Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.10.2020 – 2 U 103/20
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1026.2U103.20.00
Tenor§
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 19. Juni 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichterin ‒ des Landgerichts Potsdam zum Aktenzeichen 4 O 192/18 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
1.
Die Sache war in erster Instanz zunächst entscheidungsreif im Sinne des § 300 Abs. 1 ZPO. Die Berufungsbegründung macht nicht deutlich, welcher Parteivortrag im nach § 128 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt als ungeklärt anzusehen gewesen sein sollte (zu den Maßstäben vgl. nur Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 300 ZPO Rdnr. 2). Das Landgericht hat vielmehr den Vortrag der Klägerin umfassend gewürdigt und dabei auch die Angaben des Zeugen M… gegenüber der Polizei sowie deren Feststellungen in der Unfallanzeige Nr. … berücksichtigt.
Das war zulässig. Das Landgericht hat damit nicht sein Urteil auf Umstände gestützt, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Bei dem wie hier zulässigerweise angeordneten schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ist Entscheidungsgrundlage das gesamte mündliche und schriftliche Vorbringen einschließlich derjenigen Prozesshandlungen, die in vorbereitenden Schriftsätzen erst für die mündlichen Verhandlungen angekündigt wurden, sowie die Beweisergebnisse (Greger, in: Zöller ebd., § 128 ZPO Rdnr. 8). Hierzu gehören auch diejenigen gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO terminsvorbereitend beigezogenen Akten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren (BGH, Urteil vom 12. November 2003 – XII ZR 109/01 –, NJW 2004, 1324, Rdnr. 15 bei juris) bzw. hier diejenigen, deren Beiziehung das Gericht den Parteien gegenüber deutlich gemacht hat. Dabei ist die Beiziehung weiterer Akten nur zulässig, wenn und soweit sich eine Partei (nicht notwendig ausdrücklich, aber wenigstens durch Ansprechen des behördlichen Vorgangs) auf sie bezogen hat. Das Gericht darf daher eine (Straf-)Akte über einen Verkehrsunfall beiziehen, wenn eine Partei sich zum Beleg ihrer Darstellung auf die polizeiliche Unfallaufnahme bezieht (Greger ebd., § 273 ZPO Rdnr. 7a). Nach diesen Maßstäben war hier sowohl die Beiziehung beider polizeilicher Verkehrsunfallanzeigen zulässig wie auch die Verwertung beider. Die Klägerin hat selbst auf S. 4 ihrer Klageschrift die Beiziehung beider Verkehrsunfallanzeigen ausdrücklich zum Beweis ihres Vortrags angeboten. Das Gericht hat sodann in der verfahrenseinleitenden Verfügung vom 2. März 2018 die Beiziehung der entsprechenden Akten angeordnet und dies den Parteien mitgeteilt, und dies hinsichtlich der durch die Klägerin als unzulässig verwertet gerügten Anzeige mit der Nummer … am 18. Juni 2018 sogar wiederholt.
Auch der Vorwurf einer parteiischen Prozessgestaltung ist unzutreffend. Beide Parteien hatten ausreichend Gelegenheit zum Vortrag. Das betrifft auch die Klägerin, der insbesondere in genügender Art und Weise ermöglicht wurde, auf die tatsächlich im zunächst anberaumten mündlichen Verhandlungstermin nicht vollständig und rechtzeitig übermittelten Klageerwiderung Stellung zu nehmen. Maßgeblich ist nach § 128 Abs. 2 ZPO wie erwähnt das Ende der mit Beschluss vom 20. Mai 2020 auf den 5. Juni 2020 bestimmten Schriftsatzfrist. Zudem macht die Klägerin nicht deutlich, mit welchem Vortrag sie durch die Prozessgestaltung ausgeschlossen wurde, das heißt was sie anderenfalls vorgetragen hätte.
2.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch nicht zu.
