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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 24.02.2021 – 7 U 149/19

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0224.7U149.19.00

Tenor§

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 01.10.2019, Az. 6 O 277/18, hinsichtlich der unter Ziffer 1) des Urteilstenors ausgeurteilten Zinsforderung dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger Zinsen aus einem Betrag von 13.899,68 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 04.04.2017 sowie ab dem 21.02.2018 zu zahlen. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 16.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, dringt in der Sache aber nur hinsichtlich eines Teils der Nebenforderung durch. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

1.

a) Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass der Kläger hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlungen nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO von der Beklagten Rückgewähr im Umfang von 13.899,68 € beanspruchen kann.

Das Bestehen dieses Anspruchs ist nicht der Nachprüfung durch den Senat entzogen. Die Beklagte greift die Hauptforderung zwar nur hinsichtlich der von ihr erhobenen Verjährungseinrede an. Jedoch ist eine Berufung insgesamt zulässig und damit die Berufungsinstanz für eine unbeschränkte erneute sachliche und rechtliche Prüfung eröffnet, auch wenn eine lediglich zu einem den Streitgegenstand betreffenden Einzelpunkt vorgetragene Begründung den formalen Erfordernissen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügt (s. bereits BGH, Urteil vom 05.10.1983 – VIII ZR 224/82 – NJW 1984, 177). Dies ist hier der Fall.

Das Bestehen der mit der Klage geltend gemachten Anfechtungsansprüche unterliegt keinen Bedenken. Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte, wobei diese Kenntnis vermutet wird, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Der Schuldnerin, über deren Vermögen auf Antrag der Beklagten vom 28.06.2010 im Jahr 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, drohte unstreitig ab Januar 2007 die Zahlungsunfähigkeit. Unstreitig ist des Weiteren, dass dies der X(1) spätestens ab April 2007 und der X(2) spätestens ab November 2007 aufgrund des Zahlungsverhaltens der Schuldnerin bekannt war. Außer Streit steht ferner, dass die Schuldnerin im Zeitraum vom 05.04.2007 bis zum 15.01.2009 an die X(1) und im Zeitraum vom 21.12.2007 bis zum 06.11.2008 an die X(2) Überweisungen in Höhe von insgesamt 12.149,68 € leistete.

Das Landgericht hat ferner zutreffend erkannt, dass über diese Zahlungen hinaus auch hinsichtlich des von der X(1) durch die Pfändungsmaßnahme vom 11.04.2008 erlangten Teilbetrages in Höhe von 1.750,00 € ein Anspruch des Klägers nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO besteht. Denn unstreitig ist, dass der Erfolg dieser Vollstreckungsmaßnahmen darauf zurückzuführen ist, dass die Schuldnerin Bareinzahlungen in entsprechender Höhe auf das gepfändete Konto vorgenommen hat, um die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausgebrachte Pfändung werthaltig zu machen.

b) Entgegen dem Berufungsvorbringen ist dem Landgericht auch darin beizutreten, dass die Klageforderung nicht verjährt ist.

Gemäß § 146 Abs. 1 InsO richtet sich die Verjährung des Anfechtungsanspruchs nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Anspruch unterliegt demnach der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, welche gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Das objektive Moment des Beginns der Regelverjährung, die Entstehung des Rückgewähranspruchs, fällt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zusammen (BGH, Beschluss vom 24.03.2011 – IX ZB 36/09 – WM 2011, 998), wobei zur Bestimmung des Eröffnungszeitpunktes auf den im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Tag (§ 27 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 InsO) abzustellen ist (BGH, Urteil vom 30.04.2015 – IX ZR 1/13 – WM 2015, 1246). Für das subjektive Moment ist die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis derjenigen Umstände maßgebend, die notwendig sind, um eine Klage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, erheben zu können (s. etwa BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20 – BeckRS 2020, 37753 Rn. 8 m.w.N.).

Grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH, Urteil vom 13.01.2015 – XI ZR 303/12 – WM 2015, 429). Generell trifft den Gläubiger keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners zu einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; das Unterlassen von Ermittlungen muss vielmehr nach Lage des Falles aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers als geradezu unverständlich erscheinen, um als grob fahrlässig eingestuft werden zu können (BGH, Urteil vom 27.09.2011 – VI ZR 135/10 – WM 2011, 2128). Für die Beantwortung der Frage nach der groben Fahrlässigkeit kommt es danach auch auf die Person und auf die Rechtsstellung des Gläubigers an. Gehört die Ermittlung bestimmter Ansprüche zu seinem Aufgabenbereich, trifft ihn eine Ermittlungspflicht. Aber die bloße Verletzung dieser Ermittlungspflicht allein begründet nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Erforderlich ist vielmehr eine besonders schwere, auch subjektiv vorwerfbare Vernachlässigung der Ermittlungspflicht. Das gilt auch für den Insolvenzverwalter (BGH, Urteil vom 30.04.2015 – IX ZR 1/13 – WM 2015, 1246). Insoweit sind aber in objektiver Hinsicht die dem Insolvenzverwalter zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und in subjektiver Hinsicht seine persönlichen Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen: Auch der tüchtigste Insolvenzverwalter kann nicht alle ihm zur Verfügung stehenden objektiven Erkenntnisquellen gleichzeitig auswerten. Einem Insolvenzverwalter, der viele Quellen auszuwerten hat, ist deshalb jedenfalls die hierfür erforderliche Zeit zuzubilligen.

