Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 24.02.2021 – 11 U 213/20
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0224.11U213.20.00
Tenor§
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.09.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 6 O 66/19 - wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.500 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Berufung ist durch einstimmig gefassten Beschluss gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss vom 27.01.2021 in vollem Umfang Bezug genommen. Die Klägerin hat Einwände hiergegen innerhalb der ihr insoweit nachgelassenen Frist nicht vorgebracht. Es verbleibt daher bei den Ausführungen des Senats im vorgenannten Hinweisbeschluss.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
3. Die Revision war durch den Senat - in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG - nicht zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Diese Voraussetzungen liegen hier – worauf der Senat im Beschluss vom 27.01.2021 ebenfalls hingewiesen hat – nicht vor.