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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 11.02.2021 – 12 U 85/19

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0211.12U85.19.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.05.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 12 O 48/17, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld, die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom ...2016 um … : … Uhr auf der BAB … bei N… in Fahrtrichtung B… auf Höhe von Kilometer …, bei dem das vom Beklagten zu 1. gelenkte Fahrzeug auf den vom Kläger geführten Pkw auffuhr. Die Haftung der Beklagten für die Unfallschäden steht außer Streit. Die Parteien streiten aber über die Unfallkausalität der vom Kläger behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere hinsichtlich einer HWS-Distorsion 3. Grades, eines Hochrasanztraumas mit massiven Schmerzen im Kopfbereich bis hin zu erheblichen Migräneanfällen, sporadisch auftretender Schwindelgefühle bis hin zu massiven Gleichgewichtsstörungen und medikamentenbedingten neurologischen Ausfällen, sowie über die weiteren Auswirkungen des Unfalls, u. a. über eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit am 08.05.2019 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht den Nachweis geführt, dass ihm ein weiteres Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht betreffend weitere materielle und immaterielle Schäden und ein Anspruch auf Erstattung weiterer Rechtsanwaltskosten zustehe. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe aufgrund der Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. J… B… nicht fest, dass die vom Kläger geschilderten Beschwerden mit der notwendigen Gewissheit auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Der Sachverständige sei als Unfallchirurg zu entsprechenden Feststellungen in der Lage, sodass die Einschaltung eines Neurologen nicht erforderlich gewesen sei. Die Vernehmung der vom Kläger benannten Ärzte als Zeugen sei nicht veranlasst gewesen. Im Streit stünden keine Tatsachen, die ins Wissen dieser Personen als Zeugen gestellt worden seien. Die Kausalität des Unfalls für die angegebenen Schadensfolgen sei indes durch Sachverständigenbeweis zu klären. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 10.05.2019 zugestellte Urteil mit am Dienstag nach Pfingsten, dem 11.06.2019, beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung bis zum 10.08.2019 mit am Montag, den 12.08.2019, eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten. Er wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. B… seien nicht überzeugend. Der Sachverständige habe ihn, den Kläger, lediglich 20 bis 30 Minuten untersucht und dabei nur am Rande ein Gespräch über die Kopfschmerzen und Einschränkungen hinsichtlich der Migräne geführt. Auch gehe der Sachverständige auf die neurologischen Beschwerden im Gutachten nur kurz ein. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Sachverständige mit den Kopfschmerzen nicht auseinandergesetzt habe. Zudem habe der Sachverständige verkannt, dass er, der Kläger, an einer chronischen Migräne leide, wobei diese durchaus durch ein HWS-Beschleunigungstrauma verursacht worden sein könne. Eine Mitverletzung von Kopf- oder Hirnstrukturen sei hierfür nicht erforderlich. Insoweit gehe das Gutachten von unzutreffenden Tatsachen aus. Der gerichtlich bestellte Sachverständige unterscheide bei den von ihm angegebenen alternativen Ursachen der Beeinträchtigungen auch nicht zwischen HIV-Infektion und HIV-Erkrankung, wobei hier eine lang zurückliegende HIV-Infektion gegeben sei. Auch liege kein Spannungskopfschmerz vor, der nach den Ausführungen des Sachverständigen häufig mit AIDS einhergehe, sondern migräneartige Kopfschmerzen. Zudem stünden die Feststellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. M. E…, der ihn, den Kläger, für eine Versicherung begutachtet und dabei einen unfallbedingten, chronischen und posttraumatischen Kopfschmerz vom Migräne-Phänotyp festgestellt habe. Diese Widersprüche hätten durch das Landgericht aufgeklärt werden müssen, wozu ein neues medizinisches Gutachten durch einen Facharzt für Neurologie hätte eingeholt werden müssen.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des am 08.05.2019 verkündeten und am 10.05.2019 zugestellten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az. 12 O 48/17, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das gerichtliche Ermessen gestellt werde, mindestens jedoch weitere 30.000,00 € betragen solle, zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche zukünftige materielle und immaterielle Schäden, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom … 2016 entstehen, zu ersetzen,

3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten i. H. v. 1.478,69 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten beziehen sich ebenfalls auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten sowie auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil. Sie bestreiten weiterhin das Vorhandensein der behaupteten Beeinträchtigungen beim Kläger und deren Verursachung durch das Unfallgeschehen.

Der Senat hat am 22.08.2019 einen Beweisbeschluss nach § 358 a ZPO erlassen und ein neurologisches Sachverständigengutachten zu den vom Kläger behaupteten Unfallfolgen und deren Unfallkausalität eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. J… S… in seinem Gutachten vom 06.03.2020 (Bl. 340 ff GA) verwiesen.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft die Widersprüche zwischen den Feststellungen des vom Landgericht bestellten Sachverständigen Dr. med. B… und den Ausführungen des Sachverständigen in dem von ihm eingereichten und für die Unfallversicherung erstellten Gutachten, in welchem ein unfallbedingter, chronischer und posttraumatischer Kopfschmerz vom Migräne-Phänotyp festgestellt worden sei, nicht aufgeklärt. Insoweit hätte ein von einem Facharzt für Neurologie zu erstellendes Gutachten eingeholt werden müssen. Der Kläger macht damit einen Rechtsfehler geltend, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Zwar besteht aufgrund des Verkehrsunfalls vom ...2016 dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Leistung von Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG bzw. aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 4 Abs. 1 StVO, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, die Zahlung eines (weiteren) Schmerzensgeldes kann der Kläger gleichwohl nicht mit Erfolg verlangen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Im Rahmen der bei Verkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (BGH NJW 1955, S. 1675; NJW 1982, S. 985; VersR 1992, S. 1410; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufl., Rn 274 ff). Einzubeziehen ist auch die absehbare künftige Entwicklung des Schadensbildes (BGH VersR 2004, S. 1334; BGHZ 18, S. 149). Weiterhin hat sich das Schmerzensgeld an Urteilen für vergleichbare Fälle zu orientieren (vgl. BGH VersR 1996, S. S. 382, VersR 1976, S. 967, VersR 1970, S. 134; Küppersbusch/Höher, a. a. O., Rn. 281). Kein Schmerzensgeld kann gefordert werden, wenn bei einer nur geringfügigen Verletzung ohne wesentliche Beeinträchtigungen in der Lebensführung und ohne Dauerfolgen ein Schmerzensgeld nicht mehr billig wäre (Küppersbusch/Höher, a. a. O., Rn. 285).

Im vorliegenden Fall steht lediglich fest, dass der Kläger unfallbedingt eine Prellung des Knies erlitten hat. Nicht vorgetragen ist indes, dass hierdurch irgendwelche Beeinträchtigungen oder Schmerzen beim Kläger entstanden sind. Der Senat hält vor diesem Hintergrund die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes bereits insgesamt nicht mehr für billig. Jedenfalls wäre ein Anspruch durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten zu 3. i. H. v. 1.000,00 € ausgeglichen. Im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten und vom Senat ergänzten Beweisaufnahme steht hingegen nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger durch den Unfall eine HWS-Distorsion 3. Grades und ein Hochrasanztrauma mit der Folge von insbesondere massiven Schmerzen im Kopfbereich bis hin zu erheblichen Migräneanfällen sowie sporadisch Schwindelgefühle bis hin zu massiven Gleichgewichtsstörungen erlitten hat. Dabei findet mangels Nachweis einer körperlichen Primärverletzung des Klägers in dem Bereich, in dem die Beschwerden vorliegen, das Beweismaß des § 286 ZPO Anwendung. Der Kläger hätte mithin den Vollbeweis hinsichtlich der Unfallkausalität der Beeinträchtigungen erbringen müssen, wozu es erforderlich ist, dass diese in einer Weise zur Überzeugung des Gerichtes feststehen, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH NJW 2014, S. 71, NJW 2012, S. 192, NJW 1970, S. 946; Greger in Zöller, ZPO, Kommentar, 33. Aufl., § 286, Rn. 19).

Vorliegend spricht zwar auch aus Sicht des Senats die zeitliche Nähe des Auftretens der Beschwerden im Kopfbereich für eine Verursachung durch den Unfall. So kommt der vom Senat bestellte Sachverständige Dr. med. J… S… in seinem Gutachten vom 06.03.2020 durchaus zu dem Ergebnis, dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen ein dauerhaftes Kopfschmerzsyndrom beim Kläger aufgetreten ist, das dessen Lebensführung stark beeinträchtigt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist es für die Annahme eines zeitlichen Zusammenhangs ausreichend, wenn die Kopfschmerzen in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach dem Trauma auftreten. Vorliegend haben nach dem Entlassungsbericht des Klinikums … gGmbH vom … 2016 bereits am Tag nach dem Unfall bei Entlassung des Klägers aus dem Krankenhaus starke Kopfschmerzen bestanden. Zudem hat der Kläger bei den Folgeuntersuchungen immer angegeben, der Kopfschmerz sei innerhalb eines Zeitraums von jedenfalls zwei Tagen nach dem Unfall aufgetreten. Allein der zeitliche Zusammenhang des Unfalls und des aufgetretenen Schmerzes ist jedoch für den Beweis der Unfallkausalität jedenfalls dann nicht hinreichend, wenn - wie vorliegend - die klinischen Befunde eine andere Ursache der Beschwerden möglich erscheinen lassen bzw. einem traumatischen Ursprung entgegenstehen. Der Senat folgt insoweit den detaillierten, gut nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. S… in seinem Gutachten vom 06.03.2020, die einer mündlichen Erläuterung durch den Sachverständigen nicht bedurften und hinsichtlich derer auch der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine weiteren Nachfragen hatte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist es neben dem zeitlichen Zusammenhang erforderlich, dass der Kopfschmerz mit einer nachgewiesenen traumatischen Einwirkung auf Kopf, Gehirn oder Halswirbelsäule in Zusammenhang steht. Ein solcher Zusammenhang ist nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht belegbar. Es fehlt bereits an äußeren Verletzungen beim Kläger im Bereich Kopf oder Hals sowie auch an Angaben zu Halswirbelsäulenbeschwerden nach dem Unfallereignis. Auch die beim Kläger durchgeführten operativen Zusatzuntersuchungen haben bei ihm nicht zum Nachweis traumatisch bedingter Veränderungen der Kopfweichteile, des Schädelknochens, des Hirngewebes oder der Halswirbelsäule geführt. Beim Kläger ist lediglich die genannte Prellung des Knies festgestellt worden, wobei die Geringfügigkeit dieser Verletzung nach Auffassung des vom Senat bestellten Sachverständigen ebenfalls gegen eine erhebliche Beschleunigungsverletzung im Kopf- bzw. Halsbereich spricht. Der vom Senat bestellte Sachverständige hält vor diesem Hintergrund vielmehr eine sogenannte Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule für äußerst unwahrscheinlich. Auch hinsichtlich der beim Kläger durch eine MRT-Untersuchung nachgewiesenen Veränderungen des Gehirns konnte der vom Senat bestellte Sachverständige bereits aus deren Lagerung und Konfiguration ableiten, dass mit größter Wahrscheinlichkeit kein traumatischer Ursprung vorliegt. Nachvollziehbar verweist der Sachverständige darauf, dass die in der Folge wiederholten MRT-Kontrolluntersuchungen eine Zunahme der Läsionslast ergeben hätten, was ebenfalls nicht durch ein einmaliges Unfallereignis erklärt werden könne. Auch die im September 2016 nachgewiesenen entzündlichen Veränderungen des Nervenwassers beim Kläger beruhen nach den Feststellungen des Sachverständigen mit größter Wahrscheinlichkeit auf der in Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen festgestellten HIV-Infektion des Klägers und nicht auf einer traumatischen Einwirkung. Allein der Umstand, dass der Kläger zuvor nicht wegen Kopfschmerzen in ärztlicher Behandlung war, vermag die Feststellungen des Sachverständigen nicht zu entkräften. Die Feststellungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen decken sich mit denen des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen Dr. med. B… aus dem Fachbereich der Orthopädie und Unfallchirurgie der in seinem Gutachten vom 18.08.2018 und dem Ergänzungsgutachten vom 30.12.2018 gleichfalls eine Kausalität des Unfalls für die Kopfschmerzproblematik im Hinblick auf die fehlende traumatische Einwirkungen und den zugleich festgestellten Veränderungen des Blutbildes und der Hirn- und Nervenstrukturen sowie der HIV-Infektion des Klägers nicht als belegt angesehen hat.

Ein anderes Ergebnis ist nicht auf Grundlage des vom Kläger vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. med. E… u. a. vom 20.02.2018 (richtig wohl 2019) gerechtfertigt, das einen solchen Zusammenhang annimmt, dies jedoch allein mit der zeitlichen Komponente begründet, wobei die Kausalitätsproblematik ohnehin nicht im Fokus dieses Gutachtens stand. Schon von daher verfängt auch der Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht, andere Gutachter hätten deutlich zeitaufwendigere Untersuchungen vorgenommen als die gerichtlich bestellten Sachverständigen. Denn im vorliegenden Rechtsstreit stand die abgrenzbare Frage der Unfallkausalität der Beeinträchtigungen im Vordergrund. Auch die erstinstanzlich vom Kläger eingereichte ärztliche Stellungnahme des Prof. Dr. med. W… C… vom 01.10.2018 stellt allein auf die zeitliche Nähe des Auftretens des Kopfschmerzes zum Unfallereignis ab. Die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme des Prof. Dr. med. C… vom 08.07.2019, die zu einem auf neurologischem Fachgebiet erstellten und vom Kläger nicht vorgelegten Gutachten eines Dr. A… E… erfolgt ist, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Zwar geht Prof. Dr. med. C… in seiner Stellungnahme vom Vorliegen eines Hochrasanztraumas aus, führt für seine Einschätzung jedoch keine Belege an, sondern bezieht sich im Wesentlichen auf die Angaben des Klägers im Entlassungsbericht. Gerade der Notfallbogen des Klinikums … gGmbH weist indes objektivierbare Feststellungen zu einem Hochrasanztrauma nicht aus, auch wenn diese Diagnose dort durchaus festgehalten wird. Dabei ergibt sich entgegen der Annahme des Gutachters Prof. Dr. med. C… aus dem Notfallprotokoll ausdrücklich, dass der Kläger in der Notaufnahme nicht über Kopfschmerzen geklagt hatte. Etwas anderes gilt erst für den Zeitpunkt seiner Entlassung. Auch der (ohnehin rein rechtlichen) Bewertung des Gutachters Prof. Dr. med. C…, es könne nicht zu Lasten des Klägers gehen, dass keine differenziertere Untersuchung vorgenommen worden sei, ist nicht zu folgen. So folgt aus dem Arztbrief des Klinikums … gGmbH vom 28.08.2016 durchaus, dass auch die Wirbelsäule des Klägers bei Aufnahme untersucht worden ist („Wirbelsäule … nicht klopfschmerzhaft“). Auch trägt der Kläger entgegen der Einschätzung des Gutachters die Beweislast für die Kausalität. Dabei vermag der Senat auch nicht nachzuvollziehen, dass eine genauere Untersuchung des Klägers am Unfalltage den Nachweis traumatischer Verletzungen des Klägers erbracht hätte. So geht Prof. Dr. med. C… selbst davon aus, dass ein posttraumatischer, migräneartige Kopfschmerz auch ohne Verletzung von Kopf- oder Hirnstrukturen auftreten kann. Allerdings belegt die bloße Möglichkeit des Bestehens des Zusammenhangs nicht dessen tatsächliches Vorliegen. Auch die Ausführungen des Prof. Dr. med. C…, die auf seine Veranlassung durchgeführte Untersuchung des Klägers im Klinikum … gGmbH vom 22 bis 24.11.2017 habe zum Ausschluss eines parainfektiösen Kopfschmerzes in Zusammenhang mit der HIV-Infektion geführt, genügen hierzu nicht. Andere Ursachen des Kopfschmerzes - etwa infolge der festgestellten Hirnstammläsion - sind weiterhin nicht ausgeschlossen, wovon auch der vom Senat bestellte Sachverständigew Dr. med. S… in seinem Gutachten ausgegangen ist.

Kein anderes Ergebnis rechtfertigt ferner die Diagnose eines Zustandes nach Hochrasanzverkehrsunfall sowie eine HWS-Distorsion durch den Hausarzt des Klägers Dr. Bl…. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Hausarzt des Klägers objektivierbare Feststellungen zu einer Verstauchung- und Zerrung der Halswirbelsäule des Klägers getroffen hat, zumal entsprechende objektivierbare Feststellungen bei den sonstigen Untersuchungen des Klägers nicht getroffen worden sind. Insoweit ist auch nicht hinreichend, dass der Klägerin zuvor durch seinen Hausarzt nie wegen Kopfschmerzen behandelt worden ist.

Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz nach Eingang des Gutachtens des vom Senat bestellten Sachverständigen ausführt, er habe unter Schmerzen im Rücken- und Schultergürtelbereich gelitten, welche sich typischerweise erst ein bis zwei Tage nach dem Verkehrsunfall einstellten, fehlt es bereits am Nachweis, dass solche Beschwerden tatsächlich vorgelegen haben.

Nicht veranlasst ist schließlich die Einholung eines interdisziplinären biomechanischen und unfallanalytischen Gutachtens, wie vom Kläger nunmehr gefordert. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass durch das Unfallgeschehen angesichts der vorgetragenen hohen Geschwindigkeit - der Kläger befuhr die Autobahn mit einer angegebenen Geschwindigkeit von 130 km/h als sein Pkw vom überholenden Fahrzeug am rechten Heck getroffen wurde – kinetische Kräfte wirken, die ein Schädelhirntrauma oder eine HWS-Distorsion auslösen können. Wiederum genügt die Möglichkeit der Unfallkausalität der Beeinträchtigungen jedoch nicht für den Nachweis, dass diese tatsächlich durch den Unfall - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - verursacht worden sind. Vielmehr geht der vom Senat bestellte Sachverständige im Hinblick auf die geringen objektivierbaren Unfallfolgen für den Kläger davon aus, dass sich die Möglichkeit der Verursachung eines Schädel-Hirn-Traumas bzw. einer HWS-Distorsion gerade nicht verwirklicht hat.

Aus den vorgenannten Gründen sind zukünftige materielle bzw. immaterielle Schäden des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom … 2016 nicht zu befürchten, sodass die Berufung auch hinsichtlich des Feststellungsantrages unbegründet ist. Ebenso besteht ein Anspruch des Klägers auf Freistellung von den ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.478,69 € nach allem nicht.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 60.000,00 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO (Schmerzensgeldforderung: 30.000,00 €; Feststellungsantrag: 30.000,00 €). Der am 08.05.2019 verkündete Streitwertbeschluss des Landgerichtes wird im Hinblick auf die nicht erfolgte Berücksichtigung des Streitwertes für den Feststellungsantrag gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG abgeändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird ebenfalls auf 60.000,00 € festgesetzt.