Die Darlegungs- und Beweislast liegt dabei nach den allgemeinen Regeln bei demjenigen, der sich auf Verjährung beruft. Der die Verjährungseinrede erhebende Schuldner muss danach in Fallgestaltungen der hier in Rede stehenden Art Umstände dartun und gegebenenfalls beweisen, aus denen folgt, wann der Insolvenzverwalter von dem Anfechtungsanspruch erfahren hat oder sich einem sorgfältig arbeitenden Insolvenzverwalter der Schluss auf einen Anspruch und auf die Person des Schuldners hätte aufdrängen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2015 – IX ZR 1/13 – NJW-RR 2015, 1321, Rn. 17). Da es sich hierbei aber um Umstände aus der Sphäre des Gläubigers handelt, trifft diesen eine Mitwirkungspflicht. Er hat zunächst darzulegen, ab wann er Kenntnis hatte und was er zur Ermittlung der Voraussetzungen seines Anspruchs und der Person des Schuldners getan hat (BGH, Urteil vom 03.06.2008 – XI ZR 319/06 – NJW 2008, 2576 Rn. 25 m.w.N.).

Diesen rechtlichen Maßstäben trägt die angefochtene Entscheidung Rechnung.

Der Kläger hat seiner sekundären Darlegungslast Genüge getan. Er hat behauptet, Kenntnis von den die streitgegenständlichen Anfechtungsansprüche begründenden Umständen erst durch die Geschäftsunterlagen erhalten zu haben, die ihm vom ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin am 30.03.2016 überlassen worden seien. Konkret habe es sich dabei um diejenigen Unterlagen gehandelt, die im hiesigen Rechtsstreit vorgelegt worden seien. Ferner hat er vorgetragen, dass der frühere Geschäftsführer der Schuldnerin bei der Anhörung im Vorverfahren am 01.09.2010 erklärt habe, dass sich die Geschäftsunterlagen beim Gesellschafter befänden, der die Funktion des Buchhalters der Schuldnerin ausgeübt hätte. Daraufhin sei noch im Vorverfahren versucht worden, den Gesellschafter zu kontaktieren, was jedoch ohne Erfolg geblieben sei. Ebenfalls noch im Vorverfahren habe sich der Kläger an den Steuerberater der Schuldnerin gewandt, der im Dezember 2010 mitgeteilt habe, aufgrund offener Forderungen gegen die Schuldnerin keine diese betreffenden Unterlagen herauszugeben. Im Rahmen der im weiteren Verfahrensverlauf mit dem ehemaligen Steuerberater der Schuldnerin geführten Korrespondenz habe dieser im Juni 2011 mitgeteilt, dass letztmals für die Schuldnerin für das Geschäftsjahr 2017 ein Jahresabschluss erstellt worden wäre. Dem Kläger hätten daher zunächst nur unvollständige Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestanden, anhand derer er die Buchführung habe aufarbeiten und mögliche Anfechtungsansprüche habe klären können. Diese Prüfung habe nicht unerhebliche Zeit in Anspruch genommen, zumal sich diverse Nachfragen zu einzelnen Geschäftsvorgängen ergeben hätten, die seitens des ehemaligen Geschäftsführers der Schuldnerin regelmäßig zögerlich, unvollständig und zum Teil unzutreffend beantwortet worden sein. Die ab Februar 2012 seitens des Klägers mehrfach unternommenen Versuche, den Gesellschafter der Schuldnerin unter den ihm seinerzeit bekannten Kontaktdaten – telefonisch, per E-Mail und Briefpost – zu erreichen, seien zunächst erfolglos geblieben. Im Mai 2012 habe der Gesellschafter mitgeteilt, über keine Geschäfts- oder Buchhaltungsunterlagen zu verfügen. Ab März 2014 habe der Kläger versucht, den Geschäftsführer zur Herausgabe fehlender Geschäftsunterlagen zu veranlassen, wobei er ab Juni 2014 das Insolvenzgericht beteiligt und die gerichtliche Anhörung des ehemaligen Geschäftsführers und gegebenenfalls den Erlass eines Vorführungsbefehls beantragt habe. Der im Folgenden vom Insolvenzgericht getroffenen Anordnung, die betreffenden Unterlagen herauszugeben, habe der Geschäftsführer ebenso wenig Folge geleistet, wie den gerichtlichen Ladungen zu Anhörungsterminen. Erst nachdem am 14.02.2015 ein Haftbefehl gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin erlassen worden sei, habe dieser am 03.03.2015 telefonisch erreicht werden können, wobei er die Übergabe von Unterlagen zugesagt habe. Diese Zusage habe er im Folgenden jedoch zunächst wiederum nicht umgesetzt. Nachdem mehrfache Versuche des Klägers, sich diesbezüglich mit dem Geschäftsführer abzustimmen, erfolglos geblieben seien, habe er erneut das Insolvenzgericht eingeschaltet, welches den Geschäftsführer abermals zur Auskunftserteilung aufgefordert habe. Die insofern gesetzte Frist sei fruchtlos verstrichen. Erst am 30.03.2016 habe der Geschäftsführer sodann Geschäftsunterlagen bei dem Kläger abgeliefert.

