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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.10.2020 – 12 U 98/20

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1029.12U98.20.00

Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.03.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 1 O 59/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.930,18 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 398,83 € seit dem 02.12.2016, aus einem Betrag in Höhe von 8.139,58 € seit dem 19.01.2017, sowie aus einem Betrag von 391,77 € seit dem 15.03.2017 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den weitergehenden Schaden aufgrund des Unfallereignisses vom ...10.2016 auf der BAB … in Höhe Kilometer … im Umfang von 50 % zu ersetzen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die … Versicherungen (… direkt), … Straße …, … O…, zur Schadennummer: … einen Betrag von 1.386,20 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2017 zu zahlen.

4. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Erstattung des nicht anrechenbaren Teils der außergerichtlichen Geschäftsgebühr in Höhe von 562,87 € freizustellen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1.1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Kläger macht als Eigentümer des von ihm geführten Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen … Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am ...10.2016 gegen …:… Uhr auf der dreispurig ausgebauten BAB … in Höhe des Rastplatzes F… in Fahrtrichtung B… geltend. Der Beklagte zu 1. ist der Fahrer des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Mietfahrzeugs vom Typ Opel … mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Der Beklagte zu 1. fuhr zunächst mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h auf der mittleren Fahrspur. Rechts fuhren ein LKW und ein weiteres Fahrzeug. Letzteres zog auf die mittlere Spur. Aufgrund dessen bremste der Beklagte zu 1. leicht und wechselte vollständig auf die linke Fahrspur. Der von hinten - auf welcher Fahrspur ist streitig - kommende Kläger kollidierte mit dem Opel hinten rechts. Am Fahrzeug des Klägers entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden.

Der Kläger hat behauptet, er sei auf der linken Spur gefahren. Der Beklagte zu 1. habe, ohne ihn zu beachten und ohne den Blinker zu setzen, die Fahrspur gewechselt. Dadurch sei es für ihn unvermeidbar zur Kollision gekommen. Im Unfallbereich habe keine Geschwindigkeitsbegrenzung bestanden; er sei mit etwa 140 km/h gefahren. Er hat folgende Schäden geltend gemacht:

- Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten 17.500 €/br. abzgl. Restwert 1.480 €/br. = Fahrzeugschaden 16.020 €,

- Kosten des Sachverständigengutachtens 797,65 €,

- Auslagenpauschale 30 €,

- Ersatz für den am 13.06.2015 beschafften Laptop 999 €,

- Kosten des Feuerwehreinsatzes 2.888,30 €, einschließlich Mahngebühr und Säumniszinsen, die von der Versicherung des Klägers getragen wurden,

- Rettungskosten 200,59 € und 582,95 €,

- Bergungskosten 742,02 €.

Da hinsichtlich des von ihm trotz Vollkaskoversicherung nicht vorfinanzierbaren Neuerwerbs eines Fahrzeugs weitere Kosten entstehen könnten, sei der Feststellungsantrag begründet. Rechtsverfolgungskosten seien bei einer Geschäftsgebühr von 1,5 mit einem nicht anrechenbaren Anteil von 0,75 mit 727,09 € zu erstatten.

Für diese Schäden hafteten die Beklagten allein, da insoweit ein Anscheinsbeweis für ein Alleinverschulden wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 StVO nach einem Spurwechsel gelte.

Die Beklagten haben die Aktivlegitimation bestritten, insbesondere, dass das Fahrzeug nicht finanziert sei. Zum Unfallhergang haben sie behauptet, der Kläger sei mit weit überhöhter Geschwindigkeit auf der nur mit 100 km/h freigegebenen Strecke auf der mittleren Fahrspur gefahren. Da er die geringe Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs unterschätzt habe, sei er auf die linke Fahrspur gewechselt und dort mit dem den Spurwechsel zuvor bereits abgeschlossenen habenden und schon seit einiger Zeit auf dieser Spur fahrenden Beklagtenfahrzeug kollidiert. Gegen den Kläger spreche der Anscheinsbeweis nach einem Auffahrunfall und ein Alleinverschulden wegen der weit überhöhten Geschwindigkeit. Vor dem Spurwechsel habe sich der Beklagte zu 1. durch Blick in den Seiten- und Rückspiegel sowie Schulterblick von der Möglichkeit eines gefahrfreien Spurwechsels überzeugt.