Voraussetzung der auf § 839 Abs. 1 BGB beruhenden und gemäß Art. 34 GG auf den Beklagten als zuständige Körperschaft übergeleiteten Haftung ist, dass ein Beamter im haftungsrechtlichen Sinne in Ausübung eines ihm von dem Beklagten anvertrauten Amt schuldhaft eine der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und so den ihr entstandenen Schaden verursacht hat, für den – bei nur fahrlässigem Handeln des Beamten – die Klägerin nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Zu den Amtspflichten in diesem Sinne gehört insbesondere das Gebot, Dritten gegenüber keine unerlaubten Handlungen im Sinne der §§ 823 ff BGB zu begehen, mithin tatbestandliche und rechtswidrige Eingriffe in die Rechte, Rechtsgüter oder rechtlich geschützten Interessen des Bürgers zu unterlassen. Dem Beamten obliegt daher unter anderem die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht, namentlich der in Brandenburg durch § 10 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG kraft Gesetzes öffentlich-rechtlich ausgestalteten Straßenverkehrs- sicherungspflicht. Das beinhaltet auch die Bundesfernstraßen. Zwar ist Baulastträger bei Bundesautobahnen gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 FStrG der Bund. Die Bundesautobahnen unterliegen jedoch gemäß Art. 90 Abs. 3 GG der Verwaltung durch die Länder im Auftrage des Bundes. In der Folge waren die Bediensteten des Beklagten verpflichtet sicherzustellen, dass die Herstellung und die Unterhaltung der Straßen den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung genügen, § 10 Abs. 2 Satz 1 BbgStrG. Das gilt auch, soweit sich der Beklagte für das vorliegend in Rede stehende Aufstellen von Verkehrsleitzeichen einer privaten Unternehmerin wie hier seiner Streithelferin bediente (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 – III ZR 124/18 –, NVwZ-RR 2019, 830, Rdnr. 16 ff bei juris).
Der Inhalt der Straßenverkehrssicherungspflicht geht dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen – wie alle sonstigen einem Verkehr eröffneten Räume oder Sachen – möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrsflächen drohen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1972 – III ZR 121/70, BGHZ 60, 54 = NJW 1973, 460). Das erfordert nicht, dass die Straße praktisch völlig gefahrlos sein muss. Das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Vielmehr muss sich auch der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss dagegen in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Ob danach eine Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand ist, entscheidet sich im Einzelnen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind dabei zu berücksichtigen (Senat, Urteil vom 17. Juli 2012 – 2 U 56/11, DAR 2012, 578 = BeckRS 2012, 15693; KG, Urteil vom 30. November 2018 – 9 U 22/17 –, NJ 2019, 67, Rdnr. 21 bei juris).
Wer auf öffentlichen Straßen Arbeiten ausführt oder ausführen lässt, muss daher den Verkehr ausreichend sichern. Hierzu gehört in erster Linie die Anordnung und Umsetzung geeigneter verkehrsbeschränkender und -lenkender Maßnahmen, zu denen § 45 Abs. 2 StVO die Straßenbaubehörden ermächtigt. Hierzu gehören nicht zuletzt Verkehrseinrichtungen gemäß § 43 StVO und damit auch Leitbaken nach den Zeichen 605, 628, 629 der Anlage 4. Es besteht dagegen keine gesonderte Pflicht zur Absicherung von offensichtlichen Gefahren auf einer Baustelle, vor denen sich jeder selbst schützen kann (vgl. Rebler, ZfSch 2019, 185/191) und die ein sorgfältiger Kraftfahrer durch einen beiläufigen Blick erkennt (Staudinger/Hager – 2009 –, § 823 BGB Rdnr. E 226).
Ebenfalls gehört es zur Verkehrssicherungspflicht, Straßenbaustellen im Hinblick auf die angebrachten Sicherungseinrichtungen zu kontrollieren. Die ordnungsgemäße Aufstellung von Beschilderungen und Warnbaken etc. lässt sich jedoch nicht rund um die Uhr beaufsichtigen. Der Verkehrssicherungspflichtige ist deshalb lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren zur Überprüfung der getroffenen Maßnahmen verpflichtet. Die zeitlichen Abstände, innerhalb derer Kontrollen durchzuführen sind, richten sich nach allgemeiner Ansicht nach den Umständen und den örtlichen Verkehrsverhältnissen. Auf einer verhältnismäßig stark befahrenen Bundesautobahn kann daher eine höhere Kontrolldichte mit der Folge auch nächtlicher Kontrollen erforderlich sein, umso mehr hinsichtlich der Bereiche um viel frequentierte Aus- und Einfahrten. Zu beachten kann auch sein, ob die Verkehrseinrichtungen im Boden verankert sind oder nicht (Senat, Urteil vom 6. Februar 2001 – 2 U 35/00 –, NZV 2001, 373, Rdnr. 3 bei juris m. w. N.; Urteil vom 9. April 1998 – 2 U 125/97 –, MDR 1998, 1161; Hager ebd. Rdnr. E 226).
Nach diesen, auch von dem angegriffenen Urteil zugrunde gelegten Maßstäben lässt sich die schadensursächliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten oder die von ihm zur Aufstellung der Verkehrseinrichtungen eingeschaltete Streithelferin nicht feststellen.
Von der Baustelle selbst ging jedenfalls nicht die hier schadensträchtige Gefahr aus. Die Straßenbaubehörde des Beklagten hatte die nach § 45 Abs. 2 StVO zulässigen Maßnahmen angeordnet, namentlich Verkehrsbeschränkungen und die Einrichtung bzw. Aufstellung von Markierungen und Leiteinrichtungen, die den Verkehr lenken sollten. Die Anordnung vom 4. April 2017 sah mit dem ihr beigefügten Verkehrszeichenplan ausdrücklich das Aufstellen von Baken und damit von Verkehrseinrichtungen nach § 43 Abs. 3 StVO vor. Die zusätzliche Anordnung vom 11. April 2017 über die Arbeitsstelle von kürzerer Dauer änderte hieran schon deshalb nichts, weil sie ausdrücklich bestimmte, dass eingerichtete gleichlaufende Baustellen Vorrang haben. Dass die Anordnung unsachgemäß gewesen wäre, macht die Klägerin nicht geltend. Hierfür ist auch nichts erkennbar.
Ebenso wenig ist erkennbar, dass der generelle Aufbau der angeordneten Verkehrseinrichtungen nicht der Anordnung entsprach. Insbesondere boten die Baken im Allgemeinen eine ausreichend breite Fahrspur; jedenfalls macht die Klägerin diesbezüglich nichts geltend. Auch konnte der Zeuge H… eigenem Bekunden nach etwa 1 km im Baustellenbereich fahren, ohne rechts oder links anzustoßen.
Die Klägerin behauptet vielmehr, das verschiedene Baken von ihrem eigentlichen Standort verschoben und in die Fahrbahn geraten waren, darunter diejenige, mit der das von dem Zeugen H… gefahrene streitgegenständliche Wohnmobil kollidiert sei. Sie macht nicht – jedenfalls nicht konkret – geltend, dass der Beklagte dies so angeordnet hätte, oder ein Mitarbeiter des Beklagten oder der von ihm eingeschalteten Streithelferin dies entgegen der Anordnung so ausgeführt hätte.
Sie rügt vielmehr die Kontrolle durch den Beklagten als ungenügend, und vermisst zudem das rechtzeitige Tätigwerden von Mitarbeitern des Beklagten. Sie hätten vor der wenigstens durch den ersten Unfall deutlich gewordenen Gefahrensituation warnen und sofort Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen müssen.
