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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 02.12.2020 – 7 U 57/18
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1202.7U57.18.00
Tenor§
Soweit es die Berufung des Beklagten zu 2 betrifft, wird das Verfahren abgetrennt (§ 145 I ZPO).
Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 21. März 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zu 1 verurteilt wird,
die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel von B…, Blatt …, in Abteilung (a…), Nr. 14, eingetragenen Grundschuld im Nennbetrag von 50.000 Euro nebst 18 % Zinsen (belastete Grundstücke: Nrn. 2 bis 10 des Bestandsverzeichnisses) zu bewilligen,
die Grundstücke
Nr. 1: Flur 2, Flurstück, (b…) Größe 1.597 m²,
Nr. 2: Flur 2, Flurstück (c…), Größe 113 m²,
Nr. 3: Flur 2, Flurstück (d…), Größe 189 m²,
Nr. 4: Flur2, Flurstück (e…), Größe 2.123 m²,
Nr. 5: Flur 2, Flurstück (f…), Größe 859 m²,
Nr. 6: Flur 2, Flurstück (g…), Größe 1.033 m²,
Nr. 7: Flur 2, Flurstück (h…), Größe 1.208 m²,
Nr. 8: Flur 2, Flurstück (i…), Größe 1.115 m²,
Nr. 9: Flur 2, Flurstück (j…), Größe 1.110 m²,
Nr. 10: Flur 2, Flurstück (k…), Größe 1.365 m²,
eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel von B…, Blatt …, zu Gunsten der von der Klägerin verwalteten Vermögensmasse wieder aufzulassen und folgende Willenserklärung abzugeben:
„Ich bin mit der Klägerin darüber einig, dass das Eigentum an den vorbezeichneten Grundstücken auf den Insolvenzschuldner (Beklagten zu 2) übergehen soll und bewillige und beantrage die Eintragung des Insolvenzschuldners (Beklagter zu 2) als Eigentümer in das Grundbuch des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel von B…, Blatt ….“
Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1 darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 70.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe§
I.
Der Rechtsstreit ist von einer Bank begonnen worden, die die Beklagte zu 1 und ihren Ehemann, den Beklagten zu 2, im Wege der Anfechtung in Anspruch genommen hat, wegen titulierter Forderungen gegen den Beklagten zu 2 die Vollstreckung in ein Grundstück zu dulden und vorrangige Rückauflassungsansprüche nicht entgegenzuhalten. Nachdem nach Erlass des angefochtenen Urteils das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 2 eröffnet worden ist, führt nun die Insolvenzverwalterin den Prozess gegen die Beklagte zu 1 fort, um die Löschung einer Grundschuld und die Rückübereignung des Grundstücks zu erreichen.
Die vormalige Klägerin führte das Bankkonto einer GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Beklagte zu 2 war, der spätere Ehemann der Beklagten zu 1, die als Sekretärin für die Gesellschaft tätig war. Der Beklagte zu 2 verbürgte sich gegenüber der vormaligen Klägerin für deren Forderungen gegenüber der Gesellschaft.
Die vormalige Klägerin forderte von der Gesellschaft den Ausgleich offener Forderungen, unter anderem mit einer Zahlungsaufforderung vom 8. Mai 2012 über insgesamt 11.440 Euro (Bl. 65).
Im Juni 2012 übereignete der Beklagte zu 2, der zu jener Zeit noch anderweit verheiratet war, ein ihm gehörendes Grundstück an die Beklagte zu 1 (Bl. 81 ff., 503). Der dazu geschlossene Vertrag nennt einen Rechtsgrund für die Übereignung nicht. Der Veräußerer behält sich den Widerruf der Übereignung und die Rückforderung vor, „falls … die zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber bestehende Lebensgemeinschaft gescheitert ist“ (Bl. 84). Die Beklagte zu 1 wurde am 25. Oktober 2012 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen (Bl. 72).
