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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 19.01.2021 – 2 U 80/20

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0119.2U80.20.00

Tenor§

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 20. Mai 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 38/19, durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe§

I.

Das beklagte Land wendet sich mit seiner Berufung gegen die Zuerkennung der Klage auf Zahlung von Schadensersatz aus Amtshaftung wegen eines vom Kläger verlangten Zinsschadens als Folge des Erlasses eines im Laufe eines anschließenden finanzgerichtlichen Verfahrens aufgehobenen Bescheides des Finanzamtes gemäß § 278 Abs. 2 AO.

Der Kläger meint, die Finanzbehörde habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, es stünde ihm deshalb ein Anspruch gegen das beklagte Land auf Schadensersatz zu. Nachdem er zunächst 21.744,37 € begehrt hatte, bezifferte er seinen Schaden zuletzt wie folgt:

Rechtsanwaltskosten

1.025,30 €

Zinsschaden

19.453,48 €

Gesamt

20.478,78 €

Der Zinsschaden aus dem Betrag von 105.286,50 € in Höhe von 4 % bestehe ab dem 03.05.2013, dem Tag, an dem ihm die Gelder aufgrund der erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse durch Zustellung beim Drittschuldner entzogen worden seien, bis zur Rücküberweisung der gepfändeten Gelder am 14.12.2017. Die Höhe des Zinsschadens richte sich nach §§ 849, 246 BGB.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 26.03.2020 stattgegeben und ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus § 839 BGB, Art. 34 GG, §§ 849, 246, 249 BGB. Der Beklagte habe den Anspruch dem Grunde nach bereits vorgerichtlich deklaratorisch anerkannt, mit späteren Einwendungen in einem Schriftsatz vom 12.03.2020 sei er deshalb ausgeschlossen. Auch habe das beklagte Land das Anerkenntnis in der Klageerwiderung ausdrücklich zugestanden. Die Handelnden im Finanzamt hätten ihre Aufklärungspflicht fahrlässig verletzt, ein Mitverschulden des Klägers durch Unterlassen von Mitwirkungshandlungen sei nicht feststellbar. Der Zinsschaden sei zuletzt substantiiert dargelegt worden. Daneben habe das beklagte Land auch die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten, die adäquat durch die Amtspflichtverletzung verursacht worden seien, zu ersetzen. Auf das Urteil im Übrigen wird verwiesen.

Gegen das dem Beklagten am 26.05.2020 zugestellte Urteil hat er am 23.06.2020 Berufung eingelegt, welche er am 30.06.2020 begründet hat.

Der Beklagte stellt mit der Berufung seine Haftung dem Grunde nach sowie die Berechtigung der zugesprochenen Zinsforderung in Frage. Er sei erstinstanzlich mit keinerlei Vortrag präkludiert gewesen, vielmehr habe er innerhalb der ihm eingeräumten Frist Stellung genommen, sein Vortrag aus dem Schriftsatz vom 12.03.2020 hätte daher berücksichtigt werden müssen. Dem Finanzamt sei auch kein Verschuldensvorwurf zu machen, zumal angesichts der unentgeltlichen Vermögensverschiebungen Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten des Klägers bestanden hätten, die die Aufklärungspflicht des Finanzamtes reduziert hätten. Außerdem finde § 849 BGB vorliegend keine Anwendung, es handele sich weder um eine endgültige Entziehung noch um die Beschädigung einer Sache. Im Falle einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung handele es sich um eine Geldsummenforderung und damit um eine Wertverschaffungsschuld und nicht um eine Sachschuld. Nicht zuletzt hätte der Kläger – auch vor dem Hintergrund der Niedrigzinspolitik der letzten Jahre - einen etwaigen konkreten Zinsschaden vortragen müssen, ein solcher Vortrag fehle komplett.

Der Beklagte hat angekündigt zu beantragen,

die Klage unter Abänderung des am 20.05.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) zum Az. 14 O 38/19 abzuweisen.

Der Kläger hat angekündigt zu beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Beklagte habe nach §§ 288, 290 ZPO zugestanden, dass er seiner Amtsermittlungspflicht nicht im erforderlichen Maße nachgekommen sei.

Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Schriftsätze, Protokolle und sonstigen Unterlagen Bezug genommen.

II.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die zulässige Berufung in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten dem Grunde nach Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG zu. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte die Amtspflichtverletzung deklaratorisch anerkannt hat. Zwar handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um ein gerichtliches Geständnis im Sinne von § 288 ZPO, da keine streitigen Tatsachen von dem Gegner in einer mündlichen Verhandlung zugestanden wurden. Der Beklagte muss sich aber entgegenhalten lassen, dass er mit außergerichtlichem Schreiben vom 28.11.2018 die Amtspflichtverletzung bereits durch die Bestätigung der Erstattungsfähigkeit der diversen Kostenpositionen dem Grunde nach anerkannt hat. Angesichts der Aufhebung des streitbefangenen ergänzenden Aufteilungsbescheides vom 31.03.2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23.01.2014 und der beiderseitigen Erledigungserklärungen vor dem Finanzgericht war dies auch nur folgerichtig, denn angesichts des Hinweises des Finanzgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2017 ist dem Beklagten jedenfalls die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes vorzuwerfen, verbunden mit einem Verstoß gegen die Pflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln. Zutreffend verweist das Landgericht insoweit auch auf die Formulierung des Beklagten in der Klageerwiderung vom 29.03.2019, wonach es zutreffe, dass das Finanzamt … den klägerischen Anspruch mit Schreiben vom 28.11.2018 dem Grunde nach anerkannt habe.

Diese Amtspflichtverletzung erfolgte fahrlässig und damit schuldhaft im Sinne des § 276 BGB. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kläger seiner Mitwirkungspflicht von Beginn an nachgekommen, die Aufklärungspflichten des Finanzamtes waren dadurch nicht maßgeblich reduziert. Schon mit anwaltlichem Schreiben vom 29.04.2010 legte der Kläger Einspruch gegen den ergänzenden Aufteilungsbescheid ein und beantragte Vollstreckungsaufschub, wobei beides ausführlich begründet wurde. Zwar war der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur hinsichtlich der Vollstreckung in Höhe eines Betrages von 62.500,- € (dem Verkehrswert des übertragenen Miteigentumsanteils am Grundstück) erfolgreich. Hinsichtlich des verbleibenden Betrages von 75.840,- € erklärte das Finanzgericht die Vollstreckung zunächst für zulässig und änderte diese Rechtsauffassung erst im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.11.2017. Insbesondere sei der Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Zahlungen an den Kläger erfolgt seien, tatsächlich habe es sich nicht um eine Bank, sondern um ein Architekturbüro gehandelt. Auf die Anlage A6 wird Bezug genommen. Auch wenn die Entscheidung des Finanzgerichts vom 18.03.2013, die Vollstreckung hinsichtlich des hier noch streitgegenständlichen Teils in Höhe von 75.840,- € nicht auszusetzen, durch drei Berufsrichter getroffen wurde, kommt dem Beklagten hinsichtlich des Verschuldensvorwurfs keine Erleichterung durch die „Kollegialitäts-Richtlinie“ zu. Diese besagt, dass einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 02.04.1998 - III ZR 111/97 m.w.N.). Dies rechtfertigt allerdings die Verneinung eines Fahrlässigkeitsvorwurfs nur in denjenigen Fällen, in denen das Kollegialgericht die Rechtmäßigkeit der Amtstätigkeit nach sorgfältiger Prüfung bejaht hat. An letzterem fehlt es vorliegend, denn es handelte sich lediglich um eine summarische Prüfung. Das Finanzamt war hierdurch nicht seiner Aufklärungspflicht enthoben.

Die Amtspflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsermittlung war auch drittbezogen und schützte den Kläger als Empfänger des hier erlassenen ergänzenden Aufteilungsbescheides und Vollstreckungsschuldner der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen.

Dem Kläger stand weder eine andere Ersatzmöglichkeit zu noch hat er die Einlegung eines gebotenen Rechtsmittels unterlassen, § 839 Abs. 3 BGB.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger der geltend gemachte und durch die Pflichtverletzung des Beklagten entstandene Zinsschaden gemäß §§ 849, 246 BGB zu ersetzen ist. Gemäß § 849 BGB kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrages verlangen, wenn wegen Entziehung einer Sache der Wert zu ersetzen ist.

Die Vorschrift ist im Rahmen aller Haftungstatbestände der §§ 823 ff. BGB einschließlich der Amtshaftung anwendbar (vgl. Münchner Komm. zum BGB, 7. Aufl. 2017, Rn. 3 zu § 849; BGH, Urteil vom 03.12.1964 - III ZR 141/64 -, Rn. 47, NJW 1965, 392; BGH, Urteil vom 28.09.1993 - III ZR 91/92 -, NVwZ 1994, 409, 410). Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung vom Zeitpunkt seiner Entstehung an mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen sei, ist dem deutschen Recht allerdings fremd. Aus § 849 BGB ergibt sich vielmehr, dass eine solche „automatische” Verzinsung die Ausnahme ist und auf die dort geregelten Fälle der Entziehung oder Beschädigung einer Sache beschränkt bleiben muss.

Durch die an die diversen Drittschuldner gerichteten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom Sommer 2013, der Forderungen des Klägers in Höhe von insgesamt 146.658,94 € unterlegen haben, hat der Beklagte dem Kläger Sachen im Sinne des § 849 BGB entzogen. Der Begriff der „Sache“ im Sinne des § 849 BGB ist funktional zu verstehen. Entscheidend ist daher nicht die Sacheigenschaft im Sinne des § 90 BGB, sondern das Bedürfnis, den durch die Entziehung verursachten, später nicht nachholbaren Verlust der Nutzung auszugleichen (Staudinger/Vieweg (2015), Rn. 4 zu § 849 BGB). Damit umfasst Sache im Sinne des § 849 BGB auch jegliche Form von Geld. Wirtschaftlich besteht kein Unterschied zwischen der Übergabe von Bargeld, der Übergabe eines Schecks, der Einzahlung von Bargeld oder der Überweisung auf ein Konto des Schädigers. § 849 greift somit für das Recht der unerlaubten Handlung die Vorschrift des § 288 Abs. 1 BGB auf. Als „Geldschuld“ im Sinne der allgemeinen Verzugsvorschrift ist auch eine Wertschuld zu verstehen, in Umkehrung hierzu ist mit der Wertschuld in § 849 BGB auch die Geldschuld gemeint. Die Begründung der Gleichwertigkeit von deliktisch herbeigeführter Innehabung und Verzug liegt nicht in dem „Gegenstand“ Sache und/oder Geld, sondern in dem Gewicht der Pflichtverletzung (BGH, Urteil vom 26. 11. 2007 - II ZR 167/06 -, NJW 2008, 1084; BGH, Urteil v. 14.01.1953 - VI ZR 9/52 -, BGHZ 8, 288, Rn. 21). Die Überweisung kann folglich durch jede Art von Delikt, durch Betrug, aber auch, wie vorliegend, durch eine der Amtshaftung unterliegende rechtswidrige Pfändungs- und Einziehungsverfügung veranlasst worden sein.

Der der Zinsberechnung zugrunde liegende Betrag von 105.286,50 € wurde dem Kläger auch im Sinne von § 849 BGB entzogen. Als „Entziehung“ ist nicht nur eine Wegnahme zu verstehen, sondern jeder deliktsrechtlich erfasste Verlust (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2007 - II ZR 167/06 -, NJW 2008, 1084). Vorliegend geschah die Pfändung und Überweisung der Forderungen gegen den Willen des Klägers, der gegen den der Pfändung zugrunde liegenden ergänzenden Aufteilungsbescheid Rechtsmittel eingelegt hatte und die Vollstreckung zu verhindern suchte. Die Entziehung der Forderungen bzw. Geldmittel geschah für den hier geltend gemachten Zeitraum vom 03.05.2013 bis zur Rücküberweisung am 14.12.2017 auch dauerhaft. Dem Kläger stand für die Entziehung seiner Forderungen keine Gegenleistung oder Kompensation zur Verfügung (vgl. BGH, Urteil v. 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, NJW 2020, 2806). Soweit damit die ursprünglich gegen ihn und seine Ehefrau gerichtete Steuerschuld vermindert wurde, stellt sich dies, angesichts der Rechtswidrigkeit des ergänzenden Aufteilungsbescheides, nicht als Äquivalent dar.

Entgegen der Auffassung des Beklagten muss der Kläger seinen Zinsschaden auch nicht konkret vortragen. Vielmehr vermittelt § 849 BGB in Verbindung mit § 246 BGB einen Anspruch auf den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4 % ohne weiteren Nachweis (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2007 - II ZR 167/06 -, NJW 2008, 1084). Es handelt sich dabei um einen pauschalierten Mindestschadensersatz (vgl. auch Wilhelmi in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, Rn. 1 zu § 849 BGB; Rüßmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdiger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, Rn. 4 zu § 849).

Hinsichtlich der Berechtigung der vom Landgericht mit eingehender Begründung zuerkannten Rechtsverfolgungskosten erhebt die Berufung keine Einwendungen.

Es wird anheimgestellt, den Fortgang der Berufung zu überdenken.