Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 13.11.2020 – 7 U 93/20
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1113.7U93.20.00
Tenor§
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.04.2020, Az. 19 O 127/19, unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.754,99 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2019 sowie 263,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
I.
Die Klägerin, die eine Druckerei betreibt, begehrt von der beklagten Herausgeberin einer Zeitschrift die Zahlung restlicher Vergütung für den Druck von zwei Magazinen.
Hinsichtlich des Sachverhaltes im Einzelnen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage in der beantragten Höhe stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Vergütung des Drucks der Zeitschrift „A…“ sei nicht mangelbedingt um 20 % gemindert gewesen. Zwischen den Parteien sei ein Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen geschlossen worden, auf den im Wesentlichen Kaufrecht anzuwenden sei. Zwar sei die Aufbringung der Abonnement-Karte auf Seite 3 statt Seite 35 ein Umstand, der als Mangel einzuordnen sei. Die Aufbringung auf Seite 35 sei auch bei vorhergehenden Aufträgen vereinbart gewesen, was auf eine stillschweigende Vereinbarung zu einer Aufbringung an derselben Stelle hindeute. Es fehle aber an der Aufforderung zur Mängelbeseitigung, die hier auch nicht entbehrlich gewesen sei. Die Beklagte habe die Mängelbeseitigung nicht abgelehnt, der E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom 20.09.2019 lasse sich ein Hinweis darauf, dass eine Nachlieferung wegen Papiermangels nicht in Betracht komme, nicht ersehen.
Auch sei ein Fixgeschäft zwischen den Parteien nicht vereinbart gewesen. Die Vereinbarung bestimmter Liefertermine reiche nicht aus, um eine Vereinbarung von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB anzunehmen. Der Klägerin sei die notwendigerweise termingerechte Lieferung auch nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen, weil es sich bei dem von der Beklagten vertriebenen Magazin um ein vierteljährlich erscheinendes Heft handele. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die besonderen Umstände, denen der Vertrieb des Magazins unterliege, zu einem sofortigen Rücktritt berechtige. Das sei nicht schon allein aus der sich anschließenden Vertriebskette zu schließen. Werbemaßnahmen hätten umgebucht werden können, auch habe die Beklagte weiterhin Interesse an einer Nachlieferung gehabt. Sie hätte später liefern können und es sei nicht ersichtlich, dass die Folgen einer späteren Lieferung den höheren finanziellen Aufwand rechtfertigten, dem die Klägerin durch die Geltendmachung von Mängelgewährleistungsansprüchen ausgesetzt sei. Die Magazine erschienen vierteljährlich und könnten mithin auch bei einer verzögerten Lieferung ihre Leser noch erreichen.
Der Verkehrswert der Zeitschrift sei auch nicht gemindert gewesen, da die Kunden die Abonnementkarte hätten beseitigen oder hochklappen und auch die Informationen auf Seite 35 zu möglichen Abonnements ohnehin hätten zur Kenntnis nehmen können. Zur Höhe der Wertminderung habe die Beklagte auch nicht vorgetragen.
Der Vergütungsanspruch der Klägerin sei schließlich nicht durch Aufrechnung erloschen. Die Aufrechnung sei zulässig, weil die Klausel über den Aufrechnungsausschluss unwirksam sei. Sie greife in einer unzumutbaren Weise in das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung ein, da dem Unternehmer die Vergütung zustehe, obwohl die von ihm gefertigte Leistung mangelhaft sei. Dies gelte auch für den Verkehr zwischen Unternehmern, der Eingriff in das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung sei unangemessen. Der Haftung der Klägerin auf Schadensersatz stehe nicht die in Ziffer VII.9. AGB vereinbarte Haftungsbegrenzung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden entgegen, die den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns ausschließe. Denn die Klausel begrenze die Schadensersatzpflicht auch bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und dies auch bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
Der Anspruch auf entgangenen Gewinn in Höhe von 3.500 € sei nicht ausreichend dargelegt, da der Vergleich des Umsatzes bezüglich der ersten und der zweiten Ausgabe nicht gleichzusetzen sei mit dem entgangenen Gewinn. Sie habe den ihr entgangenen Gewinn nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch soweit sie Kosten für entgangene Abonnementerweiterungen geltend gemacht habe, trage sie lediglich zum Vergleich der erzielten Umsatzerlöse vor. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass die Platzierung der Abonnement-Karte sich negativ auf die Entscheidung, das Abonnement zu erweitern ausgewirkt habe, da das gratis versandte Heft trotzdem lesbar gewesen sei. Die Kosten für die Wiederholung der Aktion, den „B…“ gratis an die Abonnenten der Zeitschrift „A...“ zu versenden, seien aus demselben Grund nicht zu erstatten; es handele sich insoweit nicht um eine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung. Hinsichtlich der Kosten für Werbemaßnahmen sei nicht ersichtlich, dass diese auf die fehlerhafte Lieferung zurückzuführen seien. Die Maßnahmen seien bereits im September 2018 gebucht worden, zudem sei erkennbar, dass besondere Maßnahmen für jede Ausgabe des Magazins „A...“ gebucht würden.
