Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.03.2021 – 12 U 3/21
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0322.12U3.21.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.10.2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 12 O 297/16, wird verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe§
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen mangelhafter Bauleitung auf Schadensersatz in Höhe von 16.114,00 € in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 5.039,25 € zu zahlen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05.11.2020 elektronisch übermittelt, ebenso dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der den Empfang unter dem 06.11.2020 bestätigt hat. Mit einem am 05.01.2021 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt und mit einem am 05.02.2021 eingegangenen Schriftsatz beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, dass die beantragte Verlängerung nicht gewährt werden kann, da die Frist nicht berechenbar ist, nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers trotz wiederholter Aufforderung das Empfangsbekenntnis über die Zustellung des Urteils nicht zurückgesandt hat. Mit Schreiben vom 23.02.2021 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Verwerfung der Berufung als unzulässig beabsichtigt ist, da eine Berufungsbegründung nicht rechtzeitig eingegangen ist. Etwaige Stellungnahmen zu den Hinweisen des Senats erfolgten seitens des Klägers nicht.
II.
Die Berufung ist als unzulässig gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, da sie jedenfalls nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet wurde. Es spricht einiges dafür, dass das Urteil dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach der am 05.11.2020 erfolgten Absendung auf elektronischem Wege ebenso wie dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 06.11.2020 zugegangen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist dieser Annahme im Hinweisschreiben des Senates vom 23.02.2021 nicht entgegengetreten. Ausgehend davon lief die Berufungsfrist des § 517 ZPO am Montag, dem 07.12.2020 ab, so dass bereits die am 05.01.2021 erfolgte Einlegung der Berufung verspätet erfolgte. Sofern man davon ausgeht, dass es für die Feststellung des Fristbeginns an einem entsprechenden Nachweis durch Empfangsbekenntnis (§ 174 Abs. 3, Abs. 4 S. 2 ZPO) fehlt, gilt gemäß § 189 ZPO der Zustellungsmangel als geheilt, das heißt das Urteil in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es tatsächlich zugegangen ist. Da unter dem 05.01.2021 Berufung eingelegt wurde, muss das Urteil dem Prozessbevollmächtigten des Klägers spätestens zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Dann aber lief die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO spätestens am 05.03.2021 ab. Eine Berufungsbegründung ist bis dahin jedoch nicht eingegangen, auch nicht vor dem Hintergrund des Hinweises vom 23.02.2021.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.