Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.11.2020 – 11 U 66/20
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1118.11U66.20.00
Tenor§
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 23.01.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 5 O 297/17 - wird gem. §522 Abs.1 ZPO als unzulässig verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz wird auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weshalb sie gem. §522 Abs.1 S.1, 2 ZPO zu verwerfen ist. Die Berufungsbegründung des Klägers enthält - worauf der Senat im Beschluss vom 30.09.2020 eingehend hingewiesen hat - nicht den gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO erforderlichen Inhalt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung der Unzulässigkeit auf den genannten Hinweisbeschluss in vollem Umfang verwiesen.
Die hiergegen vom Kläger im Schriftsatz vom 11.11.2020 vorgebrachten Einwände verfangen nicht:
Der Senat verbleibt dabei, dass die im Streitfall alleine aus Textbausteinen zusammengesetzte Berufungsbegründung des Klägers den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO nicht genügt. Dass die Annahme des Senats unzutreffend sei, wonach die Berufungsbegründung nicht auf den hier zu entscheidenden Streitfall zugeschnitten ist und sich ausschließlich aus Textbausteinen seiner Prozessbevollmächtigten zusammensetzt, zeigt der Kläger im Schriftsatz vom 11.11.2020 nicht auf. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung haben seine Prozessbevollmächtigten auch offensichtlich Textbausteine „anderer Verfahren“ im Sinne der bereits im Hinweisbeschluss genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 21.07.2020 – VI ZB 68/19) verwendet. Dies wird besonders dadurch deutlich, dass die Berufungsbegründung mehrere Rügen und Punkte betrifft, die im hier zu entscheidenden Fall ausweislich der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung gar nicht zum Tragen kamen und sich zudem inhaltlich nicht mit der Argumentation des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Insoweit kann es sich nur um Versatzstücke aus „anderen Verfahren“ handeln. Wegen der einzelnen Nachweise wird zu diesen Punkten auf die Ausführungen auf Seite 7 ff. des genannten Hinweisbeschlusses verwiesen.
Auf die nunmehr im Schriftsatz vom 11.11.2020 inhaltlich (neu) vorgebrachten Rügen kommt es für die Frage der Zulässigkeit der Berufung nicht an, denn hierfür ist allein der Inhalt der Berufungsbegründung maßgeblich, § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Da die Berufungsbegründung des Klägers diesen Anforderungen nicht genügt, ist die Verwerfung des Rechtsmittels nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO die gesetzlich vorgesehene Folge.
II.