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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.11.2020 – 12 U 140/20
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1117.12U140.20.00
Tenor§
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 08.05.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 420/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem am 22.08.2016 erfolgten Erwerb eines Fahrzeuges geltend, dass von dem sogenannten VW-„Abgasskandal“ betroffen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil das klageabweisende Versäumnisurteil vom 27.08.2019 aufrechterhalten und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Im vorliegenden Fall bestehe die Besonderheit, dass die Klägerin ihr Fahrzeug mehr als 11 Monate nach Bekanntwerden des sogenannten VW-Abgasskandals erworben habe. Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB sei ab dem Herbst 2015 generell zu verneinen, da sich die Beklagte ab diesem Zeitpunkt öffentlich zum Abgasskandal erklärt und sich mit der Ausarbeitung der Problematik befasst habe und dies die Beurteilung ihres Verhaltens als vorsätzlich oder sittenwidrig entfallen lasse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihre Behauptung, sie habe zum Erwerbszeitpunkt keine Kenntnis davon gehabt, dass im Fahrzeug ein Motor mit einer den Emissionsausstoß manipulierenden Software verbaut gewesen sei. Ihr hätten insoweit auch keine Informationspflichten oblegen. Sie hätte vielmehr sich auf ein redliches und gesetzestreues Verhalten der Beklagten verlassen dürfen. Die Beklagte habe nicht alles ihr Zumutbare getan, um potenzielle Käufer aufzuklären. Auch führe das aufgespielte Software-Update zu Folgeschäden an dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Auch deshalb – so meint die Klägerin – sei das Verhalten der Beklagten weiterhin als sittenwidrig anzusehen.
Die Klägerin kündigt die Anträge an,
das am 08.05.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 11 O 420/18 – zu ändern und wie folgt neu zu fassen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an sie einen Betrag i.H.v. 19.500 € abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs VW Passat, FIN … zu zahlen;
2. Die Beklagte wird verurteilt, an sie einen Betrag i.H.v. 1.826,50 € sowie weiteren Zinsen aus einem Betrag i.H.v. 19.500 € i.H.v. 4 Prozentpunkten seit dem 15.02.2018 bis zur Rechtshängigkeit sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. Für den Fall, dass der Antrag zu 1 Erfolg hat, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1 genannten Pkws in Annahmeverzug befindet;
4. Die Beklagte wird verurteilt, sie von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.789,76 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2018 freizustellen.
Die Beklagte kündigt den Antrag an,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache weist auch weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Es ist daher die Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss beabsichtigt.
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Der Senat schließt sich den rechtlichen Erwägungen in der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2020 (VI ZR 5/20, veröffentlicht u. a. in NJW 2020, 2798 ff.) in vollem Umfang an.
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG besteht nicht, da das von der Klägerin geltend gemachte Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. des Art. 5 VO 715/2007/EG liegt (vgl. BGH a.a.O. Rn. 10 ff.). Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB zu. Es fehlt an der erforderlichen Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (vgl. BGH a.a.O. Rn. 18 ff.).
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutrage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Da für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln ist, ist ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrundezulegen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 Rn. 16; BGH a.a.O. Rn. 29 f.). Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potentiell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat. Im Rahmen des § 826 BGB kann ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen anderen Geschädigten als sittenwidrig dargestellt hat, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber nicht mehr als sittenwidrig zu werten sein. Eine solche Verhaltensänderung kann der Bewertung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig gerade in Bezug auf den geltend gemachten, erst später eingetretenen Schaden entgegenstehen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 31). Bei der demnach gebotenen Gesamtbetrachtung ist das Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht als sittenwidrig zu beurteilen.
