Verhalten ihrer Organe nach § 31 BGB zurechnen lassen müsse. Insoweit habe ein Mitarbeiter der Beklagten die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften bescheinigt. Auch wenn sie nicht unmittelbar am streitgegenständlichen Vertragsschluss beteiligt gewesen sei, habe die Beklagte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen, welches die Kaufentscheidung des Klägers maßgeblich beeinflusst habe. Über entsprechende gesetzeswidrige Abweichungen habe die Beklagte aufklären müssen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des am 28.01.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Neuruppin, Az.: 5 O 33/19, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, der Marke Mercedes-Benz C 220 CDI, mit der Fahrgestellnummer … an die Klagepartei 22.506,80 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 25.890,00 € vom 17.09.2013 bis zum 08.08.2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 22.506,80 € seit dem 09.08.2018 zu zahlen sowie

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet und

die Beklagte zu verurteilen, der Klagepartei die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2018 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, die Berufung sei bereits unzulässig, da die Berufungsbegründung lediglich formelhaft den nahezu wortgleichen Text enthalte, wie auch in anderen Berufungsverfahren vor dem Senat und auch vor anderen Oberlandesgerichten. Die Berufungsbegründung sei aus Textbausteinen und Schriftsätzen – einschließlich derselben Schreib- und Tippfehler - zusammengesetzt, denen jedweder Einzelfallbezug fehle. Sie befasse sich weder mit dem angegriffenen Urteil noch mit dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug und lasse auch konkrete Anhaltspunkte dafür nicht erkennen, dass das Landgericht Tatsachen unzutreffend festgestellt habe und aus welchen Gründen der Kläger das angefochtene Urteil für unzutreffend halte.

Im Übrigen verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere sei der hier streitgegenständliche Motor weder in technischer noch in rechtlicher Hinsicht mit dem Motortyp EA 189 von VW vergleichbar. Diese Sichtweise hätten bislang insgesamt 16 andere Oberlandesgerichte geteilt.

II.

Die Berufung des Klägers ist bereits unzulässig, weshalb der Senat beabsichtigt, sie gem. § 522 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO zu verwerfen.

Die Berufungsbegründung des Klägers vom 02.06.2020 enthält nicht den gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO erforderlichen Inhalt.

1. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschl. v. 25.08.2020 – VI ZB 67/19, zit. n. juris Rn. 7). Der Berufungskläger hat deshalb diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (BGH, Urt. v. 02.04.2019 – XI ZR 466/17, NJW-RR 2019, 937 Rn. 13 Beschl. v. 04.11.2015 – XII ZB 12/14, NJW-RR 2016, 80 Rn. 6). Die Berufungsbegründung muss dabei auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (BGH, Beschl. v. 25.08.2020 – VI ZB 67/19, zit. n. juris Rn. 7; Beschl. v. 07.05.2020 – IX ZB 62/18, NJW 2020, 2119, Rn. 11). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Ungenügend sind daher insbesondere Textbausteine und Schriftsätze aus anderen Verfahren (vgl. BGH, Urt. v. 02.04.2019 – XI ZR 466/17, NJW-RR 2019, 937 Rn. 13 Beschl. v. 22.05.2014 - IX ZB 46/12, BeckRS 2014, 12010), wenn nicht wenigstens auch außerhalb von Textbausteinen eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil stattfindet (vgl. hierzu auch bzgl. einer 121 Seiten umfassenden unzulässigen Berufungsbegründung im VW-Dieselskandal Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 17.03.2020 – 4 U 84/19; BeckRS 2020, 12804; vgl. hierzu auch OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 31.7.2019 – 17 U 326/18, BeckRS 2019, 21331 Rn. 31). Eine aus Textbausteinen anderer Verfahren zusammengesetzte Berufungsbegründung führt daher zur Unzulässigkeit der Berufung (vgl. BGH, Beschl. v. 21.07.2020 – VI ZB 68/19, BeckRS 2020, 22971 Rn. 11), denn das Berufungsverfahren dient der Fehlerkontrolle, weswegen dem Berufungsgericht konkrete Fehler aufgezeigt werden sollen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 18.08.2020 – 15 U 171/19, S. 13).

2. Diesen Anforderungen wird die Berufung des Klägers nicht gerecht. Sie enthält – mit Ausnahme der Benennung des Motors für das streitgegenständliche Fahrzeug keine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, sondern ausschließlich und offensichtlich Textbausteine mit seitenlangen Ausführungen zu Rechtsfragen und Sachverhalten, die mit dem hier zu entscheidenden Fall nichts oder nur am Rande zu tun haben. Seine Berufungsbegründung folgt daher einem Argumentationsmuster, bei dem auf alle möglichen Begründungsstränge eingegangen wird, die jedoch teilweise nicht einmal vom Kläger selbst in erster Instanz in den hiesigen Rechtsstreit eingeführt und auch vom Landgericht gar nicht herangezogen worden waren. Hierzu im Einzelnen:

a) Das Landgericht hat gleich eingangs seiner Entscheidungsgründe ausgeführt, dass der Kläger einen Schaden nicht substanziiert vorgetragen habe, weil es dem Gericht nicht möglich sei, ohne eigene Recherchen nachzuvollziehen, ob das von ihm erworbene Fahrzeug von einem behördlichen Rückruf erfasst gewesen sei. Eigene Service-Maßnahmen begründeten einen Schaden hingegen nicht, was die Einzelrichterin mit den Parteien auch eingehend in der mündlichen Verhandlung erörtert hatte (vgl. Seite 2 des Protokolls v. 26.11.2019). Die Berufung des Klägers geht auf diese Argumentation des Landgerichts mit keinem Wort ihrer insgesamt 28 Seiten umfassenden Berufungsbegründung ein. Zwar finden sich ab Seite 25 der Berufungsbegründung abstrakte Ausführungen zum behaupteten Schaden. Diese befassen sich indessen nicht mit dem Vorwurf mangelnder Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des klägerischen Vortrags zur vermeintlichen Rückrufsituation und zum Schaden.

Auch mit der zweiten Argumentationslinie des Landgerichts, wonach schon aufgrund der vom Kläger selbst geschilderten kontroversen Positionen zur Frage der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines „Thermofensters“ zum Schutze des Motors nicht von einem sittenwidrigen Handeln der Beklagten ausgegangen werden könne, befasst sich die Berufungsbegründung des Klägers nicht oder nur in allgemeinen Floskeln zur Zurechnung, in denen er vorträgt, dass und weshalb das verbaute Thermofenster (allgemein) unzulässig sei (S. 8 bis 15 der Berufungsbegründung) und welche Kenntnisse die Verantwortlichen der Beklagten (ebenfalls ganz allgemein) gehabt haben müssten und weshalb dies dann vorsätzlich, der Beklagten zurechenbar und im Ergebnis sittenwidrig sei (S. 16 bis 18 sowie S. 20 bis 24 der Berufungsbegründung). Hierbei stützt sich der Kläger insoweit allerdings nicht auf eine einzelfallbezogene Argumentation, sondern ausschließlich auf die Ausführungen des seitenweise wörtlich zitierten Landgerichts Stuttgart vom 09.05.2018 (23 O 220/18). Dass die dortige Entscheidung keinen Bezug zur Begründung im angefochtenen Urteil aufweist, ist schon daran zu erkennen ist, dass sich das Landgericht Neuruppin im hier zu entscheidenden Fall mit vielen der vom Landgericht Stuttgart diskutierten Punkte gar nicht befasst hat. Auch hinsichtlich der Vorsatzthematik (Seite 22 und 23 der Berufungsbegründung) geht die bloße Zitierung der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart, die sich ihrerseits wiederum im Wesentlichen auf Ausführungen anderer Gerichte im VW-Dieselskandal stützt, an der hier in Rede stehenden Argumentation des Landgerichts Neuruppin vorbei, die sich maßgeblich darauf stützt, dass aufgrund einer vertretbaren Gesetzesauslegung nicht von einer sittenwidrigen Schädigungshandlung der Beklagten ausgegangen werden könne. Insoweit geht der Kläger auch auf die vom Landgericht zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart (vgl. Urt. v. 30.07.2019 – 10 U 134/19) nicht ein, die offensichtlich die von ihm seitenlang zitierte Entscheidung des Landgerichts Stuttgart nicht geteilt hat.

Auch mit den Ausführungen des Landgerichts zur EG-Typengenehmigung im Rahmen der Prüfung des § 823 Abs. 2 BGB setzt sich die Berufung des Klägers nicht auseinander.

b) Für eine rein formelhafte und ausschließlich aus Textbausteinen bestehende Berufungsbegründung spricht zudem der Umstand, dass der Kläger dem Landgericht in seinem Urteil vom 28.01.2020 Rechtsauffassungen zuschreibt, die die hier entscheidende Einzelrichterin so gar nicht getroffen, ja nicht einmal inhaltlich angedeutet hat. Die Frage, ob dem Kläger etwa „entgegen der Auffassung des Landgerichts“ ein kaufrechtlicher Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB (vgl. Seite 7 der Berufungsbegründung) zugestanden habe, spielte im angefochtenen Urteil schon deshalb keine Rolle, weil der Kläger in erster Instanz seine Forderung nur auf deliktische Ansprüche gestützt und auch ein Schuldverhältnis zwischen ihm und der Beklagten, auf das er sich aber nunmehr formelhaft stützen will, gar nicht vorgetragen hatte (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Argumentation auch OLG Köln, 14 U 81/19, Beschl. v. 21.04.2020). Ein Schuldverhältnis war hier nämlich aufgrund des Autokaufvertrags vom 17.09.2013 (Bl. 43 der Akte) nur zwischen dem Kläger und der … GmbH begründet worden. Dementsprechend hatte der Kläger erstinstanzlich in der Klageschrift und den weiteren Schriftsätzen (vgl. S. 1 d. Schriftsatzes v. 02.08.2019, S. 1 d. Schriftsatzes v. 09.10.2019) lediglich deliktische Ansprüche geltend gemacht. Insoweit kann es nur einer formelhaften Wiedergabe früherer Schriftsätze der klägerischen Rechtsanwälte entsprechen, dass der Kläger hierzu seitenlange Ausführungen ohne jedweden Bezug zu seinem eigenen erstinstanzlichen Sachvortrag und auch nicht zum angefochtenen Urteil tätigt.

Das Gleiche gilt für eine in der Berufungsbegründung diskutierte Haftung nach § 831 BGB (vgl. S. 24 f. der Berufungsbegründung). Die Frage der Haftung der Beklagten für Verrichtungsgehilfen spielte im angefochtenen Urteil keine Rolle und auch im erstinstanzlichen Vortrag des Klägers wurde hierzu inhaltlich nicht argumentiert.

Auch hat sich das Landgericht zu internen Vorgängen bei der Beklagten und zur sekundären Darlegungslast – anders als es die Berufungsbegründung des Klägers darstellt – nicht geäußert.

Für die erstinstanzliche Entscheidung war schließlich auch das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart, das von der Berufung eingeführt wird, ohne jegliche Bedeutung.

Alle vorgenannten Ausführungen der Berufungsbegründung lassen daher nur den Schluss einer formelhaften, textbausteinartigen Abarbeitung aller in Betracht kommenden Rechts- und Tatsachenfragen diverser, von den Prozessbevollmächtigten des Klägers geführten Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte zu, die teilweise auch vor dem Senat ausgetragen werden und - mit Ausnahme der jeweiligen Anträge - nahezu wörtlich und gleichermaßen ohne jegliche individuelle Auseinandersetzung mit dem jeweils angefochtenen Urteil - den Begründungen in den Rechtssachen 11 U 65/20, 11 U 168/20 und 11 U 75/20 entsprechen.

c) Für eine aus Versatzstücken früherer Schriftsätze zusammengestellte Berufungsbegründung sprechen zudem die wiederholten Schreib- und Tippfehler, die die Beklagte im Einzelnen auf den Seiten 6 und 7 ihrer Berufungserwiderung herausgearbeitet hat, sowie der Umstand, dass sich teilweise seitenlang der Vortrag zu Punkten, die nicht Gegenstand der landgerichtlichen Begründung waren, mit anderen Worten wiederholt. Auch insoweit gleichen sich die Berufungsbegründungen des Klägers mit jenen aus den zuvor genannten Verfahren.

d) Dass die Berufungsbegründung nicht - wie nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt Beschl. v. 25.08.2020 – VI ZB 67/2019) erforderlich - auf den konkreten Streitfall zugeschnitten ist, zeigt sich schließlich auch dadurch, dass in der Berufungsbegründung (einschließlich des Berufungsantrags) nahezu durchgehend nicht von „dem Kläger“, sondern nur von „der Klagepartei“ gesprochen wird.

III.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Berufung des Klägers auch in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet und es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher Bedeutung fehlt. Auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur ist keine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich und auch die Durchführung einer mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

A. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen deliktischen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB, weder hinsichtlich der Leistungen noch bzgl. der geltend gemachten Feststellung.

1. Gem. § 826 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Die erforderliche Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn die schädigende Handlung nach ihrem Inhalt bzw. ihrem Gesamtcharakter im Widerspruch zum Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden steht und daher mit den grundsätzlichen Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist (BGH, Teilversäumnis- und Endurteil v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 16).

2. Gemessen daran ergibt sich schon auf der Grundlage des klägerischen Vortrags keine Haftung der Beklagten. Der Senat schließt sich der einhellig auch von zahlreichen anderen Oberlandesgerichten vertretenen Rechtsauffassung an, wonach für das hier in Rede stehende Fahrzeug vom KBA die EG-Typengenehmigung erteilt worden war. Diese Genehmigung entfaltet dann jedoch eine Tatbestandswirkung und bei Fehlen eines Erschleichens dieser Genehmigung scheidet – wie vom Landgericht zutreffend entschieden - eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB aus. Hierzu im Einzelnen:

a) Zunächst fehlt es an einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigungshandlung durch die Beklagte.

aa) Hierbei kann dahinstehen, ob das von der Beklagten verbaute „Thermofenster“ im Motor des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs tatsächlich im Widerspruch zu den unionsrechtlichen Abgaskonformitätsvorschriften gem. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG steht. Diese Frage ist sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht umstritten, wobei sich die Parteien in ihrem jeweiligen Berufungsvortrag auf die für sie günstige Position beziehen.

bb) Maßgeblich ist nämlich, dass das vom Kläger erworbene Fahrzeug Mercedes Benz A 220 CDI nach § 3 Abs. 1 S. 2 FZV zugelassen wurde und unstreitig die vom KBA erteilte Typengenehmigung nach der Genehmigungsrichtlinie 2007/46/EG erhielt. Diese Typengenehmigung bildet die Grundlage der Fahrzeugproduktion und des Inverkehrbringens des typengenehmigten Fahrzeugs und stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl. OLG Celle, Urt. v. 13.11.2019 – 7 U 367/18, Rn. 32, BeckRS 2019, 29587, Urt. v. 18.12.2019, 7 U 511/18, Rn. 28 zit. n. juris).

Insoweit käme eine sittenwidrige Schädigung nur dann in Betracht, wenn und soweit die Beklagte die Mitarbeiter des KBA bei der Erteilung der Typengenehmigung arglistig getäuscht hätte. Hierfür hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger allerdings keinerlei Sachvortrag unterbreitet, woraus sich konkret eine solche Täuschung gegenüber dem KBA ergeben sollte. Nach den mit der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts ist die Typengenehmigung gültig (vgl. Seite 6 der Urteilsgründe). Insoweit ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte - wie in Art. 3 VO 692/2008/EG vorgeschrieben – zur Erlangung der EG-Typengenehmigung Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems einschließlich seines Funktionierens bei niederen Temperaturwerten gemacht hat, so dass dem KBA bei der Erteilung der EG-Typengenehmigung die Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführungsrate bekannt gewesen sein muss, von ihm jedoch nicht beanstandet worden ist (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 19.07.2019 – 5 U 1670/18, zit. n. juris Rn. 39; OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 46; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 18.09.2019 – 12 U 123/18, BeckRS 2019, 23793 Rn. 51). Auch hat das KBA die Typengenehmigung für das Fahrzeug des Klägers nicht widerrufen.

b) Im Übrigen fehlt es auch an einem Schaden des Klägers, denn er hat ein vollständig funktionsfähiges Fahrzeug erworben, das im Streitfall einem Äquivalent zu dem von ihm gezahlten Kaufpreis entspricht.

aa) Zunächst hat der Kläger - wie bereits unter II. 2 a dargelegt - die vom Landgericht vorgenommene Einschätzung zum Fehlen eines Schadens nicht entkräftet, weil er sich mit der Argumentation schon nicht auseinandergesetzt hat. Die Annahme des Landgerichts, dass ein Schaden hier nicht vorliege, teilt der Senat zumindest im Ergebnis. Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung (vgl. allgemein hierzu die Ausführungen auf Seite 25 ff. der Berufungsbegründung) kann ein Schaden nicht bereits in der Bemakelung mit einer möglicherweise unzulässigen Abgaseinrichtung gesehen werden. Dies folgt ebenfalls aus der vom KBA erteilten EG-Typengenehmigung. Rechtsfolge dieser Typengenehmigung als Verwaltungsakt ist nämlich dessen grundsätzliche Wirksamkeit, jedenfalls solange die Genehmigung nicht nach den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften aufgehoben worden ist. Insoweit hält der Senat die von der Beklagten zur Bestandskraft der Genehmigung vertretene Rechtsauffassung für überzeugend und geht auch dann von einer Bindungswirkung der EG-Typengenehmigung aus, wenn deren Erteilung durch das KBA aus heutiger Sicht zwar fehlerhaft gewesen sein sollte, was vom Senat nicht abschließend entschieden werden muss, aber weiterhin bestandskräftig ist. Insoweit geht die Annahme des Klägers fehl, dass dem von ihm erworbenen Pkw der Marke Mercedes Benz eine nachträgliche Rücknahme der Typengenehmigung drohe, denn hierfür bestehen derzeit keinerlei Anhaltspunkte. Hält das KBA nämlich eine vorhandene temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung für zulässig und hat es diese weder bei Zulassung noch bei nachträglicher Kenntniserlangung beanstandet, ist den Zivilgerichten eine andere, hiervon abweichende Beurteilung verwehrt (vgl. OLG Celle, Urt. v. 13.11.2019 – 7 U 367/18, zit. n. juris Rn. 38; zum bestandskräftigen Verwaltungsakt einer behördlichen Genehmigung vgl. auch BGH, Urt. v. 30.04.2015 – I ZR 13/14, Rn. 31, zit. n. juris).

bb) Hier hat der Kläger – wie bereits dargelegt – weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren konkret vorgetragen, dass das KBA die EG-Typengenehmigung für das von ihm erworbene Fahrzeug aufgehoben habe oder eine entsprechende Aufhebung drohe. Die allgemeine Annahme des Klägers (Seite 4 der Berufungsbegründung), wonach grundsätzlich im Falle einer gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung die Typengenehmigung durch das KBA möglicherweise zurückgenommen werden könne, ist als Spekulation nicht geeignet, die bisherige Praxis des KBA zu entkräften. Das KBA ist sich seit mehreren Jahren der sowohl in rechtlicher als auch in ingenieurstechnischer Hinsicht umstrittenen Frage der Konformität des hier verbauten Thermofensters beim Motor OM 651 für den konkreten Typ des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs bewusst. Es hat dennoch in Kenntnis der Sach- und Rechtslage, die mittlerweile Gegenstand diverser obergerichtlicher Verfahren war und noch ist, offenbar keinen Handlungsbedarf gesehen. Insoweit kann von einer schadensgleichen Bemakelung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs nicht ausgegangen werden.

c) Schließlich hat das Landgericht zutreffend angenommen und richtig begründet, dass es bereits auf der Grundlage des Klägervortrags an einem Schädigungsvorsatz der Organverantwortlichen bei der Beklagten fehlt. Der Schädiger muss in subjektiver Hinsicht die Möglichkeit des Schadenseintritts, sowie die Umstände, die den Sittenwidrigkeitsvorwurf begründen, gekannt haben (Wissenselement) und den Eintritt beider billigend in Kauf genommen haben (Wollenselement). Bei juristischen Personen kommt eine Haftung jedoch nur dann in Betracht, wenn beide Elemente in der Person eines ihrer Organe oder einer ihrer „verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ i.S.v. § 31 BGB zusammenkommen (BeckOGK/Spindler, 01.08.2020, § 826 Rn. 192). Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, das heißt sowohl für die Umstände, die die Schädigung und deren Sittenwidrigkeit in objektiver Hinsicht begründen, als auch für den zumindest bedingten Vorsatz des Schädigers hinsichtlich des Vorliegens dieser Umstände. Der Anspruchsteller hat daher auch darzulegen und zu beweisen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßiger Vertreter im Sinne von § 31 BGB des in Anspruch genommenen Unternehmens die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. hierzu insgesamt BGH, Urt. v. 25.05.2020, NJW 2020, 1962 Rn. 35). Eine sekundäre Darlegungslast kann den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei zwar treffen, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dem Bestreitenden obliegt es dann im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist. Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, a.a.O., Rn. 37, m.w.N.). Gemessen daran hat das Landgericht auf der Grundlage des Klägervortrags zutreffend einen Schädigungsvorsatz der Beklagten verneint:

aa) Für einen solchen Vorsatz genügt es im Allgemeinen nämlich nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Auch die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten ist im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist (BGH, Urteil vom 19.10.1987 – II ZR 9/87, NJW 1988, 700 OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 – 10 U 134/19, NZV 2019, 579 Rn. 71); selbst ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz genügt unter Umständen nicht. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Organverantwortlichen hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe der Handelnden ankommen, die die Bewertung ihres Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 11.05.2020 – 12 U 1763/19, BeckRS 2020, 9863 Rn. 20). Allerdings lässt sich ein solcher Vorwurf nicht bereits dadurch begründen, dass für die Kenntnis auf das Wissen bei namentlich nicht bekannten Mitarbeitern der Beklagten abgestellt und ihr dieses zusammen mit dem Wissen ihrer Organverantwortlichen zugerechnet wird (vgl. zu einer verneinten Zurechnung auch BGH, Teilversäumnis- und Endurteil v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 23). Insoweit lässt sich eine die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung auch nicht dadurch konstruieren, dass kognitive Elemente einzelner Beteiligter etwa „mosaikartig“ zusammengesetzt werden. Eine solche Konstruktion würde dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gem. § 826 BGB, die sich hierdurch von der vertraglichen oder vertragsähnlichen Haftung deutlich unterscheidet, nicht gerecht (BGH, a.a.O.).

bb) Ausgehend von diesem Beurteilungsmaßstab ist das Verhalten der Beklagten, ein mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, im vorliegenden Fall nicht als sittenwidrige Handlung einzustufen.

aaa) Dabei kommt es hier – wie bereits dargelegt - nicht darauf an, ob das im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte „Thermofenster“ eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht. Bei einer sogenannten „Schummelsoftware“, wie sie in dem VW-Motor EA 189 verwendet worden ist, ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Handelns – anders als hier - aus der Verwendung einer Umschaltlogik, die - auf den Betriebszustand des Fahrzeugs abstellend - allein danach unterscheidet, ob sich dieses auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Eine solche Abschalteinrichtung ist unzulässig (OLG Koblenz, a.a.O.). Bei einer anderen die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie dem hier in Rede stehenden „Thermofenster“, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motors respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die bei der Beklagten nach § 31 BGB analog verantwortlichen Personen in dem Bewusstsein agiert haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (OLG Koblenz, a.a.O.). Eine Sittenwidrigkeit käme daher im Streitfall nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch konkrete Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass die Implementierung einer solchen Einrichtung von Seiten der Organverantwortlichen der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß von ihnen billigend in Kauf genommen wurde (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 19.12.2019 – 3 U 13/19, BeckRS 2019, 37993 Rn. 48).

bb) Solche Anhaltspunkte hat der Kläger, der insoweit zumindest die primäre Darlegungslast trägt, – worauf das Landgericht nicht zuletzt im Verhandlungstermin am 26.11.2019 zutreffend hingewiesen hat - im Streitfall weder vorgetragen noch sind diese anderweitig ersichtlich. Der Senat schließt sich der vorgenannten Rechtsprechung an, wonach eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten für das streitgegenständliche Fahrzeug in Betracht gezogen werden konnte (OLG Stuttgart, a.a.O. Rn. 76; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18, juris Rn. 6 OLG Koblenz, a.a.O.).

ccc) Die Entscheidung des OLG Naumburg vom 18.09.2020 – 8 U 8/20 ändert an diesem Ergebnis nichts, da insoweit andere Eigenschaften des Motors in Rede stehen.

B. Aus den genannten Gründen scheidet auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB aus.

C. Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 831 BGB i.V.m. § 826 BGB. Der Kläger, der hierzu erstinstanzlich inhaltlich noch nichts vorgetragen hatte, hat mit seiner Berufungsbegründung zu dieser Frage im Übrigen auch keinen konkreten Vortrag unterbreitet. Seine allgemeinen Ausführungen, wonach den Entwicklern der Beklagten habe klar sein müssen, dass der verbaute Motor nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche, reicht insoweit nicht aus (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.01.2020 – 11 U 92/19, BeckRS 2020, 9094 Rn. 35).