Gegen das am 05.05.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 02.06.2020 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.08.2020 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Beklagte geltend: Die Voraussetzungen der Minderung wegen der fehlerhaft geklebten Abonnement-Karte in der Ausgabe des „A...“ lägen vor. Die Fristsetzung zur Nacherfüllung habe sie nicht missachtet. Auf ihre Bitte um Nacherfüllung sei ihr aber erklärt worden, dass eine Nachlieferung wegen Papiermangels bis Mitte Oktober nicht möglich sei. Ihr Vortrag sei erstinstanzlich nicht bestritten worden. Es habe sich auch herausgestellt, dass tatsächlich eine Nachlieferung des B… noch erfolgen konnte, nachdem sie sich an andere Unternehmen mit der Bitte um Lieferung gewandt hatte. Die Klägerin habe dann die Frage der Nachlieferung nicht mehr thematisiert, so dass der Einwand der Beklagten, die Nachlieferung sei unmöglich, als Vorwand gedient habe, um die Nachlieferung zu verweigern. Die von der vorgeschlagenen um etwa einen Monat spätere Lieferung sei für sie auch nicht hinnehmbar gewesen, da das nur für ein Vierteljahr erscheinende Magazin damit einen Monat des Verkaufs verloren hätte. Auch soweit das Landgericht angenommen habe, für die Klägerin sei nicht erkennbar gewesen, dass das Erscheinungsdatum für die Beklagte von Interesse sei, sei dies nicht nachvollziehbar. Denn das Erscheinungsdatum sei mit der Klägerin, die Erfahrung mit dem Druck von Presseerzeugnissen habe, immer im Voraus ausführlich abgestimmt worden. Auch habe es sich um eine Ware gehandelt, die im Vertriebssystem zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen musste, damit das Erscheinen gewährleistet war. Dies habe sie nicht nur für den Vertrieb über den Deutschen Pressevertrieb, sondern auch für die Abonnements vorgetragen, die von den eigenen Mitarbeitern geplant in den Versand gegeben würden. Zu Unrecht habe das Landgericht auch eine Wertminderung der gelieferten Zeitschriften abgelehnt. Der optische Mangel sei bei einer Zeitschrift ganz erheblich. Zur Schadenshöhe trägt sie vor, dass der Umfang entgangenen Gewinns nur geschätzt werden könne und der Anlauf des Verkaufs vor dem 03.10.2018 insoweit von Bedeutung gewesen sei. Sie habe die Umsätze als Anhaltspunkt für entgangenen Gewinn vorgetragen, weil die Fixkosten ohnehin anfielen und sie gehofft habe, mit den Verkaufserlösen diese Fixkosten ausgleichen zu können. Ihr erstinstanzlicher Vortrag zum Ausfall erwarteter Abonnement-Erweiterungen sei übergangen worden.
Nutzlose Aufwendungen für Werbemaßnahmen seien für den „B…“ nur insoweit entstanden, als es sich um die Präsentation der Zeitschrift im Rahmen einer Sonderaktion der Vertriebsgruppe L… von 475 € gehandelt habe. Denn die Zeitschrift sei aufgrund der Lieferverzögerung gar nicht in den Läden vertrieben worden.
Der Verzögerungsschaden bezüglich des Verkaufs des „B…“ sei auf 2.000 € zu schätzen, ausgehend von der Gewinnerzielung, die die Beklagte bezüglich der zweiten Ausgabe verzeichnen konnte.
Die Beklagte beantragt,
das am 16.04.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist der Auffassung, dass die Änderung des Vortrages zu Werbemaßnahmen den jetzt geltend gemachten Anspruch in Höhe von 475 € nicht schlüssig begründe. Gleiches gelte für den entgangenen Gewinn infolge verspäteten Erscheinens der Ausgabe des „B…“. Insoweit sei wiederum eine Kalkulation, die die Höhe des entgangenen Gewinns nachvollziehbar mache, nicht vorgelegt worden. Soweit das Landgericht die Kosten für eine weitere Gratis-Versendung des „B...“ nicht berücksichtigt habe, sei der Berufungsangriff nicht begründet worden. Der aufgrund geringerer Abonnement-Erweiterungen angenommene Schaden sei weiterhin weder überwiegend wahrscheinlich, noch rechnerisch im Einzelnen belegt worden. Auch soweit das Landgericht angenommen habe, dass die Voraussetzungen einer Minderung nicht vorlägen, sei zutreffend angenommen worden, dass die Beklagte der Klägerin zu Unrecht keine Frist zur Nachbesserung gesetzt habe.