Nach diesem Vortrag, der unbestritten geblieben ist, war es an der Beklagten, darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, dass dem Kläger die für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Anfechtungsansprüche notwendigen Umstände bereits vor dem Jahr 2016 bekannt gewesen seien bzw. ihm hinsichtlich der bis dahin bestehenden Unkenntnis dieser Umstände grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei. Dem hat die Beklagte nicht genügt.

Dafür, dass der Kläger bereits vor dem Jahr 2016 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte bzw. im Besitz der nunmehr zur Anspruchsbegründung vorgelegten Unterlagen war, ist nichts ersichtlich. Anderes ergibt sich nicht schon aus dem Umstand, dass der Kläger vor seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht zum Sachverständigen und wenig später zum vorläufigen Insolvenzverwalter berufen worden war. Denn es ist schon nicht anzunehmen, dass er in diesen Funktionen über weitergehende Erkenntnisse oder Erkenntnismöglichkeiten verfügte, als später in der Stellung des Insolvenzverwalters. Auch dringt die Berufung nicht mit dem Einwand durch, wonach der Kläger in dem vor dem Landgericht Potsdam zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit (Az. 6 O 301/14) Ausführungen zum Zahlungsverhalten der Schuldnerin im Jahr 2008 getätigt habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt dieser Umstand insbesondere nicht, jedenfalls nicht ohne Weiteres, darauf schließen, dass der Kläger bereits im Jahr 2014 Einsicht in die hier relevanten Geschäftsunterlagen gehabt hat.

Auch ist nicht festzustellen, dass dem Kläger hinsichtlich der Unkenntnis der die hier streitgegenständlichen Ansprüche begründenden Umstände grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Ausgehend von dem Vorbringen des Klägers mag es für diesen zwar möglich und zumutbar gewesen sein, früher Kontakt zu dem Gesellschafter der Schuldnerin aufzunehmen, sodass er höchstwahrscheinlich früher Kenntnis über den wahren Verbleib der restlichen Geschäftsunterlagen erlangt und dementsprechend früher Maßnahmen zur Beschaffung dieser Unterlagen gegenüber dem Geschäftsführer hätte ergreifen können. Jedenfalls eine besonders schwere Vernachlässigung der Ermittlungspflichten eines Insolvenzverwalters begründete sich hieraus jedoch nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, die hier weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich sind. Vielmehr ist nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers davon auszugehen, dass er das Insolvenzverfahren in gebotener Art und Weise bearbeitet hat, indem er zunächst die ihm vorliegenden Geschäftsunterlagen der Schuldnerin für die Jahre 2010 und 2009 durchgesehen und jedenfalls gegenüber der Beklagten mit der im Dezember 2014 beim Landgericht Potsdam erhobenen Klage Anfechtungsansprüche durchgesetzt hat. Ferner lässt der klägerische Vortrag erkennen, dass daneben kontinuierlich und strukturiert Bemühungen unternommen worden sind, weitere Geschäftsunterlagen zu erlangen. Dass dem Kläger hierbei Versäumnisse zur Last zu legen sind, die Naheliegendes unbeachtet ließen und daher den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen, ist nicht ersichtlich. Da der Kläger trotz möglicher Zwangsmittel des Insolvenzgerichtes hinsichtlich der Herausgabe der Unterlagen letztlich auf die Kooperation des Geschäftsführers angewiesen war, ist insbesondere nichts dagegen zu erinnern, dass er sich in erster Linie und wiederholt um die persönliche Kontaktaufnahme zum ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin, und erst in zweiter Linie um insolvenzgerichtliche Maßnahmen bemüht hat.

