Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.02.2021 – 13 UF 194/20
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:0210.13UF194.20.00
Tenor§
1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 04.11.2020 - 2.1 F 179/15 (2) - abgeändert:
Die Entscheidungsformel wird in Ziffer 2. im dritten Absatz wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der … Lebensversicherung a.G. (Vers. Nr. …) nach Maßgabe der Teilungsordnung in der Fassung vom 01.09.2009 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 19.285,34 € bezogen auf den 31.07.2015 übertragen.
Der Anspruch des Antragstellers gegen die Sparkasse … auf Rückgewähr des dieser zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag Nr. … eingeräumten Bezugsrechts an der bei der Beteiligten zu 2) bestehenden Rentenversicherung (Vers. Nr. …) wird auf Antragsteller und Antragsgegnerin als Mitgläubiger übertragen.
2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.
3. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.890 €.
Gründe§
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss (173), auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen ihnen durchgeführt. Dabei hat es insbesondere ein Anrecht des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2) aus einer privaten Rentenversicherung, das am 30.07.2013 zur Sicherung eines Darlehnsrückzahlungsanspruchs über 109.829 € an die Kreissparkasse … abgetreten wurde (13VA), im Wege der „internen Teilung“ auf das bei der weiteren Beteiligten zu 4) vorhandene Konto übertragen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 4) mit der Beschwerde (191) mit der sie die Durchführung des Versorgungsausgleichs entprechend den gesetzlichen Bestimmungen begehrt.
II.
1. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, wirksam auf das bei der weiteren Beteiligten zu 2) bestehende Anrecht beschränkte Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4), über die der Senat nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), führt zum Erfolg.
Das Amtsgericht hat fehlerhaft bei der internen Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2) aus einer privaten Altersversorgung eine Übertragung auf das Konto der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen und die erfolgte Sicherungsabtretung des Anrechts unbeachtet gelassen.
Der Antragsteller hat nach Auskunft der Beteiligten zu 2) (Bl. 8 VA) in der Ehezeit ein Anrecht aus der privaten Altersversorgung bei ihr in Höhe eines Kapitalwerts von 39.070,68 € erworben. Die weitere Beteiligte zu 2) schlägt gemäß § 5 VersAusglG einen Ausgleich in Höhe eines Kapitalwerts von 19.285,34 € vor.
Das neu ausgedrückte Anrecht des Antragsgegners ist im Wege der internen Teilung gemäß § 10 VersAusglG auszugleichen, indem zu Lasten des Anrechts des Antragstellers zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 19.285,34 € übertragen wird. Ein Absehen vom Ausgleich gemäß § 18 VersAusglG kommt nicht in Betracht.
Dass das zu teilende Anrecht zur Sicherheit abgetreten ist, hindert die Teilung nicht. Im Versorgungsausgleich kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung intern ausgeglichen werden (BGH, Beschluss vom 07. August 2013 – XII ZB 673/12 –, juris ; Beschluss vom 6. April 2011, XII ZB 89/08, FamRZ 2011, 963). Durch die Teilung wird das neue Anrecht mit der Sicherungsabtretung vom 30.07.2013 zu Gunsten der Kreissparkasse … belastet. Einer besonderen Erwähnung des bestehenden Sicherungsrechts als solches in der Beschlussformel bedarf es nicht, da der Nachrang des übertragenen Anrechts gegenüber dem erstrangigen Bezugsrecht des Sicherungsnehmers unabhängig von der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bestehen bleibt (BGH, Beschluss vom 07. August 2013 – XII ZB 673/12 –, Rn. 18, juris). In der Beschlussformel war aber auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 07. August 2013 – XII ZB 673/12 –, juris).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 S 1 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 S 1 FamGKG; beschwerdegegenständlich war ein Anrecht.