II.
Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet. Die Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin auf Vergütung ihrer Leistungen für den Druck der Zeitschrift „A...“ Ausgabe 11/2018 entgegenhalten, dass die Vergütung mangelbedingt um 5 % gemindert ist. Im Übrigen ist die Berufung ohne Erfolg.
1.
Der Kläger hat einen Anspruch auf restliche Vergütung aus den §§ 650, 433 Abs. 2 BGB in Höhe von 4.742,99 € aus der Rechnung vom 28.09.2018. In Höhe eines Betrages von 948,60 € ist der Vergütungsanspruch gemindert. Die Leistung der Klägerin, der Druck des 96 Seiten umfassenden Magazins mit Umschlag war mangelhaft.
Die von der Klägerin erbrachte Leistung entsprach nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB. Die Parteien haben, wie das Landgericht festgestellt hat, jedenfalls konkludent beim Druck früherer Ausgaben des Magazins vereinbart, dass die Abonnement-Karte auf Seite 35 angebracht wird. Auch wenn der Inhalt des Magazins grundsätzlich entsprechend den übergebenen Daten gedruckt wird, ohne dass die Klägerin Kenntnis vom Inhalt nehmen muss, bestand bei der Befestigung der Karte Anlass für die Klägerin, sich nach einer besonderen Vorgabe der Beklagten zu richten. Die Anbringung der Karte war für die Beklagte nicht unerheblich, vielmehr war die von ihr vorbereitete Gestaltung darauf ausgerichtet, dass die Befestigung an einem bestimmten Ort erfolgte. Die Anbringung der Karte auf Seite 3, dem Inhaltsverzeichnis, entsprach dieser Vorgabe nicht, wodurch die optische Darstellung weniger ansprechend war: Seite 3 muss vom Leser erst „freigelegt“ werden, um das Inhaltsverzeichnis zur Kenntnis zu nehmen, was insbesondere bei einem Interessenten, der das Magazin im Zeitschriftenhandel zu kaufen erwägt, von Bedeutung sein kann, da er nicht durch einfaches Aufblättern einen Blick auf den Inhalt werfen kann. Seite 35 des Magazins verliert ohne die Karte einen Teil der von der Beklagten konzipierten Werbewirkung. Auf Seite 35 wird die Themendarstellung aus älteren Heften präsentiert und für die Zeitschrift geworben. Diese Darstellung ist ohne Abonnementkarte zwar nicht sinnlos, da es für den Leser, der einen regelmäßigen Bezug der Zeitschrift in Betracht zieht, von Interesse ist, einen Themenüberblick zu erhalten. Mit der Abonnementkarte hat die Beklagte sich indes ein Konzept überlegt, das noch darüber hinaus geht: Dem Neuabonnenten wird ein älteres Exemplar der Zeitschrift kostenlos angeboten, das er mit der Abonnementkarte auswählen kann. Durch die Trennung der Präsentation der bisher von der Beklagten behandelten Themen und der Karte geht dieser Zusammenhang verloren.
2.
Die Aufforderung der Klägerin zur Mängelbeseitigung bezüglich des Magazins „A...“ war gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich.
Der Rücktritt vom Vertrag ist ohne Fristsetzung zur Nachbesserung nach § 440 Abs. 2 S. 1, § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Dies war hier der Fall: An einer Nachlieferung bestand aus Sicht der Beklagten mit Blick auf die zeitlichen Vorgaben, die sie für den Vertrieb einhalten musste, kein Interesse: Der Verkauf über den Deutschen Pressevertrieb sollte gewährleistet sein, ausgehend von der Lieferung am 19.09.2018 und der beabsichtigten Versendung zum Pressvertrieb am 20.09.2018 war nicht damit zu rechnen, dass die Nachbesserung, die den erneuten Druck der Abonnement-Karten und den Druck des Magazins unter Verwendung der Abonnement-Karten erfordert hätte, innerhalb des von der Beklagten einzuhaltenden Zeitrahmens möglich wäre. Die zeitlichen Vorgaben waren für die Klägerin auch nicht überraschend, das Erscheinungsdatum war unstreitig mit ihr abgestimmt und ergibt sich zudem - allerdings für den „B...“ - aus der Auftragsbestätigung der Klägerin (Anlage K 2, Bl. 19). Der Klägerin war als Fachunternehmen auch bekannt, dass die Beklagte die Versendung plante und dass ein Interesse daran bestand, keine für den Verkauf vorgesehenen Tage zu „verlieren“. Dass es sich um ein vierteljährlich erscheinendes Magazin handelt, lässt das Interesse an einer pünktlichen Auslieferung nicht entfallen, da die Leser der Zeitschrift deren Erscheinen zu einem bestimmten Zeitpunkt erwarten. Es lag aber auch nicht im Interesse der Klägerin, die Magazine nachzuliefern. Da die insgesamt 80.000 Exemplare der Abonnementkarte für die jeweils 40.000 Exemplare der Magazine „A…“ und „B...“ verwendet worden sind, hätten 40.000 neue Karten und 40.000 Magazine des „A...“ nachgedruckt werden müssen, was gerade auch mit Blick auf die höheren Herstellungskosten des Magazins „A...“ wesentlich höhere Kosten verursacht hätte, als eine angemessene Minderung des Kaufpreises hinzunehmen.
Das Recht zur Minderung ist nicht mit Blick auf den geringen Umfang des Mangels ausgeschlossen, § 441 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Höhe der Minderung bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der mangelfreien Sache zum Wert der mangelhaften Sache, § 441 Abs. 3 Satz 1 BGB. Bei der Schätzung des Umfangs der Minderung gemäß § 441 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 287 Abs. 2 ZPO ist zu berücksichtigen, dass der Mangel lediglich die optische Gestaltung des Magazins beeinträchtigt. Das Inhaltsverzeichnis ist verdeckt, die zufällige Aufbringung der Karte an dieser Stelle wirkt unüberlegt und bei der Lektüre störend. Der bei der Gestaltung beabsichtigte Zusammenhang der Karte mit dem Text auf Seite 35 fehlt; das Anliegen, dass bei Lektüre der Seite 35 ein Anreiz hergestellt wird, sich zum Abonnement zu entscheiden und die Bestellung mit der beigefügten Karte sogleich auf den Weg zu bringen, wird nicht in gleicher Weise umgesetzt, wenn der Leser die Abonnement-Karte bereits vorn im Heft vom Inhaltsverzeichnis entfernt und beiseite gelegt hat. Der Inhalt bleibt indes lesbar, da die Karte nicht fest angebracht, sondern leicht ablösbar ist. Kunden, die die Karte nicht vollständig aus dem Heft entfernt haben, werden sich möglicherweise auch nach Lektüre der Seite 35 an die Karte erinnern und beide Inhalte miteinander in Verbindung bringen, so dass der Zweck, Werbung für ein Abonnement zu machen, nicht vollständig verfehlt wird. Angemessen ist unter Berücksichtigung dieser Umstände eine geringfügige Herabsetzung des Kaufpreises um 5 %, entsprechend dem geringeren Wert der Leistung für die Beklagte. Ausgehend von dem Bruttorechnungsbetrag von 18.971,99 € für die Zeitschrift „A...“ ergibt sich infolge der Minderung ein Abzug von 797,14 € netto bzw. 948,60 € brutto.
3.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist nicht durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erloschen. Denn die Aufrechnung ist in Ziffer IV.6. der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen beschränkt. Die Klausel ist nach dem auch im Geschäftsverkehr unter Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB anwendbaren § 309 Nr. 3 BGB wirksam. Die Klausel schränkt das Recht zur Aufrechnung in dem gesetzlich vorgesehenen Rahmen ein, da sie es auf unbestrittene oder rechtskräftig anerkannte Forderungen beschränkt. Die Unwirksamkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klausel auch auf Gewährleistungsrechte Anwendung findet. Die vom Bundesgerichtshof zu einem Architektenvertrag mit einem Verbraucher ergangene Entscheidung (BGH, Urteil vom 07.04.2011 - VII ZR 209/07, NJW 2011, 1729) findet insoweit keine Anwendung. Die dort tragenden Erwägungen, dass die Klausel widersprüchlich sei, da das Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen auf Mängelgewährleistung bestehe, der Besteller aber bei Vornahme der Mängelbeseitigung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen mit seinen Rechten eingeschränkt werde, treffen für den hier zu entscheidenden Fall nicht gleichermaßen zu. Denn die Klausel in Ziffer IV.6. ist auch auf die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts anwendbar. Zudem ist auf den Vertrag gemäß § 650 Satz 1 BGB grundsätzlich Kaufrecht anzuwenden. Der Verkäufer einer Sache hat ein Interesse daran, sich durch Ausschluss der Aufrechnungsbefugnis dagegen zu schützen, dass die Bezahlung zu Unrecht vorenthalten wird (vgl. zur Klausel „cash on delivery“ unter Kaufleuten, BGH, Urteil vom 19.09.1984 - VIII ZR 108/83, NJW1985, 550; Urteil vom 01.12.1974, II ZR 132/73, NJW 1975, 442), der Aufrechnungsausschluss schützt dieses Interesse.