Mit der Kündigung der bankvertraglichen Verbindung im Dezember 2012 forderte die vormalige Klägerin aus einem Kontokorrent und aus fünf Darlehen insgesamt 820.797 Euro, weil die Gesellschaft trotz Mahnung nicht gezahlt habe. Die Gesellschaft zahlte nicht. Im Juli 2013 wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Beklagte zu 2 erteilte der vormaligen Klägerin im Oktober 2014 eine Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gab dabei an, er sei Eigentümer eines weiteren Grundstücks im Wert von 57.000 Euro, das in Höhe von 150.000 Euro zur Sicherung eines Darlehens belastet sei. Seine Verbindlichkeiten gab er mit insgesamt 933.000 Euro an, ihm zustehende Forderungen mit 6.280 Euro (Bl. 90 ff.).
Auf Grund der Bürgschaften erwirkte die vormalige Klägerin gegen den Beklagten zu 2 von September 2015 bis April 2016 ein vollstreckbares Urteil und vollstreckbare Kostenfestsetzungsbeschlüsse über 200.000, 11.440 und 3.857 Euro (Bl. 35 ff.).
Am 9. September 2016 heirateten die Beklagten. Am 9. März 2017 bewilligte die Beklagte zu 1 die Belastung ihres Grundstücks mit einer Grundschuld zu eigenen Gunsten über 50.000 Euro nebst Zinsen (Bl. 505).
Die vormalige Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 1 habe auf Grund ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft gewusst, dass der Beklagte zu 2 aus der Führung der Gesellschaft erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin begründet habe.
Die Beklagte zu 1 hat behauptet, als Darlehensgeberin mit ihrem späteren Ehemann als Darlehensnehmer am 26. Mai 2012 einen privatschriftlich gefassten Darlehensvertrag geschlossen zu haben, der vorsehe, zur Sicherung des Darlehens solle „bis zur Rückzahlung der vollständigen Darlehenshöhe“ das Grundstück an die Beklagte übertragen werden (Bl. 134). Nach Übereignung des Grundstücks habe sie die Darlehenssumme von 12.900,00 € in bar ausgezahlt. Zur Zeit der Grundstücksübertragung sei sie noch nicht „feste Lebensgefährtin“ (Bl. 130) ihres späteren Ehemannes gewesen. Dieser habe zu jener Zeit noch angenommen, die Zahlungsschwierigkeiten der von ihm betriebenen Gesellschaft überwinden zu können, die allein auf dem Zahlungsausfall eines Großkunden beruht hätten. Die Beklagte zu 1 habe das Ausmaß der damals gegenüber der vormaligen Klägerin bestehenden Verbindlichkeiten nicht gekannt. Die vormalige Klägerin habe die Gesellschaft seit 2010 immer wieder wegen verschiedener Forderungen gemahnt, die Geschäftsverbindung aber erst Ende 2012 gekündigt, womit zur Jahresmitte, zur Zeit der Grundstücksübertragung, nicht habe gerechnet werden können.
Das Landgericht hat der Klage, die sich auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück gerichtet hat, mit dem angefochtenen, am 21. März 2018 verkündeten Urteil vollständig stattgegeben. Es hat angenommen, das Grundstück sei unentgeltlich und in Gläubigerbenachteiligungsabsicht an die Beklagte zu 1 übereignet worden. Nach der Zahlungsaufforderung vom 8. Mai 2012 habe die Gesellschaft – wie die Beklagten gewusst hätten – keine Aussicht mehr gehabt, die gegen sie gerichteten Forderungen zu begleichen. Gewährung und Valutierung des angeblichen Darlehens seien nicht überzeugend dargelegt worden. Das Landgericht hat die in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vorgetragene Behauptung als verspätet zurückgewiesen, die Beklagte zu 1 sei aus dem Unternehmen der Gesellschaft bereits 2010 ausgeschieden und habe deren Vermögensverhältnisse und Verbindlichkeiten im Jahr 2012 nicht gekannt.
Auf den am 29. Januar 2018 gestellten Antrag ist am 16. April 2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 2 eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt worden (Bl. 450).
Die Klägerin hat den Rechtsstreit, soweit er sich gegen die Beklagte zu 1 richtet, aufgenommen, um auf Grund des insolvenzrechtlichen Anfechtungsrechts Leistungen zur Insolvenzmasse zu fordern.