Hinsichtlich des Fahrzeugschadens sei lediglich vom Nettowiederbeschaffungswert der Bruttorestwert abzuziehen, so dass der ersatzfähige Schaden allein 15.593,17 € betragen könne.

Der Schaden am Laptop werde bestritten. I.Ü. sei lediglich ein Wiederbeschaffungswert von 400 €/nt. anzusetzen.

Die Aktivlegitimation hinsichtlich der Feuerwehrkosten werde wegen des Anspruchübergangs auf die Versicherung bestritten. Der Gebührenansatz für die Rechtsanwaltskosten wird beanstandet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob am Unfallort eine Geschwindigkeitsbeschränkung gegolten habe. Gegen den Kläger spreche der Anscheinsbeweis eines Auffahrunfalls und ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot. Diesen Anscheinsbeweis habe er nicht entkräften können. Denn nach den Zeugenaussagen habe er nicht nachweisen können, auf der linken Spur gefahren zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 26.03.2020 zugestellte Urteil am 20.04.2020 Berufung eingelegt und diese am 14.05.2020 begründet. Er führt aus, das landgerichtliche Urteil enthalte keine Ausführungen zur Quotenbildung, zur Haftung und zum Verschulden und sei im Übrigen widersprüchlich. So habe das Landgericht den unstreitigen Spurwechsel und den daraus folgenden Anscheinsbeweis zu Lasten der Beklagten übersehen, ebenso, dass in einem solchen Fall der Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Auffahrunfall nicht gelte. Auch die Zeugin S… habe bekundet, dass der Beklagte zu 1. gleich nach dem „rüberziehen“ auf die linke Spur „geschrien“ habe, dass es gleich zum Auffahrunfall kommen werde. Dies habe auch das Sachverständigengutachten mit der dort ermittelten Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs mit 75 bis 85 km/h belegt. Danach habe die Kollision auf der linken Spur stattgefunden, mit einer Tendenz des Klägerfahrzeugs nach rechts.

Er beantragt, das am 26.03.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 1 O 59/17 abzuändern und

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 19.372,21 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 797,65 € seit dem 02.12.2016, aus einem Betrag in Höhe von 17.791,02 € seit dem 19.01.2017 sowie aus einem Betrag in Höhe von 783,54 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die … Versicherungen (… direkt), … Straße …, … O…, zur Schadennummer: … einen Betrag von 2.888,30 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2017 zu zahlen.

3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtlichen weitergehenden Schaden aufgrund des Unfallereignisses vom ...10.2016 auf der BAB … in Höhe km … zu ersetzen;

4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von der Erstattung des nicht anrechenbaren Teils der außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagen i.H.v. 727,09 € durch Zahlung an die Prozessbevollmächtigten des Klägers freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Zu Recht habe es das Landgericht insbesondere aufgrund der Aussage der Zeugin M… nicht als bewiesen angesehen, dass der Kläger die linke Fahrspur genutzt habe. Vielmehr sei er zunächst von der mittleren auf die linke Spur gewechselt und erst anschließend auf das Beklagtenfahrzeug aufgefahren. Mithin greife ein Anscheinsbeweis zu ihren Gunsten.

Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 1. persönlich angehört.

II.

1.Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache nur zum Teil Erfolg. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang bei einer Haftungsquote von 50 % begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

2.Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB i.V.m. §§ 115 VVG, 1 PflVG.

2.1.Der vom Kläger geführte Pkw Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen … ist bei Betrieb von Kraftfahrzeugen aufgrund des Verkehrsunfalls am ...10.2016 gegen …:… Uhr auf der dreispurig ausgebauten BAB … in Höhe des Rastplatzes F… in Fahrtrichtung B… mit dem vom Beklagten zu 1. geführten und bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Mietfahrzeugs vom Typ Opel … mit dem amtlichen Kennzeichen … kollidiert und beschädigt worden. Den Nachweis eines für sie unabwendbaren Ereignisses hat keine der Parteien geführt.

