Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.01.2021 – 13 UF 95/20

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:0113.13UF95.20.00

Tenor§

1. Auf die Beschwerden der Antragsbeteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 09.06.2020 - 6 F 162/20 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Zossen zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Amtsgericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gebührenwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die beschwerdeführenden Eltern wenden sich jeweils gegen die Regelung des Umgangs des Vaters mit der seit ihrem dritten Lebensmonat überwiegend in einer Pflegefamilie lebenden gemeinsamen Tochter.

Den zunächst gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sind mit Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 12.08.2020 - 6 F 107/19 - wesentliche Teile der elterlichen Sorge entzogen und auf das zuständige Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen worden. Die jeweiligen Beschwerden der Eltern hiergegen sind unter dem Aktenzeichen 13 UF 135/20 beim Senat anhängig.

Seit 30.10.2019 hat der Vater den zu Beginn der Fremdunterbringung außergerichtlich vereinbarten, durch den Träger „… e. V.“ begleiteten, wöchentlich zweistündigen Umgang mit seiner Tochter nicht mehr wahrgenommen. Die Mutter pflegt unbegleiteten Umgang mit ihrer Tochter montags und freitags von 9 Uhr bis 15 h 30 bzw. 16 h 30 sowie alle zwei Wochen mit Übernachtung von Donnerstag auf Freitag.

Der Vater hat mit Antrag vom 06.04.2020 und 27.04.2020 (Bl. 1, 5) unbegleiteten oder durch einen anderen Träger begleiteten Umgang in höherem Umfang als bislang beantragt.

Mit Beschluss vom 09.06.2020 (Bl. 46), auf dessen Inhalt der Senat Bezug nimmt, hat das Amtsgericht begleiteten Umgang des Vaters wöchentlich mittwochs von 10 Uhr bis 12 Uhr beim selben Träger „… e.V.“, jedoch in dessen neuen Räumlichkeiten angeordnet. Weiter heißt es im Tenor zu 4. (Bl. 46R): „Soweit der Umgang für die Dauer von 6 Monaten pünktlich und zuverlässig wahrgenommen wird, ist der Antragsteller berechtigt, eine Ausweitung des Umgangs zu fordern. Er hat sich diesbezüglich mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen und eine Ausweitung auf zunächst einen weiteren Tag, ggf. um eine weitere Stunde mit diesem abzusprechen.“

Mit seiner Beschwerde begehrt Vater einen anderen Umgangsbegleiter (Bl. 59) sowie eine höhere Umgangsfrequenz (Bl. 89).

Die Mutter beanstandet Ziffer 4. des Tenors (Bl. 109) und beantragt die Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (Bl. 202). Die ausgesprochene Umgangsausweitung werde zwangsläufig ihre Umgangsfrequenz mit dem Kind einschränken.

Der Senat hat dem Kind einen Verfahrensbeistand bestellt (Bl. 71). Auf dessen Stellungnahme vom 30.07.2020 (Bl. 132) wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug verwiesen. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Eine Anhörung der Beteiligten ist entbehrlich, wenn der angefochtene Beschluss in jedem Fall aufzuheben und gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zurückzuverweisen ist (Senat, NJW 2020, 458; Obermann in BeckOK FamFG, Hahne/Schlünder/Schlögel, 36. Ed. Stand 01.10.2020 § 68 Rn. 40).

II.

1. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässigen Beschwerden der Antragsbeteiligten haben vorläufig Erfolg insoweit, als sie zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung über das Umgangsrecht des Vaters und gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führen.

Das Amtsgericht hat, was die hiesige Zurückverweisung auch ohne diesbezüglichen Antrag rechtfertigt, eine unzulässige Teilentscheidung getroffen, indem es in Ziffer 4 des Ausspruchs den Umgang zwischen Vater und Kind für den Zeitraum nach Ablauf von sechs Monaten regelmäßiger Umgangsdurchführung nicht selbst geregelt, sondern eine Regelung dem Jugendamt überlassen hat. Dadurch hat das Amtsgericht zwar die Ausweitung des bisherigen Umgangs nach Ablauf von sechs Monaten regelmäßiger Umgangsdurchführung angeordnet, jedoch keine Regelung zu Tag, Ort und Zeit des zukünftigen Umgangs getroffen. Hinsichtlich des zukünftigen Umgangs liegt somit, da das Konkretisierungsgebot das Gericht zur umfassenden, vollstreckungsfähigen Regelung des Umgangs hinsichtlich Tag, Ort und Zeit des Umgangs verpflichtet (vgl. BGH FamRZ 2012, 533 Rn. 18; Senat, NJW 2020, 458; OLG Schleswig, FamRZ 2018, 696; OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 1928), eine unzulässige Teilentscheidung vor.