Waren die Gesinnung und das Verhalten der Beklagten gegenüber Käufern, die ihr Fahrzeug vor dem 22.09.2015 erwarben, als sittenwidrig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 a.a.O. Rn. 16 ff.), wurden durch die seit Herbst 2015 eingetretene Verhaltensänderung der Beklagten wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber der Klägerin und gerade im Hinblick auf den Schaden, der bei ihr durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrages im August 2016 entstanden sein könnte, nicht mehr gerechtfertigt ist. So gab die Beklagte am 22.09.2015 eine Ad-hoc-Mitteilung und eine gleichlautende Pressemitteilung heraus, in der sie „Unregelmäßigkeiten“ in Bezug auf die verwendete Software bei Dieselmotoren von Typ EA 189 einräumte. Sie arbeitete mit dem Kraftfahrtbundesamt, das ihr die Entfernung der Software und Maßnahmen zur Wiederherstellung der vorschriftsmäßigkeit auferlegte, zusammen. Sie schaltete auf ihrer Website einen Link zu einer Suchmaschine frei, mit deren Hilfe durch Eingabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) festgestellt werden konnte, ob ein konkretes Fahrzeug mit der beanstandeten Motorsteuerungssoftware ausgestattet war. Sie informierte ihre Servicepartner und Vertragshändler über die Verwendung der Abschalteinrichtung und stellte ein Software-Update bereit, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Halter der betroffenen Fahrzeuge wurden aufgefordert, diese zum aufspielen des Software-Updates in die Werkstätten zu bringen. Über die Verwendung der Abschalteinrichtung wurde ab September 2015 in Presse, Funk und Fernsehen umfangreich und wiederholt berichtet. Aufgrund dessen war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbst verständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr, hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein (vgl. BGH Urteil vom 30.07.2020 a.a.O. Rn. 35 ff.). Die Beklagte hat ihre strategische unternehmerische Entscheidung, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse das Kraftfahrtbundesamt und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, ersetzt durch die Strategie, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrtbundesamt Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu erarbeiten, um der Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu begegnen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kann das Verhalten der Beklagten bis zum Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages im August 2016 einer Täuschung nicht mehr gleichgesetzt werden. Wesentliche Umstände, aufgrund derer ihr Verhalten gegenüber früheren Käufern als verwerflich zu werten war, sind bereits im Herbst 2015 entfallen. Käufern, die sich wie die Klägerin erst für einen Kauf entschieden haben, nachdem die Beklagte ihr Verhalten wie beschrieben geändert hatte, wurde – unabhängig von ihren Kenntnissen vom „Dieselskandal“ im allgemeinen und ihren Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im besonderen – nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt (vgl. BGH a.a.O. Rn. 38). Schließlich scheidet ein aus §§ 826, 31 analog BGB gestützter Anspruch der Klägerin auch deshalb aus, weil zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses im August 2016 unstreitig der in dem Fahrzeug eingebaute Motor nicht mehr mit der ursprünglichen Software ausgestattet war (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2020 – 17 U 296/19, juris Rn. 52).
Die zum Teil wiederholenden Ausführungen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 12.10.2020 geben zu einer anderweitigen Beurteilung keinen Anlass.
Soweit die Klägerin behauptet, das Kraftfahrtbundesamt habe festgestellt, dass das Software-Update eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalte, lässt sich dem eingescannten Internet-Ausdruck bereits nicht entnehmen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug der Klägerin hiervon betroffen ist, da es sich bei dem von der Klägerin erworbenen Fahrzeug nicht um einen VW EOS, sondern um einen VW Passat handelt. Ohnehin kann das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Software-Update nicht als sittenwidrig bewertet werden. Eine Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten bei der ursprünglichen Manipulation der Dieselmotoren der Baureihe EA 189 kann nicht auf den Umgang mit dem Software-Update übertragen werden. Die Beklagte hat erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass Kraftfahrtbundesamt habe das Update für das streitgegenständliche Fahrzeug als geeignet angesehen und am 21.07.2016 ausdrücklich freigegeben und dabei ausdrücklich festgestellt, dass unzulässige Abschalteinrichtungen nicht vorhanden sind, die vorhandenen Abschalteinrichtungen als zulässig eingestuft werden und die Grenzwerte und anderen Anforderungen eingehalten werden (Bl. 75 f. GA). Selbst wenn diese Feststellungen des Kraftfahrtbundesamtes unzutreffend gewesen wären, durfte die Beklagte auf deren Richtigkeit vertrauen und das Update in dem betroffenen Fahrzeug installieren (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2020 – 17 U 31/19, juris Rn. 34; OLG München, Beschluss vom 29.09.2020 – 8 U 201/20, juris Rn. 28 m.w.N.; OLG Karlsruhe, a.a.O. juris Rn. 62). Dabei kann dahinstehen, ob die von der Klägerin behaupteten Folgeschäden nach Aufspielen des Updates tatsächlich auftreten können. Abgesehen davon, dass die Klägerin bereits nicht substantiiert vorgetragen hat, dass die behaupteten Schäden (verminderte Leistung, unsauberer Motorlauf oder höherer Kraftstoffverbrauch) bei dem von ihr genutzten Fahrzeug tatsächlich aufgetreten sind, vermögen derartige Folgen möglicherweise eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges begründen, nicht jedoch eine Haftung des Herstellers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Dass die Beklagte derartige Folgen, selbst wenn sie bestehen sollten, beim Aufspielen des Updates vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr stellt sich die Beklagte auch im laufenden Rechtsstreit weiterhin auf den Standpunkt, mit dem Aufspielen des Updates seien keine technischen Nachteile verbunden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung der Klägerin ist daher nicht veranlasst.
Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB folgt auch nicht daraus, dass durch das Software-Update ein sogenanntes „Thermofenster“ installiert worden ist, bei dem es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Dagegen spricht bereits, dass das Software-Update von Kraftfahrtbundesamt freigegeben wurde und das Kraftfahrtbundesamt gerade keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt hat. Doch selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es sich bei dem „Thermofenster“ um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für ein in diesem Zusammenhang sittenwidriges Verhalten der Beklagten im Sinne von § 826 BGB. Ein solches kommt nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2020 – 30 U 192/19, juris Rn. 70 m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend. Dies folgt bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, wonach es sich um eine „möglicherweise illegale Funktion“ handele und Experten im Kraftfahrtbundesamt davon ausgingen, dass die Funktion eine unzulässige Abschaltvorrichtung sei. Selbst wenn dies zutreffen sollte, ist dies vom Kraftfahrtbundesamt gegenüber der Beklagten jedenfalls nicht mitgeteilt worden. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwieweit der Einbau eines „Thermofensters“ gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen könnte. Jedenfalls fehlt es an der hinreichenden Darlegung konkreter greifbarer Anhaltspunkte dafür, dass die Organe der Beklagten die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und damit einen Gesetzesverstoß mindestens billigend in Kauf genommen haben sollten. Vielmehr muss eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (vgl. OLG Hamm a.a.O. Rn. 73; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.04.2020 – 1 U 103/19, juris Rn. 24).
Auch die von der Klägerin eher „ins Blaue hinein“ behaupteten inneren Vorbehalte der Beklagten vermögen den Vorwurf des sittenwidrigen Handelns i.S. des § 826 BGB nicht zu begründen. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe das Problem bagatellisiert und nicht alles zur ganzheitlichen Aufklärung der Kunden unternommen, vielmehr sei es ihr in erster Linie darum gegangen, eine Stilllegung oder Betriebsuntersagung zu vermeiden, reicht es für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens nicht aus, dass die Beklagte eine bewusste Manipulation geleugnet hat und möglicherweise weitere Schritte zur umfassenden Aufklärung hätte unternehmen können. Insbesondere war ein aus moralischer Sicht tadelloses Verhalten der Beklagten oder eine Aufklärung, die tatsächlich jeden potentiellen Käufer erreicht und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis der Abschalteinrichtung sicher verhindert, zum Ausschluss objektiver Sittenwidrigkeit nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 a.a.O. Rn. 38). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Klägerin die Möglichkeit der FIN-Abfrage auf der Homepage der Beklagten hat nutzen können oder ihr bekannt war, welcher Motortyp in dem Fahrzeug verbaut war. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob in der Pressemitteilung vom 22.09.2015 auch auf andere Konzernmarken hingewiesen wurde, da es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein Fahrzeug der Marke VW und nicht um ein Fahrzeug einer anderen konzernverbundenen Marke handelt.
Soweit die Klägerin darauf verweist, die Beklagte habe noch ca. ein Jahr nach der Pressemitteilung Neufahrzeuge mit dem Motor des Typs EA 189 direkt an Kunden verkauft, ohne auf die Betroffenheit des Fahrzeuges hinzuweisen, liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die Möglichkeit, auf die Betroffenheit hinzuweisen, hatte die Beklagte im Streitfall gerade nicht. Vielmehr durfte sie davon ausgehen, dass 11 Monate nach der Mitteilung vom 22.09. 2015 potentiellen Kunden die Problematik bekannt war.
Ein Anspruch der Klägerin folgt schließlich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 4 VO 715/2007/EG. Nach Art. 4 Abs. 2 VO 715/2007/EG hat der Hersteller sicherzustellen, dass die Typgenehmigungsverfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion, der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen und der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge beachtet werden. Es fehlt jedoch ebenfalls an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Verordnung dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen könnte, sodass auch die in dem Schriftsatz vom 12.10.2020 angeregte Vorlage gemäß Art. 267 AEUV zu unterbleiben hat (vgl. BGH a.a.O. Rn. 12 ff.; OLG Karlsruhe a.a.O. Rn. 56).
Mangels Bestehens eines Schadensersatzanspruches sind auch die weiteren geltend gemachten Anträge auf Zahlung von Zinsen, die Feststellung des Annahmeverzuges und Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten unbegründet.
Da die Berufung nach alledem keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).