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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 28.10.2020 – 13 UF 140/20

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:1028.13UF140.20.00

Tenor§

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 18.08.2020 - 30 F 221/20 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,- € festgesetzt.

4. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung im Beschwerderechtszug wird abgelehnt.

Gründe§

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Schutzmaßnahmen.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind Gartennachbarn eines Kleingartenvereins.

Der Antragsteller hat eine Abstands- und Näherungsanordnung von 100 Metern zu seinem unter der Anschrift …, … L… (…) gelegenen Gartengrundstück und seiner Person gegen die Antragsgegner beantragt (Bl. 1) und dies auf die am 06.07.2020 ihm gegenüber im Rahmen eines von ihm wegen Ruhestörung in der Gartenanlage veranlassten Polizeieinsatzes verlautbarten Äußerungen des Antragsgegners zu 1. „Komm her, ich hau dir auf die Fresse“ und des Antragsgegners zu 2. „Komm rüber, ich hau dir auf die Schnauze“ gestützt, aufgrund derer er einen körperlichen Angriff der Antragsgegner auf sich befürchte.

Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 18) hat das Amtsgericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2020 (Bl. 14), in der der Antragsteller gegenüber dem anwesenden Antragsgegner zu 1. „verlogenes Schwein, Verbrecher, Verbrecherfamilie, freches Schwein, die gehören alle in den Knast, du schwindelst das Blaue vom Himmel herunter“ geäußert hat, die Anordnung von Schutzmaßnahmen abgelehnt.

Mit seiner sofortigen Beschwerde (Bl. 25) verfolgt der Antragsteller den Erlass einer Abstands- und Näherungsanordnung weiter und beantragt die Vernehmung eines Zeugen. Er fühle sich immer noch bedroht, zumal die Antragsgegner am 06.07.2020 ihm gegenüber außerdem die Worte „ich bring dich um“ geäußert hätten.

Wegen des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstands verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet ohne mündliche Verhandlung, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist.

II.

Die gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 4, 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Antragsteller hat die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Anordnung der begehrten Schutzmaßnahmen gegenüber beiden Antragsgegnern nicht hinreichend dargelegt, so dass seine Anträge gegenüber beiden Antragsgegnern jedenfalls auch unbegründet sind, gegenüber dem - nach dem Vortrag des Antragstellers - minderjährigen Antragsgegner zu 2. mangels Verfahrensfähigkeit gemäß § 9 Abs. 2 FamFG darüber hinaus unzulässig, nachdem der Antragsteller auf den in der mündlichen Verhandlung ergangenen Hinweis auch im Rahmen seiner Beschwerde keine Angaben zum gesetzlichen Vertreter des Antragsgegners zu 2. gemacht hat, §§ 9 Abs. 5 FamFG, 56 Abs. 1 ZPO.

Zwar können Äußerungen des Inhalts, wie sie der Antragsteller zur Begründung seines Antrags vorgetragen und eidesstattlich versichert hat, also die Ankündigung einer Körperverletzung, grundsätzlich Schutzanordnungen gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 1 Abs. 1 GewSchG rechtfertigen, jedoch nur dann, wenn es sich um eine ernstzunehmende Drohung und nicht etwa nur eine situationsbedingte Verwünschung, Beschimpfung oder Prahlerei handelt, was aus der Sicht des objektiven Durchschnittsmenschen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des streitgegenständlichen Geschehensablaufs zu beurteilen ist (HansOLG Bremen, NJW-RR 2010, 1591; OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 156).

Hieran gemessen ist angesichts der vom Antragsteller eidesstattlich versicherten Gesamtsituation schon eher unwahrscheinlich, dass die - ersichtlich aus Ärger über einen vom Antragsteller veranlassten Polizeieinsatz geäußerten - Ankündigungen der Antragsgegner von einem objektiven Durchschnittsmenschen als tatsächliche Bedrohung aufzufassen wären, zumal der Antragsteller vorgetragen hat, mit den Antragsgegnern schon seit längerem im Streit zu sein.

Eindeutig als bloße Verwünschung erweisen sich die verfahrensgegenständlichen Äußerungen allerdings angesichts der vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2020 gegenüber dem Antragsgegner zu 1. geäußerten Beschimpfungen. Diese weisen auf ein von abwertenden Zuschreibungen und Pauschalverurteilungen durchsetztes Kommunikationsniveau des Antragstellers gegenüber den Antragsgegnern hin, in dessen Licht sämtliche behauptete Äußerungen der Antragsgegner nur dem Umgangston des Antragstellers entsprechende Missachtungsbekundungen, nicht hingegen ernstzunehmende Drohungen darstellen.

Da der Antragsteller darüber hinaus keine Umstände vorgetragen hat, deretwegen er außerdem eine ernsthafte Bedrohung der von §§ 1, 2 GewSchG sanktionierten Schutzgüter zu befürchten hat - zu denen die von ihm weiter behauptete Ableitung von Abwasser nicht gehört und das unberechtigte Betreten des Grundstücks nicht hinreichend konkret dargelegt worden ist - bedarf es bereits insoweit nicht der beantragten Zeugenvernehmung, deren Gegenstand der Antragsteller im Übrigen auch nicht hinreichend dargelegt hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 55 Abs. 2, 49 Abs. 1, 41 FamGKG,

IV.

Die vom Antragsteller im Zuge der sofortigen Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Verfahrenskostenhilfe beantragte Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung im Beschwerderechtszug (Bl. 25 VKH-Heft) ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg aus den unter Ziffer II dieser Entscheidung genannten Gründen, die bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Verfahrenskostenhilfegesuchs vorlagen, abzulehnen, §§ 76 FamFG, 114 ZPO.

Eine Kostenentscheidung ist insoweit nicht veranlasst.

Die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde ist nicht anfechtbar, §§ 70 Abs. 4 FamFG.

Hinsichtlich der Entscheidung über die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 Abs.1 FamFG, 574 Abs. 2, 3 ZPO).