Mit ihrer Berufung wendet die Beklagte zu 1 ein, sie habe zur Zeit der Grundstücksübereignung an sie keine Kenntnis von der finanziellen Situation der von ihrem späteren Ehemann betriebenen Gesellschaft gehabt, auch nicht von den von ihm übernommenen Bürgschaften. Sie sei nicht mehr für das Unternehmen tätig gewesen, nämlich im Oktober 2010 ausgeschieden. Eine Lebensgemeinschaft habe damals noch nicht bestanden. Sie sei mithin weder nahe Angehörige des Grundstückseigentümers gewesen, noch habe sie dessen etwaige Gläubigerbenachteiligungsabsicht gekannt. Die Grundstücksübereignung sei Gegenleistung zum gewährten Darlehen gewesen, also nicht unentgeltlich vorgenommen worden.
Die Beklagte zu 1 beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 21.03.2018, Az. 8 O 134/17, aufzuheben und die Klage vom 06.07.2017 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
die Beklagte zu 1 zu verurteilen,
die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel von B…, Blatt …, in Abteilung (a…), Nr. 14, eingetragenen Grundschuld im Nennbetrag von 50.000 Euro nebst 18 % Zinsen (belastete Grundstücke: Nrn. 2 bis 10 des Bestandsverzeichnisses) zu bewilligen,
die Grundstücke
Nr. 1: Flur 2, Flurstück (b…), Größe 1.597 m²,
Nr. 2: Flur 2, Flurstück (c…), Größe 113 m²,
Nr. 3: Flur 2, Flurstück (d…), Größe 189 m²,
Nr. 4: Flur2, Flurstück (e…), Größe 2.123 m²,
Nr. 5: Flur 2, Flurstück (f…), Größe 859 m²,
Nr. 6: Flur 2, Flurstück (g…), Größe 1.033 m²,
Nr. 7: Flur 2, Flurstück, (h…) Größe 1.208 m²,
Nr. 8: Flur 2, Flurstück (i…), Größe 1.115 m²,
Nr. 9: Flur 2, Flurstück (j…), Größe 1.110 m²,
Nr. 10: Flur 2, Flurstück (k…), Größe 1.365 m²,
eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel von B…, Blatt …, zu Gunsten der von der Klägerin verwalteten Vermögensmasse wieder aufzulassen und folgende Willenserklärung abzugeben:
„Ich bin mit der Klägerin darüber einig, dass das Eigentum an den vorbezeichneten Grundstücken auf den Insolvenzschuldner (Beklagten zu 2) übergehen soll und bewillige und beantrage die Eintragung des Insolvenzschuldners (Beklagter zu 2) als Eigentümer in das Grundbuch des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel von B…, Blatt ….“
Die Beklagte zu 1 beantragt,
die Klage auch mit der neuen Antragsfassung abzuweisen.
Die Klägerin meint, der Beklagten zu 1 habe klar sein müssen, dass die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks auf sie geeignet gewesen sei, die Gläubiger des Veräußerers zu benachteiligen. Die Beklagte zu 1 habe die desolate wirtschaftliche Lage des Unternehmens des Veräußerers gekannt.
Wegen der erstinstanzlichen Sachanträge der Parteien und der weiteren Einzelheiten ihres Vortrages wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung ist unbegründet, die erweiterte, angepasste Klage der neuen Klägerin zulässig und begründet.
An Zulässigkeitsbedenken scheitert die Klage nicht. Die Insolvenzverwalterin hat den unterbrochenen Rechtsstreit aufgenommen und dabei den Antrag der bisherigen Klägerin an die neuen Gegebenheiten angepasst: Während die vormalige Klägerin die Duldung der Zwangsvollstreckung in das fragliche Grundstück gefordert – und antragsgemäß zugesprochen erhalten – hat, fordert die Insolvenzverwalterin die Rückübereignung an die von ihr vertretene Masse. Dieses Auswechseln sowohl des Leistungsinhalts als auch des Gläubigers hält sich im Rahmen des § 17 II AnfG (vgl. MüKo-AnfG-Kirchhof, 2012, § 17 Rdnr. 17). Die Parteiauswechslung unterliegt nach § 17 II AnfG weder der Zustimmung des Gegners noch Anforderungen an die Sachdienlichkeit. Die Anpassung des Antrages ist zulässig, obwohl die Insolvenzverwalterin das Urteil nicht anficht.
Die Grundstücksübertragung ist nach dem Insolvenzrecht anfechtbar. Die Beklagte zu 1 hat der Klägerin das Grundstück, befreit von der selbst angebrachten Belastung mit einer Grundschuld, zu übereignen (§ 143 I InsO).
Für die ungefähr fünfeinhalb Jahre vor der Insolvenzantragstellung (Januar 2018) vorgenommene Grundstücksübereignung (Zeitpunkt der Vornahme, § 140 II 1 InsO: zwischen Juni und Oktober 2012) kommt allein noch eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung in Betracht (§ 133 I InsO).
Handelte es sich bei der Übereignung des Grundstückes um ein Deckungsgeschäft, also um die Erfüllung eines Anspruches der Beklagten zu 1 gegen den Beklagten zu 2, ihren nunmehrigen Ehemann, wäre die nur vierjährige Frist zur Anfechtung abgelaufen (§ 133 II InsO), wenn nicht wegen der Unlauterkeit sowohl der Begründung als auch der Erfüllung der Verbindlichkeit auch für die Deckungshandlung die Zehnjahresfrist gälte (vgl. MüKo-InsO-Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, § 133 Rdnr. 10; Kayser-Thole, InsO, 10. Aufl. 2020, § 133 Rdnr. 15). Auslegungsbemühungen mit diesem Ergebnis sind hier nicht erforderlich, weil es der Beklagten zu 1 nicht gelungen ist, ihre bestrittene Behauptung zu substantiieren, die Übereignung habe der Erfüllung einer schuldrechtlichen Verpflichtung gedient. Sie verweist auf den privatschriftlich gefassten „Darlehensvertrag“ (Anlage A 1 = Bl. 134), ohne sich zu bemühen, mehrere Ungereimtheiten zu erläutern, die dagegen sprechen, dass tatsächlich am 26. Mai 2012 die niedergeschriebene Vereinbarung getroffen worden sei. Das geschriebene Tagesdatum bietet keinen Beleg für die Richtigkeit der Angabe. Die Verwendung gegenüber einem Dritten vor der Einführung in diesen Rechtsstreit ist nicht vorgetragen worden. Die zeitliche Nähe zu der notariellen Beurkundung der Grundstücksübereignung am 7. Juni 2012 (Bl. 81) hätte nahegelegt, das schuldrechtliche Grundgeschäft in diese Urkunde aufzunehmen, um der vorgeschriebenen Form (§ 311 b I 1 BGB) zu genügen und um den Tag der Vereinbarung nachweisen zu können. Die Sicherung eines Darlehens durch Übereignung eines Grundstücks ist nicht verboten, aber äußerst ungewöhnlich. Die Bestellung einer Hypothek oder Grundschuld liegt näher, weil diese sachenrechtlichen Typen als Sicherungsmittel vorgesehen sind. Die vermeintlich zur Erfüllung des Sicherungsversprechens vereinbarte Grundstückübereignung nimmt mit keinem Wort Bezug auf das Grundgeschäft. Die zur Übereignung errichtete Urkunde (Bl. 134 ff.) wird dadurch der Ordnungsvorschrift nach § 925 a BGB nicht gerecht. Das könnte auf einer Nachlässigkeit der Notarin beruhen, wenn die Vertragsparteien den Grund der Übereignung mitgeteilt hätten. Entscheidender wirkt sich aus, dass die Vertragsparteien mehrere Abreden beurkundet haben, die mit dem vermeintlichen Grundgeschäft nicht vereinbar sind: Widerruf und Rückübereignung werden an mehrere Bedingungen geknüpft (Bl. 84), nicht aber an den Wegfall des Sicherungszwecks. Andererseits sind die aufgenommenen Bedingungen teilweise mit dem angeblich verfolgten Sicherungszweck unvereinbar: Sollte das Grundstück gemäß dem Darlehensvertrag als Sicherheit übereignet werden, so ist unverständlich, weshalb diese Sicherheit wegfallen sollte, wenn der Sicherungsnehmer vorverstirbt, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen den Vertragsparteien endet, wenn der Sicherungsnehmer geschieden wird oder wenn er einer Sucht oder einer Sekte verfällt oder geschäftsunfähig wird (Bl. 84). All dies berührt den vermeintlichen Sicherungszweck nicht. Schließlich lassen sich die Rückforderung wegen groben Undanks oder Verarmung und der ausdrückliche Verweis auf „etwa anfallende Schenkungssteuer“ nicht mit einer Sicherungsabrede als Grundgeschäft vereinbaren. Allerdings wird auch eine etwa zugleich vollzogene Schenkung nicht als Grundgeschäft erwähnt.
