Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.01.2021 – 12 U 140/20

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0112.12U140.20.00

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.05.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 11 O 420/18, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

1.1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats mit Beschluss vom 17.11.2020 Bezug genommen. Der Senat hält nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage an der in dem Beschluss zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung fest. Eine Stellungnahme hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen. Ein Antrag auf Fristverlängerung wurde nicht gestellt. Innerhalb der Stellungnahmefrist ist lediglich ein Antrag eingegangen, die Frist zur Berufungsbegründung zu verlängern. Dieser Antrag ist jedoch aufgrund des Zeitablaufs als gegenstandslos anzusehen. Auf den entsprechenden Hinweis des Senatsvorsitzenden ist weder eine Richtigstellung erfolgt, noch in der Sache eine Stellungnahme abgegeben worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. Der Senat hat sich dabei für die Bestimmung der von dem Klageantrag zu 1. in Abzug zu bringenden Nutzungsentschädigung an dem im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht mitgeteilten Kilometerstand orientiert.