Zutreffend hieran ist, dass der Beklagte solche Leitbaken hätte aus dem Weg räumen und bis dahin nötigenfalls vor ihnen warnen müssen, die sich in der Fahrspur befanden. Auch Verkehrseinrichtungen müssen so aufgestellt sein, dass sie für einen den üblichen örtlichen Gegebenheiten entsprechenden Pkw-Fahrer gut sichtbar sind und er sich auf sie in seiner Fahrweise einstellen kann. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer mit seiner Fahrweise der Sichtweite und den Straßen- und Wetterverhältnissen anzupassen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 10. Dezember 2018 – 11 U 54/18 –, Rdnr. 51, juris). Zwar bestehen an der Sichtbarkeit der allem Anschein nach Zeichen 605 entsprechenden Baken auch für nur durchschnittlich aufmerksame Fahrer keine Zweifel. Allerdings muss kein Fahrer damit rechnen, dass einzelne Baken in einer längeren Autobahnbaustelle nicht wie alle übrigen Baken am Rand der Fahrbahn, sondern in ihrem Weg stehen. Dies besonders, wenn alle Fahrzeuge vor ihm in Kolonne fahren und keine Zeichen eines Abbremsens oder Ausweichens erkennen lassen.
Richtig ist auch, dass der Beklagte nach den dargestellten Maßstäben des Senats zur engmaschigen Kontrolle der viel befahrenen Autobahnbaustelle verpflichtet war und sein Augenmerk hierbei auch darauf richten musste, ob die nicht im Boden verankerten Verkehrseinrichtungen nicht in einer den Verkehr behindernden Weise versetzt wurden. Dem Vortrag der Klägerin kann aber nichts dafür entnommen werden, dass der hier in Rede stehende Unfall durch ein noch kürzeres Kontrollintervall verhindert worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2004 – III ZR 225/03, NJW 2004, 1381). Der Beklagte hat den Autobahnabschnitt unstreitig am Tag des Unfalls zwischen 7:17 Uhr und 12:02 Uhr kontrolliert. Die Klägerin behauptet nicht, jedenfalls nicht substantiiert, dass die Baken bereits während dieser Kontrollfahrt auffällig weit links gestanden hätte. Eine anlasslose erneute Kontrollfahrt noch vor 18 Uhr war nach der um 12 Uhr desselben Tages beendeten nicht geboten. Besondere, dem Beklagten bekannte Umstände bestanden nicht. Insbesondere liegt der Unfallort nicht im Bereich einer viel befahrenen Aus- und Einfahrt.
Allerdings kann dem Vortrag der Klägerin, soweit sie sich auf die bereits erwähnte Verkehrsunfallanzeige betreffend den Zeugen M… bezieht, entnommen werden, dass wenigstens ab ca. 17:25 Uhr einzelne Baken teilweise nicht nur den Fahrstreifen einengten, sondern „aus unbekannten Gründen verschoben“ waren und auf der Fahrbahn standen. Denn zu etwa dieser Zeit passierte der Zeuge M… den hier in Rede stehenden Unfallort. Entsprechendes habe die im Anschluss hieran herbeigerufene Polizei „bei der Anfahrt zum Einsatzort“ festgestellt, die vermutlich ebenfalls durch die Baustelle erfolgte.
Auch dies als wahr unterstellt ist aber noch nicht festzustellen, dass eine Amtspflichtverletzung den Schaden der Klägerin kausal herbeigeführt hat. Zwar konnten und mussten die Erkenntnisse der zu den Unfallstellen gerufenen Polizisten von der offenbar auch ihnen als gefahrträchtig erschienenen Verkehrslage Kontroll-, Warn- und Beseitigungspflichten des Beklagten auslösen. Auch eine unmittelbar veranlasste Kontrolle hätte aber nicht mit der nötigen Sicherheit gerade den hier in Rede stehenden Unfall verhindert. Denn es ist nicht erkennbar, wann die Polizisten zum Zeugen M… fuhren. Es spricht nach dem Vortrag der Klägerin vieles dafür, dass dies erst kurze Zeit vor dem Unfall der Klägerin erfolgte. Denn sie gibt selbst an, dass die Polizisten sich im Moment ihres Anrufs – wohl kurz nach ihrem Unfall – noch beim Zeugen M… befanden. Dass diese Zeit genügt hätte, die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung dieses Unfalls zu ergreifen, ist nicht ersichtlich.
Es wird anheimgestellt, die Berufung zurückzunehmen.