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Die Einschränkung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 4 BGB dergestalt, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG FamRZ 2008, 494), der sich der Senat anschließt, nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Die hierfür festzustellende (OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, FamRZ 2008, 1374) konkrete Gefährdung des Kindes liegt, da seit Ende Oktober 2019 kein Kontakt mehr zwischen Vater und Kind besteht, darin, dass das gerade 2,4 Jahre alte Mädchen den Vater als Fremden wahrnimmt. Ein zweistündiges Zusammensein mit dem Vater ohne eine vertraute Person lässt bei dem noch jungen Kind massive Irritationen befürchten. Zum Aufbau einer tragfähigen Beziehung zum Vater benötigt ein junges Kind die Möglichkeit des Kennenlernens in einem angstfreien Kontext, so dass zur Gewährleistung des Rechts des Kindes und des Vaters auf Umgang (§ 1684 Abs. 1 BGB) die Einschränkung des Umgangsrechts durch Anordnung eines begleiteten Umgangs unerlässlich ist.

Bislang hat der Vater die erstinstanzliche Einsetzung des Trägers … e. V. als Umgangsbegleiter gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 3, 4 FamFG erfolglos beanstandet, da er keinen anderen mitwirkungsbereiten Dritten genannt hat. Den Umgangsberechtigten trifft für die Gewährung einer Umgangsbegleitung eine diesbezügliche Mitwirkungsobliegenheit, denn Leistungen der Jugendhilfe setzen grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der Jugendhilfe voraus (Senat, BeckRS 2020, 13179; NJW-RR 2020, 458). Zudem bieten die vom Vater - ausweislich der Stellungnahme der Verfahrensbeiständin (Bl. 132) gegenüber dem Jugendamt - vorgeschlagenen Träger der Jugendhilfe Umgangsbegleitung nur in ihren Räumen in S…, K… oder Z… an, was erhebliche längere Fahrtzeiten für das Kind beinhaltet als die Umgangsbegleitung in den Räumen des derzeit eingesetzten Trägers in Wohnortnähe des Mädchens. Selbst wenn der Antragsteller die Bereitschaft dieser Träger zur Wahrnehmung der Umgangsbegleitung dem Gericht mitteilt, bestünden angesichts des Anfahrtswegs voraussichtlich Zweifel an deren - amtswegig zu prüfender (vgl. Senat, BeckRS NJW-RR 2020 458) - Eignung.

Auch dürfte das bisherige Vorbringen des Antragstellers nicht die Ungeeignetheit des eingesetzten Trägers der Umgangsbegleitung nicht rechtfertigen. Anhaltspunkte für die Ungeeignetheit der Räume des Trägers in …., …, hat der Antragsteller bislang nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich. Konkrete Umstände, deretwegen die Familienhelferin G… dem Antragsteller gegenüber als Umgangsbegleiterin unangemessen aufgetreten sei, hat dieser nicht dargelegt. Weiter hat die Verfahrensbeiständin mitgeteilt (Bl. 132), die Umgangsbegleitung solle in Zukunft durch den Mitarbeiter des Trägers Herrn Sch… erfolgen, mit dem sich der Vater in der Vergangenheit gut verstanden habe. Schließlich ist der bislang eingesetzte Träger auch angesichts der Wohnortnähe zum Kind zur Umgangsbegleitung geeignet.

Darüber hinaus könnte nach dem bisherigen Akteninhalt auch fraglich sein, ob eine kurzfristige Umgangsausweitung über mehr als zwei Stunden pro Woche derzeit dem Kindeswohl zu dienen geeignet wäre. Angesichts des noch jungen Alters des Kindes könnte bei einem mehrmaligen wöchentlichen Kontakt zu dem ihm bislang nicht vertrauten Vater die Gefahr einer Überforderung des Kindes bestehen. Die ausschließlich am Kindeswohl (§ 1697 a BGB) orientierte Ausgestaltung des Umgangsrechts hat das Alter des Kindes und den bisherigen Kontakt zum Umgangsberechtigten zu berücksichtigen, wobei nicht die Quantität, sondern die Qualität des Umgangs entscheidend ist (Altrogge in BeckOGK BGB, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand 01.11.2019 § 1684 Rn. 241). Vor allem bei sehr jungen Kindern ist nicht die Dauer, sondern die Regelmäßigkeit des Umgangs entscheidend, bei Kleinkindern bis zu drei Jahren ist wöchentlicher Umgang in der Regel am besten für das Kindeswohl (Altrogge a. a. O. Rn. 242). Hieran gemessen könnte eine Umgangsfrequenz von wöchentlich zwei Stunden am besten geeignet sein, um einerseits der Entfremdung zwischen Vater und Kind entgegenzuwirken, aber andererseits ein nicht mit dem Vater vertraute Kind nicht zu überfordern.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Die übrige Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren ist dem Amtsgericht vorzubehalten (Senat, NJW-RR 2020, 458).

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 55 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG a. F.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 70 Abs. 2 FamFG).