Die Gegenansprüche hätten mithin nur, wie erstinstanzlich beantragt, mit der Hilfswiderklage geltend gemacht werden können. Der Senat hat gegenüber der Beklagten indes nicht auf die Formulierung eines entsprechenden Antrages hingewirkt, da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns infolge des verspäteten Erscheinens des Magazins „B...“ nach dem Sach- und Streitstand nicht begründet waren.
Der Vortrag zum entgangenen Gewinn genügt nicht, um darzulegen, dass sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit eines Gewinneintritts ergeben hätte (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2012 - XI ZR 360/11, NjW 2012, 2266; Urteil vom 16.07.2015 - IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447). Der Geschädigte ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ihm ein Gewinn entgangen ist. Er kann sich zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die gesetzliche Vermutung eingreift. Die Wahrscheinlichkeit der Gewinnerzielung kann aber nur aufgrund konkreten Tatsachenvortrages beurteilt werden.
Dass ein Schaden entstanden ist, ist hier nicht ausreichend dargelegt, da die von der Beklagten vorgetragenen unterschiedlichen Umsätze für zwei Monate nicht aussagekräftig in Bezug auf ihre Ursachen sind. Dass der Umsatz im Oktober 2018 hinter dem im November 2018 erzielten Umsatz lag, stellt lediglich eine auf einen kurzen Zeitraum bezogene Betrachtung dar, die auf unterschiedlichen Gründen beruhen kann, etwa auch dem Interesse an den im Magazin behandelten Themen. Im Vergleich dazu zeigt auch die vorgelegte Jahresstatistik zum Magazin „A...“ ganz erhebliche Schwankungen, die offenbar thematisch bedingt sind (vgl. Anlage B9. Bl. 200). Der um 548 Exemplare unterschiedliche Umsatz ist im Vergleich nach der Jahresstatistik nicht so erheblich, dass er nicht auch den allgemeinen Schwankungen im Absatz des Magazins zuzuordnen sein kann. Gleiches gilt für die in der Berufungsinstanz vorgetragenen Mindereinnahmen. Soweit die Beklagte einwendet, der Themenschwerpunkt des Magazins „B...“ habe den Umsatzausfall bedingt, da das Heft zum 03. Oktober 2018 erscheinen sollte, beruht diese Überlegung nicht auf tatsächlich nachvollziehbaren Feststellungen. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass das Interesse bei den Kunden angesichts des Themenschwerpunktes bei einem Erscheinen nach dem 26.09.2020, nämlich am 08.10.2020, vermindert war. Vielmehr können die mit den Folgen der Wiedervereinigung in Zusammenhang stehenden Themen auch im Zusammenhang mit dem Tag des Mauerfalls im November noch präsentiert werden, ohne dass von einem deutlich nachlassenden Interesse auszugehen ist, Vergleichszahlen zu längeren Zeiträumen fehlen.
Der weitere Vortrag, die Abonnementkunden hätten wegen der Anbringung der Abonnement-Karte auf dem unentgeltlich an sie übersandten Magazin „B...“ ihr Abonnement nicht erweitert, ist nicht nachzuvollziehen.
Soweit die Beklagte Werbungskosten eingewandt hat, die sie an das Unternehmen „L...“ habe zahlen müssen, wäre dieser Vortrag in der Berufungsinstanz nicht berücksichtigungsfähig, § 529 Abs. 1 § 531 Abs. 2 BGB; der Beklagten waren die von ihr gebuchten Werbemaßnahmen bekannt; sofern Unterlagen fehlten, hätte es ihr oblegen, diese rechtzeitig bei ihrer Vertragspartnerin anzufordern und hierzu vorzutragen.
4.
Der Anspruch auf vorgerichtlich aufgewendete Rechtsanwaltskosten aus § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 3 BGB ist entsprechend der geminderten Hauptforderung ausgehend von einem Gegenstandswert von 6.754,99 € überwiegend begründet. Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus § 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB.
5.
Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung folgt aus § 286 Abs. 3, § 288 Abs. 2 BGB.
6.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 7.703, 59 €