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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 28.10.2020 – (2) 53 Ss 98/20 (42/20)

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1028.2.53SS98.20.42.20.00

Tenor§

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der 5. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. März 2020 mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.

Gründe§

I.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) verhängte im Berufungsrechtszug – unter Aufhebung des mit Berufungen der Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Strausberg vom 23. August 2018 – durch Urteil vom 19. März 2020 gegen den Angeklagten S… wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Freispruch im Übrigen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten G… wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten.

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revision eingelegt, rügen die Verletzung materiellen Rechts und machen mit auf das Vorliegen von Verfahrensfehlern gestützten Rügen u. a. geltend, dass bei Verlesung der Urteilsformel weder die beiden Angeklagten noch ihre Pflichtverteidigerinnen anwesend gewesen seien und darüber hinaus auch die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Angeklagten gemäß § 231 Abs. 2, § 329 Abs. 1 StPO nicht vorgelegen hätten.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, das angefochtene Urteil auf die Revisionen der Angeklagten mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

II.

Die Rechtsmittel der Angeklagten haben aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, auf die der Senat ergänzend Bezug nimmt, Erfolg.

Die Angeklagten machen mit den gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhobenen Verfahrensrügen zu Recht geltend, dass das Landgericht das angefochtene Urteil nicht in Abwesenheit der Angeklagten und ihrer Pflichtverteidiger verkünden durfte, so dass ein zwingender Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO vorliegt.

Das Landgericht hat in dem Termin zur Fortsetzung der Berufungshauptverhandlung am 19. März 2020 das Urteil verkündet, obwohl weder die Angeklagten noch die ihnen beigeordneten Pflichtverteidigerinnen anwesend waren. Entsprechend den mit dem Revisionsvorbringen zutreffend dargelegten Verfahrenstatsachen war seitens der Verteidigung vor diesem Termin darauf hingewiesen worden, dass die Verteidigerin des Angeklagten G… „unter häusliche Quarantäne gestellt“ worden sei, nachdem sie am 10. März 2020 Kontakt mit einer Mandantin gehabt habe, bei der „Corona bestätigt“ worden sei. Beide Angeklagte und ihre Verteidigerinnen hätten bei der An- und Abreise zum vorherigen Termin der Hauptverhandlung am 11. März 2020 ein gemeinsames Taxi benutzt, so dass eine Anreise zur Urteilsverkündung „unverantwortlich“ sei. Der Vorsitzende der Strafkammer teilte den Verteidigerinnen ausweislich eines entsprechenden Aktenvermerks vom 19. März 2020 telefonisch mit, dass eine Entscheidung auch in Abwesenheit einzelner Verfahrensbeteiligter verkündet werde und aus dem Nichterscheinen einzelner Verfahrensbeteiligter jedenfalls kein Nachteil für diese entstehen werde.

Bei der Verkündung des Urteils durch Verlesung der Urteilsformel handelt es sich um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, die mit der Verkündung des Urteils gemäß § 260 Abs. 1 Satz 1 StPO endet, mit der Folge, dass eine vorschriftswidrige Abwesenheit eines Verfahrensbeteiligten, dessen Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO darstellt und eine Prüfung der Beruhensfrage grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 1989 – 5 StR 120/88, zit. nach Juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl. § 338 Rn. 37 mwN).

Nachdem die Angeklagten zu Beginn des Fortsetzungstermins der Berufungshauptverhandlung nicht erschienen waren und auch nicht durch Verteidiger vertreten wurden (vgl. § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO), hätte das Landgericht hinsichtlich ihrer Berufungen die weitere Hauptverhandlung ohnehin nicht durchführen und ein Sachurteil verkünden dürfen, sondern im Falle nicht genügend entschuldigten Ausbleibens durch Verwerfungsurteil entscheiden müssen (§ 329 Abs. 1 StPO). Eine andere Entscheidung steht nicht im Ermessen des Berufungsgerichts, sondern erfüllt den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (vgl. Senat, Beschl. v. 18.11.2014 – [2] 53 Ss 59/14 [39/14], zit. nach Juris; Karlsruher Kommentar-StPO/Paul, 8. Aufl. 329 Rn 13).

Hinsichtlich der Berufung der Staatsanwaltschaft hätte das Landgericht die weitere Hauptverhandlung mit Verkündung des Urteils im Fortsetzungstermin lediglich dann durchführen dürfen, wenn die Abwesenheit der Angeklagten nicht genügend entschuldigt war (§ 329 Abs. 2 Satz 1 2. Fall StPO). Dass dies der Fall war, hat das Landgericht nicht erkennbar in Betracht gezogen, und dies ist aus den von der Generalstaatsanwaltschaft dargelegten Gründen auch nicht anzunehmen.

Da jeweils Fälle notwendiger Verteidigung vorlagen, stellt die Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Pflichtverteidigerinnen der Angeklagten auch gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2, § 138 Nr. 5 StPO einen absoluten Revisionsgrund dar.