Die Voraussetzungen der mithin rechtzeitig, während der Zehnjahresfrist (§ 133 I InsO), erklärten Vorsatzanfechtung sind erfüllt:
Die Weggabe des Grundstücks aus der Haftungsmasse benachteiligt die Gläubiger des nunmehrigen Insolvenzschuldners, die bei einer Veräußerung aus der Masse am Erlös teilhaben könnten.
Die Umstände lassen auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners schließen. Der Schuldner hat gewusst und entweder gewollt oder doch wenigstens billigend in Kauf genommen, dass die Befriedigungsaussichten seiner Gläubiger sich verschlechtern, wenn er das fragliche Grundstück an die Beklagte zu 1 übereignet. Gewichtiges Anzeichen für diesen Vorsatz ist das Weggeben des Grundstücks ohne Gegenleistung. Die starke Indizwirkung der Inkongruenz wird gestützt durch weitere auf den Vorsatz hinweisende Umstände und durch die Abwesenheit entlastender Momente (vgl. zur eingeschränkten Indizwirkung inkongruenter Deckung: Kayser-Thole, InsO, 10. Aufl. 2020, § 133 Rdnr. 33 m. zahlr. Nachw. a. d. Rspr. d. BGH):
Dem Schuldner muss zur Jahresmitte 2012 seine finanzielle Bedrängnis bewusst gewesen sein. Er hatte sich für die von ihm allein betriebene GmbH verbürgt, so dass er deren finanzielles Schicksal zu teilen hatte. Die Bank, die die Gesellschaft finanzierte (die vormalige Klägerin in diesem Rechtsstreit) mahnte seit 2010 wiederholt, entstandene Rückstände auf Kontokorrent- und Darlehenskonten von jeweils mehreren tausend Euro zu begleichen (Bl. 289 ff.). Dem Schuldner musste es sich aufdrängen, dass die Gesellschaft und damit auch er persönlich als Bürge von der Geduld und damit dem Belieben der Bank abhingen. Da die schon eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder gar die bevorstehende Vollstreckung nicht erforderlich sind, um auf einen Benachteiligungsvorsatz schließen zu können, reicht diese Lage als weiteres Anzeichen aus, das auf das Ziel des Schuldners hinweist, das fragliche Grundstück als Haftungsgegenstand beiseitezuschaffen, wenn es – wie jederzeit möglich – zu seiner Inanspruchnahme als Bürge für die nicht zurückzuführenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft kommen sollte.
Dieser Vorsatz des Schuldners wird nicht durch eine sichere Aussicht auf eine Besserung der Lage während des Jahres 2012 in Frage gestellt. Dazu wäre eine sachlich begründete Überzeugung erforderlich, in allernächster Zeit werde es möglich sein, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zurückzuführen. Der Schuldner hat indes selbst – noch als Beklagter – nur sehr zurückhaltend seine „Annahme“ vorgetragen, die Zahlungsschwierigkeiten könnten beseitigt werden, weil sie „ausschließlich aufgrund eines Zahlungsausfalls eines Großkunden“ entstanden seien (Bl. 131). Es fehlt ein Anhaltspunkt, der den Schuldner in der Überzeugung hätte bekräftigen können, jener Großkunde werde nun doch zahlen.
