Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.11.2020 – 1 AR 32/20 (SA Z)
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1118.1AR32.20SA.Z.00
Tenor§
Zuständig ist das Landgericht Potsdam.
Gründe§
I.
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel den Erlass einer einstweiligen Verfügung des Inhalts beantragt, dass den Antragsgegnern untersagt werde, von ihrem Grundstück aus in Richtung des benachbarten Grundstücks der Antragsteller Störungen durch Lärm und Gerüche, insbesondere im Zusammenhang mit schrillen Geräuschen von Perlhühnern, dem Bellen von Hunden und des Kots von Emus, ausgehen zu lassen. Den vorläufigen Gegenstandswert haben sie in der Antragsschrift mit 5.000 € angegeben.
Das Amtsgericht hat unter dem 7.10.2020 auf Bedenken gegen seine sachliche Zuständigkeit hingewiesen und dazu ausgeführt, dass für den für die Zuständigkeit maßgeblichen Wert der Hauptsache von einem Betrag von mehr als 5.000 € auszugehen sei und daher die Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam begründet sei. Die Antragsteller haben daraufhin unter dem 12.10.2020 die Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht Potsdam beantragt.
Mit Beschluss vom 19.10.2020 hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Potsdam verwiesen. Das Landgericht Potsdam hat durch Beschluss vom 3.11.2020 den Zuständigkeitsstreitwert auf bis 3.500 € festgesetzt, sich seinerseits für sachlich unzuständig erklärt und die Sache dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
Auf die Vorlage der Sache durch das Landgericht Potsdam ist dessen sachliche Zuständigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit auszusprechen.
1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, da die am Gerichtsstandsbestimmungsverfahren beteiligten Gerichte sich in seinem Bezirk befinden.
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, der auch auf die sachliche Zuständigkeit Anwendung findet (Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 36, Rn. 4), liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Brandenburg an der Havel als auch das Landgericht Potsdam haben sich im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt, und zwar Ersteres durch den Verweisungsbeschluss vom 19.10.2020 und Letzteres durch den Vorlagebeschluss vom 3.11.2020. Beide Entscheidungen genügen den Anforderungen, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es dafür allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekanntgemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (statt vieler: Senat, NJW 2004, 780; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36, Rn. 34 f.).
3. Zuständig ist das Landgericht Potsdam.
Seine Zuständigkeit folgt aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel nach § 281 Abs. 2 ZPO. Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Regelung kann die Bindungswirkung nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-) Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfallen. Im Interesse einer baldigen Klärung und Vermeidung wechselseitiger (Rück-) Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGH, Beschluss vom 17.5.2011, X ARZ 109/11, zitiert nach juris; Senat JMBl. 2007, 65, 66; NJW 2006, 3444, 3445; 2004, 780; eingehend ferner: Tombrink, NJW 2003, 2364 f.; jeweils m. w. N.).
Den derart zu konkretisierenden Einschränkungen der Bindungswirkung hält der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel stand.
Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist beachtet worden. Die bislang am Verfahren allein beteiligten Antragsteller sind vom Amtsgericht Brandenburg an der Havel auf die dort bestehenden Bedenken zur sachlichen Zuständigkeit hingewiesen worden und haben darauf mit der Antragstellung vom 12.10.2020 reagiert. Eine Beteiligung der Antragsgegner hat es in diesem Stadium des Verfahrens – noch – nicht bedurft (vgl. Senat, Beschluss vom 26.8.2009, 1 AR 48/09).
Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel entbehrt auch nicht einer jeglichen gesetzlichen Grundlage. Das Amtsgericht hat in seinen Hinweisen vom 7.10.2020 dargestellt, dass es von einem für die Zuständigkeit gemäß § 937 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Gegenstandswert in der Hauptsache von mehr als 5.000 € ausgeht. Nach den dargestellten Maßstäben kommt es nicht darauf an, ob diese Erwägung zutreffend ist, sondern allein darauf, ob das Amtsgericht insoweit willkürlich verfahren ist. Das kann vor dem Hintergrund der in der Antragsschrift vom 5.10.2020 vorgetragenen Auswirkungen der Tierhaltungen auf dem Grundstück der Antragsgegner auf das Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Dass das Amtsgericht Brandenburg an der Havel im rechtlichen Ausgangspunkt auf eine Minderung des Wertes des Grundstücks der Antragsteller abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 13.7.2017, V ZR 260/16, zitiert nach juris) und wird auch im Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 13.11.2020 nicht anders gesehen.
Da § 281 ZPO nicht nur für das Hauptsacheverfahren, sondern gleichfalls für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung gilt (Zöller/Greger, a. a. O., § 281, Rn. 2), entbehrt die Vorgehensweise des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel auch unter diesem Gesichtspunkt nicht jeglicher gesetzlicher Grundlage. Dass die Antragsteller im Vorfeld des Verweisungsbeschlusses nicht die Verweisung, sondern die Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Potsdam beantragt haben, ist dabei unschädlich, da selbst das völlige Fehlen eines Verweisungsantrags lediglich einen einfachen Rechtsfehler des verweisenden Gerichts darstellen würde, der die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nicht infrage stellt (BGH, Beschluss vom 11.7.1990, XII ARZ 26/90, zitiert nach juris; MünchKomm./Prütting, ZPO, 6. Aufl., § 284, Rn. 55; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl., § 281, Rn. 111).
Nach alledem ist das Verfahren beim Landgericht Potsdam fortzuführen, ohne dass jenes sich der Zuständigkeit durch die Festsetzung eines den Betrag von 5.000 € unterschreitenden Zuständigkeitsstreitwerts entledigen kann.