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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 20.01.2021 – 7 U 103/19

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0120.7U103.19.00

Tenor§

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 13.06.2019, Az. 5 O 237/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 84.490 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises für einen von ihr hergestellten Mehrzwecktransporter mit Frontkehrmaschine und Heckanbauwalzenstreuer in Anspruch. Der Beklagte, der eine Firma für Gebäudereinigung führt und im Jahr 2017 auch Winterdienst anbot, ist der Auffassung, dass kein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden sei, da er das Angebot der Klägerin hinsichtlich der Fälligkeit der Kaufpreiszahlung und des Lieferzeitraums in wesentlicher Weise geändert habe. Hilfsweise ist der Ansicht, dass er infolge seiner Angabe des Lieferzeitraumes „1. bis 2. Oktoberwoche 2017“ ein Fixgeschäft vereinbart habe. Ein von ihm am 18.12.2017 erklärter Rücktritt vom Vertrag sei daher wirksam.

Hinsichtlich des Sachverhaltes im Einzelnen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird zunächst auf den Tatbestand und die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Die Parteien haben zudem erstinstanzlich vorgetragen: Der Beklagte unterzeichnete am 17.03.2017 einen Mietkaufvertrag mit der (X) GmbH, der ihm über den Finanzierungsvermittler (Y) vermittelt worden war (vgl. Anlage K3, Bl. 10). Entsprechend den Bedingungen des Mietkaufvertrages zahlte der Beklagte Anfang Oktober 2017 einen Betrag in Höhe der Umsatzsteuer von 14.965,01 € aus dem Kauf der Kehrmaschine an die (Y), die diesen Betrag an die (X) GmbH weiterleitete.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 84.490 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beklagten auf dem Angebot der Klägerin handschriftlich vorgenommenen Änderungen des Lieferzeitraumes und der Bezahlung seien nicht so wesentlich gewesen, dass der Beklagte eine ausdrückliche Annahme des von ihm geänderten Angebotes, das ein neues Angebot darstellte, erwarten durfte. Nach Treu und Glauben sei vielmehr davon auszugehen gewesen, dass das Schweigen der Klägerin als Zustimmung anzusehen gewesen sei.

Der Beklagte sei auch nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Der Vertrag sei unter Würdigung aller Umstände nicht als absolutes Fixgeschäft anzusehen, da der Vertragsgegenstand auch nach Ablauf der Leistungszeit noch zweckentsprechend verwendet werden konnte. Aber auch ein relatives Fixgeschäft, das mit dem Ablauf eines Leistungszeitraumes „stehen und fallen“ sollte, sei unter Würdigung aller Umstände nicht gegeben. Zweifel wirkten sich insoweit gegen die Annahme eines solchen relativen Fixgeschäfts aus. Die Art und Weise der Bestimmung der Leistungszeit, der allein handschriftliche Zusatz und die Art der Leistungszeiträume, die großzügig bemessen waren, sprächen dagegen, wenn auch der Einsatz einer Kehrmaschine regelmäßig für den Vertragspartner erkennbar im Winter erfolgen soll.

Gegen das am 28.06.2019 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 26.07.2019 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.09.2019 mit einem am 29.09.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Beklagte vor: Die Würdigung des Landgerichts, dass er mit seinem geänderten Angebot nur unwesentliche Vertragsbestandteile geändert habe, sei unzutreffend. Vielmehr sei mit dem von ihm auf zwei Wochen eingegrenzten Lieferzeitraum eine viel eindeutigere, für die Klägerin verpflichtende Regelung getroffen worden. Diese Eingrenzung sei für ihn von hoher Bedeutung gewesen und hätte die Pflichten der Klägerin ebenfalls deutlich strenger formuliert. Zudem sei konkludent eine Änderung in Bezug auf die Kaufpreisfälligkeit vereinbart worden, da infolge der Finanierung als Leasing erkennbar sei, dass die Zahlung erst nach Lieferung erfolgen werde. Diese Änderung sei insoweit erheblich, als das Risiko der Klägerin, falls der Beklagte bis zur Fälligkeit insolvent würde, verlagert werde. Zudem müsse sie das zu produzierende Fahrzeug vorfinanzieren, wenn der Kaufpreis nicht wie ursprünglich vorgesehen mit Abschluss des Kaufvertrages fällig wäre. Es sei nicht anzunehmen, dass ein Vertrag trotz des Schweigens der Klägerin auf diese Änderung tatsächlich zustande gekommen sei. Die Parteien hätten keine laufende Geschäftsbeziehung geführt, in der sich Schweigen als Annahme eines Vertragsangebotes etabliert habe.

