Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 02.10.2020 – 11 U 170/19
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1002.11U170.19.00
Tenor§
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.11.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 12 O 1/18 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
(Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen
gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO.)
II.
A. Das Rechtsmittel der Berufung ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; es wurde speziell sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache hat es Erfolg. Es führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage. Denn das landgerichtliche Urteil beruht auf einem Rechtsirrtum (§ 546 i.V.m. § 513 Abs. 1 Alt. 1 ZPO). Der Beklagte schuldet dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt – insbesondere nicht im Wege des Schadensersatzes aus § 281 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB – die Zahlung eines Mindererlöses, den der Anspruchsteller im Sommer 2017 hinnehmen musste, als er im Rahmen eines Deckungsverkaufes das seinerzeit im Jachthafen von W.../N... trockengelegte Kabinen-Motorboot namens „M...“ an den Erwerber H... F... veräußert hat. In Betracht zu ziehen sind hier allein vertragliche Ansprüche, die jedoch schon wegen mangelnder Aktivlegitimation des Berufungsgegners scheitern (§ 241 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der zuvor im Jahre 2016 auf der Online-Handelsplattform (x...) über die Sache geschlossene Kaufvertrag ist – entgegen der Auffassung der Zivilkammer (LGU 3 f.) – nicht zwischen den beiden hiesigen Prozessparteien, sondern zwischen dem Beklagten und dem Schwager des Klägers, dem Account-Inhaber C... M..., zustande gekommen. Auf die landgerichtlichen Erwägungen zum Eintritt und Umfang des geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteils kommt es deshalb nicht mehr an. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal des Hauptanspruchs. Im Einzelnen gilt, wie der Senat bereits in seinem – von beiden Seiten unwidersprochen gebliebenen – Hinweisbeschluss vom 03.06.2020 ausgeführt hat, Folgendes:
1. Laut der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, kommen zwar auch Verträge, die im C2C-Bereich (also zwischen Verbrauchern) auf von Dritten – wie im Streitfall der (x...) Inc. – bereitgestellten Online-Marktplätzen geschlossen werden, stets gemäß §§ 145 ff. BGB durch aufeinander bezogene und miteinander korrespondierende Willenserklärungen der jeweiligen Partner – das Angebot und die Annahme – zustande; der Inhalt der zu beurteilenden Willensäußerungen ist aber – basierend auf § 133 und § 157 BGB – generell unter Berücksichtigung der Regelungen zu bestimmen, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Plattformbetreibers – quasi dessen virtueller Marktordnung (so insb. Spindler in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., BGB, Vor §§ 145 ff. Rdn. 5 und 12, m.w.N.) – für den (prinzipiell standardisierten) Vertragsabschluss enthalten sind und mit deren Einbeziehung sich die Beteiligten vor der Benutzung des betreffenden Internetportals einverstanden erklären müssen (vgl. BGH, Urt. v. 24.08.2016 - VIII ZR 100/15, Rdn. 19, juris = BeckRS 2016, 20899; Urt. v. 15.02.2017 - VIII ZR 59/16, LS 1 und Rdn. 12, juris = BeckRS 2017, 103035; ferner Hoeren in Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand 44. Erg.- Lfg., Klauselwerke, E-Commerce-Verträge Rdn. 120; jurisPK-InternetR/Paschke, 6. Aufl., Kap. 4.4 Rdn. 250 ff.). Obwohl von den Parteien hier diesbezüglich – trotz des Hinweisbeschlusses des Senats – nichts weiter dargetan worden ist, sprechen die zu den Gerichtsakten gereichten Angebotsausdrucke (Kopie Anl. B1/GA I 41; K6/GA I 124 ff., K13/138 ff.; B4/GA I 153a) deutlich dafür, dass durch den Zeugen C... M..., den Schwager des Klägers, der die Motorjacht über sein (x...)-Konto unter dem Pseudonym „...privat“ als Verkäufer zur Veräußerung gestellt hat, das Festpreisformat mit der Preisvorschlag-Funktion gewählt wurde (vgl. § 6 Nr. 2, 4 und 8 (x...)-AGB a.F. [abrufbar im Internet über die URL https://www. (x...).de/help/policies/member-behavior-policies/allgemeine-geschftsbedingungen-fr-die-nutzung-der-deutschen- (x...)dienste?id=4259] und die dort verlinkten „Weitere(n) Informationen zur Preisvorschlag-Funktion“). Allein dann hat nicht stets der Verkäufer, sondern derjenige das verbindliche Angebot im Rechtssinne abgegeben, der für den Kaufgegenstand einen Preisvorschlag unterbreitet, wobei dies zunächst jeweils der Kaufinteressent ist (vgl. insb. Kosmides in Schneider, Handbuch EDV-Recht, 5. Aufl., Teil B Rdn. 542 f.; jurisPK-InternetR/Paschke aaO Rdn. 18 und 55; Schmidt in Oelschlägel/Scholz, Rechts-HdB Online-Shop, 2. Aufl., Kap. 4 Rdn. 4.35 und 4.38; Spindler aaO Rdn. 15). Die € 27.499,00, die im Rahmen der Sofort-Kaufen-Option für das Kabinenboot verlangt wurden, wollte der Beklagte offensichtlich nicht bezahlen.
2. Nicht beigetreten werden kann der Annahme der Vorinstanz, der Rechtsmittelführer habe sein – ihn selbst bindendes – Kaufangebot in Höhe von € 17.500,00 über die Online-Handelsplattform (x...) dem Kläger als Eigentümer der Jacht und nicht dessen Schwager C... M..., dem Inhaber des Verkäufer-Kontos „...privat“, unterbreitet. Denn dieses Auslegungsergebnis steht weder mit allgemeinen Erfahrungssätzen im Einklang noch ist es frei von Rechtsirrtum.
a) Weil das deutsche Privatrecht vom sogenannten Trennungs- und Abstraktionsprinzip beherrscht wird, das zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft und dem die Rechtsänderung an sich direkt herbeiführenden Verfügungsgeschäft streng unterscheidet sowie die rechtliche Wirksamkeit beider grundsätzlich völlig unabhängig voneinander beurteilt (vgl. dazu u.a. Bayerle, JuS 2009, 1079; Jauernig/ Berger, BGB, 17. Aufl., Vor § 854 Rdn. 12 f.; Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl., Einl. v. § 854 Rdn. 13; jeweils m.w.N.), spielt es für das Zustandekommen eines Kaufvertrages keinerlei Rolle, ob der Verkäufer zugleich der Eigentümer des Kaufobjektes ist. Fehlt es an der Personenidentität beider, muss sich Ersterer entweder um die Beschaffung des Vertragsgegenstandes beziehungsweise der Veräußerungsbefugnis bemühen oder Letzteren zur Übergabe und Eigentumsübertragung veranlassen (§ 267 Abs. 1 BGB; vgl. dazu jurisPK-BGB/Pammler, 9. Aufl., § 433 Rdn. 74). Gelingt ihm dies nicht, so wird der Verkäufer allenfalls – wenn er nicht sogar das Beschaffungsrisiko übernommen hat (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB) – von seiner primären (kaufrechtlichen) Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache frei (arg. § 275 Abs. 1 und 4 BGB), bleibt jedoch gemäß § 281 i.V.m. § 280 BGB seinerseits dem Käufer zum Schadensersatz verpflichtet.
b) Als Verkäufer des Kabinenbootes wurde im Streitfall – ausweislich der eingereichten Angebotsausdrucke (Kopie Anl. B1/GA I 41 und B4/GA I 153a) – „...privat“ benannt, der seit 11.09.2003 (x...)-Mitglied ist und von anderen 100 % positive Bewertungen erhalten hat. Vor Abgabe des Angebots gab es keinen Hinweis auf ein Vertretergeschäft (§ 164 Abs. 2 BGB). Die Voraussetzungen eines (verdeckten) Geschäftes für denjenigen, den es angeht, lagen – entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU 4) – nicht vor. Ein solches ist – was die Vorinstanz keineswegs verkannt hat (LGU 4) – dadurch gekennzeichnet, dass einerseits der Handelnde zwar nicht offenbart, ob er für sich oder für einen anderen agiert, aber dennoch für einen Dritten aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht handeln will und dass es andererseits dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, mit wem das Geschäft zustande kommt (so BGH, Urt. v. 25.03. 2003 - XI ZR 224/02, juris-Rdn. 13, juris = BeckRS 2003, 3594; vgl. ferner NK-BGB/Stoffels, 3. Aufl., § 164 Rdn. 65). Anerkannt ist dieses durch teleologische Reduktion des gesetzlichen Offenheitsgrundsatzes entwickelte Rechtsinstitut speziell bei Bargeschäften des täglichen Lebens, vor allem beim dinglichen Rechtserwerb; bei schuldrechtlichen Geschäften finden diese Grundsätze hingegen lediglich in Ausnahmefällen Anwendung, da dem Vertragschließenden die Person seines Geschäftsgegners hier in der Regel nicht einerlei ist (so BGH aaO; vgl. ferner OLG Celle, Urt. v. 01.11.2006 - 7 U 55/06, juris-Rdn. 22 f., juris = BeckRS 2006, 14334 [für Pkw-Kauf]; NK-BGB/Stoffels aaO Rdn. 67). Letzteres trifft – obwohl die Beteiligten dabei typischerweise zunächst nicht unter ihrem Realnamen, sondern unter einem sogenannten Nickname auftreten – auch beim Vertragsabschluss auf Online-Marktplätzen zu, wo für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des künftigen Vertragspartners Angaben über die Dauer von dessen Zugehörigkeit zum Handelssystem und Bewertungen anderer Marktteilnehmer im Allgemeinen eine wichtige Rolle spielen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.05.2011 - VIII ZR 289/09, Rdn. 10, juris = BeckRS 2011, 14449; OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2014 - 28 U 199/13, juris-Rdn. 46, juris = BeckRS 2014, 20655 Rdn. 36; jurisPK-InternetR/Paschke, 6. Aufl., Kap. 4.4. Rdn. 147; Muchowski, JA 2015, 928, 929). Dies gilt umso mehr, falls – wie der Beklagte eventuell vorgetragen möchte (GA I 38, 39) – hier (atypischerweise) aus dem (x...)-Angebot von vornherein der Klarname und der Wohnort des tatsächlichen Kontoinhabers ersichtlich gewesen sein sollten.
3. Der Kaufantrag (im Sinne des § 145 BGB) zum Preise von € 17.500,00, den der Beklagte dem (x...)-Account-Inhaber C... M... unterbreitet hat, ist durch diesen angenommen worden. Dafür genügte zwar nicht die automatisierte Mitteilung von dessen Kontaktdaten durch den Betreiber der Online-Handelsplattform (LGU 2). Der Schwager des Klägers hat aber – wie die zu den Gerichtsakten gereichten Kontoausdrucke zeigen (vgl. Anl. B1/GA I 41 und B3/GA I 44) – gleich am 12.05.2016 um 16:04:51 Uhr das (x...)-Angebot beendet und dem Anspruchsgegner wenige Minuten später – um 16:11 Uhr – per E-Mail (Kopie Anl. K1/GA I 61) mitgeteilt, er möge sich „zu allen weiteren Informationen bezüglich der Bezahlung, Abholung et cetera“ – also betreffend die Abwicklung des Kaufgeschäftes – direkt an den Berufungsgegner wenden. Dies durfte der Rechtsmittelführer, der selbst vorträgt, dass ihm „der Zuschlag erteilt“ worden sei (GA I 38, 39), was sich der Anspruchsteller wiederum zu eigen gemacht hat (GA I 55, 58), gemäß Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Annahmeerklärung auffassen. Allein aus der Abkürzung „I.A.“, die in der E-Mail unmittelbar nach der Grußformel steht und die – laut der Online-Ausgabe des Duden Wörterbuchs (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/i__A_) – regelmäßig „im Auftrag“ bedeutet, musste der Beklagte unter den im Streitfall gegebenen Umständen keineswegs schließen, dass sein Kaufpreisangebot vom Zeugen C... M... abgelehnt wird. Denn es ist nicht zurückgewiesen worden, mit dem Kläger sollten bloße Abwicklungsdetails geklärt werden, eine Vertreterstellung wird üblicherweise durch den Zusatz „i.V.“ zum Ausdruck gebracht und eine ihm persönlich unterbreitete Offerte konnte der (x...)-Account-Inhaber nicht im Namen einer anderen Person annehmen, mag er auch im Innenverhältnis zu dieser entsprechend bevollmächtigt gewesen sein (arg. § 150 Abs. 2 BGB). Allenfalls musste der Berufungsführer den I.A.-Zusatz als nachträglichen Hinweis auf einen Verkauf im Auftrag verstehen, wobei es sich – wenn der Schwager des Berufungsgegners im Rahmen eines kaufmännischen Gewerbes tätig geworden wäre – um ein Kommissionsgeschäft gehandelt hätte (§ 383 Abs. 1 i.V.m. § 406 HGB), was seine Position als Verkäufer indes unberührt lässt. Aus einem Kaufgeschäft, dass ein Angehöriger im eigenen Namen (für fremde Rechnung) abgeschlossen hat, kann der Kläger – infolge der Relativität der schuldrechtlichen Beziehungen (§ 241 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. u.a. Looschelders/Makowsky, JA 2012, 721) – weder Primar- noch Sekundäransprüche für sich herleiten. Jedoch selbst dann, wenn man – was nicht zutreffend wäre – annähme, der Zeuge C... M... hätte das Kaufpreisangebot des Beklagten abgelehnt und dieser dem Anspruchsteller bei seinem Erstkontakt konkludent ein neue Offerte gleichen Inhalts unterbreitet, ließe sich eine Annahmeerklärung des Klägers, für die Letzterer mit Darlegung und Beweis belastet ist, nicht feststellen. Dies gilt umso mehr, weil der Berufungsführer einwendet, von ihm sei – anders als gemäß dem (x...)-Angebot, das alternativ Barzahlung bei Abholung oder Überweisung vorsah (Kopie Anl. K6/GA I 124) – verlangt worden, den Kaufpreis sofort zu überweisen; im weiteren Gesprächsverlauf habe man sich zudem darüber entzweit, ob das Kabinenboot die Überführung auf dem Wasserwege zum Wohnort des Beklagten im Großraum B... überstehen werde und dass es sich nicht – wie auf der Online-Handelsplattform angegeben – in H..., einer Stadt in No..., sondern in einem niederländischen Jachthafen befinde (GA I 38, 39).
B. Der Kostenentscheidung liegt § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugrunde. Danach hat der Kläger als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
C. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils gründet sich auf § 708 Nr. 10 Satz 1 ZPO. Da die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 543 und § 544 ZPO i.d.F. v. 12.12.2019 ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind, ist nach § 713 ZPO von Schutzanordnungen zugunsten der unterliegenden Partei abzusehen.
D. Die Revision wird durch den Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zugelassen. Denn die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die nämlichen Fragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Urteil des erkennenden Senats beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im konkreten Fall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder zu Judikaten anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalls betreffen, sind nicht ersichtlich.
E. Den Gebührenstreitwert für beide Instanzen – den für den ersten Rechtszug unter teilweiser Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht (LGU 2) von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG – setzt der Senat auf bis zu € 6.000,00 fest. Zur Begründung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf Abschn. I B des Hinweisbeschlusses vom 03.06.2020 Bezug genommen.