Schließlich fehlt eine Grundlage für eine etwaige Überzeugung des Schuldners, er werde die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus anderen Mitteln als dem fraglichen Grundstück berichtigen können. Er hat der vormaligen Klägerin rund zwei Jahre nach der hier angefochtenen Grundstücksübereignung die Auskunft erteilt, verwertbares, unbelastetes Vermögen sei nicht vorhanden. Es fehlen in seinem und im Vortrag der Beklagten zu 1 Hinweise auf eine günstigere Aussicht, die in den Jahren zuvor bestanden haben könnte. Die Auskunft lässt eher den Schluss zu, die hier angefochtene Grundstücksübertragung habe dazu gedient, den letzten noch vorhandenen unbelasteten Vermögensgegenstand dem erwarteten oder wenigstens begründet befürchteten Zugriff der Bank zu entziehen.
Die Beklagte zu 1 kannte den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Auch für die Kenntnis der Beklagten zu 1 spricht das gewichtige Anzeichen der unentgeltlichen Übereignung des Grundstücks an sie. Die Inkongruenz erlaubt eine Überzeugungsbildung im Sinne der Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz auch abseits der Vermutung nach § 133 I 2 InsO, wenn weitere Gesichtspunkte für diese Kenntnis sprechen und entgegenstehende Anzeichen fehlen oder nicht maßgeblich ins Gewicht fallen (Thole, a.a.O., Rdnr. 42). Die vormalige Klägerin hat tatsächliche Anhaltpunkte für eine schon zur Zeit der Grundstücksübertragung enge persönliche Verbindung zwischen Beklagter zu 1 und Schuldner geschildert und auch für die Kenntnisse der Beklagten zu 1 von der Lage der von dem Schuldner betriebenen Gesellschaft. Die Beklagte zu 1 hat bestritten, schon zu jener Zeit Lebensgefährtin des Schuldners gewesen zu sein, und sie hat behauptet, schon zwei Jahre zuvor aus dem Betrieb der Gesellschaft als Arbeitnehmerin ausgeschieden zu sein. Sie hat sich aber nicht bemüht, über das pauschale Bestreiten hinaus in Einzelheiten die für die Behauptung der Klägerin sprechenden Anzeichen zu widerlegen. Der Übereignungsvertrag benennt im Juni 2012 die Lebensgemeinschaft ausdrücklich und knüpft an ihr Scheitern einen Rückübereignungsanspruch des Schuldners (Bl. 84). Im Oktober 2012 enthält eine eMail-Nachricht der Gesellschaft des Schuldners an die vormalige Klägerin den Namen der Beklagten zu 1 als Verfasserin. Selbst wenn die Beklagte zu 1 diese Nachricht nicht verfasst haben, sondern der Schuldner sie unter ihrem Namen geschrieben haben sollte, um sich zu verleugnen, so weist dies doch jedenfalls auf die persönliche Verbindung zwischen Schuldner und Beklagter zu 1 hin. Der Schuldner wird den Namen der Beklagten zu 1 verwendet haben, weil diese ihm diese Täuschung nicht übelnehmen wird. Für eine Ahnungslosigkeit der Beklagten zu 1, die bedenkenlos den Übereignungsvertrag geschlossen haben müsste ohne sich über die damit verfolgten Absichten mit dem Schuldner zu besprechen, ist ein Anhaltspunkt nicht zu finden.
Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 richtet sich auf die Übereignung des Grundstückes an den Schuldner (§ 143 I 1 InsO). Die Beklagte zu 1 hat zugleich das anfechtbar erworbene Grundstück von Belastungen freizumachen, die sie selbst vorgenommen hat (vgl. Uhlenbruck-Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl. 2019, § 143 Rdnr. 210; MüKo-InsO-Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl. 2019, § 143 Rdnr. 52). Sie muss die Löschung der zu ihren eigenen Gunsten eingetragenen Grundschuld bewilligen und beantragen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.
Anlass die Revision zuzulassen (§ 543 II ZPO), besteht nicht.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 Euro festgesetzt (§§ 63 II, 47 GKG).