Der Unfallhergang ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offen. Keine der Unfalldarstellungen kann im Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats als erwiesen angesehen werden. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr ist (BGH, Urteil vom 13. September 2018 – III ZR 294/16 –, BGHZ 219, 298-314, Rn. 27). Dabei setzt die Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus. Selbst nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO bedarf es keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 01. Oktober 2019 – VI ZR 164/18 –, Rn. 8, juris). Dabei muss der Richter die objektiven Gegebenheiten, d.h. sowohl die Beweisergebnisse als auch den gesamten Inhalt der Verhandlungen zugrunde legen. Auch hat er bei der Beurteilung die allgemeinen Erfahrungssätze sowie die Natur- und Denkgesetze zu beachten. Objektive Wahrscheinlichkeitserwägungen können dabei eine sachgerechte Grundlage und ein Hilfsmittel für die Überzeugungsbildung sein. Auf dieser Grundlage hat der Richter zu prüfen, ob er als erfahrener und gewissenhafter Beurteiler von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung auszugehen hat (BGH, Urteil vom 16. April 2013 – VI ZR 44/12 –, Rn. 7, juris).

Nach dem unstreitigen Parteivorbringen fuhr der Beklagte zu 1. mit einer Geschwindigkeit von zunächst etwa 100 km/h auf der mittleren Fahrspur der Autobahn BAB …, bremste aufgrund eines von rechts die Fahrspur ändernden Fahrzeugs zunächst leicht und wechselte sodann auf die linke Fahrspur. Ob er dabei der ihm gemäß § 7 Abs. 5 StVO obliegenden Pflicht zur doppelten Rückschau nachkam und rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigte, ist nicht festzustellen. Der Vortrag enthält bereits einen Hinweis auf ein Blinken nicht. Die Zeuginnen S… und M… konnten dazu keine Aussagen treffen.

Nachdem er auf die linke Fahrspur eingefahren war, befand sich nach den Angaben der Zeugin S… das Beklagtenfahrzeug zum Zeitpunkt des Aufpralls etwa auf Höhe des überholten Fahrzeugs bzw. war bereits an diesem vorbei. Dabei fuhr der Beklagte zu 1. nach dem unbeanstandet gebliebenen und auch für das Gericht überzeugenden Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W… mit einer Geschwindigkeit von 75 bis 85 km/h; das Klägerfahrzeug wies zum Zeitpunkt der Kollision eine Geschwindigkeit zwischen 160 und 170 km/h auf. Bereits kurz zuvor hatte der Beklagte zu 1. im Rückspiegel den herannahenden Kläger bemerkt und geschrien, dass der Wagen zu schnell sei und es nicht mehr schaffen werde. Ob sich das Klägerfahrzeug zu diesem Zeitpunkt auf der mittleren oder linken Fahrspur befand, lässt sich aufgrund der Zeugenaussagen und dem Sachverständigengutachten nicht mehr aufklären. Der Beklagte zu 1. gibt in seiner persönlichen Anhörung an, er habe das Klägerfahrzeug, als er selbst bereits auf der linken Spur fuhr, durch den Rückspiegel gesehen, wie dieses von der mittleren Spur nach links gezogen sei. Die Sachverhaltsdarstellung ist in sich konsequent und widerspruchsfrei und lässt sich durch die große Heckscheibe nachvollziehen. Auch die Zeugin S… hat das Klägerfahrzeug zwar nicht selbst gesehen, bestätigt jedoch den Vortrag ihres Ehemannes, dass dieser das Fahrzeug „im Rückspiegel“ gesehen habe.

