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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.11.2020 – 6 W 121/20
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1127.6W121.20.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31.07.2020 - 13 O 174/17 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe§
I.
Der Kläger hatte im August 2017 Klage erhoben gegen den Beklagten auf Schadensersatz nach dem Staatshaftungsgesetz des Landes Brandenburg wegen vermeintlich rechtswidriger Erhebung eines öffentlich-rechtlichen Schmutzwasserbeitrags. Gegen den Beklagten lagen mehr als 440 vergleichbare Klagen vor, sein Prozessbevollmächtigter war in die Bearbeitung von über 900 entsprechenden Rechtsstreitigkeiten auch anderer Wasserverbände involviert. Nachdem die Prozessbevollmächtigten der an den Rechtsstreitigkeiten beteiligten Parteien drei dieser Prozesse als Musterverfahren ausgewählt hatten, in denen Entscheidungen der Obergerichte herbeigeführt werden sollten, ordnete das Landgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 20.12.2017 - 13 O 174/17 - auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien das Ruhen des vorliegenden Verfahrens an. Nach Abschluss der Musterverfahren nahm der Beklagte mit Schriftsatz vom 14.01.2020 das Verfahren wieder auf; der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom 08.05.2020 die Rücknahme der Klage. Mit Beschluss vom 05.06.2020 legte das Landgericht Frankfurt (Oder) dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf.
Im Rahmen der Kostenfestsetzung beantragte der Beklagte mit Schriftsatz vom 17.06.2020 die Festsetzung von Kosten in Höhe von insgesamt 669,49 €, darunter gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG eine weitere Verfahrensgebühr und weitere Entgelte für Post und Telekommunikation nach §§ 2, 13 RVG, VV 3100, 7002.
Das Landgericht hat - unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen - mit dem angefochtenen Beschluss gegen den Kläger lediglich einen Betrag von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von
5 %Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 18.06.2020 festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dem Beklagten stehe eine zweite Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG nebst weiterer Post- und Telekommunikationspauschale nicht zu. Die von dem Beklagten in Bezug genommene Vorschrift des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG setze die „Erledigung“ des Auftrags voraus, mithin - wie sich aus § 8 Abs. 1 S. 1 RVG ergebe - die vollständige Erfüllung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil die Parteien die Anordnung des Ruhens des Verfahrens beantragt hätten im Hinblick auf angestrebte Entscheidungen von Obergerichten in Parallelverfahren, nach deren Abschluss sie das Verfahren wieder aufgenommen hätten. Bei der Anordnung des Ruhens des Verfahrens sei ersichtlich gewesen, dass lediglich die Entscheidungen anderer Gerichte abgewartet werden sollten, dass das vorliegende Verfahren mithin noch nicht abgeschlossen war.
Mit der am 28.08.2020 eingegangen sofortigen Beschwerde gegen den ihm am 25.08.2020 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss verfolgt der Beklagte die Festsetzung von Kosten gegenüber dem Kläger im Umfang des Antrages vom 17.06.2020 weiter. Er ist der Auffassung, der Tatbestand des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG sei allein aufgrund des infolge des Ruhens des Verfahrens eingetretenen Zeitablaufes von mehr als zwei Jahren erfüllt. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG setze nicht als Tatbestandsmerkmal die „endgültige Sachentscheidung“ voraus. Vielmehr berücksichtige die Norm den Umstand, dass bei einem Ruhen des Rechtsstreits von jedenfalls zwei Jahren es für die anwaltlichen Bevollmächtigten unabdingbar sei, sich wegen des erheblichen Zeitablaufs wieder vollständig neu in die Sache einzuarbeiten. Die Notwendigkeit einer solchen Einarbeitung zeige insbesondere der Prozessverlauf der Musterverfahren mit unterschiedlichen Rechtsauffassungen des Landgerichts Frankfurt
(Oder) und der Obergerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht. Auch in der Zusammenschau von § 15 Abs. 5 Satz 2 und § 8 Abs. 1 RVG zeige sich, dass unter dem Begriff „Erledigung“ des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG nicht der endgültige Abschluss der rechtlichen Angelegenheit oder des Rechtsstreits zu verstehen sei, sondern die Fälligkeit der Vergütung nach § 8 RVG.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 08.10.2020 nicht abgeholfen und diese dem Brandenburgisches Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat die Rechtspflegerin den Antrag auf Festsetzung einer weiteren Verfahrensgebühr zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale und darauf entfallende Umsatzsteuer zurückgewiesen. Die Gebühren nach Nrn. 3100, 7002 VV RVG sind nach Wiederaufnahme des Rechtsstreits nicht erneut entstanden, denn die Prozessbevollmächtigten des Beklagten sind nach Beendigung des Ruhens des Verfahrens in derselben Angelegenheit weiter tätig geworden, ohne dass der frühere Auftrag zuvor seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt war, § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG.
Nach § 15 Abs. 2 RVG kann ein Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit grundsätzlich nur einmal verlangen. Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre, § 15 Abs. 5 Satz 1 RVG. Anders verhält es sich nur dann, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt war. In diesem Fall gilt nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit im Sinne des Gebührenrechts.
Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG sind nicht erfüllt. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens hat das gerichtliche Verfahren lediglich vorübergehend unterbrochen, nicht aber den früheren Auftrag des Beklagten an seinen Prozessbevollmächtigten erledigt, weil über die Klage im Zeitpunkt der Unterbrechung noch nicht entschieden war. Eine „Erledigung“ des Auftrags im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG tritt erst ein, wenn der Rechtsanwalt seine Verpflichtungen aus dem Anwaltsdienstvertrag vollständig erfüllt hat (BGH, Beschluss vom 11.08.2010 - XII ZB 60/08 Rn 14). Das ist bei einer Ruhensanordnung - anders als etwa bei einem Prozessvergleich, wie in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht der Fall, denn das Verfahren ist gerade nicht beendet, sondern kann jederzeit aufgenommen und fortgesetzt werden. Der Rechtsanwalt muss deshalb mit der Fortführung des Verfahrens rechnen, auch wenn seit der Unterbrechung mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Dies trifft insbesondere in dem hier zu entscheidenden Fall zu, in dem bereits im Zeitpunkt der Anordnung des Ruhens des Verfahrens dessen Fortführung bei Vorliegen einer letztinstanzlichen Entscheidung in den von den Parteien ausdrücklich als Musterverfahren bezeichneten Parallelrechtsstreiten beabsichtigt war. Auch eine erneute Beauftragung des Anwalts ist für die Wiederaufnahme eines ruhenden Verfahrens nicht erforderlich, da der Prozessbevollmächtigte weiterhin beauftragt bleibt. Für den Rechtsanwalt entsteht deshalb kein erneuter Gebührenanspruch, wenn ein gerichtliches Verfahren fortgeführt wird, das seit mehr als zwei Kalenderjahren geruht hat (BGH, Beschluss vom 30.03.2006 - VII ZB 69/05 Rn 5; vom 11.08.2010 - XII ZB 60/08 Rn 26; Senat, Beschluss vom 26.03.2012 - 6 W 19/12; Saarländisches OLG, Beschluss vom 29.05.2012 - 9 W 293/11; OLG Köln, Beschluss vom 24.09.2010 - I-17 W 190/10; BayVGH, Beschluss vom 08.12.2014 - 15 M 14.2529; Sächsisches OVG, Beschluss vom 04.01.2018 - 5 E 81/16 Rn 9; Thüringer OVG, Beschluss vom 17.12.2018 - 4 VO 812/18 Rn 6; jew. zit. nach juris).
Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich etwas anderes auch nicht aus § 8 Abs. 1 RVG. Aus dieser Vorschrift wird vielmehr deutlich, dass der Gesetzgeber das Ruhen des Verfahrens über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten gerade nicht als Erledigung des Auftrags angesehen, sondern lediglich im Hinblick auf die Fälligkeit der Vergütung einer Auftragserledigung gleichgestellt hat (Sächs. OVG, a.a.O. Rn 10; BayVGH, a.a.O., Rn 10; jew. zit. nach juris).
Schließlich ist auch eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen einer planwidrigen Regelungslücke betreffend den Inhalt von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG angenommen in einem Fall der Anfechtung eines Prozessvergleiches nach Ablauf einer Frist von mehr als 2 Jahren (Beschluss vom 10.08.2010 - XII ZB 60/08) sowie in einem Fall des - nicht verfristeten - erst zwei Jahre nach Zustellung eingelegten Einspruches gegen ein Versäumnisurteil (Beschluss vom 16.11.2017 - V ZB 152/16). Den beiden Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten war gemeinsam, dass eine potentiell die Instanz beendenden Entscheidung vorlag und der Rechtsanwalt mit Rechtskraft des Vergleiches bzw. Ablauf der regelmäßigen Einspruchsfrist seinen Auftrag als erfüllt ansehen konnte, wobei sich diese Einschätzung später als unrichtig erwies.
Im Streitfall besteht eine davon abweichende Interessenlage, weil es im Fall der Ruhensanordnung an einer vergleichbaren Regelung im Hinblick auf den Streitgegenstand fehlt, so dass eine Fortsetzung des Verfahrens grundsätzlich zu erwarten ist. Ob gleichwohl eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG auch auf Fälle der mehr als 2jährigen Ruhens-anordnung geboten ist, weil (und wenn) auch in einem solchen Fall der Rechtsanwalt sich, weil eine lange Zeit vergangen ist, vollkommen neu einarbeiten muss, so dass es unbillig wäre, wenn er für seine weitere Tätigkeit nicht erneut Gebühren erhalten würde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn es kann nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht festgestellt werden, dass dieser der Norm des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG zugrundeliegende Gedanke (BGH, Beschluss vom 16.11.2017 - V ZB 152/16 Rn 17) vorliegend zum Tragen kommt, insbesondere ist die Notwendigkeit einer entsprechenden Neu-Einarbeitung nicht dargetan. Gegenstand des Rechtsstreits waren ausschließlich Rechtsfragen, die sich in einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten stellten, welche für den Beklagten und andere Wasserverbände von demselben Prozessbevollmächtigten bearbeitet wurden. Aus prozessökonomischen Gründen hatten sich die Parteien entschlossen, das Gros dieser Verfahren zum Ruhen zu bringen bis zur Entscheidung dreier als Musterverfahren ausgewählter Rechtsstreitigkeiten. In diesen Musterverfahren war der Prozessbevollmächtigte der Beklagten weiterhin tätig, die wesentlichen Argumente im Zusammenhang mit den zu entscheidenden Rechtsfragen und die Auffassung der angerufenen Gerichte hierzu waren ihm deshalb auch während der Zeit des Ruhens des streitgegenständlichen Verfahrens geläufig. Es ist deshalb nicht erkennbar - und von dem Beklagten auch nicht vorgetragen - inwieweit für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens in dem vorliegenden Rechtsstreit eine Wieder-Einarbeitung erforderlich gewesen wäre.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind.