Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 02.12.2020 – 4 U 169/19

7 . Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1202.4U169.19.00

Tenor§

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.12.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage

a) wird der Kläger verurteilt, die im Grundbuch des Amtsgerichts Bernau bei Berlin, S... Blatt ... eingetragenen Grundstücke (Gemarkung S..., Flur …, Flurstücke …/…, …/…, …/…, …/…, … und …) an die Beklagten in Erbengemeinschaft herauszugeben und die Auflassung dieser Grundstücke in notariell beurkundeter Form an die Beklagten in Erbengemeinschaft zu erklären und die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch zu bewilligen, Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 52.280,00 € oder der Bürgschaft einer deutschen Geschäftsbank in gleicher Höhe zugunsten des Klägers und Verzicht auf die Ansprüche der Beklagten aus den Beschlüssen des Amtsgerichts Strausberg im Versteigerungsverfahren mit dem Aktenzeichen 3 K 250/10 vom 07.02.2012 (Teilungsplan) und 14.06.2012;

b) werden der Kläger, die Drittwiderbeklagten zu 2 und 3 sowie der Drittwiderbeklagte zu 5 als Gesamtschuldner verurteilt, 539,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.11.2012 an den Beklagten zu zahlen;

c) wird der Kläger verurteilt, der Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts Bernau bei Berlin, S... Blatt ... in Abt. III unter den laufenden Nummern 2 und 3 eingetragenen Grundschulden über jeweils 200.000,00 € sowie der unter den laufenden Nummern 5 und 6 zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 3 eingetragenen Sicherungshypotheken über jeweils 10.906,31 € in der Form des § 29 GBO zuzustimmen und die Zustimmungserklärung an die Beklagten in Erbengemeinschaft herauszugeben;

d) wird der Kläger zu verurteilt, seinen Antrag vom 24.11.2011 auf Eintragung von zwei Grundschulden über jeweils 200.000,00 € in das Grundbuch von S... Blatt ..., die in den Urkunden UR Nr. … …/… und …/… des Notars S... in S... vom ...2011 zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 4 bestellt wurden, in der Form des § 29 GBO zurückzunehmen und keinen erneuten Eintragungsantrag zu stellen sowie keine weiteren Verfügungen über die im Grundbuch von S... Blatt ... eingetragenen Grundstücke zu treffen;

e) werden die Drittwiderbeklagte zu 2 und die Drittwiderbeklagte zu 3 als Gesamtschuldner zu verurteilt, die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts Bernau bei Berlin, S... Blatt ... in Abt. III unter den laufenden Nummern 2 und 3 eingetragenen Grundschulden über jeweils 200.000,00 € in der Form des § 29 GBO zu bewilligen und die Löschungsbewilligung sowie die über diese Grundschulden erteilten Grundschuldbriefe an die Beklagten in Erbengemeinschaft herauszugeben;

f) wird die Drittwiderbeklagte zu 3 verurteilt, die Löschung der unter den laufenden Nummern 5 und 6 zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 3 eingetragenen Sicherungshypotheken über jeweils 10.906,31 € in der Form des § 29 GBO zu bewilligen und die Löschungsbewilligung an die Beklagten in Erbengemeinschaft herauszugeben sowie den Antrag vom 21.06.2012 auf Eintragung der Abtretung dieser Rechte an Frau M... S..., geb. am …, … …, … …, in das Grundbuch zurück zu nehmen, keinen erneuten Eintragungsantrag zu stellen und mit Ausnahme der zu erteilenden Löschungsbewilligung keine weiteren Verfügungen über diese Rechte vorzunehmen;

g) wird die Drittwiderbeklagte zu 4 verurteilt, es zu unterlassen, die in den Urkunden UR Nr. … …/… und …/… vom ...2011 des Notars S... in S... sowie der UR Nr. …/… vom ...2011 des Notars L… in S… zur Eintragung in das Grundbuch von S... Blatt ... erklärten Grundschuldbestellungen über jeweils zweimal 200.000,00 € und einmal 300.000,00 € zur Eintragung in das Grundbuch zu bringen und die bereits gestellten Eintragungsanträge vom 20.02.2012 in der Form des § 29 GBO zurückzunehmen und keinen neuen Eintragungsantrag zu stellen;

h) wird festgestellt, dass die Widerbeklagten zu 1 bis 5 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten sowie der aus dem Beklagten und dem Beklagten zu 2, Herrn … ..., bestehenden Erbengemeinschaft nach ... ... ... ... über die bisher in diesem Rechtsstreit von ihm gestellten Anträge hinaus jeden weiteren Schaden zu ersetzen, den er persönlich sowie die vorgenannte Erbengemeinschaft durch Handlungen der Widerbeklagten zu 1 bis 5 im Zusammenhang mit den Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgerichts Strausberg mit den Aktenzeichen 3 K 25/06, 3 K 250/10 und 3 K 77/12,

dem Zwangsverwaltungsverfahren des Amtsgerichts Strausberg mit dem Aktenzeichen 3 L 397/12, diesem Rechtsstreit sowie allen weiteren auf die Handlungen der Widerbeklagten zu 1 bis 5 zur Rechtsverfolgung notwendigen gerichtlichen Verfahren und dem Verlust des Eigentums an den im Grundbuch des Amtsgerichts Bernau bei Berlin von S... Blatt ... eingetragenen Grundstücken erlitten hat.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen haben der Kläger zu 9 % allein und der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 2, zu 3, zu 4 und zu 5 zu 91 % als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 2 bis 5 können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200.000 €, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Gründe§

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1 (im Folgenden auch: Beklagter) und den – am Berufungsverfahren nicht beteiligten - Beklagten zu 2 auf Löschung einer für die Beklagten in Erbengemeinschaft eingetragenen Auflassungsvormerkung in Anspruch. Widerklagend macht der Beklagte gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 2 bis 5 Schadensersatzansprüche mit jeweils unterschiedlichem Inhalt geltend.

Die Beklagten zu 1 und zu 2 sind Brüder und Mitglieder einer ursprünglich aus vier Miterben bestehenden Erbengemeinschaft nach der am 22.12.1990 verstorbenen Frau ... ... ... ..., zu deren Nachlass u.a. die streitgegenständlichen, in dem beim Grundbuchamt von Bernau geführten Grundbuch von S..., Blatt ..., eingetragenen Grundstücke gehörten. Im Rahmen eines vor dem Landgericht Kassel zum Az. 3 O 2443/97 zwischen den Miterben geführten Rechtsstreits schlossen die Miterben am 26.06.2001 einen Vergleich. Infolge dieses Vergleichs wurde in Abteilung II des Grundbuchs am 17.10.2001 für die Beklagten zu 1 und zu 2 in Erbengemeinschaft eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Am 09.06.2005 wurden die Beklagten zu 1 und zu 2 (ebenfalls aufgrund des Vergleichs vom 26.06.2001 und ohne Änderung der Eintragung in Abteilung II) in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen.

In der Folgezeit betrieb der Beklagte zum Az. 3 K 25/06 des Amtsgerichts Strausberg die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft (Teilungsversteigerung) der Grundstücke, deren Verkehrswert auf 421.968 € festgesetzt wurde. In diesem Verfahren fand am 28.01.2009 (Beiakte 3 K 25/06 Bl. 365 ff.) ein Versteigerungstermin statt, in dem der Zeuge K... mit 350.000 € das Meistgebot abgab. Ein Zuschlag wurde ihm jedoch in dem für den 11.02.2009 bestimmten Verkündungstermin nicht erteilt, da der Beklagte am 29.01.2009 (Beiakte 3 K 25/06; Bl. 349) die einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragte.

Am 05.08.2009 fand ein erneuter Versteigerungstermin statt, in dem die in Abteilung II Nr. eingetragene Auflassungsvormerkung für die Beklagten als bestehen bleibendes Recht in das geringste Gebot aufgenommen wurde und ein Beschluss erging, wonach der Betrag, um den sich der Wert des Versteigerungsobjektes erhöht, falls das Recht zum Zeitpunkt des Zuschlags nicht mehr besteht, gemäß § 51 Abs. 2 ZVG auf (insgesamt) 421.968 € festgesetzt wurde. Die Drittwiderbeklagte zu 2 gab das Bar-Meistgebot in Höhe von 215.000 € ab, leistete Sicherheit in Höhe von 42.200 € und erhielt den Zuschlag. Mit Schreiben vom 28.08.2009 (Beiakte 3 K 25/06; Bl. 601) legte die Drittwiderbeklagte zu 2 gegen den Zuschlagsbeschluss vom 05.08.2009 sofortige Beschwerde ein, die sie mit Schriftsatz des Rechtsanwalts K... vom 31.08.2009, der sich seinerseits der Hilfe des Drittwiderbeklagten zu 5 bediente, damit begründete, sie habe wegen Verständigungsschwierigkeiten in der deutschen Sprache ein Gebot abgegeben, das sie so nicht habe abgeben wollen; sie sei der Auffassung gewesen, dass sie immer lastenfrei erwerbe. Die sofortige Beschwerde ist mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.09.2009 zurückgewiesen worden.

In dem Verteilungstermin am 09.10.2009 (Beiakte 3 K 25/06 Bl. 654) wurde festgestellt, dass auf das zu erbringende Meistgebot von 216.228,80 € (215.000 € zzgl. Zinsen seit dem 05.08.2009) lediglich die Sicherheitsleistung von 42.200 € erbracht war, und ein Teilungsplan aufgestellt, wonach die Auflassungsvormerkung für die Beklagten zu 1 und zu 2 bestehen blieb und den Beklagten zu 1 und zu 2 aus der Teilungsmasse ein Übererlös von 203.809,38 € (216.228,80 € abzüglich Kosten) zugeteilt wurde. Der Teilungsplan wurde in der Weise ausgeführt, dass hinsichtlich des nicht gezahlten Bargebotes in Höhe von 174.028,80 € die Forderung gegen die Ersteherin, d.h. die Drittwiderbeklagte zu 2, gemäß § 118 Abs. 1 ZVG auf die Beklagten zu 1 und zu 2 übertragen wurde. Gegen diesen Teilungsplan bzw. den Beschluss über die Forderungsübertragung sowie die nachfolgende Klauselerteilung legte die Drittwiderbeklagte zu 2, vertreten durch Rechtsanwalt K..., erneut Rechtsmittel ein, die letztlich sämtlich erfolglos blieben.

Unter dem 26.10.2009 bestellte die Drittwiderbeklagte zu 2 an den Grundstücken zwei (Eigentümer-)Briefgrundschulden in Höhe von je 200.000 € nebst 18 % Zinsen, die im Grundbuch in Abteilung II unter den lfd. Nrn 2 und 3 eingetragen sind. Mit Schreiben vom 15.12.2009 (WK 16; Bl. 357d.A.) beauftragte die Drittwiderbeklagte zu 2 ihren Rechtsanwalt K..., 50% der Rechte an einer Grundschuld über 200.000 € ohne Gegenleistung an die Drittwiderbeklagte zu 4 abzutreten. Ausweislich einer mit dem 30.12.2009 datierten Urkunde trat die Drittwiderbeklagte zu 2 die Grundschulden dann an die Drittwiderbeklagte zu 3, deren Geschäftsführer der Drittwiderbeklagte zu 5 ist, ab; eine notarielle Beglaubigung dieser Abtretung erfolgte allerdings erst am 03.02.2012.

Mit Schreiben vom 31.05.2010 beantragte der Beklagte gegen die Drittwiderbeklagte zu 2 aufgrund des Zuschlagsbeschlusses vom 05.08.2009 i.V.m. dem Beschluss vom 13.11.2009 (Klauselerteilung) wegen der übertragenen Forderung von 174.028,80 € nebst Zinsen erneut die Zwangsversteigerung der Grundstücke und ließ eine entsprechende Sicherungshypothek (an erster Rangstelle) eintragen, was am 29.06.2010 erfolgte. Dieses Verfahren wurde in der Folgezeit vom Amtsgericht Strausberg unter dem Aktenzeichen 3 K 250/10 geführt. Der Verkehrswert wurde neu festgesetzt und zwar auf 522.802 €.

Am 05.10.2010 beantragte die Drittwiderbeklagte zu 2, die am 03.02.2012 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht wurde, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der Insolvenzantrag wurde am 16.06.2012 mangels Masse abgewiesen.

Der Versteigerungstermin in dem Verfahren 3 K 250/10 fand am 23.11.2011 statt (Beiakte 3 K 250/10; Bl. 206). Die Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten zu 1 und zu 2 in Erbengemeinschaft blieb auch in diesem Verfahren im geringsten Gebot bestehen. Der Zuzahlungsbetrag wurde auf 522.802 € festgesetzt. Das Bar-Meistgebot in Höhe von 235.000 € gab der Kläger ab, der bereits am 10.03.2011 eine eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben hatte (WK 24; Bl. 384 d.A.). Der Kläger erhielt den Zuschlag, nachdem er zuvor Sicherheit in Höhe von 52.300 € geleistet hatte (3 K 250/10; Bl. 219).

Am selben Tag, dem 23.11.2011, bestellte der Kläger zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 4 zwei Grundschulden über je 200.000 € sowie am 28.12.2011 eine weitere Grundschuld in Höhe von 300.000 € zugunsten des jeweiligen Inhabers des Grundschuldbriefes, wobei er bestimmte, dass der Grundschuldbrief an die Drittwiderbeklagte zu 4 übersandt werden solle.

Am 07.02.2012 fand der Verteilungstermin in dem Verfahren 3 K 250/10 statt. Es wurde festgestellt, dass von dem zu erbringenden Meistgebot in Höhe von 236.519,64 € (235.000 € nebst Zinsen seit dem 23.11.2011) ein Betrag von 184.219,64 € nicht gezahlt worden war (Bl. 3361d.A.). Der Drittwiderbeklagte zu 5, der für die Drittwiderbeklagte zu 3 an dem Termin teilnahm, legte Abtretungserklärungen und die Grundschuldbriefe für die im Grundbuch in Abt. III unter lfd Nr. 2 und 3 eingetragenen Grundschulden vor. In Ausführung des Teilungsplans beschloss das Amtsgericht, dass wegen des nicht gezahlten Bargebotes in Höhe von 184.219,64 € Forderungen gegen den Ersteher, d.h. den hiesigen Kläger, übertragen wurden und zwar zum einen den Beklagten zu 1 und zu 2 als Gesamtberechtigten aus der Sicherungshypothek in Höhe von 162.407,03 €, dies allerdings unter der Bedingung, dass der Widerspruch der Drittwiderbeklagten zu 3 mit dem Inhalt, die Beklagten hätten zwischenzeitlich Mieteinnahmen in Höhe von 40.000 € erhalten, nicht begründet sei, anderenfalls in Höhe von 122.407,03 €. Zum anderen wurden der Drittwiderbeklagten zu 3 Forderungen wegen eines Anspruchs auf 10.906,31 € (Grundschuldzinsen) aus der zu Nr. 2 eingetragenen Grundschuld und wegen eines weiteren Anspruchs auf 10.906,31 € (Grundschuldzinsen) aus der zu Nr. 3 eingetragenen Grundschuld übertragen.

Unter dem 23.02.2012 ließen der Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 3 eine Bestehenbleibensvereinbarung beglaubigen, wonach die an die Drittwiderbeklagte zu 3 abgetretenen zwei Grundschulden über je 200.000 € bestehen bleiben sollten (Bl. 191 d.A.). Diese Vereinbarung legte der Drittwiderbeklagte zu 5 am 07.03.2012 beim Versteigerungsgericht vor mit der Folge, dass der Kläger am 27.04.2012 unter Bestehenbleiben der Grundschulden als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde.

Am 10.05.2012 trat die Drittwiderbeklagte zu 3 die zu ihren Gunsten eingetragenen Sicherungshypotheken in Höhe von je 10.906,31 € an Frau M... S..., die Schwester des Klägers, ab.

Am 18.07.2012 wurde durch den Notar H…B… aus H… zur UR Nr. …/… zwischen dem Kläger, vertreten aufgrund einer am 13.06.2012 erteilten notariell beglaubigten Generalvollmacht durch den Drittwiderbeklagten zu 5, und dem Landwirt J... B... über die streitgegenständlichen Grundstücke ein Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von 1.150.000 € beurkundet.

Ausweislich des Grundbuchauszuges – Ausdruck vom 20.02.2017 (Bl. 2901 d.A.) – war zunächst erneut zum Az. 3 K 77/12 die Zwangsversteigerung angeordnet worden; diese Eintragung ist inzwischen gelöscht. Ausweislich der Grundbucheintragung vom 08.07.2014 ist zum Az. 3 L 397/12 des Amtsgerichts Strausberg die Zwangsverwaltung angeordnet.

Bereits vor den zuletzt aufgeführten Ereignissen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02.04.2012 gegen die Beklagten die vorliegende Klage erhoben, gerichtet auf Berichtigung des Grundbuchs durch Erteilung der Bewilligung zur Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld.

Die Beklagten zu 1 und zu 2 haben die Auffassung vertreten, der Kläger habe den Zuschlag in sittenwidriger Weise erlangt mit der Folge, dass seiner Klageforderung gemäß § 242 BGB der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe. Mit Schriftsatz vom 04.11.2012 hat der Beklagte zu 1 Widerklage erhoben, die sich sowohl gegen den Kläger als auch gegen die Drittwiderbeklagten zu 2 bis 5 richtet.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten sind der Widerklage entgegengetreten.

Das Landgericht hat zunächst in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2013 (Bl. 1051 d.A.) beschlossen, den Zeugen K... zu vernehmen; diese Vernehmung ist letztlich nicht erfolgt, weil der Zeuge K... aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig war und sich zudem auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 2 ZPO berufen hatte. Es hat zudem den Drittwiderbeklagten zu 5 im Termin vom 02.10.2015 umfangreich persönlich angehört (Bl. 2131 ff. d.A.).

Mit Urteil vom 30.12.2015 hat das Landgericht, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei begründet, da das Grundbuch in Ansehung der eingetragenen Auflassungsvormerkung unrichtig sei. Der Kläger sei nicht nach § 242 BGB gehindert, seinen Anspruch geltend zu machen. Hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen der Unzulässigkeit der Rechtsausübung sei der Beklagte beweisfällig geblieben, da der Zeuge K... sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen habe, das ihm auch zustehe. Indizien, die einen sicheren Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu Lasten der Beklagten zuließen, trügen die Beklagten nicht vor.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er sowohl sein Ziel der Abweisung der Klage als auch seine mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegenüber allen Widerbeklagten weiter verfolgt.

Der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 10.08.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er – insoweit unter dem Gesichtspunkt der Aktivlegitimation des Klägers - insbesondere ausgeführt, die Erbengemeinschaft nach ... … habe bereits mit dem ersten Zuschlagsbeschluss zu Gunsten der Drittwiderbeklagten zu 2 das Eigentum an den Grundstücken verloren. Der Zuschlag sei nicht unwirksam. Es fehle bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Drittwiderbeklagte zu 2 von Anfang an die Absicht gehabt habe, den Versteigerungserlös nicht zu bezahlen. Das Vorbringen des Beklagten beziehe sich im Wesentlichen auf ein Zusammenwirken des Drittwiderbeklagten zu 4 (gemeint ist der Drittwiderbeklagte zu 5) und der Drittwiderbeklagten zu 2, insbesondere in Zusammenhang mit der Bestellung von Grundschulden und deren Abtretung an die Drittwiderbeklagten zu 3 und zu 4. Der Zuschlag zugunsten des Klägers sei nicht unwirksam bzw. nichtig. Für ein die Zurückweisung von Geboten gemäß § 71 Abs. 1 ZVG rechtfertigendes rechtsmissbräuchliches Verhalten habe es an konkreten Anhaltspunkten gefehlt. „Strohmannersteigerungen“ seien nicht grundsätzlich unzulässig. Welche Anhaltspunkte für die vom Beklagten zu 1 behauptete rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Möglichkeiten des Zwangsversteigerungsverfahrens durch den Kläger in Zusammenwirken mit dem Drittwiderbeklagten zu 4 (gemeint: Drittwiderbeklagten zu 5) für das Versteigerungsgericht bestanden haben sollten, trage der Beklagte nicht vor. Es bestünden zudem erhebliche Zweifel, ob tatsächlich die Absicht bestanden habe oder fortbestehe, den Versteigerungserlös nicht aufzubringen. Dem stehe entgegen, dass sich der Kläger (bzw. der Drittwiderbeklagte zu 5) nach erfolgtem Zuschlag umgehend um den Weiterverkauf der Grundstücke bemüht habe, zu diesem Zweck einen Makler eingeschaltet und schließlich mit dem Landwirt B... einen Kaufvertrag beurkundet habe. Zu einem Vollzug des Kaufvertrages könne es aber nur kommen, wenn – durch Zahlung des Ersteigerungserlöses – die zugunsten der Beklagten eingetragene Sicherungshypothek zur Löschung gebracht und die zugunsten der Erbengemeinschaft eingetragene Vormerkung gelöscht werde. Zudem stehe der Weiterveräußerung der Grundstücke die am 27.09.2012 durch das Landgericht Frankfurt (Oder) erlassene einstweilige Verfügung entgegen. Dem Grundbuchberichtigungsanspruch des Klägers könne der Beklagte auch keine auf § 242 BGB gestützte Einrede entgegenhalten.

Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil des 5. Zivilsenats vom 10.08.2017 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Versäumnisteil- und Schlussurteil des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2019 – V ZR 244/17 – Bezug genommen.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.01.2020 seine bisherige Widerklage um einen weiteren Feststellungsantrag, gerichtet auf die Verpflichtung des Klägers und der Drittwiderbeklagten zum Ersatz über die bislang geltend gemachten hinausgehender weiterer Schäden, erweitert und im Übrigen seinen bisherigen Vortrag wiederholt und ergänzt.

Der Beklagte beantragt nunmehr,

das angefochtene Urteil abzuändern, die Klage abzuweisen und den nachfolgend unter 1 a) bis h) gestellten Anträgen zu entsprechen

a) den Kläger, hilfsweise die Drittwiderbeklagte zu 2, zu verurteilen, die im Grundbuch des Amtsgerichts Bernau bei Berlin, S... Blatt ... unter den laufenden Nummern 1 bis 6 eingetragenen Grundstücke (Gemarkung S..., Flur …, Flurstücke …/…, …/…, …/…, …/…, … und …) an die Beklagten in Erbengemeinschaft herauszugeben und die Auflassung dieser Grundstücke in notariell beurkundeter Form an die Beklagten in Erbengemeinschaft zu erklären und die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch zu bewilligen,

hilfsweise

den Kläger, die Drittwiderbeklagten zu 2 und 3 sowie den Drittwiderbeklagten zu 5 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagten in Erbengemeinschaft 522.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2011 zu zahlen;

b) den Kläger, die Drittwiderbeklagten zu 2 und 3 sowie den Drittwiderbeklagten zu 5 als Gesamtschuldner zu verurteilen, 539,17 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an den Beklagten zu 1 zu zahlen;

c) den Kläger zu verurteilen, der Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts Bernau bei Berlin, S... Blatt ... in Abt. III unter den laufenden Nummern 2 und 3 eingetragenen Grundschulden über jeweils 200.000,00 € sowie der unter den laufenden Nummern 5 und 6 zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 3 eingetragenen Sicherungshypotheken über jeweils 10.906,31 € in der Form des § 29 GBO zuzustimmen und die Zustimmungserklärung an die Beklagten in Erbengemeinschaft herauszugeben;

d) den Kläger zu verurteilen, seinen Antrag vom 24.11.2011 auf Eintragung von zwei Grundschulden über jeweils 200.000,00 € in das Grundbuch von S... Blatt ..., die in den Urkunden UR Nr. … …/… und …/… des Notars S... in S... vom ...2011 zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 4 bestellt wurden, in der Form des § 29 GBO zurückzunehmen und keinen erneuten Eintragungsantrag zu stellen sowie keine weiteren Verfügungen über die im Grundbuch von S... Blatt ... eingetragenen Grundstücke zu treffen;

e) die Drittwiderbeklagte zu 2 und die Drittwiderbeklagte zu 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts Bernau bei Berlin, S... Blatt ... in Abt. III unter den laufenden Nummern 2 und 3 eingetragenen Grundschulden über jeweils 200.000,00 € in der Form des § 29 GBO zu bewilligen und die Löschungsbewilligung sowie die über diese Grundschulden erteilten Grundschuldbriefe an die Beklagten in Erbengemeinschaft herauszugeben;

f) die Drittwiderbeklagte zu 3 zu verurteilen, die Löschung der unter den laufenden Nummern 5 und 6 zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 3 eingetragenen Sicherungshypotheken über jeweils 10.906,31 € in der Form des § 29 GBO zu bewilligen und die Löschungsbewilligung an die Beklagten in Erbengemeinschaft herauszugeben und den Antrag vom 21.06.2012 auf Eintragung der Abtretung dieser Rechte an Frau M... S..., geb. am …, … …, … …, in das Grundbuch zurück zu nehmen, keinen erneuten Eintragungsantrag zu stellen und mit Ausnahme der zu erteilenden Löschungsbewilligung keine weiteren Verfügungen über diese Rechte vorzunehmen;

g) die Drittwiderbeklagte zu 4 zu verurteilen, es zu unterlassen, die in den Urkunden UR Nr. … …/… und …/… vom ...2011 des Notars S... in S... sowie der UR Nr. …/… vom ….2011 des Notars L... in S… zur Eintragung in das Grundbuch von S... Blatt ... erklärten Grundschuldbestellungen über jeweils zweimal 200.000,00 € und einmal 300.000,00 €

zur Eintragung in das Grundbuch zu bringen und die bereits gestellten Eintragungsanträge vom ...2012 in der Form des § 29 GBO zurückzunehmen und keinen neuen Eintragungsantrag zu stellen;

h) hilfsweise

den Kläger oder die Drittwiderbeklagte zu 2 zu verurteilen, die im Grundbuch des Amtsgerichts Bernau bei Berlin, S... Blatt ... eingetragenen Grundstücke (Gemarkung S..., Flur …, Flurstücke …/…, …/…, …/…, …/…, … und …) an die Beklagten in Erbengemeinschaft herauszugeben und die Auflassung dieser Grundstücke in notariell beurkundeter Form an die Beklagten in Erbengemeinschaft zu erklären und die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch zu bewilligen, Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 52.280,00 € oder der Bürgschaft einer deutschen Geschäftsbank in gleicher Höhe zugunsten des Klägers oder der Drittwiderbeklagten zu 2 und Verzicht auf die Ansprüche der Beklagten aus den Beschlüssen des Amtsgerichts Strausberg im Versteigerungsverfahren mit dem Aktenzeichen 3 K 250/10 vom 07.02.2012 (Teilungsplan) und 14.06.2012.

hilfsweise (sinngemäß)

die Verurteilungen entsprechend den vorstehenden Anträgen zu a) bis h) an die bzw. zugunsten der zwischen den Beklagten bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorzunehmen.

sowie widerklageerweiternd

festzustellen, dass die Widerbeklagten zu 1 bis 5 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten sowie der aus dem Beklagten und dem Beklagten zu 2, Herrn ... ..., bestehenden Erbengemeinschaft nach ... ... ... ... über die bisher in diesem Rechtsstreit von ihm gestellten Anträge hinaus jeden weiteren Schaden zu ersetzen, den er persönlich sowie die vorgenannte Erbengemeinschaft durch Handlungen der Widerbeklagten zu 1 bis 5 im Zusammenhang mit den Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgerichts ... mit den Aktenzeichen 3 K 25/06, 3 K 250/10 und 3 K 77/12, dem Zwangsverwaltungsverfahren des Amtsgerichts Strausberg. mit dem Aktenzeichen 3 L 397/12, diesem Rechtsstreit sowie allen weiteren auf die Handlungen der Widerbeklagten zu 1 bis 5 zur Rechtsverfolgung notwendigen gerichtlichen Verfahren und dem Verlust des Eigentums an den im Grundbuch des Amtsgerichts Bernau bei Berlin von S... Blatt ... eingetragenen Grundstücken erlitten hat.

Der Kläger sowie die Drittwiderbeklagten zu 3 und zu 5 beantragen,

das Verfahren bis zur abschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 1 BvR 1973/19 auszusetzen,

Im Übrigen beantragen der Kläger sowie die Drittwiderbeklagten zu 2 bis 5,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger sowie die Drittwiderbeklagten zu 3 und zu 5 machen geltend, sie hätten gegen das Versäumnisteil- und Schlussurteil des Bundesgerichtshofs Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Wegen Vorgreiflichkeit dieser Verfassungsbeschwerde sei die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO geboten, zumal der Zwischenmeldung des Bundesverfassungsrechts vom 06.09.2019 zu entnehmen sei, dass dieses die Verfassungsbeschwerde nicht als offensichtlich unbegründet erachte.

In der Sache tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagten auf den Hinweis des Senats vom 18.12.2019 unter Bezugnahme auf ihren bisherigen Sachvortrag im Übrigen wie folgt ergänzend vor: Sie behaupten – vom Beklagten mit Nichtwissen bestritten - der Kläger und die anderen Widerbeklagten hätten zu der Drittwiderbeklagten zu 2 und deren Rechtsanwalt K... erst nach der Zuschlagserteilung zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 2 in dem Zwangsversteigerungsverfahren 3 K 25/06 Kontakt bekommen. Der Drittwiderbeklagte zu 5 habe erfahren, dass Rechtsanwalt K... für die Drittwiderbeklagte zu 2 den Zuschlagsbeschluss angefochten habe. Da dem Drittwiderbeklagten zu 5 ebenfalls daran gelegen gewesen sei, dass der Zuschlagsbeschluss aufgehoben werde, habe er sich bei Rechtsanwalt K... gemeldet und diesem angeboten, rechtliche Hilfe bei der Anfechtung des Zuschlagsbeschlusses zu leisten. Rechtsanwalt K... habe den Drittwiderbeklagten zu 5 sodann in Bückeburg aufgesucht und es sei Einigkeit erzielt worden, dass der Drittwiderbeklagte zu 5 die erforderlichen Schriftsätze vorformuliere und sie dann Rechtsanwalt K... zur Verfügung stelle. Den für die Drittwiderbeklagte zu 2 agierenden Herrn R... K... habe der Drittwiderbeklagte zu 5 erst später kennengelernt. Die anderen Widerbeklagten hätten weder Rechtsanwalt K..., noch R... K... kennen gelernt.

Gegen ein kollusives Zusammenwirken des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 2 spreche, dass die Drittwiderbeklagte zu 2 nachfolgend Beschwerde gegen die Zuschlagserteilung eingelegt habe. Damit, dass die Rechtspflegerin rechtsfehlerhaft in dem nachfolgenden Verteilungstermin neben dem Betrag des baren Meistgebotes keine bedingte Teilungsmasse in Höhe des Betrages, der für den Fall des Nichtbestehens der Auflassungsvormerkung als Zuzahlungsbetrag festgesetzt worden sei, in Ansatz gebracht habe, habe niemand rechnen können. Entgegen der Darstellung in dem Urteil des BGH wäre dieser Zuzahlungsbetrag nach den Regelungen des ZVG ohnehin nicht bereits in dem Verteilungstermin zu zahlen gewesen. Die Drittwiderbeklagte zu 2 hätte auch keine Möglichkeit gehabt, die Realisierung der Ansprüche

der Beklagten negativ zu beeinflussen. Da die Rechtspflegerin entgegen § 128 Abs. 1 S. 1 ZVG i.V.m. § 125 Abs. 1 S. 2 ZVG auch eine bedingte Sicherungshypothek nicht habe eintragen lassen, hätten die Grundstücke unmittelbar verwertet werden können. Da die Beklagten den eventuellen Nachzahlungsanspruch zunächst durch Kündigung hätten geltend machen müssen, hätte ein Zeitraum von drei Monaten zur Verfügung gestanden, innerhalb dessen der Grundbesitz – wie der Kläger und die Drittwiderbeklagten behaupten - mit absoluter Sicherheit hätte verkauft werden können.

Die Drittwiderbeklagte zu 2 wäre auch durchaus in der Lage gewesen, die Zahlungsverpflichtung aus der Abgabe des Meistgebotes zu zahlen. Die Gesellschafter der Drittwiderbeklagten zu 2 hätten ihre Zahlungsverpflichtungen aus einem weiteren Zwangsversteigerungsverfahren beim Amtsgericht Stendal, in dem sie den Zuschlag am 13.07.2009 zu einem baren Meistgebot von 375.000 € erhalten hatten, durch Sicherheitsleistung in diesem Termin und in Höhe des Restbetrages im Verteilungstermin am 23.10.2009 erfüllt. In einem weiteren Versteigerungsverfahren des Amtsgerichts Stendal hätten die Gesellschafter der Drittwiderbeklagten zu 2 ebenfalls am 13.07.2009 den Zuschlag zu einem baren Meistgebot von 2.393.000 € erhalten, was 50 % des festgesetzten Verkehrswertes entsprochen habe, im Nachhinein allerdings feststellen müssen, dass das aus einer Plattenbausiedlung bestehende Objekt kaum zu verwerten gewesen sei. Sie hätten sich deshalb mit der Gläubigerin auf eine Teilzahlung von 600.000 € zum 15.01.2010, monatliche Zinszahlungen von 15.000 € und vierteljährliche Teilzahlungen von 500.000 € geeinigt. Die erste Teilzahlung und die anfänglichen monatlichen Zinszahlungen seien auch geleistet worden und die Gesellschafter der Drittwiderbeklagten zu 2 hätten sich nachfolgend sehr nachdrücklich um einen Verkauf des Objektes bemüht, bis der Gesellschafter E... im letzten Quartal 2010 verstorben sei.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten behaupten, dem Kläger hätte im Verteilungstermin am 07.02.2012 der erforderliche Betrag von höchstens 162.407,03 € zur Verfügung gestanden. Rechtlich – so meinen der Kläger und die Drittwiderbeklagten - hätte dieser Betrag jedoch entgegen der vom BGH in der Entscheidung vom 22.02.2019 aufgestellten Anforderungen im Verteilungstermin nicht verlangt werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der beigezogenen Akten der Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgerichts Strausberg – Az. 3 K 25/06 und 3 K 250/10 – Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Fristen der §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat im Wesentlichen auch in der Sache Erfolg.

A. Das Verfahren ist nicht gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf die vom Kläger sowie den Drittwiderbeklagten zu 3 und zu 5 gegen das Versäumnisteil- und Schlussurteil des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2019 – Az. V ZR 244/17 – beim Bundesverfassungsgericht eingelegte Verfassungsbeschwerde auszusetzen.

Grundsätzlich bildet die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer gerichtlichen Entscheidung bereits kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 148 ZPO, sondern eine Rechtsfrage (BGH, Urteil vom 05.07.2018 – IX ZR 264/17 – Rn. 13, juris), so dass eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift bereits aus diesem Grunde ausscheidet.

Es ist auch nicht ausnahmsweise eine analoge Anwendung des § 148 ZPO geboten. Zwar würde eine der Verfassungsbeschwerde des Klägers sowie der Drittwiderbeklagten zu 3 und zu 5 stattgebende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der das Versäumnisteil- und Schlussurteil des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2019 für verfassungswidrig erklärt würde, das vorliegende Verfahren rechtlich beeinflussen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Verfassungsbeschwerde kein ordentliches Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist, der weder die ihrem Zweck nach tendenziell einer Rechtskraft vergleichbare Bindungswirkung des aufhebenden und zurückverweisenden Urteils des Bundesgerichtshofs gemäß § 563 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 21.11.2006 – XI ZR 347/05 – Rn. 19, juris) für den erkennenden Senat noch dessen Verpflichtung, dem Verfahren Fortgang zu geben, beseitigt. Eine Aussetzung des Verfahrens wegen einer Verfassungsbeschwerde gegen eine aufhebende und zurückverweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofs würde diese Bindungswirkung für das weitere Verfahren ebenso unterlaufen wie eine Verfassungsbeschwerde gegen eine in Rechtskraft erwachsende Zwischen- oder Vorentscheidung (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 05.07.2018 – IX ZR 264/17 – Rn. 14, juris; LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.08.2017 – 2 Sa 441/17 – Rn. 17, juris). Vor diesem Hintergrund fehlt es für eine analoge Anwendung des § 148 ZPO an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke, zumal den Verfassungsbeschwerde Führenden die Möglichkeit offensteht, ihre Verfassungsbeschwerde gegen die aufhebende und zurückverweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG zu verbinden.

B. Die zulässige Klage des Klägers auf Löschung der zugunsten der Beklagten und seines Bruders in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung ist unbegründet.

I. Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Grundbuchberichtigungsanspruch des Klägers aus § 894 BGB vor.

Das Grundbuch ist unrichtig, da der durch die in Abteilung II unter der lfd. Nr. 5 für eine aus den Beklagten zu 1 und 2 bestehende Erbengemeinschaft eingetragene Auflassungsvormerkung gesicherte Auflassungsanspruch - je nachdem, ob die zunächst aus vier Erben bestehende Erbengemeinschaft nach Frau ... … … … infolge des zu Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts Kassel vom 26.06.2001 geschlossenen Vergleichs zwischen den Beklagten zu 1 und zu 2 fortbestanden hat oder nicht, was letztlich offen bleiben kann - nicht entstanden ist oder jedenfalls nicht mehr besteht.

Durch diese Unrichtigkeit des Grundbuchs ist das Eigentumsrecht des Klägers an den streitgegenständlichen Grundstücken beeinträchtigt. Der Kläger hat durch den ihm im Zwangsversteigerungstermin des Amtsgerichts Strausberg am 23.11.2011 erteilten Zuschlag wirksam Eigentum an den Grundstücken erworben.

II. Der Beklagte erhebt als Mitglied der vormals als Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft gegenüber diesem Anspruch des Klägers aus § 894 BGB jedoch zu Recht gemäß § 242 BGB die Einrede des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens.

1. Dem steht nicht entgegen, dass die aus den Beklagten zu 1 und 2 bestehende Erbengemeinschaft keine Rechte an den Grundstücken erlangt haben kann, weil eine solche Erbengemeinschaft nicht existiert. Das früher, d.h. bis zu den streitgegenständlichen Zuschlagserteilungen zunächst am 05.08.2009 an die Drittwiderbeklagte zu 2 und sodann am 23.11.2011 an den Kläger, bestehende Eigentumsrecht der aus den Beklagten zu 1 und zu 2 bestehenden Erbengemeinschaft an den Grundstücken wird vielmehr gemäß § 891 BGB vermutet. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat diese Vermutung nicht – auch nicht im Nachgang zu dem Versäumnisteil- und Schlussurteil des BGH vom 22.02.2019, Az. V ZR 244/17 – widerlegt. Insbesondere ist der Vergleich vom 26.06.2001 aus den in dem vorbezeichneten Urteil des BGH (a.a.O., Rn. 19 bis 22) dargelegten Gründen nicht eindeutig dahin auszulegen, dass damit eine gegenständliche Auseinandersetzung der ursprünglich aus vier Erben bestehenden Erbengemeinschaft und nicht lediglich ein Ausscheiden von zwei Miterben im Wege der Abschichtung erfolgen sollte.

2. Die Geltendmachung des aus seiner durch den Zuschlag vom 23.11.2011 erworbenen Rechtsstellung als Eigentümer der Grundstücke folgenden Grundbuchberichtigungsanspruchs des Klägers stellt sich als Ausübung einer formalen Rechtsposition dar, die im Verhältnis zum Beklagten als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig ist.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich ein Berechtigter auf eine formale Rechtsposition beruft, die er durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erlangt hat oder wenn er unter Berufung auf eine formale Rechtsposition eine Leistung verweigert, die er alsbald doch erbringen müsste (vgl. dazu nur BGH, a.a.O., Rn. 24). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Dem Beklagten steht seinerseits gegen den Kläger aus §§ 826, 830 Abs. 1, 840, 249 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2039 BGB ein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an den Grundstücken an die aus ihm und dem Beklagten zu 2 bestehende Erbengemeinschaft zu, da diese durch den Kläger und die Drittwiderbeklagten in kollusivem Zusammenwirken sittenwidrig geschädigt worden ist.

Ein Anspruch des Geschädigten aus § 826 BGB besteht auch, wenn der Zuschlag zwar wirksam erteilt, von dem Meistbietenden aber mit sittenwidriger Schädigungsabsicht erschlichen wurde und zwar auch dann, wenn das Verhalten formal von dem Zwangsversteigerungsgesetz gedeckt ist (BGH, a.a.O., Rn. 27). Darauf, dass das Amtsgericht Strausberg als Vollstreckungsgericht in dem Zwangsversteigerungsverfahren 3 K 250/10 das Gebot des Klägers mangels zur Verfügung stehender Erkenntnismittel nicht gemäß § 71 ZVG wegen Rechtsmissbrauchs hätte zurückweisen können und – wie in dem durch den 4. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 14.07.2016 (Az. 4 StR 362/15) entschiedenen Fall - die Erschleichung des Zuschlages möglicherweise auch nicht zugleich eine Straftat darstellt, kommt es deshalb nicht an.

a) Sowohl der Kläger, dieser im Zwangsversteigerungstermin am 23.11.2011, als auch die Drittwiderbeklagte zu 2., diese im Teilungsversteigerungstermin am 05.08.2009, haben den Zuschlag und damit das Eigentum an den Grundstücken jeweils in sittenwidriger Weise erlangt.

aa) Sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB handelt, wer in der Zwangsvollstreckung ein Gebot in der Absicht abgibt, das Bargebot nicht zu entrichten oder zu hinterlegen. Denn die Ausübung prozessualer Befugnisse ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient (BGH, Urteil vom 22.02.2019 – V ZR 244/17 - Rn. 32). Die Verfahrensregeln der Zwangsversteigerung sollen grundsätzlich gewährleisten, dass das versteigerte Grundstück bei freiem Wettbewerb der Bieter zu einem seinem Wert entsprechenden Gebot zugeschlagen und auf diese Weise eine wertrichtige Deckung der auf ihm ruhenden Lasten erreicht wird. Das Meistgebot eines Bieters, der dies in der Absicht abgibt, das Bargebot nicht zu entrichten oder zu hinterlegen, kann selbst dann, wenn es dessen Verkehrswert entspricht, nicht zu einer wertrichtigen Deckung der auf dem Grundstück ruhenden Lasten führen. Erfolgt nämlich die Zahlung oder Hinterlegung nicht, so ist der Teilungsplan dadurch auszuführen, dass die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten durch Anordnung des Gerichts übertragen wird, wenn nicht vor dem Ablauf von drei Monaten der jeweilige Berechtigte dem Gericht gegenüber den Verzicht auf die Rechte aus der Übertragung erklärt oder die Zwangsversteigerung (Wiederversteigerung) beantragt wird. Das Verfahren endet damit, ohne dass die Gläubiger und gegebenenfalls die Berechtigten durch Zahlung befriedigt werden. Darüber hinaus wird durch die Abgabe eines solchen Gebots der freie Wettbewerb der Bieter zum Nachteil der Berechtigten ausgeschaltet. Ein Bieter, der nicht die Absicht hat, das Bargebot zu entrichten oder zu hinterlegen, kann ohne Rücksicht auf die mit der Zuschlagserteilung einhergehende Zahlungsverpflichtung und ohne Rücksicht auf das Verhältnis zwischen Gebot und Wert des Grundstücks stets mehr bieten als andere ernsthafte Interessenten.

bb) Es ist davon auszugehen, dass bereits die Drittwiderbeklagte zu 2 ihr Gebot in Höhe von 215.000 € am 05.08.2009 in der Absicht abgegeben hat, das Bargebot im Verteilungstermin am 09.10.2009 nicht zu entrichten.

Denn für die Absicht eines Bieters, das Bargebot nicht zu entrichten oder zu hinterlegen spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn er zum einen entweder bei der Abgabe des Angebots vermögenslos ist oder bereits in anderen Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag erhalten hat, das Bargebot aber nicht rechtzeitig bis zum Verteilungstermin entrichtet oder hinterlegt hat und zum anderen auch in dem in Rede stehenden Verfahren das Bargebot nicht rechtzeitig entrichtet hat (BGH, a.a.O., Rn. 36).

(1) Die Drittwiderbeklagte zu 2 war bei Abgabe ihres Gebotes am 05.08.2009 vermögenslos. Dies ergibt sich aus den vom Beklagten vorgelegten, als solchen unstreitigen Unterlagen, die in ihrer Gesamtheit den sicheren Schluss zulassen, dass die Drittwiderbeklagte zu 2 zu diesem Zeitpunkt über keinerlei Vermögenwerte verfügte.

Die Drittwiderbeklagte zu 2 ist erst am 04.06.2009 durch Herrn S… T… E… als Alleingesellschafter (Bl. 3004 d.A.) gegründet (Bl. 2997 d.A.) und am 06.07.2009 im Handelsregister eingetragen worden (HR-Auszug; Bl. 361 d.A.). Bereits mit Schreiben der AOK vom 05.10.2010 ist über das Vermögen der Drittwiderbeklagten zu 2. das Insolvenzverfahren beantragt worden; dies ergibt sich aus dem in diesem Verfahren eingeholten Insolvenzgutachten vom 18.05.2012 (Bl. 3076 ff. d.A.). Ebenfalls aus diesem Insolvenzgutachten (dort S. 13; Bl. 3088 d.A.) ergibt sich, dass der Gutachter keinerlei Aktivvermögen und auch keine Anhaltspunkte dafür feststellen konnte, dass der ursprüngliche oder ein nachfolgender Gesellschafter der Drittwiderbeklagten zu 2. die Stammeinlagen gezahlt haben. Selbst wenn man berücksichtigen wollte, dass diese Aussagen des Gutachters lediglich darauf beruhen, dass es diesem nicht gelungen war, Geschäftsunterlagen oder Personen ausfindig zu machen, die bereit und in der Lage gewesen wären, entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen, und deshalb zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 2 die Einzahlung des Stammkapitals von 50.000 € in voller Höhe unterstellen würde, wäre dieses zum Zeitpunkt des Zuschlages am 05.08.2009 durch die von der Drittwiderbeklagten zu 2 geleistete Bietersicherheit in Höhe von 42.200 € bereits nahezu verbraucht gewesen. Es ist auch keinerlei Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Drittwiderbeklagte zu 2 durch ihre werbende Tätigkeit in dem Zeitraum vom 06.07.2009 bis zum 05.08.2009 Vermögen erworben haben könnte. Gesellschaftszweck der Drittwiderbeklagten war lt. Gesellschaftsvertrag und Handelsregisterauszug der Ankauf, der Verkauf, die Vermietung sowie die Verwaltung von Immobilien aller Art, lt. Insolvenzgutachten beschränkte sich ihre tatsächlich entfaltete Tätigkeit auf die Mietverwaltung des Objektes …straße (richtig wohl: …allee) .. in S… . Bei diesem Grundstück handelte es sich um eines derjenigen Grundstücke, die nicht die Drittwiderbeklagte zu 2 selbst sondern deren ursprünglicher Gesellschafter, S… T… E…, gemeinsam mit Herrn N… N… M…, der ab dem 15.10.2009 Alleingesellschafter der Drittwiderbeklagten zu 2 war (Bl. 3013 d.A.), in Versteigerungsterminen des Amtsgerichts Stendal zu den Az. 4 K 43/07 und 7 K 44/07 ersteigert haben. Nennenswerte Einnahmen aus einer Tätigkeit als Verwalterin dieser Grundstücke kann die Drittwiderbeklagte zu 2 deshalb bis zum 05.08.2009 nicht erlangt haben. Der Beklagte hat darüber hinaus – unbestritten - vorgetragen, dass der Drittwiderbeklagte zu 5. am 05.08.2009 (wohl nach Erteilung des Zuschlages an die Drittwiderbeklagte zu 2.) gegenüber dem Beklagten im Beisein von dessen Ehefrau geäußert habe: „Jetzt haben wir das Malheur, der Bieter kann nicht zahlen, er hat kein Geld.“ (Bl. 942/943 d.A.).

Darauf, ob darüber hinaus auch aus dem Umstand, dass der ursprüngliche Gesellschafter E… der Drittwiderbeklagten zu 2 und ihr späterer (zunächst Mit- und sodann Allein-) Gesellschafter M… in dem am Amtsgericht Stendal geführten Versteigerungsverfahren 4 K 43/07 den Zuschlag auf ein Gebot vom 13.07.2009 in Höhe von ca. 2,3 Mio € erlangt, dieses jedoch – anders als in dem Versteigerungsverfahren 7 K 44/07 des Amtsgerichts Stendal - bis zu dem dortigen Verteilungstermin am 23.10.2009 nicht entrichtet oder hinterlegt haben, eine Vermutung hergeleitet werden kann, die Drittwiderbeklagte zu 2 habe ihr Gebot vom 05.08.2009 in der Absicht abgegeben, das Bargebot bis zu dem Verteilungstermin am 09.10.2009 nicht zu entrichten oder zu hinterlegen, kommt es danach nicht mehr an.

(2) Fest steht jedenfalls, dass die Drittwiderbeklagte zu 2 das am 05.08.2009 abgegebene Bargebot im Verteilungstermin am 09.10.2009 weder gezahlt, noch hinterlegt hat; ausweislich des Protokolls des Amtsgerichts Strausberg vom 09.10.2009 (Bl. 342 d.A.) wurde nur die Sicherheitsleistung in Höhe von 42.200 € hinterlegt.

(3) Dem Kläger und den Drittwiderbeklagten – die Drittwiderbeklagte zu 2 hat sich den Vortrag der Drittwiderbeklagten zu 3 bis 5 zu Eigen gemacht – ist es nicht gelungen, die danach begründete Vermutung, die Drittwiderbeklagte zu 2 habe ihr Gebot am 05.08.2009 in der Absicht abgegeben, das Bargebot nicht rechtzeitig bis zum Verteilungstermin zu entrichten oder zu hinterlegen, zu erschüttern.

Eine Erschütterung der Vermutung erfordert die Darlegung und ggf. den Beweis besonderer, gegen eine entsprechende Absicht der Drittwiderbeklagten zu 2 sprechender, Umstände, wobei eine vage Hoffnung, das Grundstück könne im Falle des Zuschlags zu einem Kaufpreis weiterverkauft werden, der für die Berichtigung des Meistgebotes ausreicht, nicht genügt (BGH, a.a.O., Rn. 40). Der Kläger und die Drittwiderbeklagten hätten vielmehr darlegen und ggf. beweisen müssen, dass die konkrete Aussicht bestand, einen Kaufpreis zu erzielen, der das Meistgebot und etwaige, für den Fall des Nichtbestehens eines Rechts festgesetzte Zuzahlungsbeträge abdeckte, und dass der Kaufpreis so rechtzeitig gezahlt worden wäre, dass hieraus das Bargebot noch vor dem Verteilungstermin hätte berichtigt werden können. An eine solche Darlegung sind nach den Ausführungen des BGH besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn das Meistgebot über dem Verkehrswert liegt, weil – wie hier – allein schon der nach den Versteigerungsbedingungen für die bestehen bleibende Auflassungsvormerkung festgesetzte Zuzahlungsbetrag dem Verkehrswert des Grundstücks entsprach. Für die Versteigerung in dem Termin am 05.08.2009 (Bl. 323 ff. d.A.) war der Verkehrswert der Grundstücke mit Beschluss vom 27.06.2008 auf insgesamt 421.968 € festgesetzt worden. Nach den in dem Termin am 05.08.2009 festgelegten Versteigerungsbedingungen blieb die zugunsten der Beklagten zu 1 und zu 2 eingetragene Auflassungsvormerkung bei der Feststellung des geringsten Gebots mit einem Wert von 421.968 € bestehen und entsprechend hatte die Rechtspflegerin gemäß § 51 Abs. 2 ZVG den Betrag festgesetzt, um den sich der Wert des Versteigerungsobjektes erhöht, falls dieses Recht zum Zeitpunkt des Zuschlages nicht mehr besteht (Bl. 326 d.A.).

Die Drittwiderbeklagten berufen sich insoweit - insbesondere mit Schriftsatz vom 12.03.2020 (Bl. 3324 ff. d.A.) - vor allem darauf, die Gesellschafter der Drittwiderbeklagten zu 2 hätten über hinreichendes Vermögen verfügt, die Verpflichtungen der Drittwiderbeklagten zu 2 aus dem am 05.08.2009 abgegebenen Gebot zu erfüllen. So hätten diese als Ersteher in den am Amtsgericht Stendal durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahren zum Az. 7 K 44/07 bis zum dortigen Verteilungstermin am 23.10.2009 ihr Bargebot vom 13.07.2009 in Höhe von 375.000,50 € vollständig gezahlt und – so jedenfalls die vom Beklagten bestrittene Behauptung – in dem weiteren Verfahren 4 K 43/07 des Amtsgerichts Stendal nach dem dortigen Verteilungstermin auf die der dortigen Gläubigerin übertragene Forderung von ca. 2,3 Mio € aufgrund einer nachfolgend mit der Gläubigerin getroffenen Vereinbarung jedenfalls deutlich über 600.000 € gezahlt. Zudem seien Verkaufsbemühungen in Bezug auf die Immobilien in S... lediglich daran gescheitert, dass der Gesellschafter E... der Drittwiderbeklagten zu 2 im letzten Quartal des Jahres 2010 verstorben sei.

Dieser Vortrag reicht zur Erschütterung der auf die Vermögenslosigkeit der Drittwiderbeklagten zu 2 gestützten Vermutung der fehlenden Absicht, das Bargebot vom 05.08.2009 rechtzeitig bis zum 09.10.2009 zu bedienen, bereits deshalb nicht aus, weil zwischen der Drittwiderbeklagten zu 2 und ihren Gesellschaftern zu unterscheiden ist. Allein der Umstand, dass Gesellschafter einer GmbH über Vermögen verfügen, lässt keinen Schluss darauf zu, dass sie auch bereit sind, dieses Vermögen zur Bedienung von Verpflichtungen der Gesellschaft einzusetzen. Dagegen spricht bereits, dass – wie bereits ausgeführt – der Insolvenzgutachter nicht einmal feststellen konnte, dass die Gesellschafter der Drittwiderbeklagten zu 2 das Stammkapital eingezahlt hatten. Auffällig ist darüber hinaus, dass die am 13.07.2009 in den am Amtsgericht Stendal durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahren abgegebenen Gebote durch die (vermögenden) Gesellschafter der Drittwiderbeklagten zu 2 erfolgt sind, obwohl die Drittwiderbeklagten zu 2 auch zu diesem Zeitpunkt bereits gegründet und im Handelsregister eingetragen war, während das Gebot im Termin am 05.08.2009 am Amtsgericht Strausberg 3 K 25/06 durch die (vermögenslose) Drittwiderbeklagte zu 2 abgegeben wurde.

Die Vermutung einer bereits am 05.08.2009 bestehenden Absicht der Drittwiderbeklagten zu 2, das Bargebot nicht bis zum 10.09.2009 zu bedienen, wird auch nicht dadurch entkräftet, dass sie bereits mit Schreiben vom 28.08.2009 (3 K 25/06 Bl. 601) – erfolglos - sofortige Beschwerde gegen die Zuschlagserteilung eingelegt und diese mit Schriftsatz des Rechtsanwalts K... vom 31.08.2009 (Beiakte 3 K 25/06; Bl. 611) und vom 11.09.2009 (Beiakte 3 K 25/06; Bl. 628) damit begründet hat, der am 05.08.2009 in Vertretung für sie aufgetretene R... K... habe das Gebot irrtümlich in der Annahme abgegeben, dass eine Ersteigerung immer zu einem lastenfreien Erwerb führe; er habe im Übrigen angenommen aufgrund seines Antrages, über den Zuschlag erst in zwei Wochen zu entscheiden, lediglich ein „aufschiebungsbedingtes Gebot“ abgegeben zu haben. Diese Argumentation ist von vornherein nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen, da damit lediglich geltend gemacht wird, die Drittwiderbeklagte zu 2 hätte das Gebot gar nicht abgeben wollen, nicht jedoch, dass sie trotz Vermögenslosigkeit bei Abgabe ihres Gebotes am 05.08.2009 willens und in der Lage war, ihre Verpflichtung aus § 49 Abs. 1 ZVG, das Bargebot in Höhe von 216.228,80 € vor dem Verteilungstermin am 09.10.2009 zu entrichten oder zu hinterlegen, zu erfüllen.

Die weitere – vom Beklagten bestrittene - Behauptung der Drittwiderbeklagten, die Drittwiderbeklagte zu 2 hätte die Grundstücke jedenfalls innerhalb von drei Monaten mit absoluter Sicherheit verkaufen können, ist zur Widerlegung der Vermutung, dass sie am 05.08.2009 ihr Gebot in der Absicht abgegeben hat, das Bargebot nicht bis zum Verteilungstermin am 09.10.2009 zu entrichten oder zu hinterlegen, ebenfalls von vorn herein nicht geeignet. Zwar trifft es zu - etwas anderes ergibt sich allerdings auch nicht aus den Ausführungen des BGH (a.a.O. Rn. 40) –, dass der im Versteigerungstermin am 05.08.2009 gemäß § 51 Abs. 2 ZVG festgesetzte Zuzahlungsbetrag wegen der nach den Versteigerungsbedingungen im geringsten Gebot bestehen gebliebenen Auflassungsvormerkung nicht bereits bis zum Verteilungstermin am 09.10.2009 hätte gezahlt werden müssen; eine Zahlungspflicht des Erstehers (hier der Drittwiderbeklagten zu 2) gegenüber dem Berechtigten (hier der Erbengemeinschaft) hätte vielmehr in Bezug auf den Zuzahlungsbetrag gemäß § 51 Abs. 1 S. 2 ZVG erst drei Monate nach einer Kündigung bestanden. Ebenso trifft es zu, dass die Drittwiderbeklagte zu 2, nachdem die Rechtspflegerin in dem Verteilungstermin am 09.10.2009 entgegen § 125 ZVG keine (ggf. bedingte) Zuteilung in den Teilungsplan aufgenommen und demgemäß auch keine entsprechende (bedingte) Forderung an die Erbengemeinschaft übertragen sowie nachfolgend deren Sicherung durch Eintragung einer Sicherungshypothek veranlasst hatte (§§ 128, 130 ZVG), die Grundstücke ohne Belastung mit einer Sicherungshypothek wegen der Zuzahlungsforderung vor Fälligkeit des Zahlungsanspruchs der Erbengemeinschaft aus § 51 Abs. 1 ZVG hätte veräußern können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass – wie die Drittwiderbeklagten selbst anführen – niemand und damit auch nicht die Drittwiderbeklagte zu 2 mit dem Eintritt einer derartigen Situation rechnen konnte. Daher kann es für die Widerlegung der Vermutung, dass die (vermögenslose) Drittwiderbeklagte zu 2 bei Abgabe ihres Gebotes vom 05.08.2009 nicht beabsichtigte, das Bargebot bis zum Verteilungstermin zu entrichten oder zu hinterlegen, nicht allein darauf ankommen, ob sie bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Zuzahlungsbetrages die Grundstücke zu einem das Bargebot und den Zuzahlungsbetrag deckenden Kaufpreis hätte veräußern können. Zu Widerlegung der Vermutung wäre vielmehr nur das Bestehen einer konkreten Aussicht auf einen Käufer geeignet, der bereit war, einen Kaufpreis zu zahlen, aus dem bis zum Verteilungstermin am 09.10.2009 die Verpflichtung der Drittwiderbeklagten zu 2 aus § 49 Abs. 1 ZVG zur Entrichtung oder Hinterlegung des Bargebotes in Höhe von 216.228,80 € hätte erfüllt werden können, und der darüber hinaus den Zuzahlungsbetrag von 421.968 € gedeckt hätte. Dazu fehlt es jedoch an jeglichem Vortrag der Widerbeklagten.

cc) Ebenso kann festgestellt werden, dass auch der Kläger sein Gebot in Höhe von 235.000 € am 23.11.2011 in der Absicht abgegeben hat, das Bargebot im Verteilungstermin am 07.02.2012 nicht zu entrichten.

Auch insoweit gilt, dass für die Absicht eines Bieters, das Bargebot nicht zu entrichten oder zu hinterlegen, eine tatsächliche Vermutung spricht, wenn er zum einen entweder bei der Abgabe des Angebots vermögenslos ist oder bereits in anderen Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag erhalten hat, das Bargebot aber nicht rechtzeitig bis zum Verteilungstermin entrichtet oder hinterlegt hat und zum anderen auch in dem in Rede stehenden Verfahren das Bargebot nicht rechtzeitig entrichtet hat (BGH, a.a.O., Rn. 36).

(1) Die Vermögenslosigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Abgabe seines Gebots am 23.11.2011 steht bereits aufgrund der von den Parteien vorgetragenen unstreitigen Indizien mit hinreichender Sicherheit fest. Der Kläger hatte am 10.03.2011 (Bl. 181 d.A.) die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben. Auch in der Folgezeit hat sich bei Vollstreckungsversuchen, die der Beklagte angestrengt hat, ergeben, dass der Kläger durchgehend vermögenslos war. Die Mittel, mit denen der Kläger am 23.11.2011 die Sicherheit geleistet hat, stammten nicht aus seinem Vermögen, sondern waren ihm nach seinem eigenen Vortrag in Form eines Bankschecks durch die Drittwiderbeklagte zu 4 (Bl. 696/697 d.A.) oder den Zeugen B... (Bl. 1147 d.A.) zur Verfügung gestellt worden. Weder der Kläger selbst, noch die Drittwiderbeklagten haben die Vermögenslosigkeit des Klägers in Abrede gestellt.

Darauf, ob der Kläger darüber hinaus bereits vor der Versteigerung vom 23.11.2011 in anderen Zwangsversteigerungsverfahren die Zuschlag erhalten, das Bargebot aber nicht rechtzeitig bis zum Verteilungstermin entrichtet oder hinterlegt hatte, kommt es danach für das Eingreifen der Vermutung, dass er die Absicht hatte, das Bargebot nicht rechtzeitig bis zum Verteilungstermin zu entrichten oder zu hinterlegen, nicht mehr – entscheidungserheblich - an. Immerhin lässt sich jedoch aufgrund des unbestritten gebliebenen Vortrages des Beklagten für die Zeit nach dem 23.11.2011 feststellen, dass der Kläger in einer Mehrzahl anderer Zwangsversteigerungsverfahren geboten und den Zuschlag erhalten, in dem jeweils anschließenden Verteilungstermin das Bargebot jedoch nicht entrichtet hat. Dies gilt etwa für das zum Az. 3 K 232/11 des Amtsgerichts Bautzen geführte Zwangsversteigerungsverfahren, in dem der Kläger mit Beschluss vom 04.09.2012 den Zuschlag erhielt und das Bargebot nicht entrichtete mit der Folge, dass im Grundbuch der entsprechenden Grundstücke erneut ein Zwangsversteigerungsvermerk zum Az. 3 K 31/13 eingetragen worden ist. Ebenso erhielt der Kläger am 26.07.2012 in einem zum Az. 240 K 37/12 des Amtsgerichts Cottbus geführten Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag, ohne dass er in dem nachfolgenden Verteilungstermin das Bargebot entrichtete. Dasselbe gilt für ein weiteres Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgerichts Cottbus zum Az. 240 K 7/12, in dem der Kläger am 09.08.2012 den Zuschlag erhielt, sowie für ein zum Az. 7 K 102/12 beim Amtsgericht Stendal geführtes Verfahren, in dem der Kläger am 18.09.2014 den Zuschlag erhielt.

Dass der Kläger im streitgegenständlichen Verfahren 3 K 250/10 des Amtsgerichts Strausberg im Verteilungstermin am 07.02.2012 das Bargebot weder gezahlt noch hinterlegt hat, steht ebenfalls fest; der Kläger hatte ausweislich der unstreitigen Feststellungen in dem Protokoll des Verteilungstermins (Bl. 3363 d.A.) nur die Sicherheit in Höhe von 52.300 € erbracht.

(2) Der Kläger und die Drittwiderbeklagten haben die danach bestehende Vermutung, er habe bereits bei Abgabe des Gebotes am 23.11.2011 beabsichtigt, das Bargebot nicht rechtzeitig bis zum Verteilungstermin am 07.02.2012 zu entrichten oder zu hinterlegen, ebenfalls nicht erschüttert.

Wie bereits ausgeführt, erfordert eine Erschütterung der Vermutung die Darlegung und ggf. den Beweis besonderer, gegen eine entsprechende Absicht des Klägers sprechender, Umstände, wobei eine vage Hoffnung, das Grundstück könne im Falle des Zuschlags zu einem Kaufpreis weiterverkauft werden, der für die Berichtigung des Meistgebotes ausreicht, nicht genügt (BGH, a.a.O., Rn. 40). Der Kläger hätte vielmehr darlegen und ggf. beweisen müssen, dass die konkrete Aussicht bestand, einen Kaufpreis zu erzielen, der das Meistgebot und etwaige, für den Fall des Nichtbestehens eines Rechts festgesetzte Zuzahlungsbeträge abdeckte, und dass der Kaufpreis so rechtzeitig gezahlt worden wäre, dass hieraus das Bargebot noch vor dem Verteilungstermin hätte berichtigt werden können. An eine solche Darlegung sind nach den Ausführungen des BGH besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn das Meistgebot über dem Verkehrswert liegt, etwa weil – wie hier - allein schon der nach den Versteigerungsbedingungen für die bestehen bleibende Auflassungsvormerkung festgesetzte Zuzahlungsbetrag dem Verkehrswert des Grundstücks entsprach. Für die Versteigerung in dem Termin am 23.11.2011 (Bl. 368 ff. d.A.) war der Verkehrswert der Grundstücke mit Beschluss vom 14.06.2011 auf 522.802 € festgesetzt worden. Nach den in dem Termin am 23.11.2011 festgelegten Versteigerungsbedingungen blieb die zugunsten der Beklagten zu 1 und zu 2 eingetragene Auflassungsvormerkung bei der Feststellung des geringsten Gebots mit einem Wert von 522.802 € bestehen, nachdem die Rechtspflegerin zuvor den Betrag, um den sich der Wert des Versteigerungsobjektes erhöht, falls dieses Recht zum Zeitpunkt des Zuschlages nicht mehr besteht, gemäß § 51 Abs. 2 ZVG auf diesen Betrag festgesetzt hatte (Bl. 371 d.A.).

(a) Der Umstand, dass der Kläger, vertreten durch den Drittwiderbeklagten zu 5 aufgrund der diesem erteilten Generalvollmacht vom 13.06.2012 (Bl. 206 d.A.), am 18.07.2012 einen Kaufvertrag über die streitgegenständlichen Grundstücke mit dem Landwirt J... B... zu einem Kaufpreis von 1.150.000 € beurkunden ließ (Bl. 422 ff./ Bl. 2395 d.A.), ist danach nicht geeignet, die Vermutung, dass der Kläger sein Gebot in der Absicht abgegeben hat, das Bargebot nicht bis zum Verteilungstermin zu entrichten oder zu hinterlegen, zu entkräften. Dass eine konkrete Aussicht auf den Abschluss dieses Kaufvertrages bereits bei Abgabe des Gebotes am 23.11.2011 bestand und der Kläger deshalb damit rechnete, dass der Käufer jedenfalls den bis zum Verteilungstermin am 07.02.2012 zu zahlenden Betrag von 184.219,64 € in Erwartung eines entsprechenden Vertragsschlusses zahlen werde, behaupten auch der Kläger und die Drittwiderbeklagten nicht.

(b) Ebenso wenig reicht der mit Schriftsatz vom 12.03.2020 gehaltene Vortrag des Klägers, ihm hätte in dem Verteilungstermin der erforderliche Betrag von 162.407,03 € zur Verfügung gestanden (Bl. 3332/3333 d.A.), zur Widerlegung der Vermutung aus.

Auffällig ist bereits, dass der Vortrag des Klägers, aber auch anderer Drittwiderbeklagter zu dem vorgenannten Gesichtspunkt in den Einzelheiten wenig konsistent ist. So ist mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 29.01.2013 (dort S. 56; Bl. 720 d.A.) vorgetragen worden, der Kläger sei jederzeit in der Lage gewesen, seine Zahlungsverpflichtung aus dem Gebot, die sich allerdings auf höchstens 144.000 € belaufe, zu erfüllen; dies sei gewährleistet „durch eine entsprechende Kreditierungszusage seitens der … … GmbH“ (d.h. der Drittwiderbeklagten zu 4), was in das Wissen des Auktionators B... gestellt wird; der Ersteigerung durch den Kläger habe ein Auftragsverhältnis mit der ... GmbH zugrunde gelegen, die auch die Sicherheit gestellt habe (Bl. 697 d.A.). Ausweislich des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 14.11.2013 (dort S. 3; Bl. 1179 d.A.) soll dagegen die Sicherheitsleistung „seitens des Landwirts und Immobilienmaklers E… B...“ zur Verfügung gestellt worden sein. Dies wiederum entspricht dem Vortrag des Drittwiderbeklagten zu 5 mit Schriftsatz vom selben Tag (dort S. 3; Bl. 1164 d.A.) und wird dort dahin erläutert, dass zwischen dem Kläger und dem Zeugen B... eine Vereinbarung bestanden habe, wonach „der Zeuge dem Kläger die zur Bedienung des Zuschlagsbeschlusses erforderlichen Geldmittel auf Abruf zur Verfügung stellen würde“.

Selbst wenn man von diesen Unklarheiten und auch davon absieht, dass der Kläger gemäß § 49 Abs. 1 ZVG verpflichtet war, vor dem Verteilungstermin das Bargebot, d.h. den bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebots (hier 14.381,49 €) sowie den das geringste Gebot übersteigenden Betrag des Meistgebotes (hier: 235.000 € - 14.381,49 €) zuzüglich Zinsen seit dem Zuschlag (§ 49 Abs. 2 ZVG), d.h. insgesamt 236.519,64 €, zu berichtigen, mithin nach Abzug der bereits erbrachten Sicherheitsleistung von 52.300 € einen Betrag von 184.219,64 € und nicht lediglich Beträge von 144.000 € oder 162.407,03 € zu zahlen, ändert dies nichts daran, dass die bloße

Behauptung, zwischen dem Kläger und dem Zeugen B... habe eine Vereinbarung bestanden, wonach dieser auf Abruf die zur Bedienung des Zuschlages erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stelle, nicht geeignet ist, die Vermutung, dass der vermögenslose Kläger sein Gebot am 23.11.2011 in der Absicht abgegeben hat, das Meistgebot nicht zu zahlen, zu entkräften.

Es ist nichts dafür ersichtlich und wird insbesondere vom Kläger auch nicht vorgetragen, weshalb der Zeuge B... ein Interesse daran gehabt haben soll, dem Kläger „auf Abruf mit den zur Bedienung des Zuschlagsbeschlusses erforderlichen Geldmitteln zur Verfügung“ zu stehen, die Mittel dann jedoch trotz der Verpflichtung des Klägers aus § 49 Abs. 1 ZVG, das Bargebot in Höhe von (nach Abzug der erbrachten Sicherheitsleistung) 184.219,64 € vor dem Verteilungstermin zu berichtigen, tatsächlich gleichwohl nicht zur Verfügung gestellt hat. Hätte es sich nämlich um eine - als solche nach den Regelungen des ZVG nicht zu beanstandende - Ersteigerung durch einen Strohmann gehandelt, ist nicht erklärlich, weshalb der nach dem Vortrag des Klägers und des Drittwiderbeklagten zu 5 uneingeschränkt liquide Zeuge B... als Hintermann es auf die Ausführung des Teilungsplanes nach § 118 ZVG hätte ankommen lassen sollen, d.h. insbesondere hätte in Kauf nehmen sollen, dass der Beklagte erneut die Zwangsversteigerung beantragte, was ihm innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten jederzeit möglich war. Wäre der Zeuge B... als vermeintlicher Hintermann ernsthaft an dem Erwerb der Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung zu dem vom Kläger als Strohmann am 23.11.2011 abgegebenen Gebot interessiert gewesen, hätte es aber auch nicht ausgereicht, dass er bereit gewesen wäre, bis zum Verteilungstermin den Betrag des Bargebotes zur Verfügung zu stellen; er hätte vielmehr von vornherein auch bereit sein müssen, den Zuzahlungsbetrag von 522.802 €, d.h. insgesamt einen Kaufpreis von 707.021,64 €, zu zahlen. Der Zuzahlungsbetrag hätte zwar – wie bereits ausgeführt – nicht bereits bis zum Verteilungstermin gezahlt werden müssen; eine Zahlungspflicht des Erstehers gegenüber dem Berechtigten hätte vielmehr in Bezug auf den Zuzahlungsbetrag gemäß § 51 Abs. 1 S. 2 ZVG erst drei Monate nach einer Kündigung bestanden und im vorliegenden Fall, in dem im Verteilungstermin am 07.02.2012 eine (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 ZVG ggf. bedingte) Zuteilung der Zuzahlung gemäß § 125 ZVG nicht erfolgt ist, darüber hinaus möglicherweise zunächst eine Klärung vorausgesetzt, wer in Bezug auf die Zuzahlung Berechtigter sein würde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Bereitschaft, zusätzlich zu dem Bargebot auch den Zuzahlungsbetrag aufzubringen, bei einem ernsthaften Erwerbsinteressenten als Hintermann bereits bei Abgabe des Gebotes durch den Kläger hätte vorhanden sein müssen, war doch die Eintragung der Auflassungsvormerkung aus dem Grundbuch ersichtlich und deshalb deren Berücksichtigung im geringsten Gebot ebenso wie Festsetzung eines Zuzahlungsbetrages gemäß § 51 ZVG in Höhe des Verkehrswertes der Grundstücke (BGH, Beschluss vom 10.05.2012 – V ZB 156/11 – Rn. 8, juris) zu erwarten. Dafür, dass diese Bereitschaft bei dem Zeugen B... bestand, fehlt es jedoch an jeglichem konkreten Vortrag des Klägers oder der Drittwiderbeklagten. Der Vortrag erschöpft sich vielmehr in lediglich pauschalen Angaben wie „die zur Bedienung den Zuschlages erforderlichen Geldmitteln“, „ein Betrag in Höhe des Zuschlagsbeschlusses oder auch höher“ oder „die weiteren sich aus dem Zuschlagsbeschluss ergebenden finanziellen Verpflichtungen“. Auf ein ernsthaftes Erwerbsinteresse des Zeugen B... zu einem Betrag von mehr als 707.000 € lässt sich auch nicht etwa deshalb schließen, weil nach dem Vortrag des Klägers vor dem 23.11.2011 durchgeführte Recherchen eines Maklers ergeben haben sollen, dass es für die Grundstücke Interessenten zu Preisen von 950.000 € gebe, und zwischen dem Kläger und einem Landwirt B... am 18.07.2012 ein Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von 1.150.000 € beurkundet worden ist. Dies gilt umso mehr als nach dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 29.01.2013 (Bl. 725/726 d.A.) die vor dem Versteigerungstermin erfolgten „Recherchen in seinem Kundenkreis“ nicht durch den Zeugen B..., sondern durch den Immobilienmakler S… (Bl. 726 d.A.) erfolgt sein sollen, auf dessen Vermittlung am 18.07.2012 dann auch der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Landwirt B... geschlossen worden sein soll. Auch mit über dem Gebot des Klägers liegenden Verkaufsaussichten lässt sich jedenfalls nicht zu erklären, weshalb der Zeuge B..., unterstellt er hätte sich als Makler oder Auktionator aus dem Erwerb der Grundstücke einen Geschäftsgewinn versprochen, dann bis zum 07.02.2012 nicht einmal das Bargebot entrichtet hat.

Selbst wenn man die Behauptung des Klägers zu einer mit dem Zeugen B... getroffenen Vereinbarung über die Zurverfügungstellung der für den Erwerb der Grundstücke erforderlichen Mittel als wahr unterstellt, legt die Einschaltung des vermögenslosen Klägers als Bieter bei gleichzeitiger Nichtzahlung des Bargebotes bis zum Verteilungstermin durch einen liquiden Hintermann, der auch die auf entsprechenden Antrag im Versteigerungstermin zu leistende Sicherheit gestellt hatte – hier den Zeugen B... -, vielmehr sogar nahe, dass dieses Verhalten von vornherein beabsichtigt war. Aufgrund der Vermögenslosigkeit des Klägers konnte dem Beklagten die in Ausführung des Teilungsplans erfolgte Übertragung der Forderung von 162.407,03 € in seinem Bestreben, aufgrund der Zwangsversteigerung einen dem Wert der Grundstücke entsprechenden Erlös zu erlangen, nämlich – ebenso wie er dies bereits nach der Zuschlagerteilung an die Drittwiderbeklagten zu 2 am 05.08.2009 und deren Nichtzahlung des Bargebots im Verteilungstermin am 09.10.2009 erfahren hatte - erneut nicht weiterhelfen. Es war daher absehbar, dass dem Beklagten zur Realisierung der der Erbengemeinschaft übertragenen Forderung gemäß § 118 Abs. 2 ZVG nur der Weg einer abermaligen Zwangsversteigerung aus der gemäß § 128 ZVG zugunsten der Erbengemeinschaft einzutragenden Sicherungshypothek bleiben würde. Diese Situation hat der Kläger genutzt, um an den Grundstücken (weitere) Grundschulden zugunsten Dritter – hier am 23.11.2011 und 28.12.2011 zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 4 – zu bestellen und der Drittwiderbeklagten zu 3 mittels der mit dieser am 23.02.2012 getroffenen Bestehenbleibensvereinbarung (Anlage K 13; Bl. 189 d.A.) gemäß § 91 Abs. 2 ZVG in Bezug auf die ursprünglich am 26.10.2009 durch die Drittwiderbeklagte zu 2 als Eigentümergrundschulden bestellten, nach der Urkundenlage aufgrund einer Vereinbarung vom 30.12.2009, notariell beglaubigt am 03.02.2012 (Anlage K 6; Bl. 170/171 d.A.), an die Drittwiderbeklagten zu 3 abgetretenen, in Abt. III des Grundbuchs als lfd. Nr. 2 und 3 eingetragenen Grundschulden über je 200.000 € sogar den Vorrang vor der zugunsten des Beklagten bzw. der Erbengemeinschaft einzutragenden Sicherungshypothek zu verschaffen. Dafür, dass der Kläger, aber auch der Zeuge B... genau diese Folgen beabsichtigten, spricht, dass sich beide in anderen Zwangsversteigerungsverfahren in vergleichbarer Weise verhalten haben. So hat der (vermögenslose) Kläger auch in den Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgerichts Bautzen zum Az. 3 K 232/11, des Amtsgerichts Cottbus 240 K 37/12, 240 K 7/12 und des Amtsgerichts Stendal 7 K 102/12, jeweils zwischen Zuschlagserteilung und Nichtzahlung des Bargebotes in dem jeweiligen Verteilungstermin Grundschulden bestellt. Ausweislich eines Urteils des Amtsgerichts Hildesheim vom 19.02.2004 zum Az. 13 Ds 24 Js 13123/00 beteiligte sich auch der Zeuge B... bereits in der Vergangenheit in der Weise an einem Zwangsversteigerungsverfahren, dass er einem vermögenslosen Bieter die erforderliche Sicherheitsleistung zur Verfügung gestellt hatte, der den Zuschlag erhielt, die daraus resultierende Restforderung jedoch nicht bezahlte, aber mit einem Dritten eine Bestehenbleibensvereinbarung in Bezug auf eine anderenfalls infolge des Zuschlages erloschene Grundschuld traf.

b) Haben danach – bereits für sich genommen - sowohl die Drittwiderbeklagte zu 2 als auch der Kläger den jeweiligen Zuschlag in den Terminen am 05.08.2009 und am 23.11.2011 in sittenwidriger Weise erlangt, so stellt sich ihr Verhalten darüber hinaus insgesamt als sittenwidrige Schädigung zu Lasten des Beklagten bzw. der Erbengemeinschaft als ursprünglicher Eigentümerin der Grundstücke in kollusivem Zusammenwirken des Klägers mit den Drittwiderbeklagten im Sinne der §§ 826, 830 Abs. 1 BGB dar.

Voraussetzung für ein derartiges, eine Haftung gemäß §§ 826, 830 Abs. 1 BGB begründendes Zusammenwirken ist subjektiv neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen der jeweilige Wille der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern; objektiv muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Beteiligten muss ein Verhalten festgestellt werden, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen getragen war. In zeitlicher Hinsicht ist die Teilnahme an einer fremden Tat nach strafrechtlichen Grundsätzen bis zu deren materiellen Beendigung möglich, regelmäßig also bis zur Sicherung des Taterfolges. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung kann folglich auch durch mehrere Personen gemeinschaftlich in der Weise begangen werden, dass sie durch ihre jeweiligen Tatbeiträge – sei es auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten – an der Verwirklichung eines gemeinsamen Tatplans mitwirken (BGH, Urteil vom 22.02.2019 – V ZR 244/17- Rn. 46). Dabei reicht es auf Seiten des grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtigen Geschädigten für eine durch mehrere Personen im Rahmen von Zwangsversteigerungsverfahren begangene sittenwidrige Schädigungen zu Lasten des Eigentümers eines Grundstücks aus, wenn der Geschädigte konkrete Tatsachen vorträgt, die den Verdacht begründen, dass mehrere Personen unter Verfolgung verfahrensfremder Ziele mit demjenigen zusammengewirkt haben, der als Bieter in einem Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag erhalten hat, das Bargebot aber bis zu dem Verteilungstermin nicht entrichtet oder hinterlegt hat (BGH, a.a.O., Rn. 47). Lassen sich auf der Grundlage unstreitigen oder feststehenden Vortrages des Geschädigten – hier des Beklagten - hinreichende Tatsachen für den Verdacht der gemeinsamen Verfolgung verfahrensfremder Ziele feststellen, trifft die Schädiger – hier den Kläger und die Drittwiderbeklagten - eine sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, ein solches Zusammenwirken habe nicht stattgefunden (BGH, a.a.O., Rn. 69).

Nach diesen Grundsätzen kann festgestellt werden, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagten den Beklagten bzw. die Erbengemeinschaft als ehemalige Eigentümerin der Grundstücke in kollusivem Zusammenwirken vorsätzlich sittenwidrig geschädigt haben.

aa) Die Schädigung des Beklagten bzw. der Erbengemeinschaft begann nicht erst mit dem in der Absicht, das Bargebot im Verteilungstermin nicht zu entrichten oder zu hinterlegen, abgegebenen Gebot des Klägers im Zwangsversteigerungstermin am 23.11.2011, sondern bereits mit dem Gebot der Drittwiderbeklagten zu 2 in dem Verfahren zur Aufhebung der Erbengemeinschaft in dem Versteigerungstermin am 05.08.2009 und deren Nichtzahlung des Bargebotes in dem darauf folgenden Verteilungstermin am 09.10.2009, setzte sich fort mit der Bestellung zweier Briefgrundschulden in Höhe von je 200.000 € durch die Drittwiderbeklagte zu 2 am 26.10.2009, deren Angebot vom 15.12.2009 auf Abtretung einer dieser Grundschulden an die Drittwiderbeklagte zu 4, die – wenn auch nach Auffassung des Beklagten unwirksame – mit dem 30.12.2009 datierte Abtretung beider Grundschulden an die Drittwiderbeklagte zu 3 und deren notarielle Beglaubigung am 03.02.2012, das Gebot des Klägers im Versteigerungstermin vom 23.11.2011 und die Nichtzahlung des Bargebotes im Verteilungstermin am 07.02.2012, die zwischenzeitlich, am 23.11.2011 und 28.12.2011, erfolgten weiteren Grundschuldbestellungen in Höhe von zweimal 200.000 € und einmal 300.000 € durch den Kläger zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 4 und schließlich die – bereits erwähnte – Bestehenbleibensvereinbarung vom 23.02.2012 zwischen dem Kläger und der Drittwiderbeklagten zu 3 in Bezug auf die ursprünglich durch die Drittwiderbeklagte zu 2 bestellten Grundschulden. Jede dieser Aktionen hatte zur Folge, dass der Beklagte bzw. die Erbengemeinschaft nicht nur – dies bereits durch den Zuschlag zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 2 am 05.08.2009 – ihr Eigentum an den Grundstücken verloren hat und damit auch die Möglichkeit, aus diesen Nutzungen zu ziehen, sondern sich ihre Chance, einen dem Wert der Grundstücke angemessenen Erlös zu erzielen, stetig weiter verschlechterte.

Zwar war der Erbengemeinschaft in dem auf die Zuschlagserteilung an die Drittwiderbeklagte zu 2 am 05.08.2009 folgenden Verteilungstermin am 09.10.2009 die nach Abzug der hinterlegten Sicherheit bezogen auf das Meistgebot von 216.228,80 € verbliebene Forderung gegen die Drittwiderbeklagte zu 2 in Höhe von 174.028,80 € übertragen worden. Auch stand ihr gegen die Drittwiderbeklagte zu 2 – auch wenn die Rechtspflegerin ihr entgegen § 125 ZVG in dem am 09.10.2009 beschlossenen Teilungsplan insoweit keine bedingte Forderung zugeteilt und übertragen hatte – aus §§ 50, 51 ZVG gegen die Drittwiderbeklagte zu 2 ein Anspruch auf Zahlung des am 05.08.2009 in den Versteigerungsbedingungen für die Auflassungsvormerkung festgesetzten Zuzahlungsbetrages in Höhe von 421.968 € zu (BGH, Urteil vom 02.11.1965 – V ZR 82/63). Diese Ansprüche waren (und sind) jedoch nicht geeignet, den infolge des Eigentumsverlustes eingetretenen Schaden der Erbengemeinschaft zu kompensieren, da sie sich gegen die – wie ausgeführt - vermögenslose Drittwiderbeklagte zu 2 nicht realisieren lassen. Im Wege der Wiederversteigerung hätte der Beklagte danach allenfalls noch die in Ausführung des Teilungsplans vom 09.10.2009 der Erbengemeinschaft übertragene, und durch die infolge dieser Übertragung einzutragende Sicherungshypothek gesicherte, Forderung in Höhe von 174.028,80 € realisieren können. Der Befriedigung dieser Forderung im Wege der Wiederversteigerung standen die Bestellung der (Eigentümer-Brief-)Grundschulden durch die Drittwiderbeklagte zu 2 am 26.10.2009 und ihre – zumindest nach der Urkundenlage erfolgte - Abtretung an die Drittwiderbeklagte zu 3 zwar nicht unmittelbar entgegen, da sie gegenüber der erstrangigen Sicherungshypothek der Erbengemeinschaft nachrangig einzutragen waren und damit grundsätzlich gemäß § 91 Abs. 1 ZVG mit dem Zuschlag im Rahmen der Wiederversteigerung erloschen wären. Sie verschlechterten jedoch bereits die Chancen der Erbengemeinschaft, ihre Forderungen unter Nutzung der Auflassungsvormerkung als Druckmittel doch noch im Wege von Verhandlungen mit der Drittwiderbeklagten zu 2 oder hinter ihr stehenden liquiden Personen realisieren zu können, was die Drittwiderbeklagte zu 2 dem Beklagten im Übrigen bereits mit Schreiben vom 05.11.2009 (Bl. 348 d.A.) deutlich gemacht hat, indem sie ausführte: „Jetzt wollen Sie Geld von uns wegen der Auflassung, wenn Sie das Aufgebot von uns bekommen können, müssen Sie dankbar sein“. Nachdem der Zuschlag in dem Versteigerungstermin am 23.11.2011 an den (ebenfalls vermögenslosen) Kläger erteilt worden war und dieser nicht nur (ebenfalls) das Bargebot nicht geleistet, sondern weitere Grundschulden in einem Umfang von insgesamt 700.000 € zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 4 bestellt und mit der Drittwiderbeklagten zu 3 als Inhaberin der ursprünglich durch die Drittwiderbeklagte zu 2 bestellten Grundschulden in Höhe von insgesamt 400.000 € eine Bestehenbleibensvereinbarung geschlossen hatte, verschlechterte sich die Lage des Beklagten erneut. Dieser konnte im Rahmen einer erneuten Wiederversteigerung kaum noch mit einem dem Wert des Grundstücks angemessenen Gebot eines liquiden Erstehers rechnen, aus dem die der Erbengemeinschaft im Verteilungstermin am 07.02.2012 übertragene Forderung in Höhe von 162.407,03 € in vollem Umfang gedeckt würde, muss er doch davon ausgehen, dass (auch) die der Sicherungshypothek nunmehr vorgehenden Grundschulden Nr. 2 und Nr. 3 im geringsten Gebot mit ihrem Nominalwert von je 200.000 € in Ansatz gebracht werden; volle Deckung der Forderung der Erbengemeinschaft könnte der Beklagte schon aus diesem Grund nur erreichen, wenn der Verkehrswert der Grundstücke über den in dem Verfahren 3 K 250/10 festgesetzten Wert von 522.802 € gestiegen wäre. Für den Fall, dass erneut ein vermögensloser Bieter die Grundstücke ersteigern würde, könnten die weiteren durch den Kläger zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 4 bestellten Grundschulden in Höhe weiterer insgesamt 700.000 € im Wege von Bestehenbleibensvereinbarungen ein Vorgehen im Wege der Zwangsversteigerung wirtschaftlich sogar gänzlich sinnlos machen würden. Selbst im Rahmen von Verhandlungen mit dem Kläger oder hinter diesem stehenden liquiden Erwerber oder Erwerbsinteressenten, kann der Beklagte in dieser Situation kaum noch mit einer wirtschaftlich relevanten Befriedigung der Forderung der Erbengemeinschaft rechnen.

bb) Der Beklagte hat hinreichende Tatsachen dargelegt, die den Verdacht tragen, dass die Schädigung des Beklagten bzw. der Erbengemeinschaft im vorgenannten Sinn auf einem vorsätzlichen (kollusiven) Zusammenwirken des Klägers und der Drittwiderbeklagten beruht.

aaa) Der Beklagte trägt vor, der Kläger und die Drittwiderbeklagten hätten bei den streitgegenständlichen Zwangsversteigerungen – ebenso wie bei anderen vergleichbaren Zwangsversteigerungen - planmäßig im Rahmen eines Systems agiert, in dem der „G...-Gruppe“, deren Kopf der Drittwiderbeklagte zu 5 (W... G...) sei, angehörende vermögenslose Personen regelmäßig bei Zwangsversteigerungen Grundstücke ersteigerten, um daraus, ohne das Bargebot zu zahlen oder zu hinterlegen, zu Lasten der ehemaligen Eigentümer oder sonstigen Berechtigten für sich oder andere Beteiligte der G...-Gruppe Vermögensvorteile zu generieren.

(1) Dass der Drittwiderbeklagte zu 5 (auch) in Bezug auf die streitgegenständlichen Grundstücke den Plan verfolgte, diese in Zusammenwirken mit vermögenslosen Bietern und weiteren Personen, denen nach Erhalt des Zuschlages Grundschulden bestellt und/oder abgetreten wurden, im Rahmen von Zwangsversteigerungen mit möglichst geringen finanziellen Aufwendungen zu erwerben, um sie anschließend mit möglichst hohem Gewinn weiter zu veräußern, wird durch für einen entsprechenden Verdacht hinreichende Indizien gestützt.

(a) Dafür spricht zunächst die eidesstattliche Erklärung des Zeugen K... vom 20.09.2012 (Bl. 162 d.A.). In dieser Erklärung stellt der Zeuge K... dar, dass er im Auftrag des Drittwiderbeklagten zu 5 über Jahre hinweg bei Zwangsversteigerungen als Bieter aufgetreten sei. Dabei seien die zu erbringenden Sicherheitsleistungen nie von ihm selbst gestellt, sondern durch den Drittwiderbeklagten zu 5 von Dritten besorgt worden. Es sei nie beabsichtigt gewesen, den Rest des Meistgebotes tatsächlich zu bezahlen. Der Drittwiderbeklagte zu 5 habe es vielmehr auf eine Wiederversteigerung angelegt. Vor jeder Wiederversteigerung habe er – der Zeuge - Eigentümerbriefgrundschulden bestellen müssen, die an die … GmbH (Drittwiderbeklagte zu 3), die damalige Lebensgefährtin des Drittwiderbeklagten zu 5. oder die ... GmbH (Drittwiderbeklagte zu 4) abzutreten gewesen seien. Im Wiederversteigerungstermin sei ein anderer Mittelsmann des Drittwiderbeklagten zu 5. aufgetreten, mit dem regelmäßig das Bestehenbleiben der ohne Gegenleistung eingetragenen Grundschulden vereinbart worden sei. Sein eigener letzter „Auftritt“ nach diesem Muster habe – so der Zeuge K... – am 28.01.2009 bei dem ersten, letztlich auf Antrag des Beklagten eingestellten, Versuch der Zwangsversteigerung der streitgegenständlichen Grundstücke stattgefunden. Bei der Versteigerung der streitgegenständlichen Grundstücke im Termin am 05.08.2009 sei er ebenfalls anwesend gewesen und hätte nach dem ursprünglichen Plan ein Gebot abgeben sollen. Nachdem der

Vertreter der Drittwiderbeklagten zu 2. 215.000,- € geboten habe, habe er jedoch wegen Bedenken im Hinblick auf die Höhe des Gebots trotz Überredungsversuchen des Drittwiderbeklagten zu 5. kein Gebot mehr abgegeben.

Der Heranziehung dieser Erklärung des Zeugen K... als Indiz für die Planmäßigkeit des auf den Termin am 05.08.2009 folgenden Agierens des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 3 bis 5 steht nicht entgegen, dass diese der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen K... entgegengetreten sind. Auffällig ist bereits, dass sie – mit Ausnahme einiger Details des Ablaufs des Versteigerungstermins am 05.08.2009 sowie der Frage, ob es sich bei der Geschäftsführerin der Drittwiderbeklagten zu 4 tatsächlich um die Lebensgefährtin des Drittwiderbeklagten zu 5 handelt - nicht den Inhalt der Angaben des Zeugen K... in Abrede stellen, sondern lediglich geltend machen, die eidesstattliche Versicherung sei in der Weise zustande gekommen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten dem Zeugen K... für diese Erklärung Geld versprochen und die Erklärung vorformuliert habe, was der Beklagte seinerseits bestreitet. Um dies zu belegen, hat die Drittwiderbeklagte zu 4 mit Schriftsatz vom 28.09.2015 eine weitere Erklärung des Zeugen K... vom 01.10.2015 vorgelegt, mit der dieser deren Vortrag zum Zustandekommen der eidesstattlichen Versicherung im Wesentlichen bestätigt und ausdrücklich erklärt, zu deren inhaltlicher Richtigkeit keine Angaben machen zu können und wollen. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der beiderseits benannten Zeugen weder in Bezug auf das Zustandekommen der eidesstattlichen Erklärung des Zeugen K... vom 20.09.2012, noch für die Richtigkeit ihres Inhaltes - letzteres bereits deshalb nicht, weil der Zeuge K... mit der Erklärung vom 01.10.2015 seine Angaben vom 20.09.2012 nicht etwa widerrufen hat und diese im Übrigen durch weitere Indizien bestätigt werden.

(b) So hat der Drittwiderbeklagte zu 5 im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht im Verhandlungstermin am 02.10.2015 selbst bekundet, dass er gerade auch an den streitgegenständlichen Grundstücken in S... Interesse hatte und aus diesem Grund auch persönlich in dem Versteigerungstermin am 05.08.2009 anwesend war. Persönlich hat er dabei jedoch – wie sich aus dem Protokoll des Versteigerungstermins vom 05.08.2009 ergibt – jedoch keine Gebote abgegeben.

Dass es bei Grundstücken, an denen der Drittwiderbeklagte zu 5 Interesse hatte, zu dessen planmäßigem Vorgehen gehörte, diese durch vermögenslose Bieter ersteigern zu lassen, denen die erforderlichen Sicherheitsleistungen durch Dritte zur Verfügung gestellt wurden, und die nach Erteilung des Zuschlags Grundpfandrechte bestellten, die auf Weisung des Drittwiderbeklagten zu 5 an andere Personen abgetreten wurden, wird insbesondere durch das Schreiben des Drittwiderbeklagten zu 5 an den Zeugen E... vom 31.10.2012 (WK 47; Bl. 979 d.A.) bestätigt, in dem der Drittwiderbeklagte zu 5. u.a. Folgendes ausführt:

„Ich bzw. S... hat das Objekt „…str. … in … b. …“ angesteigert. Betrag: 292.000,- €; 31.500,- € Sicherheitsleistung angezahlt. Natürlich ist auch hier sofort ein Grundpfandrecht bestellt worden – 100.000,- €. Hiervon will ich Dir erstrangig 15.000,- € abtreten … Das vorgenannte Objekt soll sofort wieder verkauft werden – wie alle anderen Objekte, die angesteigert wurden, auch. … Der Kaufpreis soll bei 375.000 €/350.000 € liegen.

P.S. Es ist sehr schade, dass Du damals erklärt hast, Sicherheitsleistungen nicht mehr zur Verfügung stellen zu können, ansonsten wärst Du in der Sache „…“ mit drin.“

Aus diesem Schreiben wird zugleich deutlich, dass zum einen gerade auch der – wie ausgeführt vermögenslose - Kläger (S...) von dem Drittwiderbeklagten zu 5 zur Durchführung seiner Pläne eingesetzt wurde und zum anderen auch mit der streitgegenständlichen „Sache …“ entsprechend verfahren worden war. Dies findet darüber hinaus seine Bestätigung darin, dass der Kläger dem Drittwiderbeklagten zu 5 unter dem 03.06.2012 (WK 34; Bl. 440 d.A.) eine Generalvollmacht zur Vertretung in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten erteilte, die dieser zum Abschluss des Kaufvertrages über die streitgegenständlichen Grundstücke vom 18.07.2012 (WK 33; Bl. 422 d.A.) nutzte. Ein eigenes Interesse des vermögenslosen Klägers daran, dass ein Dritter ihn in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten vertreten kann, ist weder dargetan, noch ersichtlich.

(c) Dafür, dass nicht nur der Kläger, sondern auch die Drittwiderbeklagten zu 3 und zu 4 als diejenigen, zu deren Gunsten Grundschulden an den streitgegenständlichen Grundstücken bestellt oder abgetreten bzw. in Bezug auf die Drittwiderbeklagte zu 3 infolge der am 03.02.2012 notariell beglaubigten Abtretung durch die Drittwiderbeklagte zu 2 und der zwischen der Drittwiderbeklagten zu 3 und dem Kläger getroffenen Bestehenbleibensvereinbarung vom 23.02.2012 jedenfalls im Grundbuch eingetragen worden sind, in die Verwirklichung des Plans des Drittwiderbeklagten zu 5 eingebunden waren, spricht zunächst die persönliche Nähebeziehung der Drittwiderbeklagten zu 3 und zu 4 zu dem Drittwiderbeklagten zu 5. Diese ergibt sich für die Drittwiderbeklagte zu 3 bereits daraus, dass der Drittwiderbeklagte zu 5 ihr Geschäftsführer ist, und für die Drittwiderbeklagte zu 4 jedenfalls daraus, dass diese und die Drittwiderbeklagte zu 3 – zumindest zeitweise – dieselbe Geschäftsadresse hatten. Darauf, ob es sich bei der Geschäftsführerin der Drittwiderbeklagten zu 4 darüber hinaus um die Lebensgefährtin des Drittwiderbeklagten zu 5 handelt, was der Beklagte gestützt auf die eidesstattliche Erklärung des Zeugen K... vom 20.09.2012 behauptet, der Drittwiderbeklagte zu 5 jedoch bestreitet, kommt es nicht an. Denn dass der Erwerb von Grundschulden gerade durch die Drittwiderbeklagten zu 3 und/oder zu 4 zum Gesamtplan des Drittwiderbeklagten zu 5 gehörte, wird jedenfalls dadurch bestätigt, dass diese – unbestritten - auch in Zusammenhang mit anderen, vergleichbaren Zwangsversteigerungsverfahren, die jedenfalls auch immer Verbindungen zu den Drittwiderbeklagten zu 5 aufweisen, Grundschulden erworben haben. Dies gilt – nur beispielhaft - für das Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Amtsgericht Cottbus zu Az. 240 K 37/12, in dem ebenfalls der Kläger am 26.07.2012 den Zuschlag erhielt, am 14.08.2012 eine Briefgrundschuld „zugunsten des jeweiligen Inhabers des Grundschuldbriefes“ bestellte und zugleich die Übersendung des Briefes an die Drittwiderbeklagte zu 3 beantragte (B 12; Bl. 2790 d.A.). Ebenso am Amtsgericht Cottbus ersteigerte der Kläger in einem Zwangsversteigerungstermin vom 09.08.2012 im Verfahren 240 K 7/12 ein Grundstück und bestellte ebenfalls am 14.08.2012 mehrere Briefgrundschulden unter gleichzeitiger Beantragung der Übersendung der Briefe an die Drittwiderbeklagte zu 3 (B 14; Bl. 2805 bis 2808 d.A). In Bezug auf ein planmäßiges Zusammenwirken mit der Drittwiderbeklagten zu 4 lässt sich Ähnliches feststellen – am deutlichsten anhand des mit Schriftsatz des Beklagten vom 29.05.2014 (Bl. 1298 ff. d.A.) gehaltenen und unbestritten gebliebenen Vortrages zu Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Amtsgericht Flensburg zu den Az. 50 K 75/07 und 50 K 79/09 sowie den dazu als Anlagen WK 54 ff. (Bl. 1307 ff. d.A.) vorgelegten Unterlagen, die auch im Übrigen erhebliche Parallelen zu dem vorliegenden Verfahren aufweisen. In dem – nach einer ersten Zwangsversteigerung zum Az. 50 K 75/07 mit Zuschlagserteilung an einen Herrn B... und Nichtzahlung des Bargebotes durch diesen - zum Az. 50 K 79/09 geführten (Wieder-)Versteigerungsverfahren, zeigte die Drittwiderbeklagte zu 4 mit Schreiben vom 07.09.2010 (WK 58; Bl. 1316 d.A.) an, ihr seien zwei Grundschulden abgetreten worden. Auch in diesem Verfahren hat der Kläger im Versteigerungstermin am 15.02.2011 den Zuschlag erhalten, ohne nachfolgend das Bargebot zu entrichten oder zu hinterlegen (WK 63; Bl. 1326 d.A.). In dem Versteigerungstermin war – nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten – auch der Drittwiderbeklagte zu 5 anwesend und zwar offiziell als Vertreter der Interessen gerade der Drittwiderbeklagten zu 4. Der Senat hält es angesichts der gleichartigen Vorgehensweisen – Gebot durch vermögenslosen Bieter, Nichtzahlung des Bargebots und Wiederversteigerung, zuvor Grundschuldbestellungen – unter Beteiligung des Drittwiderbeklagten zu 5, des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 4 für ausgeschlossen, dass die Drittwiderbeklagte zu 4 nur zufällig in beiden Fällen als Erwerberin bzw. Zessionarin der Grundschulden in Erscheinung trat.

(d) Ein weiteres Indiz dafür, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 3 bis 5 planmäßig zusammenwirkten, lässt sich dem Umstand entnehmen, dass eine Vielzahl der Schriftstücke und Urkunden, gleichgültig ob sie Erklärungen des Klägers oder solche der Drittwiderbeklagten enthalten, dasselbe Schriftbild einer – auch bereits zum Zeitpunkt ihrer Erstellung nicht mehr gebräuchlichen – Schreibmaschine aufweisen und – dies ergibt sich aus einem Vergleich mit eindeutig vom Drittwiderbeklagten zu 5 stammenden Schreiben, insbesondere demjenigen vom 31.10.2012 (WK 47; Bl. 979 d.A.), offensichtlich sämtlich durch den Drittwiderbeklagten zu 5 gefertigt worden sind. Dies gilt gleichermaßen etwa für die Eintragungsbewilligung des Klägers vom 23.11.2011 für Grundschulden zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 4 (Bl. 196 d.A.) und das Anschreiben des Klägers an das Amtsgericht Bernau (Grundbuchamt) vom selben Tage (Bl. 195 d.A.) oder die Generalvollmacht des Klägers für den Drittwiderbeklagten zu 5 vom 13.06.2012 (Bl. 404 d.A.) wie für die Abtretungserklärungen der Drittwiderbeklagten zu 2 an die Drittwiderbeklagte zu 3 unter dem 30.12.2009 (Bl. 170 bis 173 d.A.), die Bestehenbleibensvereinbarung zwischen dem Kläger und der Drittwiderbeklagten zu 3 vom 20.02.2012 (Bl. 189 d.A.) oder die Schreiben der Drittwiderbeklagten zu 4 an das Amtsgericht Bernau (Grundbuchamt) vom 10.05.2012 (Bl. 193 und Bl. 194 d.A.) und wird vom Kläger und den Drittwiderbeklagten auch nicht in Abrede gestellt. Hinzu kommt, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 3 während des gesamten Rechtsstreits, die Drittwiderbeklagte zu 4 jedenfalls im Berufungsverfahren und schließlich auch der Drittwiderbeklagte zu 5 jedenfalls in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 07.10.2020 durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten werden.

Erklärungen, die ausweislich ihres Schriftbildes durch den Drittwiderbeklagten zu 5 gefertigt worden sind, finden sich darüber hinaus nicht nur in den zum vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten Unterlagen sowie in den beigezogenen Akten der Verfahren 3 K 25/06 und 3 K 250/10 des Amtsgerichts Cottbus, sondern ebenso in den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen z.B. zu den – bereits erörterten - Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgerichts Flensburg zum Az. 50 K 75/07 und 50 K 79/09, so etwa die Eintragungsbewilligungen des Erstehers B... für Grundschulden vom 14.07.2009 (Bl. 1317 d.A.) oder die Schreiben der (hiesigen) Drittwiderbeklagten zu 4 vom 12.10.2009 (Bl. 1319 d.A.), vom 07.09.2010 (Bl. 1316 d.A.) oder vom 17.03.2011 (Bl. 1342 d.A.).

bbb) Dieselben Indizien begründen gleichermaßen mit hinreichender Sicherheit den konkreten Verdacht, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 3 und zu 4 bei ihren jeweiligen Beiträgen zur Verwirklichung des Plans des Drittwiderbeklagten zu 5 – der Kläger bei der Abgabe seines Gebotes im Versteigerungstermin am 23.11.2011, der Bestellung der Grundschulden zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 4 am selben Tag und am 28.12.2011 sowie dem Abschluss der Bestehenbleibensvereinbarung mit der Drittwiderbeklagten zu 3 vom 23.02.2012, die Drittwiderbeklagte zu 3 bei Abgabe ihrer Erklärung zu der vorgenannten Vereinbarung mit dem Kläger sowie der Annahme der Abtretung der ursprünglich zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 2 bestellten Grundschulden und die Drittwiderbeklagte zu 4 bei der Beantragung der Eintragung der zu ihren Gunsten bestellten Grundschulden ins Grundbuch – jeweils die Tatumstände zur Verwirklichung des Plans des Drittwiderbeklagten zu 5 mindestens in groben Zügen kannten und den Willen hatten, den Plan des Drittwiderbeklagten zu 5 gemeinschaftlich mit den anderen, durch den Drittwiderbeklagten zu 5 eingebundenen Beteiligten auszuführen. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich – und vom Kläger und den Drittwiderbeklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast auch nach Erteilung des Hinweises mit Verfügung vom 18.12.2019 auch nicht vorgetragen -, aus welchem anderen Grund der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 3 und zu 4 ihre jeweiligen Tatbeiträge geleistet haben könnten. Insbesondere sind die Drittwiderbeklagten zu 3 und zu 4 dem Vortrag des Beklagten, der Erwerb der jeweils zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschulden sei jeweils unentgeltlich erfolgt, nicht entgegengetreten.

Waren die Tatbeiträge des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 3 und zu 4 danach von dem Willen getragen, gemeinsam mit anderen Beteiligten, den Plan des Drittwiderbeklagten zu 5, die streitgegenständlichen Grundstücke im Wege von Zwangsversteigerungen mit möglichst geringem finanziellen Aufwand zu erwerben, um diese mit Gewinn weiter zu veräußern, folgt daraus zugleich, dass sie damit auch eine Schädigung des Beklagten in der bereits unter aa) beschriebenen Art mindestens billigend in Kauf nahmen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine optimale Verwirklichung des Planes des Drittwiderbeklagten zu 5 nur unter gleichzeitiger Schädigung des Beklagten erreicht werden konnte.

ccc) Ein kollusives Zusammenwirken lässt sich aber nicht nur für den Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 3 bis 5 feststellen. Dem Vortrag des Beklagten sowie dem unstreitigen Vorbringen der Parteien sind ebenso hinreichende Indizien für einen konkreten Verdacht zu entnehmen, dass auch die Drittwiderbeklagten zu 2 in den Plan des Drittwiderbeklagten zu 5 eingebunden war.

(1) Dies gilt allerdings nicht bereits für die Abgabe des Gebots der Drittwiderbeklagten zu 2 im Versteigerungstermin am 05.08.2009. Denn dass die Drittwiderbeklagte zu 2 oder ihr sie (auch in Zusammenhang mit den Zwangsversteigerungsverfahren in S...) damals vertretender Rechtsanwalt K... bereits vor dem 05.08.2009 mit dem Drittwiderbeklagten zu 5 oder einer anderen mit diesem zusammenwirkenden Person Kontakt hatten, hat der Beklagte nicht hinreichend konkret vorgetragen. Dafür reicht es insbesondere nicht aus, dass die spätere Prozessbevollmächtigte der Drittwiderbeklagten zu 2 in einem Widerspruchsverfahren vor dem Amtsgericht Strausberg mit Schriftsatz vom 24.05.2012 (Bl. 397/398 d.A.) ausgeführt hat, der Drittwiderbeklagte zu 5 sei „Partner des Rechtsanwalts A… K...“, die Drittwiderbeklagte zu 2 habe den Drittwiderbeklagten zu 5 durch Rechtsanwalt K... kennen gelernt. Diesen Äußerungen lässt sich nicht entnehmen, von welchem Zeitpunkt an Rechtsanwalt K... mit dem Drittwiderbeklagten zu 5 zusammengearbeitet hat; nach dem Vortrag der Drittwiderbeklagten hat der Drittwiderbeklagte zu 5 erst nach dem Versteigerungstermin vom 05.08.2009 mit Rechtsanwalt K... Kontakt aufgenommen. Etwas anderes gilt auch nicht, soweit der Beklagte behauptet, der Drittwiderbeklagte zu 5 habe noch im Termin am 05.08.2009 mit dem Vertreter der Drittwiderbeklagten zu 2 „Kontakt aufgenommen“ (Bl. 151 und Bl. 248 d.A.). Ob diese vom Kläger und den Drittwiderbeklagten bestrittene Behauptung zutrifft, wäre durch Vernehmung der wechselseitig benannten Zeugen zu klären, kann aber dahin stehen. Als Grundlage für einen konkreten Verdacht einer Einbeziehung der Drittwiderbeklagten zu 2 in den vom Drittwiderbeklagten zu 5 geplanten Erwerb der streitgegenständlichen Grundstücke reicht der Vortrag des Beklagten jedenfalls deshalb nicht aus, weil er keinen Anhaltspunkt für den Inhalt der behaupteten Kontaktaufnahme erkennen lässt und es angesichts der Interessen des Drittwiderbeklagten zu 5 sogar näher liegt, dass er – dies unterstellt – mit einer Kontaktaufnahme vor Ende der Bieterstunde 05.08.2009 bezweckte, die Drittwiderbeklagte zu 2 von der Abgabe eines Gebotes abzuhalten.

(2) Hinreichende Anhaltspunkte für den konkreten Verdacht einer Einbindung der Drittwiderbeklagten zu 2 in das dem Plan des Drittwiderbeklagten zu 5 entsprechende Zusammenwirken des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 3 bis 5 bestehen jedoch in Bezug auf die Handlungen und Erklärungen der Drittwiderbeklagten zu 2 in dem Zeitraum, nachdem ihr am 05.08.2009 der Zuschlag erteilt worden war.

Ein wesentliches, diesen Verdacht begründendes Indiz besteht bereits darin, dass der Drittwiderbeklagte zu 5 für den die Drittwiderbeklagte zu 2 vertretenden Rechtsanwalt K... Schriftsätze gefertigt hat. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers und der Drittwiderbeklagten mit Schriftsatz vom 12.03.2020 diente nämlich bereits die – nach Erteilung des Zuschlages vom 05.08.2009 unstreitige - Kontaktaufnahme des Drittwiderbeklagten zu 5 mit dem die Drittwiderbeklagte zu 2 vertretenden Rechtsanwalt K... und das Angebot des Drittwiderbeklagten zu 5, jenem bei der Beschwerde der Drittwiderbeklagten zu 2 gegen die Zuschlagserteilung behilflich zu sein, dem Ziel, der Gruppe um den Drittwiderbeklagten zu 5 selbst den Eigentumserwerb an den Grundstücken im Wege eines weiteren Zwangsversteigerungsverfahrens zu ermöglichen, mag es dabei - nach dem Vortrag im Schriftsatz vom 12.03.2020 (Bl. 3315 d.A.) - auch zunächst darum gegangen sein, die Zuschlagserteilung an die Drittwiderbeklagte zu 2 ungeschehen zu machen, um dem Drittwiderbeklagten zu 5 zu ermöglichen, bei einer Wiederholung der beklagtenseits beantragten Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft, mithilfe eines mit ihm zusammenarbeitenden (vermögenslosen) Bieters seinen ursprünglichen Plan verwirklichen zu können. Die Zusammenarbeit zwischen dem Drittwiderbeklagten zu 5 und dem die Drittwiderbeklagte zu 2 vertretenden Rechtsanwalt K... hat jedoch – unstreitig – keineswegs mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Drittwiderbeklagten zu 2 gegen die Zuschlagserteilung durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.09.2009 (Beiakte 3 K 25/06; Bl. 622) geendet. Rechtsanwalt K... hat vielmehr für Drittwiderbeklagte zu 2 auch im weiteren Fortgang des Verfahrens 3 K 25/06 verschiedene Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen weitere Entscheidungen des Amtsgerichts ... eingelegt, so etwa unter dem 22.10.2009 eine Beschwerde gegen den Teilungsplan vom 09.10.2009 (Beiakte 3 K 25/06; Bl. 700), deren Begründung vom 15.12.2009 (Beiakte 3 K 25/06; Bl. 742 ff.) ebenso wie diejenige der Klauselerinnerung vom 18.12.2009 (Beiakte 3 K 25/06; Bl. 778 ff.) auf profunde Kenntnisse im Vollstreckungsrecht hindeuten, über die Rechtsanwalt K... unstreitig nicht, wohl aber der Drittwiderbeklagte zu 5 verfügte. Hinzu kommt, dass der Drittwiderbeklagte zu 5 seinen Plan, die streitgegenständlichen Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung mit möglichst geringem finanziellen Aufwand in seine Verfügungsgewalt zu bekommen, um sie möglichst gewinnbringend weiter zu veräußern, nach Rechtskraft der Zuschlagserteilung an die Drittwiderbeklagte zu 2 nur noch erreichen konnte, wenn er diese in seinen Plan einband. Dafür, dass ihm dies in der Folgezeit gelungen ist, sprechen weitere Indizien.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Drittwiderbeklagten zu 5 bekannt war, dass die Drittwiderbeklagten zu 2 in dem Verteilungstermin am 09.10.2009 das Bargebot nicht gezahlt und die zuständige Rechtspflegerin versäumt hatte, den für den Fall des Nichtbestehens der Auflassungsvormerkung festgesetzten Zuzahlungsbetrag in den Teilungsplan aufzunehmen und der Erbengemeinschaft bestehend aus dem Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 in der Folge wegen dieses Zuzahlungsbetrages auch keine bedingte, durch eine Sicherungshypothek gemäß § 128 ZVG zu sichernde, Forderung übertragen hatte. Dadurch war eine Situation entstanden, die es dem Drittwiderbeklagten zu 5 ermöglichte, seinen Plan, bei einer Wiederversteigerung die Grundstücke durch einen zu seiner Gruppe gehörenden vermögenslosen Bieter ersteigern zu lassen, durch eine Einbeziehung der Drittwiderbeklagten zu 2 – trotz des dieser erteilten Zuschlages – zu verwirklichen. Vor diesem Hintergrund besteht mindestens ein konkreter Verdacht, dass bereits die Bestellung von zwei Eigentümerbriefgrundschulden vom 26.10.2009 (Bl. 166/168 d.A.) durch die Drittwiderbeklagte zu 2 auf den Einfluss des Drittwiderbeklagten zu 5 zurückzuführen ist. Dafür spricht, dass die Bestellung von Grundschulden durch die jeweiligen Ersteher – wie bereits dargestellt - zu dem typischen Vorgehen der Gruppe um den Drittwiderbeklagten zu 5 gehört. Die Bestellung von Eigentümerbriefgrundschulden durch die Drittwiderbeklagte zu 2 lässt sich – anders als der Drittwiderbeklagte zu 5 dies im Rahmen seiner Anhörung am 02.10.2015 (Bl. 2133 d.A.) erläutert hat – auch nicht damit erklären, dass „man sich für bereits eingesetztes Kapital und gegebenenfalls zukünftig noch für das Objekt einzusetzendes Kapital Sicherheiten für möglichen Finanzierungsbedarf verschafft“. In der konkreten Situation, in der sich die Drittwiderbeklagte zu 2 befand, nämlich derjenigen, dass sie zwar durch den rechtskräftigen Zuschlag Eigentümerin der Grundstücke geworden war, die jedoch mit der Auflassungsvormerkung belastet waren, was einen Weiterverkauf zwangsläufig erschweren musste, sie andererseits wegen der auf den Beklagten und seinen Bruder als Erbengemeinschaft übertragenen Forderung in Höhe des nicht gezahlten Bargebotes damit rechnen musste, dass in absehbarer Zeit eine – gegenüber weiteren Belastungen vorrangige - Sicherungshypothek eingetragen werden würde, auf deren Grundlage die Wiederversteigerung drohte, war die Bestellung von Eigentümergrundschulden zur Schaffung einer leicht verfügbaren Sicherheit für etwaigen Kapitalbedarf der Drittwiderbeklagten zu 2 kaum sinnvoll. Sinn machte die Bestellung der Eigentümergrundschulden (insbesondere als Briefgrundschulden) allerdings dann, wenn – entsprechend der bereits dargestellten Handhabung in anderen Zwangsversteigerungsverfahren, an denen der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 3 bis 5 beteiligt waren – von vornherein beabsichtigt war, diese an Dritte aus dem Umfeld des Drittwiderbeklagten zu 5 abzutreten, damit diese im Falle einer Wiederversteigerung Zuteilungen aus einem die Forderungen der betreibenden Gläubiger übersteigenden Versteigerungserlös erzielen (wie nach der Versteigerung vom 23.11.2011 zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 3 im Hinblick auf die Grundschuldzinsen dann auch erfolgt) oder sogar durch Bestehenbleibensvereinbarungen (wie am 23.02.2012 zwischen dem Kläger und der Drittwiderbeklagten zu 3 vereinbart) gegenüber einem aus der Sicherungshypothek wegen Nichtberichtigung des Bargebots die Wiederversteigerung betreibenden Gläubiger vorrangige (vgl. dazu BGH Urteil vom 05.11.1975 – V ZR 145/73) Zuteilungen des Versteigerungserlöses generieren konnten. Angesichts des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass die Drittwiderbeklagte zu 2 bzw. deren Vertreter von sich aus derartige Überlegungen angestellt haben, ist anzunehmen, dass bereits die Bestellung der Eigentümerbriefgrundschulden auf einer entsprechenden Beratung der Drittwiderbeklagten zu 2 durch den Drittwiderbeklagten zu 5 beruhte.

Da Nutznießer dabei jedoch nicht die Drittwiderbeklagte zu 2 sein würde, kann dies nur bedeuten, dass die Drittwiderbeklagte zu 2 zumindest in Grundzügen in den letztlich auf eine Wiederversteigerung und Ersteigerung der Grundstücke durch ein Mitglied der Gruppe um den Drittwiderbeklagten zu 5 gerichteten Plan eingeweiht worden sein muss und mit der Bestellung der Eigentümerbriefgrundschulden einen Beitrag zu dessen Verwirklichung leisten sollte und wollte. Fragt man sich, weshalb die Drittwiderbeklagte zu 2 auf ein solches Vorgehen hätte einlassen sollen, so sprechen auch dafür hinreichende Indizien. So war die Drittwiderbeklagte zu 2 – insoweit übereinstimmend mit dem Vorgehen ihrer Gesellschafter in Bezug auf die in S... ersteigerten Grundstücke, die die dortigen Mieteinnahmen am 16.10.2009 an die Drittwiderbeklagte zu 2 abgetreten haben (Bl. 3018 d.A.) – offenbar daran interessiert, die Mieteinnahmen in Bezug auf die streitgegenständlichen Grundstücke zu erlangen, wie sich aus den Schreiben der Drittwiderbeklagten zu 2 an das AG Strausberg vom 28.10.2009 (3 K 25/06; Bl. 705.) und an den Beklagten vom 05.11.2009 (Bl. 348 d.A.) ergibt. Diesem Interesse der Drittwiderbeklagten zu 2, möglichst lange in den Genuss dieser Einnahmen zu gelangen, diente die Hilfestellung des Drittwiderbeklagten zu 5 für den die Drittwiderbeklagte zu 2 vertretenden Rechtsanwalt K.... Dieser verstand es mit – unbestrittener - Unterstützung durch den Drittwiderbeklagten zu 5, ein Vorgehen des Beklagten im Wege der Wiederversteigerung möglichst weit hinauszuzögern, in dem er zunächst im Wege der Anhörungsrüge gemäß § 321 a ZPO gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) betreffend den Zuschlag vom 05.08.2009, sodann durch eine sofortige Beschwerde gegen den Teilungsplan vom 09.10.2009 und die Übertragung der Forderung wegen Nichtzahlung des Bargebotes auf die Erbengemeinschaft vorging und schließlich eine Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO nebst weiterer sofortige Beschwerde gegen die Klauselerteilung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Zuschlag einlegte.

Gegen einen so begründeten Verdacht kollusiven Zusammenwirkens zwischen der Drittwiderbeklagten zu 2 und dem Drittwiderbeklagten zu 5 bereits zum Zeitpunkt der Bestellung der Eigentümerbriefgrundschulden durch die Drittwiderbeklagte zu 2 am 26.10.2009 lässt sich auch nicht einwenden, dass ein nachvollziehbarer Grund für die Bestellung der Eigentümergrundschulden darin bestanden haben könnte, dass die Drittwiderbeklagte zu 2 damit ein Sicherungsmittel für einen etwaigen Finanzierungsbedarf für den Fall einer Einigung mit dem Beklagten (und seinem Bruder) auf eine freiwillige Befriedigung der restlichen Forderung aus dem Bargebot und eines zusätzlichen Betrages für die Löschung der Auflassungsvormerkung schaffen wollte. Dafür, dass die Drittwiderbeklagte zu 2 ernsthaft darauf hoffte, dass der Beklagte und sein Bruder sich auf derartige Verhandlungen einlassen würden, wenn die Drittwiderbeklagte zu 2 im Wege derartiger Verhandlungen nicht bereit gewesen wäre, den gesamten im Versteigerungstermin am 05.08.2009 für das Nichtbestehen der Auflassungsvormerkung festgesetzten Zuzahlungsbetrag von 421.968 € aufzubringen, ist kein konkreter Anhaltspunkt ersichtlich und wird von den Widerbeklagten auch nicht vorgetragen. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben der Drittwiderbeklagten zu 2 vom 05.11.2009 (Bl. 348 d.A.), das damit schließt, der Beklagte müsse dankbar sein, wenn „Sie das Aufgebot von uns bekommen können“, dass diese nicht bereit war, für die Löschung der Auflassungsvormerkung einen auch nur relevanten Betrag zu zahlen.

Erhärtet wird der Verdacht eines Zusammenwirkens der Drittwiderbeklagten zu 2 mit der Gruppe um den Drittwiderbeklagten zu 5 darüber hinaus dadurch, dass unstreitig der damalige (Mit-)geschäftsführer der Drittwiderbeklagten zu 2 A… K… K… an deren Rechtsanwalt K... mit Schreiben vom 15.12.2009 (Bl. 174 d.A.) den Auftrag erteilte, 50 % einer der am 26.10.2009 bestellten Grundschulden von 200.000 € ohne Gegenleistung an die Drittwiderbeklagte zu 4 abzutreten. Weshalb die Drittwiderbeklagte zu 2 ohne Gegenleistung zugunsten eines Unternehmens, zu dem ansonsten keine erkennbare Verbindung bestand, auf eine Grundschuld verzichten sollte, wenn nicht diese Vorgehensweise einer Absprache mit dem Drittwiderbeklagten zu 5 entsprach, ist nicht nachvollziehbar.

Darauf, ob ein weiterer Tatbeitrag der Drittwiderbeklagten zu 2, der den Verdacht kollusiven Zusammenwirkens mit der Gruppe um den Drittwiderbeklagten zu 5 begründet, in der mit dem 20.12.2009 datierten, notariell jedoch erst am 03.02.2012 beglaubigten Abtretung der Grundschulden an die Drittwiderbeklagte zu 3 zu sehen ist, kommt es danach nicht mehr entscheidend an. Dies wäre allerdings zu bejahen, wenn – wie die Widerbeklagten vortragen – die Abtretung der Grundschulden tatsächlich bereits am 30.12.2009 erfolgt ist, wie die Urkunde (Bl. 170 d.A.) ausweist. Träfe dies zu, stünde der Annahme eines Zusammenwirkens der Drittwiderbeklagten zu 2 mit den übrigen Widerbeklagten auch nicht entgegen, dass der Drittwiderbeklagte zu 5 im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht im Termin am 02.10.2015 (Bl. 2134 d.A.) bekundet hat, die Übertragung der Grundschulden „von der … … auf mich“ sei nicht ohne Gegenleistung sondern gegen Zahlung von 25.000 € erfolgt. Eine Gegenleistung in diesem Umfang für Grundschulden in einem Nominalwert von 400.000 € ist nicht geeignet anzunehmen, der Abtretung der Grundschulden durch die Drittwiderbeklagte zu 2 an die Drittwiderbeklagte zu 3 habe etwas anderes zugrunde gelegen, als der Wille der Beteiligten, den Plan des Drittwiderbeklagten zu 5 zu fördern. Der – für den Verdacht eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen der Drittwiderbeklagten zu 2 mit der Gruppe um den Drittwiderbeklagten zu 5 darlegungspflichtige - Beklagte hat allerdings bereits erstinstanzlich (Bl. 938 d.A.) und auch noch mit seinem letzten Schriftsatz vom 07.06.2020 (Bl. 3477 d.A.) selbst bestritten, dass die Abtretungserklärungen der Drittwiderbeklagten zu 2. tatsächlich bereits am 30.12.2009 abgegeben worden sei, und behauptet, dass die Erklärung erst am 03.02.2012 (dem Zeitpunkt der notariellen Beglaubigung - Bl. 171 d.A.) gefertigt und rückdatiert worden seien. Er hat weiter bestritten, dass die Erklärung tatsächlich durch den für die Drittwiderbeklagte zu 2 unterzeichnenden A… K… K… abgegeben worden seien und – belegt durch den HR-Auszug (177/178 d.A.) - vorgetragen, dass dieser am 03.02.2012 nicht mehr Geschäftsführer der Drittwiderbeklagten zu 2 gewesen sei.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Drittwiderbeklagte zu 2 bereits mit der Bestellung der Eigentümerbriefgrundschulden am 26.10.2009 einen Beitrag zur Verwirklichung des Plans des Drittwiderbeklagten zu 5 geleistet hat und jedenfalls durch ihr Abtretungsangebot vom 15.12.2009 belegt ist, dass sie wusste und jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt auch wollte, dass die Grundschulden an mit dem Drittwiderbeklagten zu 5 zusammenarbeitende Dritte abgetreten werden sollten. Auch für die Drittwiderbeklagte zu 2 bedeutet dies, dass sie gleichzeitig mindestens billigend in Kauf nahm, dass auf diese Weise der Beklagte geschädigt werden würde.

ddd) Der Kläger und die Drittwiderbeklagten haben keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die gegen ein kollusives Zusammenwirken sprechen.

(1) Sie haben vielmehr - über diejenigen Gesichtspunkte hinaus, deren Unerheblichkeit bereits im Vorstehenden erörtert worden sind – mit Schriftsatz vom 12.03.2020 lediglich vorgetragen und unter Beweis gestellt, vor der Abgabe des Gebotes vom 05.08.2009 habe keinerlei Kontakt zwischen den Drittwiderbeklagten zu 2 und dem Kläger sowie den anderen Drittwiderbeklagten bestanden. Auch nach dem 05.08.2009 habe lediglich der Drittwiderbeklagte zu 5 Kontakt zu dem die Drittwidergeklagte zu 2 zum damaligen Zeitpunkt vertretenden Rechtsanwalt K... aufgenommen und in Zusammenhang mit der nachfolgenden Zusammenarbeit auch nur den damaligen Vertreter der Drittwiderbeklagten zu 2, Herrn R... K..., kennengelernt; die anderen Widerbeklagten hätten zu keinem Zeitpunkt mit Vertretern der Drittwiderbeklagten zu 2 Kontakt gehabt.

Auf dieses Vorbringen kommt es für eine Haftung des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 2 bis 5 gemäß §§ 826, 830, 840 Abs. 1 BGB nicht an.

Insbesondere steht der Umstand, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 3 bis 5 die Drittwiderbeklagte zu 2 bzw. deren Vertreter vor der Erteilung des Zuschlages an die Drittwiderbeklagte zu 2 im Versteigerungstermin am 05.08.2009 nicht gekannt haben mögen – für diesen Zeitpunkt kann, wie bereits ausgeführt, auch ein konkreter Verdacht eines Zusammenwirkens der Drittwiderbeklagten zu 2 mit den übrigen Widerbeklagten nicht festgestellt werden -, der Annahme eines willentlichen Zusammenwirkens der Widerbeklagten auch im Hinblick auf einen dem Beklagten bereits durch den Eigentumsverlust infolge des Zuschlages an die Drittwiderbeklagte zu 2 entstandenen Schadens nicht entgegen. Soweit es um den Kläger geht, war diesem im Übrigen jedenfalls bekannt, dass es sich bei der Versteigerung am 23.11.2012 um eine Widerversteigerung handelte und damit auch, dass die Drittwiderbeklagte zu 2 ihrerseits das Eigentum im Wege einer Versteigerung erlangt, das Bargebot aber nicht entrichtet hatte.

Darüber hinaus kann – wie der BGH in seinem Urteil vom 22.02.2019 (dort Rn. 46, juris) ausgeführt hat - eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung auch durch mehrere Personen gemeinschaftlich in der Weise begangen werden, dass sie durch ihre jeweiligen Tatbeiträge – sei es auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten – an der Verwirklichung eines gemeinsamen Tatplans mitwirken. Deshalb reicht es für die Haftung aller Widerbeklagten aus, dass diese sich die am 05.08.2009 erfolgte Zuschlagserteilung an die Drittwiderbeklagte zu 2 in der Folgezeit – wie bereits ausgeführt - zur Verwirklichung des Plans des Drittwiderbeklagten zu 5 zunutze gemacht haben und die Drittwiderbeklagte zu 2 dies nicht nur hat geschehen lassen, sondern ihrerseits nachfolgend – wie ebenfalls bereits ausgeführt - wissentlich und willentlich einen weiteren Tatbeitrag zur gemeinschaftlichen Verwirklichung dieses Plans gleistet hat. Für die Haftung der jeweiligen Widerbeklagten kommt es auch nicht darauf an, dass jeder von ihnen, der bis zur materiellen Beendigung der Tat, die hier nach dem Plan des Drittwiderbeklagten zu 5 frühestens mit dem Verkauf des Grundstücks im Namen des Klägers an den Landwirt B... mit Vertrag vom 18.07.2012 eingetreten ist, mit Tatbeiträgen an der Verwirklichung des gemeinschaftlichen Plans beteiligt war, wusste, welche anderen Beteiligten ebenfalls Beiträge leisten würden oder bereits geleistet hatten, solange nur jedem von ihnen – was aus den bereits ausgeführten Gründen festgestellt werden kann - die Grundzüge des gemeinschaftlich zu verwirklichenden Plans bekannt waren.

(2) Die Widerbeklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass jede ihrer Handlungen und Erklärungen den gesetzlichen Regelungen, insbesondere denjenigen des ZVG, entspreche. Es trifft zwar zu, dass – wie bereits angesprochen - nach den Regelungen des ZVG sowohl die Abgabe eines Gebotes durch einen vermögenslosen Bieter als auch die Bestellung von Grundschulden durch einen Ersteher und zwar auch bereits im Zeitraum zwischen dem Zuschlag und dem Verteilungstermin und – mangels Akzessorietät einer Grundschuld - auch unabhängig vom Bestehen einer zu sichernden Forderung sowie ebenso der Abschluss einer Bestehensvereinbarung zwischen dem Ersteher und einem nachrangigen Grundschuldgläubiger zulässig und wirksam sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Ausnutzen dieser Handlungsmöglichkeiten zur Erlangung von verfahrensfremden Vorteilen für den Handelnden oder einen Dritten unter gleichzeitiger billigender Inkaufnahme, dass dadurch der Zweck des Zwangsversteigerungsverfahrens, den Berechtigten die Erzielung eines wertangemessenen Erlöses für das zu versteigernde Grundstück zu ermöglichen, vereitelt wird, sowohl objektiv wie subjektiv den Tatbestand des § 826 BGB erfüllt.

cc) Beruht der Schaden, den der Beklagte – wie bereits unter aa) dargestellt – erlitten hat, danach auf einem kollusiven Zusammenwirken des Kläger und der Drittwiderbeklagten, für das sämtliche Widerbeklagten – unabhängig von ihrem jeweiligen Betrag – gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haften, folgt daraus, dass der Kläger gemäß § 249 Abs. 1 BGB auch bereits zur Naturalrestitution wegen des ersten auf dem gemeinsamen Plan beruhenden Schadens verpflichtet ist, den der Beklagte aufgrund des Verhaltens der Widerbeklagten erlitten hat. Dabei handelt es sich um den Verlust des Eigentums der Erbengemeinschaft an den streitgegenständlichen Grundstücken infolge des Zuschlages an die Drittwiderbeklagte zu 2 im Versteigerungstermin am 05.08.2009, den sich die Widerbeklagten in der Folgezeit zur Verwirklichung ihres Plans zunutze gemacht haben. Der Umstand, dass die Drittwiderbeklagte zu 2 zunächst unabhängig von ihrer Einbindung in den Plan des Drittwiderbeklagten zu 5 infolge des Zuschlages vom 05.08.2009 Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken erlangt hat, schließt eine Verpflichtung des Klägers zur Rückübertragung des Eigentum an die Erbengemeinschaft als ursprünglicher Eigentümerin nicht aus, weil die Drittwiderbeklagte zu 2 sich im Verhältnis zu der Erbengemeinschaft gemäß § 242 BGB ebenso wenig wie der Kläger auf ihr Eigentum an den Grundstücken berufen kann, da auch sie – wie dargelegt – den Zuschlag in rechtsmissbräuchlicher Weise erlangt hat.

C. Die ebenfalls – und zwar auch soweit sie gegen die an der Klage nicht beteiligten Drittwiderbeklagten gerichtet ist – zulässige Widerklage ist im Wesentlichen begründet.

I. Aus den bereits unter B. 2. ausgeführten Gründen steht dem Beklagten gemäß §§ 826, 830, 840 BGB i.V.m. § 2039 BGB gegen den Kläger ein Anspruch auf Übereignung der streitgegenständlichen Grundstücke an die Erbengemeinschaft zu. Da der Kläger infolge des ihm im Versteigerungstermin am 23.11.2011 erteilten Zuschlages (alleiniger) Eigentümer der Grundstücke geworden ist, ist er auch allein – insbesondere ohne Erfordernis einer Mitwirkung der Drittwiderbeklagten zu 2 als zwischenzeitlicher Erwerberin des Eigentums an den Grundstücken infolge des ihr erteilten Zuschlages vom 05.08.2009 – in der Lage, sämtliche materiell-rechtlichen wie grundbuchverfahrensrechtlichen Erklärungen zur (Rück-) Übertragung des Eigentums an den Grundstücken an die Erbengemeinschaft abzugeben.

Dieser Anspruch besteht allerdings nicht unbedingt, sondern – dies war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2020 - entsprechend dem Hilfsantrag des Beklagten zu 1 h) nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung nur Zug um Zug gegen Rückzahlung der vom Kläger im Versteigerungstermin am 23.11.2011 geleisteten und infolge des Teilungsplans vom 07.02.2012 – davon ist mangels anderweitigen Vortrages des Beklagten auszugehen - an den Beklagten ausgekehrten Bietersicherheit in Höhe von 52.280 €.

Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (st. Rspr. des BGH, vgl. nur: BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – juris, Rn. 65 m.w.N.) Ob ein Vorteil auf den erlittenen Schaden anzurechnen ist, entscheidet sich zwar nicht nur danach, ob das schädigende Ereignis für den Eintritt des Vorteils adäquat kausal geworden ist, es muss vielmehr zusätzlich rechtlich wertend beurteilt werden, ob die Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadenersatzpflicht entspricht, den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt (vgl. dazu nur: BGH, Urteil vom 22.06.1992 - II ZR 178/90 - Rn 111). Allein der Umstand, dass der Kläger den Beklagten sittenwidrig geschädigt hat und deshalb verpflichtet ist, diesen so zu stellen, als hätte die Erbengemeinschaft, bestehend aus ihm und dem erstinstanzlichen Beklagten zu 2, das Eigentum an den Grundstücken nicht durch die Zwangsversteigerungen verloren, lässt die Erstattung eines Vorteils, den die Erbengemeinschaft als Teil des Erlöses aufgrund des dem Kläger erteilten Zuschlages infolge der vom Kläger gerade zu diesem Zweck erbrachten Sicherheitsleistung erlangt hat, jedoch weder als für die Erbengemeinschaft unzumutbare Belastung, noch für den Kläger als unbillige Begünstigung erscheinen. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten vielmehr auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB (BGH a.a.O. Rn. 66 m.w.N.). Daran ändert es auch nichts, dass dem Beklagten aufgrund des kollusiven Zusammenwirkens des Klägers und der Drittwiderbeklagten über den Verlust des Eigentums an den streitgegenständlichen Grundstücken hinausgehende Schäden entstanden sind, für die der Kläger gemäß §§ 826, 830, 840 BGB ebenfalls haftet, darunter auch solche, die gemäß §§ 249, 251 BGB durch Geldzahlung auszugleichen sind. Dies bedeutet lediglich, dass der Beklagte den Anspruch des Klägers auf Rückerstattung der Bietersicherheit durch Aufrechnung mit weiteren Schadensersatzansprüchen aus § 826 BGB zum Erlöschen bringen könnte. Dies ist jedoch bislang nicht erfolgt.

II. Dem Beklagten steht gegen den Kläger, die Drittwiderbeklagten zu 2 und 3 sowie den Drittwiderbeklagten zu 5 aus § 826, 830, 840 Abs. 1 BGB auch der mit dem Widerklageantrag zu 1 b) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung 539,17 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit, d.h. seit dem 18.07.2012, zu.

Mit diesem Widerklageantrag macht der Beklagte Kosten geltend, die ihm in Bezug auf eine durch die Drittwiderbeklagte zu 2 mit Klageschrift vom 24.05.2012 beim Amtsgericht Strausberg zum Az. 24 C 204/12 erhobene Widerspruchsklage entstanden sind. Mit dieser Klage wandte sich die Drittwiderbeklagte zu 2 sowohl gegen den Beklagten und seinen Bruder als auch gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 3 mit dem Ziel, Zuteilungen aus dem Erlös der Versteigerung vom 23.11.2011 auf die zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Grundschulden zu erhalten (Bl. 397 d.A. i.V.m. mit dem Widerspruch vom 30.03.2012 - 3 K 250/10 – dort Bl. 577 d.A.). Dem Beklagten (bzw. der Erbengemeinschaft) wären Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts in diesem Rechtsstreit nicht entstanden, wenn der Kläger sowie die Drittwiderbeklagten zu 2, 3 und 5 nicht in kollusivem Zusammenwirken in sittenwidriger Weise die Möglichkeiten der Zwangsversteigerung zur Verwirklichung des Plans des Drittwiderbeklagten zu 5 ausgenutzt hätten. Auch wenn die Widerspruchsklage allein durch die Drittwiderbeklagte zu 2 eingelegt worden ist, haften doch sämtliche anderen Widerbeklagten unabhängig von der Art und dem Umfang ihrer jeweiligen Tatbeiträge gemäß §§ 830, 840 Abs. 1 BGB auch für diesen Schaden.

Anders als in Bezug auf den Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an den Grundstücken muss sich der Beklagte in Bezug auf diesen Schaden im Verhältnis zum Kläger oder der Drittwiderbeklagten zu 2 keinen Vorteilsausgleich in Form des Anspruchs des Klägers auf Rückerstattung der jeweils in den Versteigerungsterminen am 23.11.2011 bzw. am 05.08.2011 geleisteten Bietersicherheit anrechnen lassen. Im Wege der Vorteilsausgleichung sind nur solche Vorteile anrechenbar, die mit dem Nachteil des Geschädigten korrespondieren, d.h. in der Weise in einem inneren Zusammenhang stehen, dass die jeweilige Schadensposition dem Vorteil seiner Art nach entspricht (vgl. dazu nur: BGH, Urteil vom 06.06.1997 – V ZR 155/96 – Rn. 7). Ein derartiger innerer Zusammenhang besteht zwischen dem Schaden in Form der dem Beklagten entstandenen Kosten des Widerspruchsverfahrens der Drittwiderbeklagten 2 gegen den Teilungsplan vom 07.02.2012 und den vom Kläger und der Drittwiderbeklagten in den Versteigerungsterminen vom 23.11.2011 und vom 05.08.2009 geleisteten Bietersicherheiten nicht.

III. Dem Beklagten stehen darüber hinaus die mit den Anträgen zu 1 c) bis g) geltend gemachten Ansprüche zu.

Der Beklagte kann aus den bereits unter B. erläuterten Gründen sowohl vom Kläger als auch von den jeweiligen Drittwiderbeklagten aus §§ 826, 830, 840 Abs. 1 BGB nicht nur die Rückübertragung des Eigentums an den Grundstücken als solche an die Erbengemeinschaft verlangen, sondern darüber hinaus die Beseitigung sämtlicher infolge des kollusiven Zusammenwirkens der Widerbeklagten begründeten Belastungen der Grundstücke. Der Kläger und die Drittwiderbeklagen sind deshalb, in Bezug auf sämtliche zwischenzeitlich eingetragenen oder zur Eintragung beantragten Grundschulden verpflichtet, die jeweils erforderlichen materiellen und grundbuchverfahrensrechtlichen Erklärungen abzugeben, die zur Beseitigung dieser Belastungen oder darauf gerichteter Erklärungen erforderlich sind, bzw. – entsprechend dem Antrag zu 1 g) – die Abgabe entsprechender Erklärungen zu unterlassen.

Auch insoweit kommt, soweit auch der Kläger und/oder die Drittwiderbeklagte in Anspruch genommen werden, eine Vorteilsausgleichung wegen der vom Beklagten erlangten Bietersicherheit mangels unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Zwecks der Ersatzansprüche und dem erlangten Vorteil nicht in Betracht.

IV. Schließlich ist auch der widerklageerweiternd geltend gemachte Antrag des Beklagten auf Feststellung, dass die Widerbeklagten zu 1 bis 5 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten sowie der aus dem Beklagten und dem Beklagten zu 2, Herrn ... ..., bestehenden Erbengemeinschaft nach ... ... ... ... über die bisher in diesem Rechtsstreit von ihm gestellten Anträge hinaus jeden weiteren Schaden zu ersetzen, den er persönlich sowie die vorgenannte Erbengemeinschaft durch Handlungen der Widerbeklagten zu 1 bis 5 im Zusammenhang mit den Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgerichts Strausberg mit den Aktenzeichen 3 K 25/06, 3 K 250/10 und 3 K 77/12, dem Zwangsverwaltungsverfahren des Amtsgerichts Strausberg mit dem Aktenzeichen 3 L 397/12, diesem Rechtsstreit sowie allen weiteren auf die Handlungen der Widerbeklagten zu 1 bis 5 zur Rechtsverfolgung notwendigen gerichtlichen Verfahren und dem Verlust des Eigentums an den im Grundbuch des Amtsgerichts Bernau bei Berlin von S... Blatt ... eingetragenen Grundstücken erlitten hat, sowohl zulässig als auch begründet.

Für die Zulässigkeit des Antrages fehlt es insbesondere nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Angesichts der Komplexität und Dauer des vorliegenden Rechtsstreits und der vorausgegangenen bzw. noch andauernden damit zusammenhängenden Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren besteht auch ohne detaillierten Vortrag des Beklagten kein Zweifel daran, dass nicht nur die Möglichkeit, sondern sogar eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass dem Beklagten infolge der unter B ausführlich dargestellten sittenwidrigen Schädigung in kollusivem Zusammenwirken der Widerbeklagten weitere Schäden, insbesondere in Form von Kosten, entstanden sind, deren Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist.

D. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, Abs. 2, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Umstand, dass der Beklagte in Bezug auf die Widerklage mit dem Hauptantrag zu 1 a) unterlegen ist und nur mit dem auf eine Zug um Zug-Verurteilung gerichteten Hilfsantrag zu 1 h) obsiegt, stellt sich als geringfügige Zuvielforderung im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dar. Auch soweit der Beklagte den Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 2 bis 5 mit der Widerklage – jedenfalls teilweise – auf unterschiedliche Leistungen in Anspruch nimmt, beruht dies allein darauf, dass sie jeweils für sich genommen in unterschiedlicher Weise an der auf lastenfreie Rückübertragung der Grundstücke gerichteten Gesamtleistung mitwirken müssen. Dies ändert nichts daran, dass sämtliche Widerbeklagten – wie ausgeführt – gemäß §§ 826, 830, 840 Abs. 1 BGB für den gesamten dem Beklagten entstandenen Schaden – und damit gemäß § 100 Abs. 4 ZPO auch für die Kosten des Rechtsstreits - als Gesamtschuldner haften.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine (erneute) Befassung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird – unter Einbeziehung der nach Erlass des Urteils des BGH vom 22.02.2019 und der durch diesen mit Beschluss vom 11.07.2019 erfolgten Streitwertfestsetzung vorgenommenen Erweiterung der Widerklage um den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Widerbeklagten zum Ersatz weiterer Schäden - auf 1.285.539,17 € festgesetzt. Dabei schätzt der Senat den Wert des Feststellungsantrages gemäß § 3 ZPO auf 20.000 €.