Der Kläger hingegen führt ebenfalls überzeugend und widerspruchsfrei aus, er sei bereits auf der linken Spur gefahren, als der Beklagte zu 1. plötzlich in seine Fahrspur gefahren sei. Er habe keine Möglichkeit mehr gehabt, auszuweichen. Für diese Unfalldarstellung spricht die Feststellung des Sachverständigen, nach der die Kollision am ehesten auf der linken Fahrspur geradlinig bei einer Fahrzeugüberdeckung von 50 bis 60 cm mit einer leichten Tendenz nach rechts erfolgte, wobei sich das Klägerfahrzeug im äußerst rechten Bereich der linken Fahrspur befunden habe. Logisch aber nicht zwingend erscheint dabei das Argument des Klägers, dass er keinen Grund gehabt hätte, nach rechts auszuweichen, da auf der Mittelspur das überholte Fahrzeug fuhr. Das Sachverständigengutachten vermag jedoch letztlich nicht die notwendige Überzeugung zu Gunsten einer der Unfallversionen zu begründen. Bei seiner Betrachtung geht der Sachverständige zunächst von der Darstellung des Klägers aus, nach der er sich über die gesamte Zeit auf der linken Spur befunden habe. Zugleich führt der Sachverständige aus, dass anhand der vorliegenden Anknüpfungsparameter eine genaue und vollständige Rekonstruktion des tatsächlichen Kollisionsablaufes bereits grundsätzlich nicht möglich sei, weil es an der entsprechend notwendigen Spurensicherung vor Ort fehle. Die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen beruhen daher im Schwerpunkt auf den Fahrzeugschäden. Seit wann sich das Klägerfahrzeug auf der linken Spur befand, konnte der Sachverständige mithin nicht aufklären.

Auch die Aussage der im Wege der Rechtshilfe vernommenen Zeugin M… lässt kein deutliches Bild des Unfallverlaufes zu. Nach ihrer schriftlichen Aussage im Ermittlungsverfahren wich das auf der mittleren Fahrspur fahrende Fahrzeug wegen eines Spurwechsels des auf der rechten Fahrspur fahrenden Transporters nach links aus und sei dabei mit einem weiteren, auf der linken Fahrspur fahrenden Kfz zusammengestoßen. Im Rahmen der richterlichen Vernehmung hat die Zeugin sodann ausgeführt, es seien zwei Fahrzeuge an ihr viel zu schnell „vorbeigedonnert“. Sie selbst sei 120 km/h gefahren. Der vor ihr fahrende Transporter sei noch nicht vollständig auf die mittlere Spur eingefahren. Eines der überholenden Fahrzeuge sei dann nach links gefahren und dem, der ganz links fuhr, reingefahren. An einen unfallbeteiligten Kastenwagen konnte sie sich nicht mehr erinnern. Auf Nachfrage räumte die Zeugin zudem ein, sich nicht mehr wirklich erinnern zu können. Sie würde den Vorgang nur logisch schlussfolgern. Danach bleibt die Ausgangslage und weiter unklar, welches Fahrzeug mit welchem anderen kollidierte. Auch die Aussage, die von hinten herannahenden Fahrzeuge seien nebeneinander oder auch leicht versetzt gefahren, vermag daher keinen festen Anhalt für den Unfallablauf und für die Identität der Unfallfahrzeuge zu bilden.

Damit bleibt der Unfallhergang offen, weil schon nicht feststeht, wann der Beklagte zu 1. den Spurwechsel eingeleitet hat und wo sich zu diesem Zeitpunkt das Klägerfahrzeug befand.

2.2.Ein Anscheinsbeweis streitet mangels feststehender Ausgangstatsachen für keine der Parteien.

Bei der Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, weil er es erlaubt, bei typischen Geschehensabläufen aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne dass im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden festgestellt ist. Deswegen kann er nur Anwendung finden, wenn das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür ist, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet wird, schuldhaft gehandelt hat. Eine solche Typizität liegt bei dem hier zu beurteilenden Geschehensablauf regelmäßig nicht vor, wenn zwar feststeht, dass vor dem Auffahrunfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist und - wie hier - sowohl die Möglichkeit besteht, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat, als auch die Möglichkeit, dass der Auffahrunfall auf eine verspätete Reaktion des auffahrenden Fahrers – oder letztlich ebenfalls auf einen fehlerhaften Spurwechsel – zurückzuführen ist. Beide Varianten kommen wegen der bekannten Fahrweise auf den Autobahnen als mögliche Geschehensabläufe in Betracht, zumal es nach der Lebenserfahrung nicht fernliegend ist, dass es auf Autobahnen zu gefährlichen Spurwechseln kommt, bei denen die Geschwindigkeit des folgenden Fahrzeugs - gerade bei Nachtfahrten - unterschätzt wird. Infolgedessen kann regelmäßig keine der beiden Varianten alleine als der typische Geschehensablauf angesehen werden, der zur Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten eines der Beteiligten führt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 – VI ZR 177/10 –, BGHZ 192, 84-90, Rn. 11, 13). Mithin kommt weder ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Klägers noch ein solcher zu Lasten der Beklagten in Betracht.

2.3.Im Rahmen der auf beiden Seiten abzuwägenden Betriebsgefahren gemäß § 17 StVG ist aufgrund des unklaren Unfallablaufes eine hälftige Schadensteilung vorzunehmen. Eine Erhöhung der Betriebsgefahr ist für keine Partei einzustellen. Eine solche lässt sich insbesondere nicht zu Lasten des Klägers herleiten, der mit einer Fahrgeschwindigkeit von 160 – 170 km/h gefahren war. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung gab es im Bereich des Erstkontakts der Unfallfahrzeuge nicht. Nach dem vorliegenden Beschilderungsplan der Baustelle ist die erste Geschwindigkeitsbeschränkung mit 100 km/h ausgewiesen. Betrachtet man weiter die Streckenfotos (378f GA, S. 8 des Gutachtens) liegt die erste Kontaktstelle des Beklagtenfahrzeugs mit der Leitplanke noch vor dem entsprechenden Verkehrszeichen und die zweite Kontaktstelle nach diesem.

Die Unklarheit des Unfallablaufes bringt es zugleich mit sich, dass mit Blick auf die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit, die im Einzelfall durchaus zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr führen kann, auch der Nachweis nicht geführt werden kann, dass sich die Geschwindigkeit auf den Unfallablauf und die Schwere der Beschädigungen ausgewirkt haben.

3. Schaden

3.1.Der Kläger ist - mit Ausnahme der von der Versicherung des Klägers getragenen Feuerwehrkosten - als Eigentümer des Mercedes-Benz für den Schadensersatzanspruch aktivlegitimiert. Denn er hat das Fahrzeug unstreitig durch Kauf und Übereignung am 08.04.2016 erworben und war zum Unfallzeitpunkt als Eigenbesitzer in dessen unmittelbarem Besitz. Zu seinen Gunsten greift daher jedenfalls die Vermutung des § 1006 BGB. Zudem ergeben sich aus den von ihm vorgelegten Erwerbsunterlagen keine Anhaltspunkte für eine von den Beklagten ins Blaue hinein behaupteten Fremdfinanzierung mit Sicherungsübereignung.

3.2. Bei dem auf Gutachtenbasis ermittelten Fahrzeugschaden handelt es sich zwanglos um einen ersatzfähigen Schaden. Dabei kann die Mehrwertsteuer nur geltend gemacht werden, wenn sie durch einen Neuerwerb realisiert wird (BGH, Urteil vom 02. Oktober 2018 – VI ZR 40/18 –, Rn. 7, juris). In Abzug zu bringen ist jedoch der Bruttorestwert. Denn dieser ist – mangels abweichendem Vortrag – hier tatsächlich entstanden. Ersatzfähig sind deshalb 17.073,17 € abzgl. Restwert von 1.480 € = 15.593,17 €.

3.3. Ebenfalls zum ersatzfähigen Schaden gehören die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die in Höhe von 797,65 € durch Vorlage der Rechnungskopie belegt und unstreitig bezahlt sind. Ebenfalls ist eine Auslagenpauschale zu berücksichtigen, die der Senat bei - wie hier - fehlendem Vortrag regelmäßig mit 20 € bewertet.

Die Rettungskosten von 200,59 € und die Bergungskosten von 582,95 € sind ebenfalls als unfallbedingter Schaden in die Abrechnung einzustellen.