Die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis von den im Streit stehenden Anfechtungsansprüchen wäre ferner auch dann nicht begründet, wenn – wie die Beklagte aus dem klägerischen Vortrag zum Zahlungsverhalten der Schuldnerin im Jahr 2008 im vorbezeichneten Verfahren 6 O 301/14 ableiten zu können meint – der Kläger die hier streitgegenständlichen Zahlungen bereits im Jahr 2014 gekannt hätte. Denn abgesehen davon, dass dieser Schluss nicht zwingend ist, genügt das Wissen um die betreffende Rechtshandlung nicht, um eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO erfolgversprechend – wenn auch nicht risikolos – geltend machen zu können. Vielmehr bedarf es dafür auch der Kenntnis des Wissensstandes des Anfechtungsgegners bezüglich des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners. Dass der Kläger vor dem Jahr 2016 dahingehende Kenntnisse hatte, namentlich, dass er begründeten Anlass zu der Annahme hatte, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten spätestens ab April bzw. November 2007 Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte, trägt jedoch auch die Beklagte nicht vor.

Aus denselben Erwägungen kann die Beklagte nichts daraus für sich herleiten, dass der Kläger keine Ersatzauszüge zu den – ihm unstreitig bekannten – Bankkonten der Schuldnerin für die Zeit bis Anfang 2009 beschafft hat. Ungeachtet der Frage, ob hierdurch Kosten ausgelöst worden wären, die angesichts der Masseunzulänglichkeit nicht zu vertreten gewesen wären, hätte der Kläger auf diesem Weg lediglich Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte ermitteln können; die für die erfolgversprechende Geltendmachung von Anfechtungen nach § 133 Abs. 1 InsO darüber hinaus erforderlichen Informationen wären auf diesem Weg nicht zu ermitteln gewesen. Gleiches gilt für das Unterlassen von Anfragen beim Finanzamt und beim Zoll. Auch insofern ist nämlich ohne weiteres nicht davon auszugehen, dass der Kläger hierdurch Kenntnisse von den für die hier streitgegenständlichen Ansprüche relevanten Umständen erlangt hätte.

Die Beklagte kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger es – unstreitig – unterlassen hatte, sie bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen um Auskunft zu möglicherweise anfechtbaren Rechtshandlungen aus der Zeit bis Anfang 2009 ersucht zu haben. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass diese Erkenntnismöglichkeit erfolgversprechend war. Die Beklagte trägt weder vor, dass sie auf ein solches Ersuchen die hier relevanten Unterlagen bzw. Informationen offen gelegt hätte, noch lässt sich ihrem Vorbringen entnehmen, dass der Kläger ein solches Ersuchen – etwa aufgrund der bis dahin geübten Praxis oder entsprechender Verlautbarung der Beklagten – für aussichtsreich halten musste. Vielmehr ist unstreitig, dass die Beklagte bis zum Jahr 2016 auf entsprechende Anfragen von Insolvenzverwaltern allein die fälligen und gezahlten Beiträge mitgeteilt hat und dass sie bis zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 14.07.2016 (Az. OVG 12 B 33.14 – juris) Insolvenzverwaltern keine Einsicht in bei ihr geführte Akten gewährt hat.

Das Landgericht ist mithin zu Recht davon ausgegangen, dass die Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche erst im Jahr 2016 begonnen hat und daher vor deren Ablauf am 31.12.2019 nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Klage am 25.10.2018 gehemmt worden ist.

2.

Hinsichtlich der Nebenforderung dringt die Berufung hingegen zum Teil durch.

Der Kläger kann nach Art. 103j Abs. 2 Satz 1 EGInsO gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO in der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB für die Zeit von der Verfahrenseröffnung bis zum 04.04.2017 sowie nach Art. 103j Abs. 2 Satz 2 EGInsO gemäß § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO in der seit dem 05.04.2017 geltenden Fassung, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB seit dem 21.02.2018 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen. Der darüber hinaus für die Zeit vom 05.04.2017 bis zum 20.02.2018 geltend gemachte Zinsanspruch ist dagegen unbegründet. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte bereits vor Ablauf der mit dem Schreiben vom 29.01.2018 (Anlage K9, Blatt 55 d.A.) auf den 20.02.2018 bestimmten Zahlungsfrist in Verzug befand.

3.

Die Kostenentscheidung begründet sich aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Für die mit der Berufungsschrift beantragte Schuldnerschutzanordnung nach § 712 ZPO besteht darüber hinaus auch deshalb kein Anlass, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Beklagten aus der Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil entstünde.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.