Anders als in der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung sei unter Würdigung aller Umstände auch davon auszugehen gewesen, dass der Vertrag mit der Einhaltung des Lieferzeitraums stehen und fallen sollte. Denn die Eingrenzung auf die ersten beiden Oktoberwochen habe für den Vertragspartner deutlich gemacht, dass er, der Beklagte, die Nutzung des neu erworbenen Fahrzeuges in der Wintersaison 2017/2018 anstrebe. Ebenso, wie seine Leistung gegenüber den Kunden, die Straßen zu räumen, nicht verschoben werden könne, sei es zu berücksichtigen, wenn das Fahrzeug erst deutlich nach Beginn der Wintermonate geliefert werde. Dies sei für die Klägerin auch erkennbar gewesen. Die Lieferung des gebrauchten Fahrzeuges als leihweise überlassenes Ersatzfahrzeug habe die rechtzeitige Vertragserfüllung nicht ersetzen können.

Die Parteien haben in der Berufungsinstanz noch unstreitig vorgetragen: Der Antrag auf Abschluss eines Mietkaufvertrages ist von der (X) GmbH am 21.03.2017 angenommen worden (Anlage BK1, Bl. 341) und dem Beklagten wurde die Annahme am selben Tag mitgeteilt (Anlage BK2, Bl. 342). Die Klägerin wurde von der (X) GmbH mit Schreiben vom selben Tag über die von der (X) GmbH mit dem Beklagten vereinbarten Bedingungen für die Auszahlung des Kaufpreises an die Lieferantin, die Klägerin, informiert (Anlage BB 2, Bl. 312).

Der Beklagte beantragt,

das am 13.06.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Rechtsauffassung. Soweit der Kläger bei Auftragsbestätigung angegeben habe, dass er die „Finanzierung über (Y)“ vornehme, ergebe sich daraus keine Wirkung für den zwischen Parteien geschlossenen Vertrag. Der Beklagte habe vielmehr nach Abschluss der Bestellung bei der Klägerin einen Vertrag über die Finanzierung mit einem Dritten geschlossen. Sie hat für den Fall, dass der Senat davon ausgehe, dass ein Vertrag nicht mit dem Beklagten, sondern einem finanzierenden Unternehmen geschlossen worden sei, mit Schriftsatz vom 18.09.2020 einen Hilfsantrag formuliert (Bl. 307 ff.)

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für einen Mehrzwecktransporter mit Frontkehrmaschine in Höhe von 84.490 € nebst Zinsen seit dem 22.12.2017 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges nebst Zubehör zu.

1.

Der Beklagte hat das Angebot der Klägerin vom 13.02.2017 durch handschriftlichen Vermerk vom 09.03.2017, wonach der „Auftrag erteilt“ werde, wegen der Angabe „Lieferung 1. bis 2. Oktoberwoche“ zwar unter einer Änderung der im Angebot enthaltenen Angabe „Lieferzeit 5 bis 6 Monate“ angenommen. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB kann es sich dabei um eine Ablehnung des Angebots der Klägerin verbunden mit einem neuen Antrag, der seinerseits wiederum der Annahme bedurfte, handeln. Eine solche Annahmeerklärung des ursprünglichen Anbieters bedarf grundsätzlich auch einer Mitteilung an den Vertragspartner. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist - anders als beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben, das einen (vermeintlich) geschlossenen Vertrag inhaltlich festlegt und lediglich in Nebenpunkten ergänzt - allein in der widerspruchslosen Hinnahme einer modifizierten Auftragsbestätigung grundsätzlich keine stillschweigende Annahmeerklärung zu sehen (BGH, Urteil vom 22.03.1995, VIII ZR 20/94, NJW 1995, 1672; BGHZ 61, 282, 285 m.w.Nachw.; Urteil vom 9. Februar 1977 - VIII ZR 249/75 = WM 1977, 451 unter II 2).

Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf es aber ausnahmsweise nicht, wenn der Empfänger des ursprünglichen Angebotes diesem eine Änderung beifügt, die erkennbar aus Sicht des Empfängers nicht wesentlich ist. In diesem Fall kann der unter Abänderung Annehmende von dem ursprünglich Antragenden nach Treu und Glauben regelmäßig erwarten, dass er sich äußert, wenn er das neue Angebot mit der (unwesentlichen) Änderung nicht annehmen will. Schweigen ist in diesem Fall als Annahme zu werten (OLG Köln, GRUR 1985, 149). Voraussetzung ist, dass sich die Abweichungen nur auf unwesentliche Punkte beziehen oder der Anbietende schon damit rechnet, dass der Geschäftsgegner auch unter den modifizierten Bedingungen annehmen würde (OLG.Jena, OLG-NL 2006, 54).

Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Lieferzeit vor. Die Bestimmung der Lieferzeit im Angebot der Klägerin von fünf bis sechs Monaten ist dahin auszulegen, dass sie ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten soll. Nimmt der Beklagte das Angebot an, ergibt sich, gerechnet von Anfang März 2017, ein Zeitraum bis September 2017. Auch wenn er hiervon abweichend einen Liefertermin in der ersten oder zweiten Oktoberwoche 2017, also bis zum 15.10.2017 angegeben hat, konnte er davon ausgehen, dass die Klägerin mit diesem späteren Zeitpunkt für die Lieferung einverstanden sein würde. Denn in der Regel ist die Abkürzung einer Lieferfrist für einen Lieferanten problematisch, nicht jedoch deren Verlängerung um einen Monat. Dass der Beklagte davon auch ausgegangen ist, ergibt sich daraus, dass er den Finanzierungsantrag am 17.03.2017 gestellt hat, ohne zuvor Rücksprache mit der Klägerin zu halten, ob die von ihm handschriftlich eingetragene Lieferzeit Akzeptanz findet.

2.

Soweit nach Auffassung des Beklagten eine Abänderung des Angebotes der Klägerin darin zu sehen gewesen sein soll, dass der Beklagte angab, „Finanzierung durch Allfinanz“, ist dem nicht zu folgen. Aus der Mitteilung des Käufers, auf welche Weise er den Kaufpreis finanzieren will, ergibt sich nicht zugleich, dass die Vertragsmodalitäten mit der Klägerin geändert werden sollten, da ein bestimmter Inhalt zum Zahlungszeitpunkt dieser Mitteilung nicht zu entnehmen ist und auch nicht erklärt wird, dass sämtliche mit dem Finanzierer getroffene Vereinbarungen Gegenstand des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages werden sollten.

Bringt der Käufer zum Ausdruck, dass ein Vertrag vorbehaltlich einer Vereinbarung zur Finanzierung geschlossen werden soll, so kann dies dahin auszulegen sein, dass eine Einigung erst bei Regelung dieses Punktes vollständig und verbindlichk sein soll, § 154 Abs. 1 BGB. Dies setzt aber voraus, dass der Vertragspartner zum Ausdruck bringt, dass er diesen Punkt als regelungsbedürftig ansieht (BGH, Urteil vom 09.05.1990, VIII ZR 222/89, NJW-RR 1990, 1009). Daran fehlt es angesichts der Erklärung über die Auftragserteilung (“Auftrag erteilt !“) und Mitteilung der Lieferfrist hier aber. Auf den gerichtlichen Hinweis im Termin am 31.07.2020, dass ein Vorbehalt bezüglich der Finanzierung vereinbart sein könnte, hat der Beklagte entsprechende mündliche Absprachen, die von seiner eindeutigen schriftlichen Erklärung „Auftrag erteilt“ abwichen, auch nicht vorgetragen.

Eine Abänderung des Angebotes dahin, dass der Beklagte beabsichtigte, auf die von dem Finanzierer vorgegebenen Auszahlungsmodalitäten auch gegenüber der Klägerin hinzuweisen, ist in dem Vermerk „Finanzierung über (Y)“ ebenfalls nicht zu sehen. Zunächst handelt es sich bei der Firma (Y) um das Unternehmen, das die Finanzierung vermittelte, nicht um das finanzierende Unternehmen selbst; zudem sind aber Zahlungsmodalitäten in dem Vermerk des Beklagten auch nicht genannt, die im Verhältnis zur Klägerin eine Abänderung der Kaufpreisfälligkeit begründet hätten. Vielmehr spricht der Hinweis eher dafür, dass der Beklagte zum Ausdruck bringen wollte, dass die Zahlung gesichert sei, da er eine Finanzierung in Anspruch nehmen wollte.

Mit der Bestätigung des Beklagten vom 09.03.2017 ist der Vertrag zwischen den Parteien danach unter Modifizierung des Lieferzeitraums geschlossen worden.

3.

Selbst wenn man der Auffassung des Beklagten folgend davon ausginge, dass der Hinweis auf die Finanzierung über einen Vermittler eine Änderung des Vertragsangebotes hinsichtlich der Fälligkeit des Kaufpreises zum Ausdruck bringen sollte, ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen, weil der Beklagte im Hinblick darauf, dass ihm die Klägerin nach seinem nicht bestrittenen Vortrag gerade zur Finanzierung über (Y) riet (Bl. 94) davon ausgehen durfte, dass sie mit einer späteren Zahlung des Kaufpreises durch die Leasinggeberin einverstanden sein würde, zumal die Kaufpreiszahlung durch das Unternehmen gesichert wäre.

3.