3.4. Für den Laptop setzt der Senat im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO einen Betrag von 666 € an. Unstreitig ist der im Eigentum des Klägers stehende Laptop durch den Unfall beschädigt worden. Die vorliegenden Bilder lassen den Rückschluss auf eine irreparable Beschädigung zu, die letztlich auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt wird. Allerdings war das Gerät bereits 1 Jahr alt, der Kläger hat kein Ersatzgerät erworben. Der Kläger muss sich daher den Vorteil anrechnen lassen, den er bereits aus der Nutzung des Gerätes gezogen hat. Dabei kann bei diesen technischen Geräten aufgrund der technischen Entwicklung eine betriebsgewöhnliche Verwendungsdauer von 3 Jahren zugrunde gelegt werden, wie sie auch im Steuerrecht Anwendung gefunden hat.

3.5.Der danach bestehende Gesamtschaden beträgt 17.860,36 €. Bei einer Schadensteilung sind hiervon 8.930,18 € als berücksichtigungsfähig anzusehen.

3.6. Ferner sind dem Grunde nach die Feuerwehrkosten von 2.772,40 € als unmittelbare Schadensfolge zu erstatten. Die weitergehenden hierauf bezogenen Säumniskosten können hingegen nicht den Beklagten zur Last fallen, da sich der Kläger hier einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB zurechnen lassen muss. Dass er die Kosten nicht ausgleichen konnte, ist nicht ersichtlich.

Der erstattungsfähige hälftige Schadensbetrag ist - nach Umstellung des Klageantrags - an die Versicherung des Klägers auszureichen. Die Versicherung hat die Kosten übernommen und ist insoweit gemäß § 86 VVG Anspruchsinhaberin. Allerdings ist die Zahlung erst am 18.04.2017, mithin nach Rechtshängigkeit der Klage erfolgt. Die Aktivlegitimation des Klägers ist auch nach Übergang des Anspruchs auf den Kaskoversicherer gemäß § 86 VVG aufgrund der Leistung nach Rechtshängigkeit des Anspruchs und im Grundsatz gegeben. Geht ein Schadensersatzanspruch nach Rechtshängigkeit im Umfang der gewährten Leistung auf den Versicherer über, hat dies gem. § 265 Abs. 2 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss. Der Geschädigte kann daher den Anspruch trotz des gesetzlichen Forderungsüberganges im Verfahren weiterhin als Partei im eigenen Namen verfolgen. Insoweit handelt er kraft einer in § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO enthaltenen prozessrechtlichen Ermächtigung als gesetzlicher Prozessstandschafter des Versicherers; er muss diesem Umstand allerdings in der Weise Rechnung tragen, dass er seine Anträge im Umfang des Anspruchsübergangs auf Zahlung an den Versicherer umstellt (zu § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII: BGH, Zwischenurteil vom 29. August 2012 – XII ZR 154/09 – Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 10. November 2016 – 4 U 211/16 –, Rn. 34; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Dezember 2013 – 1 U 51/13 –, Rn. 20, juris). Das ist hier erfolgt.

3.7.Der Feststellungsantrag ist im Umfang des tatsächlichen Haftungsanteils begründet, weil noch weitere Schäden im Raum stehen; jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung standen.

3.8.Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, ebenso wie die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung. Diese bestimmen sich gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu VV 2300 RVG nach einem innerhalb des dem Rechtsanwalt zustehenden Beurteilungsspielraums liegenden Faktors von 1,5 mit einem nicht anrechenbaren Gebührenansatz von 0,75 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Grundlage ist ein begründeter Anspruch nach einem Streitwert bis 13.000 €. Der Betrag, der der Freistellung unterliegt, beträgt mithin 562,87 € (0,75 von 604 € = 453 € + 20 € zzgl. 19 % MWSt.).

3.9. Ein Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren. Die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung geben keinen Anlass für eine Schriftsatzfrist, weil sie sich ausschließlich auf bereits im Rechtsstreit angesprochenes und erörtertes Vorbringen bezogen.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.