Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.02.2021 – 9 AR 1/21

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:0218.9AR1.21.00

Tenor§

Eine Entscheidung wird abgelehnt.

Gründe§

1.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind getrennt lebende Ehegatten. Das Scheidungsverfahren ist bei dem Amtsgericht Fürstenwalde/Spree unter dem Aktenzeichen 10 F 167/18 rechtshängig. Gegenstand des Verfahrens ist auch die Folgesache Zugewinn.

Die Beteiligten sind hälftige Miteigentümer des Wohngrundstücks, S… 4 in … F…. Hierbei handelt es sich um die ehemalige Ehewohnung, die derzeit von dem Antragsteller bewohnt wird.

Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 10.09.2020 (3 K 40/20) - auf Antrag der Ehefrau - die Zwangsversteigerung des vorbezeichneten Grundbesitzes zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet.

Am 26.11.2020 hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren bei dem Amtsgericht Fürstenwalde/Spree um Verfahrenskostenhilfe für den Antrag nachgesucht, die Teilungs-versteigerung für unzulässig zu erklären, sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit Schriftsatz vom 02.12.2020 stellte er - nach gerichtlichem Hinweis - Antrag auf Verweisung an das Amtsgericht Frankfurt (Oder).

Mit Beschluss vom 07.12.2020 hat sich das Amtsgericht - Familiengericht - Fürstenwalde/Spree für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Frankfurt (Oder) abgegeben. Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) lehnte mit Verfügung vom 17.12.2020 die Übernahme des Verfahrens ab, weil das vom Antragsteller der Teilungsversteigerung entgegengehaltene Recht (§ 1365 BGB) im ehelichen Güterrecht wurzele, und reichte die Akte zurück.

Das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree übersandte daraufhin der Antragsgegnerin das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers zur Stellungnahme und stellte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die angeordnete Teilungsversteigerung zu.

Mit Beschluss vom 06.02.2021 hat das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree - nach stattgefundenem Dezernatswechsel - das Verfahren dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.

2.

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das Oberlandesgericht Brandenburg, zu dessen Bezirk beide Amtsgerichte gehören, liegen nicht vor. Das Familiengericht Fürstenwalde/Spree hat sich zwar durch Beschluss vom 07.12.2020 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Frankfurt (Oder) abgegeben. Das angegangene Gericht hat sodann mit Verfügung vom 17.12.2020 ebenfalls seine Zuständigkeit verneint und die Akte zurückgesandt. Dieser Vorgang ist aber gerichtsintern geblieben. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung. Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt eine Zuständigkeitsbestimmung voraus, dass sich die beteiligten Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungen, aus denen sich die beiderseitige Kompetenzleugnung ergibt, den Verfahrensbeteiligten auch bekannt gemacht worden sind (vgl. hierzu Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 36 Rn. 35 m.w.N.). So liegt der Fall hier gerade nicht. Eine Entscheidung nach § 17 a GVG hat keins der beiden beteiligten Gerichte getroffen. Im Übrigen wären insoweit nur die Beteiligten beschwerdebelegt.

Abgesehen davon ist auch von einer zwischenzeitlichen Beilegung des Kompetenzkonflikts auszugehen. Das Familiengericht Fürstenwalde/Spree ist - nach Ablehnung der Übernahme und Rücksendung der Akte durch das Amtsgericht Frankfurt (Oder) - nicht untätig geblieben. Es hat (mit Verfügung vom 21.12.2020) verfahrensfördernde Anordnungen getroffen und damit den Verfahrensbeteiligten signalisiert, an der Abgabe des Verfahrens wegen fehlender Zuständigkeit nicht länger festhalten zu wollen. Diesem Vorgehen ist keiner der Verfahrensbeteiligten entgegen getreten. Einwände gegen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sind von keiner Seite erhoben worden. Dem Abgabebeschluss vom 07.12.2020 kam auch keine Bindungswirkung zu, weil die Entscheidung ohne Gewährung rechtlichen Gehörs ergangen war. Dem Vorlagebeschluss vom 06.02.2021 lässt sich auch nicht entnehmen, dass die nunmehr zuständige Abteilungsrichterin die Zuständigkeit des Familiengerichts Fürstenwalde/Spree verneint; sie hat sich mit dieser Frage überhaupt nicht auseinander gesetzt. Vielmehr sieht sie sich formell wegen der Existenz des Beschlusses vom 07.12.2020 an der Fortsetzung des Verfahrens gehindert - was jedoch schon wegen fehlender Bindungswirkung nicht der Fall ist.

Zuständigkeitsbedenken wären auch nicht begründet. Das Familiengericht Fürstenwalde/Spree ist für das vorliegende Verfahren zuständig. Es handelt sich hierbei um eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 FamFG. Gemäß Abs. 1 Nr. 3 der Vorschrift zählen zu den sonstigen Familiensachen auch Verfahren, die Ansprüche zwischen - wie hier - miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung der Ehe betreffen. Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft (BGH, FamRZ 2013, 281). Hierzu gehören auch Streitigkeiten zwischen Ehegatten nach Trennung und Scheidung wegen der Auseinandersetzung einer Miteigentumsgemeinschaft (BGH, FamRZ 2017, 1602; OLG Hamm, FamRZ 2011, 392; OLG Braunschweig, FamRZ 2012, 1816; Keidel/Giers, FamFG, 20. Aufl., § 266 Rn. 15; Prütting/Helm/Heiter, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 266 Rn. 54). Hierzu kann auch ein Drittwiderspruchsantrag zählen, mit dem ein Ehegatte sich gegen die vom anderen Ehegatten beantragte Teilungsversteigerung wendet (BGH, FamRZ 2017, 1602; NJW 1985, 3066; LG Paderborn, FamRZ 2015, 2190; Stöber, ZVG, 22. Aufl., § 180 Rn. 38). Für die Einordnung als sonstige Familiensache kommt es darauf an, ob der Streit um die Teilungsversteigerung und das der Durchführung einer Teilungsversteigerung entgegengehaltene Recht einen ausreichenden Zusammenhang im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufweist (BGH, FamRZ 2017, 1602; Stöber, a.a.O., § 180 ZVG Rn. 172).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die beteiligten Ehegatten streiten anlässlich ihrer Trennung und bevorstehenden Scheidung um die Auseinandersetzung des in ihrem Miteigentum stehenden Hausgrundstücks. Der Antragsteller begründet seinen Drittwiderspruchsantrag damit, dass die Antragsgegnerin den Antrag auf Teilungsversteigerung nicht ohne seine Einwilligung hätte stellen dürfen, weil das Grundstücksmiteigentum ihr gesamtes Vermögen im Sinne von § 1365 BGB darstelle. Der familienrechtliche Bezug liegt auf der Hand.