Der Vertrag ist schließlich auch nicht von der (X) GmbH übernommen worden. Die (X) GmbH erklärte zwar gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 21.03.2017, dass sie einen Antrag des Beklagten angenommen habe und den Mehrzwecktransporter unter bestimmten, im Einzelnen aufgeführten Bedingungen erwerbe (Anlage BB2, Bl. 312). Die in diesem Schreiben aufgeführten Bedingungen sind allerdings erkennbar mit dem Beklagten vereinbart und werden der Klägerin mitgeteilt, um die Vertragsabwicklung entsprechend der Mietkaufvereinbarung auch im Verhältnis der nicht an diesem Vertrag beteiligten Klägerin bekannt zu geben und ihre Mitwirkung an der Abwicklung zu erreichen. So wird ihr mitgeteilt, dass die (X) GmbH den „Antrag des Kunden“ angenommen habe, dass die Rechnung auf sie ausgestellt werden solle und dass die Übernahmebestätigung des Kunden für den Kaufgegenstand sowie weitere Unterlagen vorliegen müssten, damit sie entsprechend der Vereinbarung des Beklagten mit ihr den Kaufpreis entrichte. Gegenüber der Klägerin wird dadurch erkennbar keine eigene Vereinbarung der (X) GmbH mit der Klägerin angestrebt.

4.

Der Beklagte ist von dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht wirksam zurückgetreten, da es zum Rücktritt an der gemäß § 323 Abs. 1 BGB erforderlichen angemessenen Fristsetzung zur Leistung bedurfte. Die Fristsetzung war nicht gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich. Zwar war im Vertrag ein Leistungszeitraum bestimmt; dieser Zeitraum ist aber nicht zwischen den Parteien als wesentlich für den Beklagten als Gläubiger vereinbart worden. Die Wesentlichkeit kann sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung, aus einer entsprechenden formlosen Mitteilung oder aus den Begleitumständen ergeben. Sie muss dahin gehen, dass die Leistungszeit für den Vertragspartner von so hoher Bedeutung ist, dass der Vertrag mit ihrer Einhaltung „stehen und fallen soll“ (BGH, Urteil vom 18.04.1989 – X ZR 85/88, NJW-RR 1989, 1373; Urteil vom 17.01.1990 – VIII ZR 292/88, BGHZ 110, 96). Die Bestimmung des Lieferzeitraumes für die Lieferung einer Kehrmaschine stellt eine solche verbindliche Vereinbarung nicht dar. Zweifel an der Wesentlichkeit sprechen dabei gegen die Vereinbarung eines Fixtermins. Bei der Schneeräumung besteht zwar eine wesentliche Leistungszeit im Verhältnis zu dem die Leistung beauftragenden Unternehmer. Die Lieferung einer Kehrmaschine an ein Unternehmen des Winterdienstes ist aber von vornherein nicht nur auf eine Saison ausgerichtet. Dem entsprechend mag die Lieferung vor Beginn der Wintersaison sinnvoll sein, eine Verzögerung der Lieferung lässt aber das Interesse an der Lieferung nicht entfallen, da die Maschine langfristig eingesetzt werden soll. Die Beklagte hat dem Kläger zudem hier ein Ersatzfahrzeug geliefert, um etwaige Nachteile wegen einer Lieferverzögerung auszugleichen. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang ausführt, dass er diese Maschine für technisch unzureichend hielt, berührt das die Wirksamkeit des geschlossenen Kaufvertrages nicht. Insoweit kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, sofern er gezwungen gewesen wäre, eine andere Maschine zu mieten, bis die Lieferung der Klägerin eintraf. Entsprechende Kosten hat er nicht vorgetragen. Insoweit ist auch zwischen den Parteien unstreitig, dass die Witterungsbedingungen in der Wintersaison 2017/2018 bis zur beabsichtigten Lieferung im Dezember 2017 eine Schneeräumung noch nicht erforderlich machten.

Soweit der Beklagte weiter ausgeführt hat, dass die Vereinbarung über die Finanzierung des Erwerbs infolge der verspäteten Lieferung nicht mehr gültig gewesen sei, trifft dies nicht zu: Auch wenn die (X) GmbH mit Schreiben vom 21.03.2017 mitgeteilt hatte, dass der mit ihr geschlossene Vertrag zum Erwerb der Maschine „rechtswirksam“ werden sollte, wenn die ordnugnsgemäße Übernahmebestätigung innerhalb von sechs Monaten übersandt würde (Anlage BK2, Bl. 342), bestand das Vertragsverhältnis fort, obwohl die Umsatzsteuer erst im Oktober 2017 an die (X) GmbH überwiesen wurde (Bl. 12) war sie zu einer Verlängerung des Angebotes bereit und diente dem Beklagten, vertreten durch die (Y) auch als Ansprechpartnerin, als er vom Kaufvertrag zurücktreten wollte (Anlage K5, Bl. 23). Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass der Mietkaufvertrag infolge der Lieferverzögerung scheiterte, legt der Beklagte nicht vor.

5.

Der Zinsanspruch ist aus § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 288 Abs. 1 BGB begründet.

6.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG.